Betreff
Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987;
hier: 12. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 1675/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein,

1. die mit der lfd. Nr. 1 bis 2 gekennzeichnete Neukalkulation  zur Kenntnis zu neh-
    men und

2. die mit Anlage 1 bezeichnete 12. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung


Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

  1. nimmt die mit der lfd. Nr. 1 bis 2 gekennzeichnete Neukalkulation zur Kenntnis und
  2. beschließt die mit Anlage 1 bezeichnete 12. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987.

 

Sachdarstellung :

 

Die Fäkalienabfuhrgebühr wurde letztmalig zum 01.01.2014 geändert. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich über mehrere Jahre ein Überschuss von über 30 T€ in der Gebührenausgleichsrücklage aufgebaut. Die Gebühr wurde von 23,50 €/cbm auf 15,40 €/cbm gesenkt.

Zum 31.12.2017 befanden sich noch 11.882,95 € in der  Gebührenausgleichsrücklage.

Die Menge an Fäkalien entwickelt sich wie folgt:

Jahr                 Menge in cbm

2015                            1.488

2016                            1.899

2017                            2.070

 

Wegen gestiegener Kosten ist für das Jahr 2018 mit einem weiteren Defizit zu rechnen. Nach derzeitiger Schätzung weist die Gebührenausgleichsrücklage dann  ca. - 4 T€ Euro aus. Die Zahlen der Abfuhren werden sich in den nächsten Jahren voraussichtlich wieder verringern. Zur Vermeidung einer Quersubventionierung ist beabsichtigt die aufgelaufenen Defizite über einen Zeitraum von 4 Jahren auszugleichen (= 1 T€/anno).

 

Auf der Basis dieser Bedarfszahlen stellt sich die Kalkulation der Fäkalienabfuhrgebühr zum 01.01.2019 insgesamt wie folgt dar:

1. Ansatzfähige Kosten

                                                            Ist 2017           Kalkulation                  Erl.                                                                                                       zum 1.1.2019                                                                                                                                                         

Betriebsführungsentgelt                      34.492,47        38.000,00                    E 1

Eigenverbrauch Fäkalien                      5.356,00          4.287,40

Personalaufwand                                          0,00         1.000,00

Sonst. Aufwand: Bürobedarf                347,53             2.000,00

Gesamtkosten                                                40.196,00        45.287,40

zu berücksichtigendes Defizit                           1.071,26

abgefahrene cbm                                   2.070             1.940

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen

E 1) Die Betriebsführung in der Abwasserbeseitigung in den Bereichen Klärwerk, Kanal

       und Fäkalienabfuhr erfolgt seit dem 1.9.2004 durch die  TWE GmbH. Das  zu zah-

       lende Betriebsführungsentgelt wurde in dem zwischen der Stadt Emmerich am Rhein

       und der TWE GmbH abgeschlossenen Leistungs- und Investitionsmanagementver-

       trag (LIMV) in einer Summe festgeschrieben. Gleichzeitig wurde eine Anpassung an

       die aktuelle Preisentwicklung auf der Grundlage der amtlichen Preissteigerungsraten

       des statistischen Bundesamtes vereinbart. Für 2019 ist eine Anpassungvon 3,11%

       geplant.

 

2. Divisionskalkulation

Kalkulation zum                      

zum 1.1.2019                                                                

          

 

Kostendeckende Gebühr je cbm            23,90 €

Vorschlag der ab dem 1.1.19 zur erhebenden Gebühr je cbm          :    23,90 €

Damit liegt die Gebühr in etwa beim Wert von 2014 (23,30 €/cbm).

 

Die Betriebsleitung empfiehlt die in der Begründung vorgelegte Kalkulation zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 12. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.03.1987 zu beschließen.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen

 

 

Leitbild :

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter