hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 8 BauGB, den
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für den nord-westlichen Bereich
der ehem. Moritz-von-Nassau-Kaserne.
Das Plangebiet umfasst den westlichen Bereich
der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne in der Gemarkung Emmerich, Flur 33 das
Flurstück 71 tlw. und westlich angrenzend an das ehemalige Kasernengelände in
der Gemarkung Borghees, Flur 4 die Flurstücke 299 tlw. (Gnadentalweg) und 298
tlw. Betroffen sind die Flächen der Sondergebiete „Reitsportzentrum“ und „Wohnen und Reiten“.
Es ist in der
nachfolgenden Karte durch eine gestrichelte Linie dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Bauleitplanungen
zum Kasernengelände wurden am 19.08.2016 rechtskräftig. Darin wurde das Gelände
der ehemaligen Moritz-von-Nassau-Kaserne auf Grundlage einer vom Rat der Stadt
Emmerich beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanung neu überplant und hierfür
ein Bebauungsplan aufgestellt. Parallel dazu wurde die 68. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein durchgeführt.
Große Teile des Geländes befinden sich
derzeit in der Realisierungsphase. Für den Bereich der festgesetzten
Sondergebiete „Reitsportzentrum“ und „Wohnen mit Pferd“ konnte bislang jedoch
kein Investor gefunden werden, so dass diese Bereiche im Rahmen der parallel in
Erarbeitung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes für eine allgemeine,
wohnungsbauliche Nutzung zugänglich gemacht werden sollen, um der anhaltenden
Nachfrage nach Baugrundstücken in der Stadt Emmerich am Rhein Rechnung zu
tragen.
Zu 2)
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung im Sinne des § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall
soll der Planungsvorentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung
für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Hierbei haben
interessierte Bürger die Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis
zu verschaffen und Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Grundstückseigentümer
der benachbarten Flächen werden durch persönliche Anschreiben auf die
Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter