Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
• am Sonntag, den 7. April 2019 im Zusammenhang mit den Veranstaltungen 20. Emmericher Autoshow und 2. Drehleiter-Festival,
• am Sonntag, den 28. Juli 2019 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“ und
• am Sonntag, den 8. September 2019 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“ im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 16 1749/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten  Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen

  • am Sonntag, den 07. April 2019 im Zusammenhang mit den Veranstaltungen

20. Emmericher Autoshow und 2. Drehleiter-Festival,

  • am Sonntag, den 28. Juli 2019 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“ und
  • am Sonntag, den 08. September 2019 im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Stadtfest Emmerich“

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die  Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat am 11.12.2018 den Antrag gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Sonntage als verkaufsoffene Sonntage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung freizugeben:

 

Sonntag, den 07. April 2019                „Emmericher Autoshow“

                                               und „Drehleiter-Festival“

Sonntag, den 28.Juli 2019                  „Emmerich im Lichterglanz“

Sonntag, den 08. September 2019     „Stadtfest Emmerich“

 

 

I.      Rechtliche Ausgangslage

 

Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung

1.    im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt

2.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient

4.    der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient

5.    die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann.  

Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier nicht ausreichend.

 

 

 

II.    Anträge auf verkaufsoffene Sonntage der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hier: Details zu den Veranstaltungen und zum Umfang der Ladenöffnung

 

1.    Sonntag, den 07.04.2019 – 20. Emmericher Autoshow und 2. Drehleiter-Festival

 

An diesem Tag werden große Teile der gesamten Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der Region. Eine Börse für gebrauchte Fahrräder, eine Trecker-Oldtimer-Ausstellung sowie eine Präsentation von Motorrädern ergänzen das Programm.

 

Zum 2. Mal verleiht eine Ausstellung zahlreicher historischer Drehleiter-Wagen aus ganz Deutschland auf der Rheinpromenade diesem Veranstaltungstag besondere Bedeutung.

Das Drehleiter-Festival ist das einzige seiner Art in der Region.

 

Die Veranstaltung zieht seit Jahren aufgrund der Einbeziehung aller Marken und Anbieter der Region deutliche Besucherströme in die Innenstadt. Aufgrund seines Alleinstellungs-merkmals stellt das Drehleiter-Festival einen zusätzlichen Besucher-Magnet dar.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Autoshow eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

 

2.    Sonntag, den 28.07.2019 – Emmerich im Lichterglanz

 

Zur Rheinpromenadeneröffnung im Jahre 2007 wurde "Emmerich im Lichterglanz" ins Leben gerufen. Seitdem ist diese Veranstaltung zum Highlight in Emmerich am Rhein geworden. Zum 11. Mal organisiert die Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH diese Rheinpromenaden-Veranstaltung, das Event für die ganze Familie, das traditionelle Promenadenfest mit musikbegleitetem Höhenfeuerwerk. Verkaufsstände und ein ausgewähltes Bühnenprogramm mit Programmpunkten für Jung und Alt sorgen für ein vielfältiges Unterhaltungsangebot. Die Veranstaltung erstreckt sich auf das Wochenende 27.07./28.07.2019. Am Sonntag findet auf dem Rathausvorplatz ein Büchermarkt statt.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Emmerich im Lichterglanz“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

 

3.    Sonntag, den 8.09.2019 – Stadtfest

 

Die Einkaufsstraßen der Innenstadt werden zur Veranstaltungsfläche für verschiedene Akteure der Stadt und der Region. Traditionsgemäß findet ein Kunsthandwerker- und Krammarkt sowie ein Kindertrödelmarkt der Pfadfinder statt.  Darüber hinaus beteiligen

sich die Emmericher Vereine mit einem vielfältigen Angebot und werben für eine Vereinsmitgliedschaft. Eine weitere Bereicherung erlebt das Stadtfest seit 2018 durch das Streetfood Festival im Rheinpark. Erstmals wird 2019 zeitgleich die Aktion „Heimatshoppen“ durchgeführt, für die der verkaufsoffene Sonntag als Auftaktveranstaltung dienen soll. Ziel ist es, die Stadt Emmerich am Rhein mit einer lebendigen Innenstadt und einem vielfältigen Vereinsangebot zu präsentieren.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Stadtfest“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

 

III.   Begründung des öffentlichen Interesses

 

Wie in den vergangenen Jahren erfolgt auch 2019 die Öffnung der Verkaufsstellen in Zusammenhang mit drei Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG. Die Veranstaltungen mit ihren verkaufsoffenen Sonntagen stellen die Höhepunkte eines Jahres im Rahmen des Stadtmarketings dar. Nahezu die ganze Innenstadt ist als Veranstaltungsfläche einbezogen. Einzelne Veranstaltungsorte sind über den Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) verteilt und über Straßen mit anliegenden Verkaufsstellen verbunden. Anknüpfend daran ist die Freigabe der Ladenöffnung an den drei Sonntagen auf den Innenstadtbereich (= „innerhalb der Wälle“) begrenzt.

Die drei Veranstaltungen verfügen inzwischen über eine regionale Ausstrahlung und locken zahlreiche Gäste in die Innenstadt. Gäste der Veranstaltungen nehmen die Gelegenheit wahr, Einzelhandelsgeschäfte aufzusuchen.

 

Die Innenstadt stellt den bedeutendsten Einzelhandelsstandort in Emmerich am Rhein dar. Der Einzelhandel in Emmerich am Rhein steht vor der Herausforderung sich zum einen gegen den 24stündigen Online-Handel und zum anderen gegen die großzügigen Öffnungszeiten des nahegelegenen niederländischen Einzelhandels zu behaupten. Zur Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein 2011 ein Einzelhandelskonzept auf dem Weg gebracht, dessen Fortschreibung 2017 beschlossen wurde. Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes stellt in Bezug auf den Einzel-handelsbestand der Innenstadt einen deutlichen Rückgang der Betriebsanzahl fest.

Mit dem Ziel, u.a. zu einer Attraktivitätssteigerung der Innenstadt beizutragen, wurde 2016/2017 das Integrative Stadtentwicklungskonzept 2025 erstellt.

 

Darauf aufbauend verfolgen die geplanten, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den 3 Veranstaltungen stattfindenden Ladenöffnungen das Ziel, die Innenstadt zu beleben und ihre Attraktivität zu steigern. Ziel ist es u.a., Immobilienleerständen, Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegenzuwirken und somit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden. Sie dient insgesamt dem Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots und eines zentralen Versorgungsbereichs sowie der Belebung der Innenstadt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 LÖG.

 

Es ist vorgesehen, den Lebensmittelhandel sowie Apotheken von der Ladenöffnung auszunehmen. Die verkaufsoffenen Sonntage sollen dazu genutzt werden, in Ruhe bummeln zu gehen, in den Geschäften zu stöbern, zu schauen und zu kaufen. Keinesfalls soll eine Gleichstellung mit einem betriebsamen Werktag erzielt werden. 

 

 

III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW

 

Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

 

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • Niederrheinische IHK - Duisburg

            • Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V.

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

Während die Niederrheinische IHK, der Handelsverband NRW, die Handwerkskammer Düsseldorf und das Presbyterium der Evang. Kirchengemeinde keine Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 Sonntagen erheben, teilt die Gewerkschaft Ver.di mit, dass sie im Sinne der Arbeitnehmer und ihrer Familien aber auch für den Erhalt des freien Sonntages den geplanten Öffnungen keinen Zuspruch erteilen kann. Bis zum Vorjahr wurden seitens der Gewerkschaft im Rahmen des Anhörungsverfahrens nur eingeschränkte Bedenken geäußert. Seitens der Katholischen Kirchengemeinde ist bis zur Erstellung der Vorlage keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

IV. Fazit

 

Die Verwaltung hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG eingehend geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Sachgründe in ihrer Summe die beabsichtigte Öffnung der Verkaufsstellen für jeweils 5 Stunden an insgesamt 3 Sonntagen und damit eine Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigen.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 07.04.2019, am Sonntag, den 28.07.2019 und am Sonntag, den 08.09.2019, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister