Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in
der Stadt Emmerich am Rhein (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014 mit einem Hebesatz
in Höhe von 443 % für die
Grundsteuer B.
Sachdarstellung :
Die Steuersätze
werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die
Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das
heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der
Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat
dann eine deklaratorische Bedeutung. Mit Ratsbeschluss vom 16.12.2014 wurde die
Festsetzung der Hebesätze in der Stadt Emmerich am Rhein durch eine
Hebesatzsatzung ab 01.01.2015 von der Haushaltssatzung entkoppelt. Dadurch
stehen die Hebesätze zum Jahresbeginn fest und nicht erst nach Rechtskraft der
Haushaltssatzung, die nach Ratsbeschluss im Februar des Folgejahres
üblicherweise erst im April erfolgt. Dieses Verfahren bewirkt eine
Rechtsicherheit beim schon jährlich Ende Januar durchzuführenden Versand der
städtischen Steuerbescheide.
Derzeit sind in
der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 250 % (seit
2015), für die Grundsteuer B auf 440 % (seit 2015) und für die Gewerbesteuer
auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.
Bei der Berechnung
der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden für die Anrechnung der
eigenen örtlichen Steuerkraft landeseinheitlich fiktive und nicht die
tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die örtlichen
Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der
Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegengerechnet als
tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive
Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen
anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren
örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt
jährlich gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.
Seit 2015 wurden
die fiktiven Hebesätze mehrmals wie folgt erhöht, ohne dass Anpassungen des
örtlichen Hebesatzes vorgenommen wurden, durch das GFG 2019 erfolgt eine
weitere Erhöhung der fiktiven Hebesätze.
|
Grundsteuer A |
Grundsteuer B |
Gewerbesteuer |
|||
|
Fiktiver Hebesatz |
Emmerich |
Fiktiver Hebesatz |
Emmerich |
Fiktiver Hebesatz |
Emmerich |
2015 |
213 % |
250 % |
423 % |
440 % |
415 % |
425 % |
2016 |
217 % |
250 % |
429 % |
440 % |
417 % |
425 % |
2017 |
217 % |
250 % |
429 % |
440 % |
417 % |
425 % |
2018 |
217 % |
250 % |
429 % |
440 % |
417 % |
425 % |
2019 |
223 % |
|
443 % |
|
418 % |
|
Durch die höheren
fiktiven Hebesätze bei gleichbleibendem örtlichem Hebesatz gehen der Stadt mit
jeder Erhöhung zusätzliche Steuererträge verloren:
|
Grundsteuer A |
Grundsteuer B |
Gewerbesteuer |
||||||
|
TEUR |
Mehr-ertrag |
TEUR |
Mehr-ertrag |
TEUR |
Mehr-ertrag |
|||
GFG |
tatsächl Steuerkraft |
ange-rechnet |
tatsächl Steuerkraft |
ange-rechnet |
tatsächl Steuerkraft |
ange-rechnet |
|||
2015 |
110 |
94 |
14,5% |
4.753 |
4.569 |
4,0% |
10.568 |
10.320 |
2,3% |
2016 |
97 |
85 |
12,4% |
4.720 |
4.602 |
2,5% |
16.212 |
15.907 |
1,9% |
2017 |
116 |
101 |
12,9% |
5.113 |
4.985 |
2,6% |
17.544 |
17.213 |
1,9% |
2018 |
108 |
94 |
12,9% |
5.030 |
4.904 |
2,6% |
21.257 |
20.857 |
1,9% |
2019 |
99 |
87 |
12,1% |
5.036 |
5.071 |
-0,7% |
19.787 |
19.461 |
1,6% |
Insgesamt hat die
Stadt Emmerich am Rhein dadurch bei der Berechnung der Schlüssel-zuweisungen
für das Jahr 2019 Verschlechterungen von 209.000 Euro hinnehmen müssen.
Da die Stadt
Emmerich am Rhein bereits seit 2007 mit 425 % den höchsten Hebesatz für die
Gewerbesteuer im Kreis Kleve hat, ist eine Änderung dieses Hebesatzes nicht
vorgesehen; aufgrund des insgesamt geringen Gesamtaufkommens ebenso nicht bei
der Grundsteuer A (für landwirtschaftliche Grundstücke).
Zur Erhaltung der
Finanzkraft zur Finanzierung zahlreicher Projekte und Standards im freiwilligen
Bereich ist deshalb nach 4 Jahren ohne Veränderung eine Anpassung des
Hebesatzes der Grundsteuer B von 440 % auf 460 % vorgesehen - entspricht wieder
einem Mehrertrag von 4,0 % vgl. 2015 -, was zu einer Ertragsverbesserung in den
Planungsjahren 2019-2022 von jeweils rd. 230.000 Euro führt. Für private
Wohnhäuser ergibt sich eine Mehrbelastung von ca. 10-20 Euro p.a.; im Übrigen
fällt für gewerbliche Objekte die Grundsteuer B - aufgrund höherer
Grundsteuermessbeträge mit größeren nominalen Auswirkungen - ebenfalls an.
Bei Vergleich mit
anderen Kommunen im Kreis Kleve liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B
bereits im Jahre 2018 in fünf Kommunen höher als in Emmerich am Rhein (siehe
Anlage). Weitere Anpassungen sind durch die erneute Erhöhung der fiktiven
Hebesätze auch bei den anderen Kommunen im Kreis vorgesehen bzw. zu erwarten
Im Entwurf des
Haushaltsplanes 2019, der am 20.11.2018 in den Rat eingebracht wird, ist die
Anpassung der Grundsteure B mit einem Mehrertrag von 230.000 Euro eingeplant.
Diese Anpassung
gilt es durch die folgende 1. Nachtragssatzung, In-Kraft-Treten am 01.01.2019,
umzusetzen.
Anlage
- Nachtragssatzung vom _________
zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich am Rhein
(Hebesatzsatzung) vom 17.12.2014
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90), sowie § 25
Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) und § 16 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert
durch Artikel 4
des Gesetzes vom 27.Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) hat
der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________ folgende
1. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung vom 17.12.2014 beschlossen:
Art. I
In § 1 werden die
Steuersätze für die Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250 v.H.
1.2 für
die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 443 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425
v.H.
Art. II
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Mehrertrag ab Haushaltsjahr 2019 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonto
40120100
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister