Beschlussvorschlag
1. Der Rat
beschließt die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte und nunmehr ausgeweitete Verfahrenserleichterung
wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2017 im
beschleunigten Verfahren aufzustellen.
2. Der Rat
hebt den Beschluss vom 06.11.2018 hinsichtlich Verweisung an den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 gem. § 116
Abs. 6 GO NRW auf.
Sachdarstellung :
Der
Landtag NRW hat am 12.12.2018 das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
verabschiedet. Im Rahmen dieses Gesetzes ist auch das Gesetz zur Beschleunigung
der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse geändert worden.
Die
Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das 2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Übergangsregelungen und damit rückwirkende Anwendungen der
Befreiungsvorschriften zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse sind im Gesetz
nicht vorgesehen, sodass die größenabhängigen Erleichterungen erst ab dem
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2019 in Anspruch genommen werden können.
Für alle Gesamtabschlüsse bis einschließlich Haushaltsjahr 2018 bleibt die
Aufstellungspflicht für die kommunalen Gesamtabschlüsse bestehen.
Soweit
die kommunalen Gesamtabschlüsse noch nicht der Aufsichtsbehörde angezeigt
worden sind, können nunmehr mit der Anzeige des Gesamtabschlusses des
Haushaltsjahres 2018 (bisher: 2015) die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre
2011 bis 2017 (bisher: 2011 bis 2014) in ihrer vom Bürgermeister bestätigten
Entwurfsfassung beigefügt werden. Zudem ist die Gültigkeit des Gesetzes bis zum
31. Dezember 2021 ausgeweitet worden. Dies bedeutet, dass die kommunalen
Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 aufzustellen, jedoch nicht zu
prüfen sind, wenn der geprüfte und vom Rat festgestellte Gesamtabschluss 2018
bis zum 31. Dezember 2021 angezeigt wird. Die Gesamtabschlüsse der Vorjahre
sind dieser Anzeige beizufügen.
Es
ist beabsichtigt, die durch den Landesgesetzgeber eingeräumte Verfahrenserleichterung
wahrzunehmen. Das bedeutet, dass
sämtliche Verfahrensschritte bei den Gesamtabschlüssen der Jahre 2011 bis 2017
zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister und der Anzeige
bei der Kommunalaufsicht entfallen. Es findet weder eine Feststellung dieser Gesamtabschlüsse
noch eine Entlastung des Bürgermeisters statt. Erst der Gesamtabschluss 2018
wird dann wieder - wie der Gesamtabschluss 2010 - gemäß den formalen
Bestimmungen der GO NRW vorgelegt, geprüft und beschlossen.
Das
mit der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 beauftragte Unternehmen
steht der örtlichen Rechnungsprüfung zurzeit für Rückfragen zur Verfügung, so
dass der am 06.11.2018 eingebrachte Gesamtabschluss 2015 sowie die
aufgestellten Gesamtabschlüsse 2011-2014 aktuell intern geprüft werden. Es wird
jedoch auf ein formales Verfahren inkl. Feststellung und Entlastung verzichtet,
so dass der Beschluss zur Verweisung an den Rechnungsprüfungsausschuss vom
06.11.2018 aufzuheben ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Peter Hinze
Bürgermeister