Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
1. Ambulante Hilfe
zur Pflege
Die
Kreis Kleve ist aufgrund von § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2a des
Landesausführungsgesetzes NRW zum SGB XII (AG-SGB XII NRW) als örtliche Träger
der Sozialhilfe für die Gewährung von Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB
XII zuständig, sofern keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers besteht.
Gemäß §
3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW hat der Kreis die Möglichkeit, kreisangehörige
Gemeinden zur Durchführung der ihm als Träger der Sozialhilfe obliegenden
Aufgaben durch Satzung heranzuziehen. Unter anderem für den Bereich der Hilfe
zur Pflege außerhalb von Einrichtungen hat der Kreis Kleve mittels der Satzung
über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Kreis Kleve vom
20.06.2008 (siehe Anlage) hiervon Gebrauch gemacht und die Städte und Gemeinden
im Kreis Kleve zur Durchführung herangezogen.
Mit dem
Inkrafttreten des sogenannten Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) am
01.01.2017 ist die in den Jahren 2015 – 2017 vom Bundestag beschlossene
mehrstufige Reform der Pflegegesetzgebung abgeschlossen worden. Sie verfolgt
das Ziel, die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Menschen, die
in der Pflege arbeiten, zu verbessern.
Mit dem
Gesetz wurden u.a. die Leistungen der Hilfe zur Pflege im SGB XII an den
Leistungskatalog der Pflegeversicherung im SGB XI angepasst. Im Detail wurden
beispielsweise die Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers ausgedehnt, der
Kreis der Leistungsberechtigten erweitert, das neue Begutachtungsinstrument zur
Bedarfsfeststellung übernommen, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
eingeführt sowie die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade vorgenommen.
Außerdem greift die früher eindeutige Grenze zwischen ambulanter und
stationärer Pflege aufgrund neuer Wohnformen nicht mehr.
Die
bisherige Trennung der Aufgabenwahrnehmung zwischen den Städten und Gemeinden
(ambulante Hilfe zur Pflege) und dem Kreis Kleve (stationäre Hilfe zur Pflege)
ist nicht mehr sachgerecht. Die o.a. Gesetzesänderung bzw. deren geforderte
Umsetzung zum 01.01.2019 würde voraussetzen, dass in jeder Kommune und beim
Kreis Kleve für die Prüfung von Leistungsansprüchen der Hilfe zur Pflege neben
den vorhandenen Verwaltungskräften künftig auch noch pflegerische oder
medizinische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen vorgehalten werden.
Die Neueinstellung von bisher nicht vorgehaltenen Fachkräften zur Bewertung der
Pflegebedürftigkeit bei den Städten und Gemeinden und dem Kreis wäre aufgrund
der Arbeitsmarktlage nicht zu realisieren und ohnehin nicht effizient. Auch der
fließende Übergang zwischen ambulanter und stationärer Pflege spricht für eine
Zentralisierung der Aufgabe in diesem Bereich.
Kreisweit
gibt es 140 Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege, von denen lediglich 16 in
den Zuständigkeitsbereich der Stadt Emmerich am Rhein fallen (Stand
31.03.2018).
Auf
Fachebene bestand zwischen Kreis und Kommunen Einigkeit, dass es vorteilhaft
wäre, die Bearbeitungszuständigkeit für die Hilfe zur Pflege zukünftig
insgesamt in der Kreisverwaltung vorzuhalten, so dass die Akquirierung einer
Pflegefachkraft für die Stadt Emmerich am Rhein entbehrlich bleibt. Die
Antragsabgabe durch die Bürger im Rathaus vor Ort bleibt weiterhin möglich.
Der
Kreis wird seine Delegationssatzung entsprechend ändern. Die Änderung wurde am
03.07.2018 bereits im Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Kreises Kleve
einstimmig befürwortet und durchläuft nun noch die übrigen politischen Gremien
des Kreises, so dass die 16 Fälle ab dem 01.01.2019 vom Kreis in eigener
Zuständigkeit weiterbearbeitet werden.
2. Bundesteilhabegesetz
Neben
den unter Ziffer 1. aufgeführten Reformen im Bereich der Pflege hat der
Bundesgesetzgeber mit dem sogenannten Bundesteilhabegesetz eine in vier
Schritten erfolgende Reform im Bereich der Teilhabe behinderter Menschen
beschlossen. Einige Regelungen sind bereits in Kraft getreten. Weitreichende
Veränderungen mit großen Auswirkungen u.a. im Bereich des SGB XII werden sich
zum 01.01.2020 ergeben. Zahlreiche zu erwartende Details sind jedoch noch nicht
gesetzlich geregelt bzw. bekannt. Dennoch ist bereits absehbar, dass zum
01.01.2020 ca. 40-80 Leistungsfälle nach dem SGB XII von der Zuständigkeit des
LVR (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) in die Zuständigkeit des Kreises
(örtlicher Träger der Sozialhilfe) und dann über die Delegationssatzung in die
Zuständigkeit der Stadt Emmerich am Rhein übergehen werden. Hierzu wird zu
einem späteren Zeitpunkt ggfls. nochmals berichtet.
1. Gesetz zur Ausführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes NRW
Aktuell
ist seitens des Landes NRW geplant, die Aufgaben des Rückgriffs beim
Unterhaltsvorschuss auf das Land zu übertragen. Hierbei soll der Rückgriff zu
Unterhaltsvorschussleistungen, die ab dem 01.07.2019 beantragt werden, auf die
Finanzbehörden des Landes übergehen. Alt- und Bestandsfälle (Antragseingang bis
30.06.2019) sollen nach den Vorstellungen des Landes bei den Kommunen
verbleiben. D.h. die aktuellen 433 Bestandsfälle wären weiterhin von der Stadt
Emmerich am Rhein zu bearbeiten. Dieser Bestand wird sich nur sukzessive
reduzieren. Die Bewilligung der UVG-Leistungen als solches (Neuanträge im 1.
Halbjahr 2018 = 70) verblieben auch in der Zuständigkeit der Stadt Emmerich am
Rhein. Lediglich die anschließende Unterhaltsheranziehung in den Neufällen soll
ans Land übergehen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Peter Hinze
Bürgermeister