Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997;
hier: 7. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 1676/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

  1. nimmt die in der Begründung dargelegte Notwendigkeit zur Anpassung der Abfallentsorgungssatzung zur Kenntnis und
  2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997.

Sachdarstellung :

Gemäß Satzung bestimmt die Stadt Emmerich am Rhein unter anderem Art und Zweck der Abfallbehälter, die den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.

Zu Beginn der Abfalltrennung wurde in Absprach mit dem beauftragten Entsorger festgelegt, dass Restmüll in grauen Behältern, Papierabfälle in grünen Behältern und Bioabfälle in braunen Behältern gesammelt werden, die der Entsorger dann entleert.

Inzwischen wurden viele Behälter wegen Beschädigungen ausgetauscht. Zur Vereinfachung der Vorratshaltung haben die meisten Behälter einen grauen Korpus und nur der braune oder grüne Deckel kennzeichnet die Abfallart, die darin gesammelt wird.

 

Deutschland weit, auch in Nordrhein-Westfalen, hat sich inzwischen für das Sammeln von Papier die blaue Tonne durchgesetzt. Auch der Entsorger der Stadt Emmerich am Rhein wird seine Behälter daran anpassen. Daher werden zukünftig defekte Papiertonnen und Neuauslieferungen von Papiertonnen Behälter mit einem grauen Korpus und einem blauen Deckel sein.

 

Daher ist eine Anpassung des § 11 Abfallbehälter, Absatz 2, Buchstaben a) und b) in der Abfallensorgungssatzung notwendig.

In Zukunft wird es für die Papiersammlung komplett grüne Abfallbehälter (sehr alter Bestand), graue Abfallbehälter mit grünem Deckel (Altbestand) und graue Abfallbehälter mit blauem Deckel (Neuauslieferungen) geben.

In diesem Zuge wird die Beschreibung der Biotonne, Brauner Abfallbehälter um die Variante Grauer Abfallbehälter mit braunem Deckel erweitert.

 

Auch im Abfallkalender 2019 wird zusätzlich zur „Grünen Tonne“ die „Blaue Tonne“ dargestellt.

 

Nachfolgend der § 11 mit den Veränderungen in Absatz 2, Buchstaben a) und b):

 

§ 11

Abfallbehälter

 

 (2)  Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

bisher

zukünftig

a) Für das Sammeln von Papier und Pappe

    1. Grüne Abfallbehälter mit einem Volumen

        von 240 l

 

 

    2. Abfallbehälter als Container mit einem

        Volumen von 1.100 l

a) Für das Sammeln von Papier und Pappe

    1. Grüne Abfallbehälter mit einem Volumen

        von 240 bzw. Graue Abfallbehälter mit             

       grünem oder blauem Deckel

 

    2. Abfallbehälter als Container mit einem

        Volumen von 1.100 l

b) Für das Sammeln kompostierbarer Grün-

    abfälle Braune Abfallbehälter mit einem

    Volumen von 240 l

b) Für das Sammeln kompostierbarer Grün-

    abfälle Braune Abfallbehälter mit einem

    Volumen von 240 l bzw. Graue    

    Abfallbehälter mit braunem Deckel

 

      

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung zu beschließen

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter