Betreff
1. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung für die Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
02 - 16 1633/2018/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich am Rhein (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014 mit einem Hebesatz in Höhe von 443 % für die

Grundsteuer B.

 

Sachdarstellung :

 

Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann eine deklaratorische Bedeutung. Mit Ratsbeschluss vom 16.12.2014 wurde die Festsetzung der Hebesätze in der Stadt Emmerich am Rhein durch eine Hebesatzsatzung ab 01.01.2015 von der Haushaltssatzung entkoppelt. Dadurch stehen die Hebesätze zum Jahresbeginn fest und nicht erst nach Rechtskraft der Haushaltssatzung, die nach Ratsbeschluss im Februar des Folgejahres üblicherweise erst im April erfolgt. Dieses Verfahren bewirkt eine Rechtsicherheit beim schon jährlich Ende Januar durchzuführenden Versand der städtischen Steuerbescheide.

Derzeit sind in der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 250 % (seit 2015), für die Grundsteuer B auf 440 % (seit 2015) und für die Gewerbesteuer auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.

Bei der Berechnung der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden für die Anrechnung der eigenen örtlichen Steuerkraft landeseinheitlich fiktive und nicht die tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die örtlichen Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegengerechnet als tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt jährlich gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.

Seit 2015 wurden die fiktiven Hebesätze mehrmals wie folgt erhöht, ohne dass Anpassungen des örtlichen Hebesatzes vorgenommen wurden, durch das GFG 2019 erfolgt eine weitere Erhöhung der fiktiven Hebesätze.

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

Fiktiver Hebesatz

Emmerich

Fiktiver Hebesatz

Emmerich

Fiktiver Hebesatz

Emmerich

2015

213 %

250 %

423 %

440 %

415 %

425 %

2016

217 %

250 %

429 %

440 %

417 %

425 %

2017

217 %

250 %

429 %

440 %

417 %

425 %

2018

217 %

250 %

429 %

440 %

417 %

425 %

2019

223 %

 

443 %

 

418 %

 

Durch die höheren fiktiven Hebesätze bei gleichbleibendem örtlichem Hebesatz gehen der Stadt mit jeder Erhöhung zusätzliche Steuererträge verloren:

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

TEUR

Mehr-ertrag

TEUR

Mehr-ertrag

TEUR

Mehr-ertrag

GFG

tatsächl Steuerkraft

ange-rechnet

tatsächl Steuerkraft

ange-rechnet

tatsächl Steuerkraft

ange-rechnet

2015

110

94

14,5%

4.753

4.569

4,0%

10.568

10.320

2,3%

2016

97

85

12,4%

4.720

4.602

2,5%

16.212

15.907

1,9%

2017

116

101

12,9%

5.113

4.985

2,6%

17.544

17.213

1,9%

2018

108

94

12,9%

5.030

4.904

2,6%

21.257

20.857

1,9%

2019

99

87

12,1%

5.036

5.071

-0,7%

19.787

19.461

1,6%

Insgesamt hat die Stadt Emmerich am Rhein dadurch bei der Berechnung der Schlüssel-zuweisungen für das Jahr 2019 Verschlechterungen von 209.000 Euro hinnehmen müssen.

Da die Stadt Emmerich am Rhein bereits seit 2007 mit 425 % den höchsten Hebesatz für die Gewerbesteuer im Kreis Kleve hat, ist eine Änderung dieses Hebesatzes nicht vorgesehen; aufgrund des insgesamt geringen Gesamtaufkommens ebenso nicht bei der Grundsteuer A (für landwirtschaftliche Grundstücke).

Zur Erhaltung der Finanzkraft zur Finanzierung zahlreicher Projekte und Standards im freiwilligen Bereich ist deshalb nach 4 Jahren ohne Veränderung eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 440 % auf 460 % vorgesehen - entspricht wieder einem Mehrertrag von 4,0 % vgl. 2015 -, was zu einer Ertragsverbesserung in den Planungsjahren 2019-2022 von jeweils rd. 230.000 Euro führt. Für private Wohnhäuser ergibt sich eine Mehrbelastung von ca. 10-20 Euro p.a.; im Übrigen fällt für gewerbliche Objekte die Grundsteuer B - aufgrund höherer Grundsteuermessbeträge mit größeren nominalen Auswirkungen - ebenfalls an.

Bei Vergleich mit anderen Kommunen im Kreis Kleve liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B bereits im Jahre 2018 in fünf Kommunen höher als in Emmerich am Rhein (siehe Anlage). Weitere Anpassungen sind durch die erneute Erhöhung der fiktiven Hebesätze auch bei den anderen Kommunen im Kreis vorgesehen bzw. zu erwarten

Im Entwurf des Haushaltsplanes 2019, der am 20.11.2018 in den Rat eingebracht wird, ist die Anpassung der Grundsteure B mit einem Mehrertrag von 230.000 Euro eingeplant.

Diese Anpassung gilt es durch die folgende 1. Nachtragssatzung, In-Kraft-Treten am 01.01.2019, umzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

  1. Nachtragssatzung vom _________

zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich am Rhein

(Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________ folgende 1. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 beschlossen:

Art. I

In § 1 werden die Steuersätze für die Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:

1.         Grundsteuer  

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                                                        (Grundsteuer A) auf                                                                              250 v.H.

1.2       für die Grundstücke                                                                                   (Grundsteuer B) auf                                                                                 443 v.H.

2.         Gewerbesteuer auf                                                                             425 v.H.

 

Art. II

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Mehrertrag ab Haushaltsjahr 2019 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonto 40120100

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister