hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Beschluss zur Aufstellung der 1.vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. E
23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch-.
Die Änderung des
Bebauungsplans betrifft das Grundstück Rheinpromenade 43, Gemarkung Emmerich,
Flur 23, Flurstück 406 und erfolgt im vereinfachten Verfahren nach den
Bestimmungen des § 13 BauGB.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgelegten Änderungsentwurfes
durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Durch den quaderförmigen
Kubus des Bestandsgebäudes Rheinpromenade 43 und seine von der Gebäudefront an
der Rheinpromenade östlich der Fährstraße vorgerückte Stellung wird der
Bebauungsabschluss auf der Westseite des Einmündungsbereiches der Fährstraße in
die Rheinpromenade in Form eines turmförmigen Baues betont. Das gab im
Zusammenhang mit der Absicht einer Neubebauung des Eckgrundstückes auf der
gegenüber liegenden Seite der Fährstraße den Anlass, im Bebauungsplan E 18/9
-Rheinpromenade/Steinstraße-, der den Rheinpromenadenbereich östlich der
Fährstraße planungsrechtlich steuert, ein besonders städtebauliches
Planungsziel zu definieren. Danach soll sich an der Fährstraße durch eine
beiderseits gegenüber der anschließenden Bebauung deutlich überhöhte,
pfeilerartige Bebauung eine städtebauliche Torwirkung von der Rheinpromenade
aus an der Fährstraße in die Innenstadt hinein entfalten.
Nach Errichtung des
betreffenden Nachbareckgebäudes Rheinpromenade 42a mit einer bis zu
siebengeschossigen Bauweise und einer maximalen Gebäudehöhe von 37,0 m NHN
passt sich der später aufgestellte, am 17.02.2015 in Kraft getretene
Bebauungsplan E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch-, der u.a. auch das
Baurecht für das Grundstück Rheinpromenade 43 bestimmt, dieser baulichen
Entwicklung an. Durch Festsetzung einer ebenfalls siebengeschossigen Bauweise
i. V. m. mit einer maximalen Gebäudehöhe in Anpassung an das gegenüber liegende
Eckgebäude eröffnet der Bebauungsplan dem Grundstück Rheinpromenade 43 die
planungsrechtliche Möglichkeit einer Neubebauung im gleichen Maß der baulichen
Nutzung oder einer Aufstockung des Bestandsgebäudes um zwei Geschossebenen über
dem jetzigen obersten Vollgeschoss. Der Bebauungsplan stellt diesbezüglich eine
Angebotsplanung dar. Dieser lag bei der seinerzeitigen Planaufstellung nur die
Studie einer Gebäudeaufstockung im Bestand, jedoch kein konkret ausgearbeiteter
Bauentwurf zugrunde.
Der neue
Hauseigentümer hat nunmehr einen Antrag auf Gebäudesanierung und -erweiterung
um zwei Geschosse bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Dieser
Antrag weicht in dreifacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans E
23/2 ab. Einerseits überschreitet das beantragte Vorhaben die Festsetzung der
maximalen Gebäudehöhe von 37,0 m NHN um 1,03 m. Andererseits werden die
allseitig um das Bestandsgebäude festgesetzten Baulinien durch die Anbringung
einer Wärmeschutzdämmfassade um das Maß von 18 cm überschritten. Eine solche
geringfügige Baulinienüberschreitung ist nach § 248 BauGB für Maßnahmen zum
Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden zulässig. Im
vorliegenden Fall sind die neu errichteten Erweiterungsgeschossebenen jedoch
nicht von besagter Ausnahmeregelung erfasst. Zur Einhaltung der bisher
festgesetzten Baulinien müssten die Außenwände von daher in diesen Ebenen
anstelle auf dem bestehenden Mauerwerk der darunter liegenden Geschosse mit
einem statisch höchst problematischen Rücksprung um das Maß der Wärmedämmung
errichtet werden und in den durchgehenden Fassaden würden ungewollte Versprünge
sichtbar. Dies erscheint auch städtebaulich nicht wünschenswert.
Auf der genannten
Bebauungsstudie basierend setzt der Bebauungsplan in der Südostfassade der
beiden Erweiterungsgeschosse einen leichten Knick fest. Geplant ist nunmehr
eine geradlinige Verlängerung der Treppenhausfassade, die geringfügig hinter
die bestehende Baulinienfestsetzung zurücktritt.
Darüber hinaus
ergibt sich nach neuerer Rechtsprechung die Notwendigkeit, bei
Baulinienfestsetzungen zur Befreiung von einem erforderlichen
Abstandflächennachweis zusätzlich konkrete, zwingend festgesetzte
Gebäudehöhenfestsetzungen zu treffen. Da es bei der beengten Grundstücks- und
Bebauungssituation im betroffenen Eckbereich ansonsten zu einem
Abstandflächenerfordernis mit unzulässigen Überlagerungen von Abstandflächen
benachbarter Bebauung käme, muss dieser Mangel beseitigt werden, um die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu sichern.
Das geplante
Vorhaben entspricht den grundsätzlichen Planungszielen des Bebauungsplanes und
lässt bei seiner Realisierung insbesondere erst die gewünschte städtebauliche
Torwirkung an der Fährstraße entstehen. Infolge der von der seinerzeitigen
Baugenehmigung abweichend, nämlich jeweils um 0,25 m höher errichteten 5
Geschosse liegt die OK des 5. Bestandsgeschosses des Gebäudes Rheinpromenade 43
bereits bei einer Höhe von rd. 31,7 m NHN. Die festgesetzte Maximalgebäudehöhe
von 37,0 m NHN würde daher nur unter Verzicht auf eine zweite zusätzliche
Geschossebene und damit unter Minderung der städtebaulichen Wirkung des Vorhabens
in der unmittelbaren Umgebung eingehalten werden können. Um für das
Bestandsgebäude aber eine vergleichbare Überhöhung gegenüber der angrenzenden
Bebauung wie das Eckgebäude Rheinpromenade 42a zu erlangen, ist damit die
Überschreitung der Festsetzung der Gesamtgebäudehöhe zwingend erforderlich.
Zu 2)
Die dargestellten
Abweichungen des Bauantrages vom Bebauungsplan hätten jede für sich wegen
Geringfügigkeit ggf. im Wege der Befreiung überwunden werden können. Eine
gewisse Bereitschaft zur Zustimmung wurde hierzu auch bereits seitens der
Nachbareigentümer signalisiert. In ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund der
Einfügung zusätzlicher Gebäudehöhenfestsetzungen erlangt der Antragsteller
jedoch mit der Durchführung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens in Bezug auf
die geplante zeitliche Vorhabenabwicklung eine größere Rechtssicherheit.
Der Entwurf der 1.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplans E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem
Hirsch- sieht eine planungsrechtliche Anpassung an das konkrete Bauvorhaben
vor. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt.
Es sollen hierbei
folgende Festsetzungen geändert oder ergänzt werden:
a)
Umwandlung
der bisherigen Festsetzung einer maximale Gebäudehöhe in zwingend festgesetzte
Gebäudehöhen je Geschossebene unter Anpassung an das beantragte Vorhaben
b)
Anpassung
der südöstlichen Baulinie des 5. und 6. OG an den Bauentwurf
c)
Ausnahmeregelung
für das Überschreiten der Baulinien im 5.und 6. OG um bis zu 0,18 m für die
Anbringung des beantragten Wärmedämmverbundsystems.
Im vereinfachten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 BauGB.
Danach kann von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen nach den §§
3(1) und 4(1) BauGB abgesehen werden. Ferner kann im vereinfachten Verfahren
auch die Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines
Umweltberichtes unterbleiben. Von diesen erleichternden Vorschriften soll im
vorliegenden Fall Gebrauch gemacht werden.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Vergleich zum bestehenden
Planungsrecht werden durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter