Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
- nimmt die Begründung zu den Änderungen
der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis und
- beschließt die als Anlage 1
gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
Sachdarstellung :
Gebührenkalkulation 2019 zur Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
B) Gebühren für die
Grabbereitung und die Grabpflege
C) Kalkulation der Gebühren
für den Erwerb des Nutzungsrechtes
D) Benutzungsgebühr der
Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen
E) Sonstige
Gebühren
Gebührenkalkulation 2019 zur Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
Einsparungen
beim Personal, eine Anhebung des „grünpolitischen Wertes“ und die Einführung
neuer Bestattungsformen haben sich beim Friedhof positiv ausgewirkt.
In
Aussicht auf den Ausgleich des Defizites aus Vorjahren in der zugehörigen
Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2016 konnte für 2017 eine Gebührensenkung
vorgenommen werden.
Das
Jahr 2017 schloss daraufhin wie erwartet mit einem Defizit ab. Wegen rückläufiger
Fallzahlen war dieses Defizit jedoch höher als erwartet. Dieser Trend setzt
sich auch für 2018 fort. Die Gebührenausgleichsrücklage wird Ende des Jahres
voraussichtlich ein Minus von 50 T€ aufweisen.
Um
eine weitere Erhöhung des Defizites und damit eine Quersubventionierung zu
verhindern, ergibt sich daher ein Handlungsbedarf für eine Anpassung der
Friedhofsgebühren.
Die
Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind u.a. auch eine Folge des demographischen
Wandels. Die Angehörigen der Verstorbenen wählen vermehrt preisgünstige Bestattungsformen.
Auf großflächige Wahlgräber wird nicht nur angesichts der Kosten, sondern auch
wegen des später anfallenden Pflegaufwandes verzichtet. Auch die Nutzung der
Friedhofskapelle und des Aufbahrungsraumes ist rückläufig.
Um
das Ungleichgewicht zwischen Urnen und Sarggräbern zu Gunsten der Sargbestattungen
anzupassen wurde bei der Kalkulation nach dem „Kölner Modell“ die Gewichtung
zwischen Fallzahlen und Flächen von 50 zu 50 auf 70 zu 30 geändert.
B. Gebühren für die
Grabbereitung und die Grabpflege
Grabbereitung
Die
Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte
und den Vorläufer bei der Bestattung entstehen, können direkt zugeordnet werden.
Auch die Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung
der neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber
hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage
werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsstunden zugeordnet. Die
kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der
Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten,
wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen
jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende
Gebühren berechnet:
Bisher ab 2019
Kindergrab 150,00
€ 156,00 €
Familiengrab 400,00 € 520,00 €
Urnenwahlgrab 250,00 € 312,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 400,00 € 520,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 400,00 € 520,00 €
- Urnenbestattung 250,00 € 312,00 €
Aschestreufeld 200,00 € 208,00 €
Grabpflege
Die
Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden,
Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der
Grabanlagen berechnet. Die Pflegekosten werden für einen Zeitraum von 25 Jahren
entrichtet. Es wurden folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2019
Pflegearmes Wahlgrab 1.400,00 € 1.600,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 1.400,00 € 1.800,00 €
- Urnenbestattung 1.300,00 € 1.360,00 €
Aschestreufeld
500,00 € 375,00 €
C. Kalkulation der Gebühren
für den Erwerb des Nutzungsrechtes
Derzeit
ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die
unterschiedlichen Bestattungsarten
zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen im Jahr 2017 und
den Zahlen im laufenden Jahr wird von etwa der gleichen Anzahl an Bestattungen
ausgegangen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass
sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der
Familiengräber erhöhen werden.
Für
die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie durch 25 Jahre
teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den
Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer.
Somit ergeben sich folgende
Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:
Nutzungszeit bisher
ab 2019
Kindergrab 20 Jahre 400,00 € 400,00 €
Familiengrab 25 Jahre 1.375,00 € 1.375,00 €
Urnenwahlgrab 25 Jahre 850,00
€ 1.000,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 25 Jahre 1.150,00 € 1.225,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 25 Jahre 1.125,00 € 1.200,00 €
- Urnenbestattung 25 Jahre 700,00 €
1.050,00 €
Aschestreufeld 25 Jahre 700,00
€ 900,00 €
Eine Zusammenstellung aller
anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der
Anlage 2.
D. Benutzungsgebühr der
Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume
Die Kosten für den Betrieb,
die Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der
Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.
Die
Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten ist rückläufig. Eine Erhöhung ist somit
nicht sinnvoll.
Die
Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle bleibt daher bei 200 € und die
Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle wird von 96 auf 100 Euro angepasst.
E.
Sonstige Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen
Die
Gebühren für Umbettung und Ausgrabung entsprechen dem tatsächlichen Aufwand
und der damit verbundenen erheblichen Erschwernis und werden daher nicht
verändert:
bisher neu
Umbettung auf demselben Friedhof
Einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes
Verstorbene bis 12 Jahre 175,00 175,00
Verstorbene über 12 Jahre 1.180,00 1.180,00
Urnen
590,00 590,00
Ausgrabungen
ohne Wiederbeisetzung
Verstorbene bis 12 Jahre 100,00 100,00
Verstorbene über 12 Jahre 390,00 390,00
Urnen 300,00 300,00
Die Gebühr
für das Abräumen von Grabstellen bleibt für Sarggrabstellen bei 250,00 Euro und
für Urnengrabstellen bei 180,00 Euro.
Bei der
Rückgabe einer Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit
bleibt die Jahresgebühr bei 120,00 Euro.
Auch die
Gebühren für Bestattungen freitagnachmittags und samstags (250,00 €), die
Ausstellung der Berechtigungsscheine und für Grabsteingenehmigungen bleiben
unverändert.
Fazit:
Durch die Gebührenanpassung liegen die Gebührensätze für eine Beisetzung wieder
in etwa auf dem Niveau des Jahres 2016, vor Gebührensenkung.
Die
Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die
als Anlage 1 gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gruyters
Betriebsleiter