hier: 7. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein
- nimmt die in der Begründung dargelegte
Notwendigkeit zur Anpassung der Abfallentsorgungssatzung zur Kenntnis und
- beschließt die als Anlage 1
gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997.
Sachdarstellung :
Gemäß Satzung bestimmt die Stadt Emmerich am
Rhein unter anderem Art und Zweck der Abfallbehälter, die den Bürgern zur
Verfügung gestellt werden.
Zu Beginn der Abfalltrennung wurde in Absprach mit dem beauftragten
Entsorger festgelegt, dass Restmüll in grauen Behältern, Papierabfälle in
grünen Behältern und Bioabfälle in braunen Behältern gesammelt werden, die der
Entsorger dann entleert.
Inzwischen wurden viele Behälter wegen Beschädigungen ausgetauscht. Zur
Vereinfachung der Vorratshaltung haben die meisten Behälter einen grauen Korpus
und nur der braune oder grüne Deckel kennzeichnet die Abfallart, die darin gesammelt
wird.
Deutschland weit, auch in Nordrhein-Westfalen, hat sich inzwischen für
das Sammeln von Papier die blaue Tonne durchgesetzt. Auch der Entsorger der
Stadt Emmerich am Rhein wird seine Behälter daran anpassen. Daher werden
zukünftig defekte Papiertonnen und Neuauslieferungen von Papiertonnen Behälter
mit einem grauen Korpus und einem blauen Deckel sein.
Daher ist eine Anpassung des § 11 Abfallbehälter, Absatz 2, Buchstaben
a) und b) in der Abfallensorgungssatzung notwendig.
In Zukunft wird es für die Papiersammlung komplett grüne Abfallbehälter
(sehr alter Bestand), graue Abfallbehälter mit grünem Deckel (Altbestand) und
graue Abfallbehälter mit blauem Deckel (Neuauslieferungen) geben.
In diesem Zuge wird die Beschreibung der Biotonne, Brauner
Abfallbehälter um die Variante Grauer Abfallbehälter mit braunem Deckel
erweitert.
Auch im Abfallkalender 2019 wird zusätzlich
zur „Grünen Tonne“ die „Blaue Tonne“ dargestellt.
Nachfolgend der § 11 mit den Veränderungen
in Absatz 2, Buchstaben a) und b):
§
11
Abfallbehälter
(2) Für
das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
bisher |
zukünftig |
a) Für das Sammeln von Papier und
Pappe
1. Grüne Abfallbehälter mit einem Volumen von 240 l
2. Abfallbehälter als Container mit einem Volumen von 1.100 l |
a) Für das Sammeln von Papier und
Pappe
1. Grüne Abfallbehälter mit einem Volumen von 240 bzw. Graue Abfallbehälter
mit
grünem oder blauem Deckel
2. Abfallbehälter als Container mit einem Volumen von 1.100 l |
b) Für das Sammeln kompostierbarer
Grün-
abfälle Braune Abfallbehälter mit einem
Volumen von 240 l |
b) Für das Sammeln kompostierbarer
Grün-
abfälle Braune Abfallbehälter mit einem
Volumen von 240 l bzw. Graue
Abfallbehälter mit braunem Deckel |
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, die als Anlage 1 gekennzeichnete
7. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung zu beschließen
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Gruyters
Betriebsleiter