Betreff
Sachstandsmitteilung zu anstehenden Rechtsänderungen im Bereich Soziales und damit einhergehenden Zuständigkeitsverschiebungen
Vorlage
07 - 16 1610/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

1. Ambulante Hilfe zur Pflege

 

Die Kreis Kleve ist aufgrund von § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2a des Landesausführungsgesetzes NRW zum SGB XII (AG-SGB XII NRW) als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII zuständig, sofern keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers besteht.

Gemäß § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW hat der Kreis die Möglichkeit, kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihm als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranzuziehen. Unter anderem für den Bereich der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen hat der Kreis Kleve mittels der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Kreis Kleve vom 20.06.2008 (siehe Anlage) hiervon Gebrauch gemacht und die Städte und Gemeinden im Kreis Kleve zur Durchführung herangezogen.

 

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) am 01.01.2017 ist die in den Jahren 2015 – 2017 vom Bundestag beschlossene mehrstufige Reform der Pflegegesetzgebung abgeschlossen worden. Sie verfolgt das Ziel, die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Menschen, die in der Pflege arbeiten, zu verbessern.

 

Mit dem Gesetz wurden u.a. die Leistungen der Hilfe zur Pflege im SGB XII an den Leistungskatalog der Pflegeversicherung im SGB XI angepasst. Im Detail wurden beispielsweise die Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers ausgedehnt, der Kreis der Leistungsberechtigten erweitert, das neue Begutachtungsinstrument zur Bedarfsfeststellung übernommen, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt sowie die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade vorgenommen. Außerdem greift die früher eindeutige Grenze zwischen ambulanter und stationärer Pflege aufgrund neuer Wohnformen nicht mehr.

 

Die bisherige Trennung der Aufgabenwahrnehmung zwischen den Städten und Gemeinden (ambulante Hilfe zur Pflege) und dem Kreis Kleve (stationäre Hilfe zur Pflege) ist nicht mehr sachgerecht. Die o.a. Gesetzesänderung bzw. deren geforderte Umsetzung zum 01.01.2019 würde voraussetzen, dass in jeder Kommune und beim Kreis Kleve für die Prüfung von Leistungsansprüchen der Hilfe zur Pflege neben den vorhandenen Verwaltungskräften künftig auch noch pflegerische oder medizinische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen vorgehalten werden. Die Neueinstellung von bisher nicht vorgehaltenen Fachkräften zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit bei den Städten und Gemeinden und dem Kreis wäre aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht zu realisieren und ohnehin nicht effizient. Auch der fließende Übergang zwischen ambulanter und stationärer Pflege spricht für eine Zentralisierung der Aufgabe in diesem Bereich.

 

Kreisweit gibt es 140 Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege, von denen lediglich 16 in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Emmerich am Rhein fallen (Stand 31.03.2018).

 

Auf Fachebene bestand zwischen Kreis und Kommunen Einigkeit, dass es vorteilhaft wäre, die Bearbeitungszuständigkeit für die Hilfe zur Pflege zukünftig insgesamt in der Kreisverwaltung vorzuhalten, so dass die Akquirierung einer Pflegefachkraft für die Stadt Emmerich am Rhein entbehrlich bleibt. Die Antragsabgabe durch die Bürger im Rathaus vor Ort bleibt weiterhin möglich.

 

 

Der Kreis wird seine Delegationssatzung entsprechend ändern. Die Änderung wurde am 03.07.2018 bereits im Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Kreises Kleve einstimmig befürwortet und durchläuft nun noch die übrigen politischen Gremien des Kreises, so dass die 16 Fälle ab dem 01.01.2019 vom Kreis in eigener Zuständigkeit weiterbearbeitet werden.

 

 

2. Bundesteilhabegesetz

 

Neben den unter Ziffer 1. aufgeführten Reformen im Bereich der Pflege hat der Bundesgesetzgeber mit dem sogenannten Bundesteilhabegesetz eine in vier Schritten erfolgende Reform im Bereich der Teilhabe behinderter Menschen beschlossen. Einige Regelungen sind bereits in Kraft getreten. Weitreichende Veränderungen mit großen Auswirkungen u.a. im Bereich des SGB XII werden sich zum 01.01.2020 ergeben. Zahlreiche zu erwartende Details sind jedoch noch nicht gesetzlich geregelt bzw. bekannt. Dennoch ist bereits absehbar, dass zum 01.01.2020 ca. 40-80 Leistungsfälle nach dem SGB XII von der Zuständigkeit des LVR (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) in die Zuständigkeit des Kreises (örtlicher Träger der Sozialhilfe) und dann über die Delegationssatzung in die Zuständigkeit der Stadt Emmerich am Rhein übergehen werden. Hierzu wird zu einem späteren Zeitpunkt ggfls. nochmals berichtet.

 

 

1. Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW

 

Aktuell ist seitens des Landes NRW geplant, die Aufgaben des Rückgriffs beim Unterhaltsvorschuss auf das Land zu übertragen. Hierbei soll der Rückgriff zu Unterhaltsvorschussleistungen, die ab dem 01.07.2019 beantragt werden, auf die Finanzbehörden des Landes übergehen. Alt- und Bestandsfälle (Antragseingang bis 30.06.2019) sollen nach den Vorstellungen des Landes bei den Kommunen verbleiben. D.h. die aktuellen 433 Bestandsfälle wären weiterhin von der Stadt Emmerich am Rhein zu bearbeiten. Dieser Bestand wird sich nur sukzessive reduzieren. Die Bewilligung der UVG-Leistungen als solches (Neuanträge im 1. Halbjahr 2018 = 70) verblieben auch in der Zuständigkeit der Stadt Emmerich am Rhein. Lediglich die anschließende Unterhaltsheranziehung in den Neufällen soll ans Land übergehen.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister