hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB in der zweiten Offenlage
2) Beschluss zur erneuten beschränkten Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Entwurf zum sachlichen Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ dahingehend zu ergänzen, dass für die geplante Darstellung einer
Konzentrationszone für Windenergie in der Lage der aktuell im allgemeinen
Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone südöstlich des
Autobahnanschlusses Emmerich/‘s-Heerenberg eine Höhenbegrenzung der zulässigen
Windkraftanlagen von 100 m Nabenhöhe über Gelände festgesetzt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den bzgl. der teilweisen Höhenbeschränkung
veränderten Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
gemäß § 5 Abs. 2b BauGB als Entwurf der erneuten Offenlage und beauftragt die
Verwaltung auf dieser Grundlage eine dritte im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2
BauGB beschränkte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung
der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Verfahren zur
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ hat die
erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.
2 BauGB im Juni/Juli 2016 stattgefunden. Aufgrund der hierin eingegangenen
Stellungnahmen und Bedenken wurde der Planentwurf durch eine flächenmäßige
Reduzierung von zwei der vier geplanten Konzentrationszonen verändert und im
Zeitraum Juli/August 2017 erneut in die Beteiligungen nach den vorgenannten §§
3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingestellt.
Angesichts der zum
damaligen Zeitpunkt seitens der neuen Landeregierung angekündigten
Neuausrichtung ihrer Energie- und Klimapolitik standen Reduzierungen der
Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich in Aussicht. Daher sollte
vor Fortführung dieses Verfahrens in Hinblick auf einen sicheren
Verfahrensabschluss der kurzfristig absehbare neue Windenergieerlass abgewartet
werden. Dieser hat am 22.05.18 Rechtskraft erlangt und bekundet die Absicht,
den Landesentwicklungsplan dahin gehend zu ändern, dass ein Grundsatz
aufgenommen wird, nach dem bei der planerischen Steuerung von
Windenergieanlagen zu Wohngebieten ein Vorsorgeabstand von 1.500 m eingehalten
werden soll.
Die Übertragung
dieses Vorsorgeabstandes auf die bisherige Konzeption des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes würde im Zusammenhang mit der Berücksichtigung aller
nächst gelegenen Wohngebiete, also auch der Wohngebiete jenseits des
Gewerbegürtels in ‘s-Heerenberg und in Netterden dazu führen, dass die übrig
bleibenden Windkrafteignungsflächen im Prinzip auf einen einzigen
Anlagenstandort im Hetterbogen zusammenschrumpfen. Damit würde die
beabsichtigte planerische Steuerung der Windkraft hinfällig und im Emmericher
Stadtbereich könnte keine Erweiterung der Windkraftnutzung zustande kommen.
Die Bindungswirkung
eines landesplanerischen Grundsatzes kann jedoch mit genügend gewichtigen
Gründen im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Angesichts der Vorbelastung
des vorgesehenen Raumes der Windkraft im Planentwurf insbesondere auch durch
die seitens der niederländischen Seite betriebene Windkraftplanung wird eine
Möglichkeit zur Überwindung des betreffenden Grundsatzes für möglich gehalten.
Daher soll das Verfahren mit dem derzeitigen Verfahrensstand wieder aufgenommen
und zum Ende gebracht werden.
In der zweiten
Offenlage wurden erneut Bedenken und Anregungen vorgetragen. Insbesondere
seitens der niederländischen Öffentlichkeit aus dem Ortsbereich ‘s-Heerenberg
wird eine Einstellung des Verfahrens propagiert, mit der Folge, dass die geplante
Ausdehnung der Windkraftnutzung auf Emmericher Stadtgebiet damit obsolet wäre.
Dem soll vom Grundsatz her nicht gefolgt werden. Andere Stellungnahmen beziehen
sich auf Aspekte, die im Rahmen der späteren Abwägung durch den Rat ohne eine
weitere Änderung des Planungsentwurfes abgehandelt werden können. Hierzu ist
erst bei Verfahrensende ein entsprechender Beschluss herbeizuführen.
Nicht abgewogen
werden kann hingegen die Stellungnahme der Denkmalbehörde, die Bedenken gegen
eine unbeschränkte Anlagenhöhenentwicklung im Bereich der Konzentrationszone 1
südlich der Autobahn A3 und südöstlich der Anschlussstelle
Emmerich/‘s-Heerenberg vorträgt. Bei der bereits erheblichen Unterschreitung
der Pufferzone zu Außenbereichswohnnutzungen von 450 m, die zur Vermeidung
einer bedrängenden Wirkung von einer dreifachen Anlagenhöhe von 150 m ausgeht,
zu einem wichtigen Baudenkmal in der Nachbarschaft wird angeregt, für diese
Zone die derzeit im FNP geltende Bestimmung einer Beschränkung der Anlagenhöhe
auf 100 m Nabenhöhe über Gelände im neuen sachlichen Teilflächennutzungsplan
auf die betreffende Konzentrationszone zu übertragen. Dieser Anregung soll
durch eine entsprechende Ergänzung des Planentwurfes gefolgt werden.
Zu 2)
Die Berücksichtigung
der Bedenken der Denkmalbehörde läuft auf eine Änderung des Planentwurfes nach
Offenlage hinaus, die die Grundzüge der Planung berührt, nämlich in Hinblick
auf zukünftige Anlageentwicklungen eine unbeschränkte Anlagenhöhenentwicklung
zu ermöglichen. Von daher ist nach § 4a Abs.3 Satz 1 eine erneute öffentliche
Auslegung des Entwurfes durchzuführen. Dabei soll von der Möglichkeit nach § 4a
Abs. 3 Satz 2 BauGB, bei einer erneuten Offenlage die Abgabe von Stellungnahmen
nur auf die veränderten oder ergänzten Teile des Planentwurfes zu beschränken,
Gebrauch gemacht werden.
Die übrigen Teile
des Planentwurfes bleiben unverändert. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
wird darauf verzichtet, den gesamten Planentwurf einschließlich der
unveränderten Gutachten dieser Vorlage beizufügen. Die Anlagendokumente
beschränken sich auf die Darlegung der Entwurfsveränderung. In Durchführung der
formellen dritten Offenlage werden die Gesamtunterlagen des Planentwurfes
selbstverständlich Bestandteil der Auslegungsunterlagen sein.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter