hier: 4. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein,
1.
nimmt die in der Begründung aufgeführte Neukalkulation zur Kenntnis
und
2.
beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 4. Nachtragssatzung Gebührensatzung
zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 17.12.2014.
Sachdarstellung :
Die Kalkulation der Gebühren im Abwasserbereich richtet sich im Bezug
auf die zu berücksichtigenden Kosten nach den Vorgaben des KAG. Die Berechnung
nach dieser Vorschrift unterscheidet sich von der kaufmännischen in erster
Linie durch die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung, die
hier erheblich höher sind als bei der bilanziellen Darstellung, da zum Beispiel
bei der Abschreibung der Wiederbeschaffungszeitwert und nicht der tatsächliche
Anschaffungswert zu Grunde gelegt wird.
Die Höhe der
Abwassergebühren wird von ca. 90% Fixkosten, die aus dem
Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH, für das in 2019 eine Anpassung von 3,11 %
vorgesehen ist, und den kalkulatorischen Kosten für die Investitionen bestimmt.
Darüber hinaus ist auch die Menge des eingeleiteten Abwasser und der Höhe des
Schmutzfrachtanteils ausschlaggebend. Insoweit besteht Abhängigkeit von dem
Einleitungsverhalten des größten Großeinleiters, der stetig bemüht ist, seine
Einleitungsmengen zu verringern. So sank die Zulaufmenge von über 1,8 Mio. cbm
(2012) auf 0,570 Mio. cbm (2015). Derartige Veränderungen haben angesichts
eines Gesamtabwasserstroms von 4,3 Mio. cbm unmittelbare Auswirkung auf die
Gebührenhöhe bei unveränderten Kosten.
Angaben des Unternehmens zu
Folge sollte in 2017 die Einleitungsmenge nochmals auf 0,260 Mio. cbm und in
2018 schlussendlich auf 0,120 Mio. cbm reduziert werden.
Bei der Schmutzfracht
sollte sich die Menge 1,320 Mio. kg (2016) auf 0,047 Mio. kg (2017) reduzieren.
Diese Prognosen sind jedoch
nicht eingetreten. Die Abwassermenge bleibt voraussichtlich auch in 2018 noch
bei ca. 0,600 Mio. cbm und die Schmutzfracht liegt bei knapp 1 Mio. kg.
Somit wird auch in 2018 die
Gebührenausgleichsrücklage insbesondere im Betriebszweig Klärwerk steigen,
obwohl ursprünglich wegen sinkender Einnahmen in Folge der prognostizierten
Reduzierung, eine Entnahme aus der Gebührenausgleichs-rücklage geplant war.
Dies
hat zur Folge, dass die Abwassergebühren im Betriebszweig Klärwerk gesenkt werden müssen, damit die Rückzahlung des
Überschusses an die Bürger innerhalb von vier Jahren erfolgen kann. Die
Kanalgebühren können beigehalten werden, da hier die steigenden Kosten durch
die Gebührenausgleichsrücklage in Gänze aufgefangen werden können.
Die Kalkulation der kostenrechnenden Abwassergebühr nach dem KAG stellt
sich wie folgt dar:
A) Entwicklung der
Abwasser- und Schmutzfrachtmengen
B) Kalkulation der
Klärwerksgebühr nach KAG
C) Kanalbenutzungsgebühr
nach KAG
D) Abwassergebühr, setzt
sich aus B) und C) zusammen
E) Würdigung der
zukünftigen Entwicklung
A) Entwicklung der
Abwasser- und Schmutzfrachtmengen
Abwassermenge in cbm
zum Nachtrag 2018 zum Wirtschaftsplan 2019
a) Haushalte 1.355.000 32,67% 1.355.000 34,67%
Fäkalienabfuhr 1.940 00,05% 1.940 00,05%
b) Großeinleiter 1.190.595 28,71% 950.849 24,33%
Schmutzwasser gesamt 2.547.535 61,43% 2.307.789 59,05%
Niederschlagswasser: 1.600.000 38,58% 1.600.000 40,94 %
Summe: 4.147.535 100
% 3.907.789 100
%
Schmutzfrachten in kg CSB
a) Haushalte 1.151.750 28,11% 1.151.750 31,77%
Fäkalienabfuhr 3.880 00,09% 3.880 00,11%
b) Großeinleiter 2.261.773 55,20% 1.790.126 49,37%
Summe: 3.417.403 83,40% 2.945.756 81,25 %
Niederschlagswasser: 680.000 16,60% 680.000 18,75
%
Summe: 4.097.403 100
% 3.625.756 100
%
Bei der Jahreswassermenge der Haushalte
wurde die Abwassermenge der letzten zwei Jahre zugrunde gelegt. Es wurde wie
bisher eine durchschnittliche Konzentration von 0,850 kg/CSB je cbm unterstellt.
Bei der Wassermenge der Großeinleiter wurden die
Meßergebnisse des laufenden
Jahres hochgerechnet und für 2019 erkennbare
Tendenzen berücksichtigt.
Es wurde die individuell ermittelte Konzentration
(kg CSB/cbm) veranschlagt.
Die bebauten/befestigten Flächen wurden aus dem
Jahr 2017 übernommen.
Das Niederschlagswasser wurde anhand der bisher
aufgezeichneten
Niederschlagsmengen hochgerechnet. Es wird von
einer durchschnittlichen
Niederschlagsmenge
von 887 mm/anno (Mittelwert der letzten 5 Jahre) ausgegangen.
Die Schmutzfrachtkonzentration für
Niederschlagswasser beträgt unverändert
0,425 kg/cbm.
B) Kalkulation der
Klärwerksgebühr nach KAG
Ansatzfähige
Kosten:
Nachtrag 2018 Kalkulation
2019
Materialaufwand 3.623
T€ 3.654 T€
Personalaufwand 45 T€ 46 T€
Sonst. betr. Aufwand
43 T€ 40 T€
kalk. Abschreibung 890 T€ 939 T€
kalk. Verzinsung 634 T€ 651 T€
Umlage Verwaltung
184 T€ 173 T€
Gesamtkosten: 5.419
T€ 5.503 T€
Abzgl. Einnahmen (ohne Gebühren) 183 T€ 183 T€
Summe ansatzfähige Kosten: 5.236 T€ 5.320
T€
Erlöse aus Gebühren 6.133
T€ 4.549 T€
Überschuss / Defizit 897 T€ - 771 T€
Stand Gebührenausgleichsrücklage
31.12.2017
2.040 T€
31.12.2018 2.937 T€
31.12.2019 2.166 T€
Zuordnung
des Aufwandes zu den Parametern Wasser und CSB
Die auf Gebühren zu
verteilende Summe unter Berücksichtigung der Gebühren-ausgleichsrücklage wird zu 23 % dem Parameter Wasser und zu 77 %
dem Parameter CSB zugeordnet. Die Aufteilung erfolgt nach den jeweiligen Investitionsgütern.
Anteil Wasser 23
% 1.054.800,48
€
Anteil CSB 77 % 3.531.288,55 €
4.586.089,03 €
Ermittlung
der kostendeckenden Gebühr
Für Schmutzwasser:
wassermengenabhängige
Gebühr je cbm
zugeord. Kosten 1.054.800,48 €
Wassermenge 3.907.789
cbm
Gebühr je cbm 0,27 €
schmutzfrachtabhängige
Gebühr kg/CSB/cbm
zugeord. Kosten 3.531.288,55 €
CSB 3.625.756
kg
Gebühr kg/CSB 0,97 €
Für normales häusliches
Abwasser wird nach wie vor eine Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm
unterstellt. Dies ergibt eine Gebühr von
0,82 €/cbm
Für Großeinleiter mit
individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel
der Satzung davon abweichende Gebührensätze.
Für Niederschlagswasser:
Ausgehend von obiger Berechnung ergibt sich für die Niederschlagswassergebühr
folgende Kalkulation:
wassermengenabhängig:
1.600.000 cbm x 0,27 €/cbm =
432.000,00 €
schmutzfrachtabhängig:
680.000 kg CSB x 0,97 €/kg CSB = 659.600,00 €
Summe: 1.091.600,00 €
Bei 2.510.438 qm bebauter
und befestigter Fläche ergibt sich ein
Gebührensatz von
1.091.600,00 € : 2.510.438 qm = 0,43 €/qm
Klärwerksgebühren
Für Schmutzwasser:
wassermengenabhängige
Gebühr je cbm 0,27
€
schmutzfrachtabhängige
Gebühr je kg CSB 0,97
€
Für normales häusliches
Abwasser wird nach wie vor
eine
Schmutzfrachtkonzentration von 0,850 kg/cbm unterstellt.
Dies ergibt eine Gebühr von 1,09 €/cbm
Für Großeinleiter mit
individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel
der Satzung davon abweichende Gebührensätze.
Die Klärwerksgebühr für Niederschlagwasser
ermittelt sich wie folgt:
wassermengenabhängig
0,17 €/qm
schmutzfrachtabhängig
0,26 €/qm
Summe
0,43 €/qm
C) Kanalbenutzungsgebühr:
Unter Beibehaltung der
Gebühren für die Kanalbenutzung
für Schmutzwasser von: 2,14 €/cbm und
für Niederschlagswasser
von: 0,71 €/qm
entwickelt sich die
Gebührenausgleichsrücklage für den Betriebszweig Kanal wie folgt:
Stand
Gebührenausgleichsrücklage
31.12.2017 514 T€
31.12.2018 719 T€
31.12.2019 58 T€
Eine Gebührenanpassung ist
daher nicht nötig.
D) Abwassergebühr
insgesamt:
Klärwerksgebühr:
Bisher ab 1.1.2019
wassermengenabhängige Gebühr: 0,28
€/cbm 0,27 €/cbm
schmutzfrachtabhängige Gebühr: 1,16
€/kg CSB 0,97 €/cbm
d.h. für häusl. Abwasser
für Schmutzwasser 1,27 €/cbm 1,09 €/cbm
für Niederschlagswasser 0,58 €/qm 0,43 €/qm
Kanalbenutzungsgebühr:
für Schmutzwasser 2,14 €/cbm 2,14 €/cbm
für Niederschlagswasser
0,71 €/qm 0,71 €/qm
Zusammenfassung
(Normaleinleiter)
für Schmutzwasser 3,41 €/cbm 3,23 €/cbm
für Niederschlagswasser 1,29 €/qm 1,14
€/qm
Vergleichsberechnung für
Musterhaushalt
4-Personenhaushalt – 160
cbm Schmutzwasser – 150 qm befestigte Fläche
Klärwerksgebühr Bisher ab 2019 Veränderung in %
Für 160 cbm 203,20 €
174,40 € - 28,80 € 14,2
Für 150 qm
87,00 € 64,50 € - 22,50 € 25,8
Kanalbenutzungsgebühr:
Für 160 cbm 342,40 €
342,40 € 0,00 € 0,0
Für 150 qm 106,50
€ 106,50 € 0,00 €
0,0
Summe:
739,10 € 687,80 € - 51,30 € 6,9
Die Gebührenentwicklung der
letzen 8 Jahre ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Die Betriebsleitung
empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und
die als Anlage 1 gekennzeichnete
4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 05.04.2017
zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
Betriebsleiter