Betreff
Klassenbildung an den Grundschulen;
hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2019/2020
Vorlage
04 - 16 1659/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Schulausschuss beschließt, dass aufgrund der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein im Schuljahr 2019/2020  12 Eingangsklassen gebildet werden. Die Luitgardisschule Elten und die Michaelschule bilden jeweils eine Eingangsklasse, die Rheinschule und  die St. Georg-Schule Hüthum bilden jeweils zwei Eingangsklassen, die Liebfrauenschule und die Leegmeerschule bilden je drei Eingangsklassen.

 

  1. Der Schulausschuss beschließt, zur Erleichterung der Inklusion die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 zu begrenzen. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf 26 begrenzt.

 

Sachdarstellung :

 

Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.

 

Zu 1.

Am Anmeldetag (11. Oktober 2018) wurden für das Schuljahr 2019/2020 261 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. In den letzten Wochen wurden noch mehrere Kinder nachträglich angemeldet aber auch noch einige aufgrund von Rückstellungen oder Anmeldungen an einer Förderschule abgemeldet. Zum Druck der Vorlage lagen nun 266 Anmeldungen vor. Da Anfang des Monats noch ca. 20 Erziehungsberechtigte angeschrieben wurden, da für deren Kinder bisher noch keine Rückmeldung (Anmeldebestätigung einer Schule) vorliegt, ist davon auszugehen, dass noch einige Kinder in den nächsten Wochen nachgemeldet werden. Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die o. g. Klassenrichtzahl von 12 Eingangsklassen erhöht wird. Die aktuellen Anmeldezahlen werden in der Sitzung vorgetragen.

 

Da die kommunale Klassenrichtzahl jeweils bis zum 15. Januar der Schulaufsicht des Kreises Kleve gemeldet werden muss, die nächst Schulausschusssitzung jedoch erst für den 22. Januar vorgesehen ist, erfolgt die Festlegung bereits in der Sitzung am 22. November 2018.

 

Bis zum Schuljahresanfang werden sich die tatsächlichen Anmeldezahlen sicherlich nochmals  verändern, da außer ggf. zu erwartenden Zu- und Wegzügen auch noch bei einigen Kindern Verfahren zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs laufen. Ergebnis könnte, die Beschulung an der angemeldeten Schule oder der Wechsel zu einer Schule des gemeinsamen Lernens oder einer Förderschule sein. Für die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Verteilung der Eingangsklassen sind jedoch die derzeitigen Anmeldezahlen relevant.

 

Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,5652174).

 

Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG  und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:

 

1.    bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,

2.    bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,

3.    bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …

 

 

Aus den Anmeldezahlen errechnet sich folgende Klassenaufteilung:

 

·         Rheinschule                            2 Klassen

·         Leegmeerschule                     3 Klassen

·         Liebfrauenschule                     3 Klassen

·         St.Georg-Schule Hüthum       2 Klassen

·         Michaelschule                         1 Klasse

·         Luitgardisschule Elten             1 Klasse

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

 

1.   Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2.   Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3.   Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

 

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)

 

 

 

Zu 2.

Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.

 

In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Für die Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.

 

Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.

 

Die vorliegenden Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahmen zu entscheiden.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2019 ff.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister