Betreff
Befreiung von den Nutzungsgebühren im Stadttheater Emmerich für die theaterpädagogischen Angebote; hier: Eingabe Nr. 18/2018 vom TIK im Schlösschen
Vorlage
41 - 16 1669/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Kulturausschuss beschließt, das „TIK im Schlösschen“  für die theaterpädagogischen Angebote nicht von den Nutzungsgebühren im Stadttheater Emmerich am Rhein zu befreien.

 

Sachdarstellung :

 

Der Kulturausschuss beschließt, das „TIK im Schlösschen“  für die theaterpädagogischen Angebote nicht von den Nutzungsgebühren im Stadttheater Emmerich am Rhein zu befreien.

 

 


Sachdarstellung :

 

Im Juni 2018 wurde die Anfrage auf Erlass der Nutzungsgebühren an den Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein gestellt. Nach Beratung der Sachlage am 15.6.2018 wurde dem TIK im Schlösschen, durch den Betriebsleiter am 16.06.2018 mündlich mitgeteilt, dass aus  Gründen der Gleichbehandlung aller anderen ortsansässigen  Vereine und Gruppen, keine Befreiung von der Zahlung des Nutzungsentgeltes erfolgen kann.

Gemäß  Nr. IV  des Entgelttarifes zur Benutzungsordnung für die Aula der Städt. Realschule (Stadttheaters) des pädagogischen Zentrums (PZ) des Willibrord- Gymnasiums sowie der Aula der Europa Gemeinschaftsschule in Emmerich am Rhein wird der Bürgermeiste ermächtigt, im Einzelfall eine abweichende Regelung zu treffen, wenn die Art der Veranstaltung dies rechtfertigt.

Mit der Eingabe Nr. 18/2018 an den Bürgermeister und den Rat der Stadt Emmerich am Rhein , eingegangen am 05.10.2018, beantragt das TIK im Schlösschen die Befreiung von den Nutzungsgebühren im Stadttheater Emmerich für die theaterpädagogischen Angebote.

Gem. dem Entgelttarif zur Benutzungsordnung  für die Aula der Städt. Realschule (Stadttheater), das Pädagogische Zentrum (PZ) des Willibrord Gymnasiums sowie der Aula der Europa-Gemeinschaftsgrundschule in Emmerich am Rhein sind u.a. für die Aula der Städt. Realschule / Stadttheater   Nutzungsentgelte zu entrichten.

Die zu zahlenden Entgelte unterscheiden sich nach Tarifklassen.

 

·         Tarifklasse A

 

Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen und Gesellschaften, die keine gewinnorientierten Ziele verfolgen.

 

·         Tarifklasse B

 

Veranstaltungen unterhaltender oder gesellschaftlicher Art mit Bewirtschaftung, die von ortsansässigen Personen, Vereinen oder Organisationen durchgeführt werden.

 

·         Tarifklasse C

 

Gewerbliche Unternehmer oder Personen, die in den städtischen Räumen gegen Entgelt Veranstaltungen durchführen.

 

Der Betreiber des Theaters (hier:  die eigenbetriebsähnliche Einrichtung  Kultur-Künste-Kontakte) muss die gesetzliche Bestimmungen nach der Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) bei allen im Hause stattfindenden Veranstaltungen  beachten und einhalten.

Auszug aus § 38 MVStättVO

 

1.    Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

 

2.    Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter  Veranstaltungsleiter (hier können nur Bedienstete des Theaters in Frage kommen, da sie mit allen örtlichen Gegebenheiten vertraut sind)  ständig anwesend sein.

 

 

 

 

 

 

 

Weiterhin ist die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gem. § 40 MVStättVO  verpflichtend.  Diese sollen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und müssen deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

 

Diese Personalaufwendungen, einschließlich des Garderobendienstes, Energiekosten, Aufwendungen  für Reinigung, Ersthelfer und Brandsicherheitswache obliegen dem Betreiber.

 

Durch die Zahlung des Nutzungsentgeltes sind diese Kosten, die bei  weitem nicht den Aufwand decken, für die ortsansässigen  Vereine und Gruppen abgegolten.

Allein schon durch die Übernahme der nicht durch das Nutzungsentgelt abgedeckten Aufwendungen wird bei allen kulturell tätigen  und  ortsansässigen Vereinen und Gruppen  die wertvolle Jugendarbeit, theaterpädagogische Arbeit mit behinderten und nicht behinderten Menschen, leisten, gewürdigt.  Dies sollte auch als zusätzliche städt. kulturelle Unterstützung  gewertet werden.

 

Für die Nutzung des Stadttheaters werden Entgelte gem. der Benutzungsordnung fällig, die von allen Nutzern zu zahlen sind. Die Grundmiete richtet sich nach den entsprechenden Tarifklassen.

 

Für die ortsansässigen nicht gewinnorientierten Vereine und Gruppen werden die Entgelte nach der niedrigsten Tarifklasse A, mit einer Grundmiete von € 250,00 erhoben.  Nicht eingeschlossen sind hier die Probentermine, bei der auch die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bindend vorgeschrieben ist.

Für das TIK im Schlösschen, das als GbR geführt wird und sicherlich gewinnorientiert ist, wäre nach dem Entgelttarif die Tarifklasse Klasse B (€ 350,00) anzuwenden.  Da die Tätigkeiten des TIK im Schlösschen für ihre kulturelle Arbeit  wertgeschätzt werden, soll die günstigere Tarifklasse A hier Anwendung finden. Berücksichtigt man weiterhin die Probentermine im Theater, die i.d.R. außerhalb der Kernarbeitszeit des Haustechnikers stattfinden (im Jahre 2018 waren es 4 Termine), entstehen hierfür rd. 15 Überstunden, die durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Unaufschiebbare Arbeiten, die bei Abwesenheit des Mitarbeiters ggf. auftreten, werden dann durch Aushilfen ausgeführt. Diese zusätzlichen Kosten werden durch die erhobenen Nutzungsentgelte teilweise refinanziert.

 

Im Sinne der Gleichbehandlung aller anderen Vereine und Gruppen, die in der Stadt Emmerich am Rhein meist ehrenamtlich tätig sind, können hier keine Ausnahmeregelungen erfolgen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen:

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

 

 

 

Michael Rozendaal

Betriebsleiter