hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2019/2020
Beschlussvorschlag
- Der Schulausschuss beschließt, dass aufgrund der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein im Schuljahr 2019/2020 12 Eingangsklassen gebildet werden. Die Luitgardisschule Elten und die Michaelschule bilden jeweils eine Eingangsklasse, die Rheinschule und die St. Georg-Schule Hüthum bilden jeweils zwei Eingangsklassen, die Liebfrauenschule und die Leegmeerschule bilden je drei Eingangsklassen.
- Der Schulausschuss beschließt, zur Erleichterung der Inklusion die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 zu begrenzen. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf 26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung,
die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl
wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Am Anmeldetag (11. Oktober 2018) wurden für das Schuljahr 2019/2020 261
Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. In den
letzten Wochen wurden noch mehrere Kinder nachträglich angemeldet aber auch
noch einige aufgrund von Rückstellungen oder Anmeldungen an einer Förderschule
abgemeldet. Zum Druck der Vorlage lagen nun 266 Anmeldungen vor. Da Anfang des
Monats noch ca. 20 Erziehungsberechtigte angeschrieben wurden, da für deren
Kinder bisher noch keine Rückmeldung (Anmeldebestätigung einer Schule)
vorliegt, ist davon auszugehen, dass noch einige Kinder in den nächsten Wochen
nachgemeldet werden. Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die o. g.
Klassenrichtzahl von 12 Eingangsklassen erhöht wird. Die aktuellen Anmeldezahlen
werden in der Sitzung vorgetragen.
Da die kommunale Klassenrichtzahl jeweils bis zum 15. Januar der
Schulaufsicht des Kreises Kleve gemeldet werden muss, die nächst
Schulausschusssitzung jedoch erst für den 22. Januar vorgesehen ist, erfolgt
die Festlegung bereits in der Sitzung am 22. November 2018.
Bis zum Schuljahresanfang werden sich die tatsächlichen Anmeldezahlen
sicherlich nochmals verändern, da außer
ggf. zu erwartenden Zu- und Wegzügen auch noch bei einigen Kindern Verfahren
zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs laufen. Ergebnis könnte, die
Beschulung an der angemeldeten Schule oder der Wechsel zu einer Schule des
gemeinsamen Lernens oder einer Förderschule sein. Für die Berechnung der
kommunalen Klassenrichtzahl und der Verteilung der Eingangsklassen sind jedoch
die derzeitigen Anmeldezahlen relevant.
Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich auf Basis der bisherigen
Anmeldezahlen für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl
= 11,5652174).
Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen
an den jeweiligen Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur
Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in
Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
SchulG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen
zu bilden:
1.
bei bis
zu 29 Anmeldungen eine Klasse,
2.
bei 30
bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,
3.
bei 57
bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …
Aus den Anmeldezahlen errechnet sich folgende
Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2 Klassen
·
Leegmeerschule 3 Klassen
·
Liebfrauenschule 3 Klassen
·
St.Georg-Schule
Hüthum 2 Klassen
·
Michaelschule 1 Klasse
·
Luitgardisschule
Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die
Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu
bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine
ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu
runden:
1.
Ist der
Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
2.
Ist der
Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5
auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5
auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
3.
Ist der
Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen
oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die
kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres.
Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen
zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte
aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)
Zu 2.
Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt
eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen
und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere
Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den
Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite
festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen
Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der
unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve
schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das
gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen
Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde
diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag
erarbeitet:
Für die Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe
der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26
Schüler begrenzt.
Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls
Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom
15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse
beschlossen.
Die vorliegenden Beschränkungen der Klassenstärken bieten den
Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche an andere
aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es
liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die
Aufnahmen zu entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2019 ff.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister