Betreff
Vorstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein für die Jahre 2018 bis 2024;
hier: Grundsatzbeschluss
Vorlage
70 - 16 1621/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das vorliegende Abwasserbeseitigungs-konzept ( ABK ) für die Jahre 2018 bis 2024.

Sachdarstellung :

 

Nach § 53 Abs. 1 LWG haben die Gemeinden, die zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abwasser notwendigen Abwasseranlagen im angemessenen Zeitraum zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder den allgemeinen anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie der zeitliche Ablauf der noch notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind zusammen mit den geschätzten Kosten in einem Abwasserbeseitigungskonzept ( ABK ) darzustellen.. Die Gemeinde hat das Abwasserbeseitigungskonzept alle 6 Jahre zu aktualisieren und der der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf und Kreis Kleve) vorzulegen. Über die Festsetzungen ist Einvernehmen mit der Fachaufsicht herzustellen.

Grundlage des ABK bildet der Generalentwässerungsplan ( GEP ) aus dem Jahr 2012, der seinerzeit dem Betriebsausschusses ausführlich vorgestellt wurde. Der GEP ist alle 12 Jahre zu aktualisieren und soll darlegen, dass die gemeindlichen Abwasseranlagen nach den derzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen errichtet und betrieben werden. So ist z.B. das gesamte städtische Kanalnetz hinsichtlich seiner hydraulischen Auslastung und baulichen Substanz überprüft worden. Der nunmehr vorliegende Entwurf des ABK basiert auf diesem genehmigten Generalentwässerungsplan.

 

Zum Inhalt eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zählt:

1.    die Erfassung der Abwassereinleitung und der Übergabestellen;

2.    die Angaben zur Abwasserbehandlung;

3.    Angaben zur Entwässerung;

4.    die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen und

5.    Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen.

 

Das Konzept enthält keine Details zu technischen Lösungen der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

Der GEP hat seinerzeit keine eklatanten Mängel bei den Abwasseranlagen feststellen können. Gravierende Sanierungsmaßnahmen insbesondere im hydraulischen Bereich des Kanalnetzes sind daher nicht notwendig.

Im Rahmen der regelmäßigen Kanalvisitationen sind jedoch alterungsbedingte bauliche Mängel festgestellt worden und bedürfen geeigneter Sanierungsmaßnahmen. Die Kläranlage hat ebenfalls einen ständigen Sanierungs- und Modernisierungsbedarf.

In den Jahren 2018 bis 2024 sind insgesamt 111 Maßnahmen vorgesehen mit einem  Investitionsvolumen von über 30 Mio €, wobei etwa 25 Mio € auf das Kanalnetz entfallen.

Für die im Betrachtungszeitraum geplanten Erschließungsgebiete Gewerbegebiet Nord, Gewerbegebiet Budberger Straße, Teil 2 und ehemaliges Kasernengelände Dornick, entstehen der Stadt Emmerich  i. d. R. keine Kosten, da die innere Erschließung durch Dritte erfolgt und vorhandene öffentliche Entwässerungsanlagen angrenzen. Lediglich beim Gewerbegebiet Nord ist der Bau eines Schmutzwasserpumpwerks samt Abwasserdruckleitung bis zum bestehenden Drucknetz auf der gegenüberliegenden Autobahnseite erforderlich.

Darüber hinaus sind erhebliche Investitionen zur Anpassung der Kanalisation im Bereich von Bahnübergängen der Betuwe-Linie sowie entlang der Strecke erkennbar. Dazu gehören auch die Entwässerungsanlagen für die neu zu errichtenden Bahnunterführungen der Gemeindestraßen. Die Terminplanung für die Umsetzung ist aber abhängig von der Genehmigung der einzelnen Planfeststellungsabschnitte, sowie  dem Planungs- und Baufortschritt  der Bundesbahn.

Für den Bereich der Kläranlage ist die Forderung der Aufsichtsbehörden eine ausreichende Phosphatelemination zu betreiben berücksichtigt.

 

Die in diesem Jahr erneuerte Einleitgenehmigung der Kläranlage beinhaltet bereits hohe Anforderungen an die maximal einzuleitende Phosphatkonzentration (0,8 mg/l), die noch ohne Restriktionen angegebene mittlere Jahreskonzentration (0,4 mg/l) ist dabei mit der vorhandenen Technik nicht einzuhalten. Weiterhin ist vorgeschrieben, bis zum Jahr 2029 eine Phosphatrückgewinnung aus Klärschlamm umzusetzen und dazu den Aufsichtsbehörden ab 2019 regelmäßig ein Konzept zur Umsetzung vorzulegen. Hierzu sind im ABK für den Zeitraum von 2024 bis 2030 Investitionskosten in Höhe von 500 T€ enthalten.

Abzuwarten bleibt die Forderung nach einer weitergehenden Reinigung zur Elemination von Mikroschadstoffen, Arzneimittelreststoffen und Microplastik. Aktuell wird der Bau einer solchen 4. Reinigungsstufe für Kläranlagen mit einem schwachen Vorfluter gefordert, für die Kläranlage Emmerich ist derzeit aber keine entsprechende Forderung absehbar. Eine mit Landesmitteln geförderte Machbarkeitsstudie für die KA Emmerich kommt bei einem Variantenvergleich zu Investitionskosten in Höhe von 3,0 bis 5,5 Mio € bei jährlichen Betriebskosten zwischen 530 T€  und 705 T€.

 

Zum angegebenen Zeitrahmen ist anzumerken, dass es erfahrungsgemäß bei der Umsetzung der Einzelmaßnahmen immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Dabei spielen auch wirtschaftliche Überlegungen eine bedeutende Rolle. Sind z.B. seitens der Stadt Straßenausbauten geplant, so werden diese selbstverständlich mit anstehenden Kanalsanierungen koordiniert. Insoweit handelt es sich bei dem ABK um eine zeitliche Rahmenplanung, die Veränderungen sehr wohl zulässt.

 

Die Befugnisse der Oberen Wasserbehörde Abänderungen vorzunehmen bleiben unberührt. So können Ergänzungen gefordert werden, wenn und soweit dies zur Überprüfung des Konzeptes erforderlich ist. Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere darauf,

-          ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und

-          ob ihre Durchführung im angemessenen Zeitraum vorgesehen ist.

-           

Von Seiten der Bezirksregierung wurde im Vorfeld angemerkt, dass das bestehende Niederschlagswasserbeseitigungskonzept als Anlage des ABK ebenfalls zu aktualisieren ist. Dies betrifft insbesondere die Bestandsaufnahme aller vorhandenen städtischen Gewässereinleitungen. Hiervon sind hauptsächlich Einleitungen von Straßenentwässerungskanälen betroffen. Die Einleitungsgenehmigungen haben eine Laufzeit von 25 Jahren und wurden bzw. werden derzeit alle aktualisiert.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen. Das letzte wurde in der Sitzung des Rates am 11.12.2012 beschlossen. Es wird mit diesem Entwurf quasi fortgeschrieben.

Die im Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich für das Jahr 2018 aufgeführten Investitionen für die Jahre 2018 bis 2022 wurden im Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt.

Das vorliegende Konzept berücksichtigt auch Neuerschließungen von Baugebieten. Da diese Maßnahmen jedoch – wie in der Vergangenheit auch – vorwiegend im Wege von Privaterschließungen umgesetzt werden, kann die zeitliche Abfolge zur Durchführung lediglich grob geschätzt werden. Ansonsten handelt es sich bei den aufgeführten Baumaßnahmen weitestgehend um Sanierungen, die in ihren Einzelheiten bereits im aktuellen Generalentwässerungsplan für das Stadtgebiet festgeschrieben worden sind.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist in Auszügen und in seinen wichtigsten Aussagen bezüglich der festgeschriebenen Baumaßnahmen dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Die endgültige Beschlussfassung hierüber unterliegt jedoch nach § 53 Abs. 1 LWG der Zuständigkeit des Rates, der in seiner Sitzung am 06.11.2018 verbindlich den Maßnahmenkatalog im Abwasserbereich für die nächsten 6 Jahre per Beschluss festschreiben soll.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der ausdrücklichen Genehmigung durch die Obere Wasserbehörde. Solange diese der Gemeinde keine Beanstandungen mitteilt, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG ansieht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr vorgesehen, sh. Wirtschaftsplan

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter