Betreff
Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie";
hier: 1) Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB in der zweiten Offenlage
2) Beschluss zur erneuten beschränkten Offenlage
Vorlage
05 - 16 1672/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Entwurf zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dahingehend zu ergänzen, dass für die geplante Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergie in der Lage der aktuell im allgemeinen Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone südöstlich des Autobahnanschlusses Emmerich/‘s-Heerenberg eine Höhenbegrenzung der zulässigen Windkraftanlagen von 100 m Nabenhöhe über Gelände festgesetzt wird.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den bzgl. der teilweisen Höhenbeschränkung veränderten Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB als Entwurf der erneuten Offenlage und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage eine dritte im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Im Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ hat die erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB im Juni/Juli 2016 stattgefunden. Aufgrund der hierin eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken wurde der Planentwurf durch eine flächenmäßige Reduzierung von zwei der vier geplanten Konzentrationszonen verändert und im Zeitraum Juli/August 2017 erneut in die Beteiligungen nach den vorgenannten §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingestellt.

 

Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt seitens der neuen Landeregierung angekündigten Neuausrichtung ihrer Energie- und Klimapolitik standen Reduzierungen der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich in Aussicht. Daher sollte vor Fortführung dieses Verfahrens in Hinblick auf einen sicheren Verfahrensabschluss der kurzfristig absehbare neue Windenergieerlass abgewartet werden. Dieser hat am 22.05.18 Rechtskraft erlangt und bekundet die Absicht, den Landesentwicklungsplan dahin gehend zu ändern, dass ein Grundsatz aufgenommen wird, nach dem bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen zu Wohngebieten ein Vorsorgeabstand von 1.500 m eingehalten werden soll.

 

Die Übertragung dieses Vorsorgeabstandes auf die bisherige Konzeption des sachlichen Teilflächennutzungsplanes würde im Zusammenhang mit der Berücksichtigung aller nächst gelegenen Wohngebiete, also auch der Wohngebiete jenseits des Gewerbegürtels in ‘s-Heerenberg und in Netterden dazu führen, dass die übrig bleibenden Windkrafteignungsflächen im Prinzip auf einen einzigen Anlagenstandort im Hetterbogen zusammenschrumpfen. Damit würde die beabsichtigte planerische Steuerung der Windkraft hinfällig und im Emmericher Stadtbereich könnte keine Erweiterung der Windkraftnutzung zustande kommen.

 

Die Bindungswirkung eines landesplanerischen Grundsatzes kann jedoch mit genügend gewichtigen Gründen im Rahmen der Abwägung überwunden werden. Angesichts der Vorbelastung des vorgesehenen Raumes der Windkraft im Planentwurf insbesondere auch durch die seitens der niederländischen Seite betriebene Windkraftplanung wird eine Möglichkeit zur Überwindung des betreffenden Grundsatzes für möglich gehalten. Daher soll das Verfahren mit dem derzeitigen Verfahrensstand wieder aufgenommen und zum Ende gebracht werden.

 

In der zweiten Offenlage wurden erneut Bedenken und Anregungen vorgetragen. Insbesondere seitens der niederländischen Öffentlichkeit aus dem Ortsbereich ‘s-Heerenberg wird eine Einstellung des Verfahrens propagiert, mit der Folge, dass die geplante Ausdehnung der Windkraftnutzung auf Emmericher Stadtgebiet damit obsolet wäre. Dem soll vom Grundsatz her nicht gefolgt werden. Andere Stellungnahmen beziehen sich auf Aspekte, die im Rahmen der späteren Abwägung durch den Rat ohne eine weitere Änderung des Planungsentwurfes abgehandelt werden können. Hierzu ist erst bei Verfahrensende ein entsprechender Beschluss herbeizuführen.

 

Nicht abgewogen werden kann hingegen die Stellungnahme der Denkmalbehörde, die Bedenken gegen eine unbeschränkte Anlagenhöhenentwicklung im Bereich der Konzentrationszone 1 südlich der Autobahn A3 und südöstlich der Anschlussstelle Emmerich/‘s-Heerenberg vorträgt. Bei der bereits erheblichen Unterschreitung der Pufferzone zu Außenbereichswohnnutzungen von 450 m, die zur Vermeidung einer bedrängenden Wirkung von einer dreifachen Anlagenhöhe von 150 m ausgeht, zu einem wichtigen Baudenkmal in der Nachbarschaft wird angeregt, für diese Zone die derzeit im FNP geltende Bestimmung einer Beschränkung der Anlagenhöhe auf 100 m Nabenhöhe über Gelände im neuen sachlichen Teilflächennutzungsplan auf die betreffende Konzentrationszone zu übertragen. Dieser Anregung soll durch eine entsprechende Ergänzung des Planentwurfes gefolgt werden.

 

 

Zu 2)

 

Die Berücksichtigung der Bedenken der Denkmalbehörde läuft auf eine Änderung des Planentwurfes nach Offenlage hinaus, die die Grundzüge der Planung berührt, nämlich in Hinblick auf zukünftige Anlageentwicklungen eine unbeschränkte Anlagenhöhenentwicklung zu ermöglichen. Von daher ist nach § 4a Abs.3 Satz 1 eine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes durchzuführen. Dabei soll von der Möglichkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, bei einer erneuten Offenlage die Abgabe von Stellungnahmen nur auf die veränderten oder ergänzten Teile des Planentwurfes zu beschränken, Gebrauch gemacht werden.

 

Die übrigen Teile des Planentwurfes bleiben unverändert. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird darauf verzichtet, den gesamten Planentwurf einschließlich der unveränderten Gutachten dieser Vorlage beizufügen. Die Anlagendokumente beschränken sich auf die Darlegung der Entwurfsveränderung. In Durchführung der formellen dritten Offenlage werden die Gesamtunterlagen des Planentwurfes selbstverständlich Bestandteil der Auslegungsunterlagen sein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter