Betreff
BGE-Initiative für das Partizipationsprojekt "Unsere saubere Stadt";
hier: Antrag Nr. XXXIV/2018 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
70 - 16 1782/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

 

  1. Der Betriebsausschuss nimmt den Handlungsplan „Sauberkeit“ der KBE zur Kenntnis.

 

  1. Der Betriebsausschuss beschließt zunächst versuchsweise und für zwei Jahre befristet die Schaffung einer zusätzlichen Kolonne, bestehend aus 4 Personen aus dem Förderbereich § 16 i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Hierzu wird der Wirtschaftsplan der KBE derart angepasst, dass ein zusätzliches Pritschenfahrzeug angeschafft werden kann (Wert 35.000 € netto). Weiterhin werden zusätzlich 20.000 € laufender Kosten eingeplant. Direkte Lohnkosten entstehen der KBE hierdurch nicht.

Sachdarstellung :

 

Handlungsplan „Sauberkeit“ der Kommunalbetriebe Emmerich

 

Im folgenden Handlungsplan wird beschrieben, auf welche Art und Weise die Stadt Emmerich am Rhein und als deren Vertreter die KBE das Thema „Sauberkeit der Stadt“ sicherstellt.

 

Dabei werden folgende Punkte im Einzelnen beschrieben:

-          gesetzliche bzw. satzungsrechtliche Grundlagen

-          Umsetzung der Aufgaben „Abfallentsorgung“ und „Straßenreinigung“

-          Information des Bürgers sowie

-          Das Vorgehen bei Nichtbeachtung der Vorschriften

Im Anschluss daran wird, falls noch erforderlich, im Detail auf die einzelnen Punkte der Ratseingabe eingegangen.

 

 

I.       HANDLUNGSPLAN

 

1.     Normative Grundlagen

Der Stadt Emmerich am Rhein obliegen unter anderem die Pflichten der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung, der Grünflächenpflege, der Straßenreinigung und -unterhaltung sowie das Friedhofswesen.

 

In §1 (2) der Eigenbetriebssatzung der KBE ist die Erfüllung dieser Aufgaben an die KBE übertragen worden.

 

„Zweck der eigenbetrieblichen Einrichtung einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Erfüllung der der Stadt Emmerich am Rhein obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht, der Abfallbeseitigungspflicht, der Grünflächenpflege, der Straßenreinigung und -unterhaltung sowie des Friedhofwesens einschließlich Nebengeschäfte.“

 

Um diese Aufgaben erfüllen und finanzieren zu können hat die Stadt entsprechende Satzungen für die Bereiche Abwasser, Abfall, Straßenreinigungen und Friedhofwesen erlassen.

In den jeweiligen Satzungen ist festgelegt, welche Rechte und Pflichten die Gemeinde und der Bürger hat, unter welchen technischen Voraussetzungen die jeweilige Leistung erfolgen muss und i.d.R. in einer zusätzlichen Gebührensatzung, welche Gebühren hierzu erhoben werden.

 

Für den Handlungsplan „Sauberkeit“ sind dabei insbesondere die Abfallentsorgungssatzung sowie die Straßenreinigungssatzung von Bedeutung.

 

 

1.1  Abfallentsorgungsatzung

In der Abfallentsorgungssatzung sind in § 1 als Aufgabe und Ziele folgende Punkte definiert:

 

 

„Die Stadt Emmerich am Rhein betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.“

 

„Die Stadt Emmerich am Rhein erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:

a)    Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.

b)    Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

c)    Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

d)    Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen, von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.“

Die Abfallentsorgungssatzung regelt insbesondere auch das Anschluss- und Benutzungsrecht für jeden Eigentümer eines Grundstückes. Danach darf sich jeder Eigentümer an die kommunale Abfallentsorgung anschließen und er darf sie auch Nutzen.

 

Umgekehrt ist „jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist weiterhin verpflichtet, …. die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

Dies gilt im übrigen auch für Grundstücke mit gewerblicher Nutzung, wenn die dort anfallenden Abfälle „haushaltsähnlich“ sind.

 

Des Weiteren werden in der Satzung technische Definitionen getroffen sowie die Sammelsysteme für die einzelnen Stoffströme beschrieben.

 

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke.

 

In § 30 der Abfallentsorgungssatzung sind unbeschadet von bundes- und landesrechtlichen Vorgaben Ordnungswidrigkeiten definiert und das Höchstmaß einer Geldbuße mit 50.000 € festgelegt.

 

 

1.2  Straßenreinigungssatzung

In § 1 der Straßenreinigungssatzung ist zunächst definiert, dass die Stadt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,

 

Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, betriebt, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird.

 

Diese Übertragung auf den Grundstückeigentümer erfolgt gemäß einem Straßenverzeichnis in § 2 der Satzung.

 

Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Dies, sowie der Umfang der Reinigung und Winterwartung, wird in der Satzung genauer definiert.

 

Für die von der Gemeinde selbst durchgeführten Reinigungs- und Winterwartungsleisten erhebt die Gemeinde eine Benutzungsgebühr nach dem Frontmetermaßstab. Gebührenpflichtig sind auch hier die Eigentümer des Grundstückes.

 

In § 9 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten definiert. Diese Ordnungswidrigkeiten können bei vorsätzlichem Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro und im Übrigen mit einer Geldbuße bis 250,-- Euro geahndet werden. Die Festlegung erfolgt wiederum nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

 

 

2.     Vorgehen bei Missständen

 

2.1         Informationserlangung

Damit die Stadtverwaltung oder die KBE überhaupt tätig werden können, muss natürlich erst die Information über entsprechende Missstände zur KBE gelangen. Dies erfolgt in der Regel über mehrere Kanäle.

 

Als erstes sind es die eigenen Mitarbeiter. Diese sind gehalten auf das Thema Sauberkeit zu achten und, falls arbeitstechnisch möglich, sofort Abhilfe zu schaffen. Ist dies nicht möglich erfolgt die Meldung an den Vorarbeiter oder Bauhofleiter.

 

Einen großen Teil der Hinweise erhält die KBE jedoch aus der Bevölkerung telefonisch. Dies geschieht mehrfach täglich. Hinzu kommen die Meldungen über den Mängelmelder oder aber auch durch Hinweise in den sozialen Medien.

 

In der Regel werden die so eingegangenen Meldungen am selben Tag, spätestens aber am Folgetag mit eigenen Kräften erledigt. Wenn personelle Engpässe vorliegen wird auch eine Fremdfirma eingeschaltet (Kosten vonn1.800 € im Jahr 2018).

 

Geschätzt werden aber ca. 400 Einsätze pro Jahr erledigt, die über Anrufe, Mängelmelder, Soziale Medien gemeldete Fälle werden.

 

Zum Thema „Rest- und Sondermüll nach der Sperrmüllabfuhr“ wird auf den nachfolgenden Abschnitt verwiesen.

 

 

2.2         Ordnungswidrigkeiten

 

Das Thema Ordnung und Sicherheit wird in Emmerich über die Verordnung:

 

„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Emmerich am Rhein“, vom 16.12.2015 geregelt.

 

Die Verordnung sieht zahlreiche Ordnungswidrigkeits-Tatbestände auch insbesondere hinsichtlich der Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen vor.

 

Hinzukommen die in der Abfall- und Gebührensatzung sowie in der Straßenreinigungsatzung definierten Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen.

 

Dabei entsprechen die Regelungen des Ortsrechtes denen der Mustersatzung des NWStGB. Diese Verordnung regelt in § 12 auch, wann jemand ordnungswidrig handelt. Weiterhin wird geregelt, dass sich evtl. Geldbußen nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetze (OWiG) bemessen.

 

Dieses legt wiederum eine Spanne für die Höhe der Geldbuße gem. § 17 OWiG zwischen 5 und 1.000 Euro fest, es sei denn die entsprechende Satzung sagt etwas anderes. Bei geringfügigen OWis soll das Verwarnungsgeld zwischen 5 und 50 Euro gem. § 56 OWiG liegen.

 

Es gibt also keine Festbeträge für Geldbußen, sondern das OWiG gibt einen Rahmen vor. Entscheidend für die Höhe des Bußgeldes ist immer der Einzelfall. Dabei geht es um die Bedeutung der OW sowie um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die OW hatte.

 

Wichtig dabei ist jedoch, dass man natürlich zunächst feststellen muss, wer die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat. Es wird natürlich versucht einen entsprechenden Täter zu ermitteln, wenn er nicht auf frischer Tat ertappt wird. Dann ist ein Anhörungsverfahren notwendig, bei dem sich der Beschuldigte äußern kann.

 

Die Erfahrung hat bisher gezeigt, dass die eindeutige Ermittlung im Nachhinein meist schwierig ist.

 

 

3.     Umsetzung der Abfallentsorgung

 

3.1  Abfallentsorgung vor Ort

 

a)     Beseitigung von Restmüll, Papier, Glas, Bioabfällen etc.

Die Kommunalbetriebe haben die Leistungen der Abfallsammlung über eine öffentliche Ausschreibung an einen privaten Dritten übergeben. Dieser stellt den Grundstückseigentümer entsprechend der Anzahl der gemeldeten Bewohner auf einem Grundstück entsprechende Abfallbehältnisse für einzelne Abfallströme (Restmüll, Papier, Glas, Bioabfälle etc.) zur Verfügung die regelmäßig geleert werden.

 

Grundsätzlich können diese Abfälle auch alle am Wertstoffhof zum Teil gegen Gebühr abgegeben werden.

 

b)     Beseitigung von Sondermüll

Sondermüll kann an bestimmten Tagen am Schadstoffmobil und am Wertstoffhof abgegeben werden.

 

c)     Beseitigung von „Wildem Müll“ im öffentlichen Raum

Neben der Routinetätigkeit sind alle Mitarbeiter dazu angehalten ebenfalls auf die Sauberkeit in der Stadt zu achten. So wird der überwiegende Teil an „Wildem Müll“ von den eigenen Mitarbeitern gefunden und umgehend entsorgt oder zumindest an Kollegen weitergemeldet, die dann für Abhilfe sorgen.

 

d)     Beseitigung von Abfällen nach Markttagen und öffentlichen Veranstaltungen

Die Mitarbeiter der KBE sind regelmäßig nach öffentlichen Veranstaltungen und Markttagen, auch am Wochenende mit entsprechend notwendigen Einsatzkräften und Material im Einsatz.

 

e)     Beseitigung von Sperrmüll

Emmerich bietet seinen Bürgern einen sehr hohen Komfort bzgl. der Abfuhr des Sperrmülls. Dieser kann entweder ohne zusätzliche Gebühr am Wertstoffhof angeliefert werden, oder er wird, nach Anmeldung bei der Firma Schönmacker, ebenfalls ohne zusätzliche Gebühr zu einem bestimmten Tag vor der Haustür abgeholt.

 

Problematisch bei der Sperrmüllabfuhr war besonders im letzten Jahr, dass Bürger neben dem tatsächlich angemeldeten Sperrmüll zum Teil erhebliche Mengen an Rest- und Sondermüll mit zum Sperrmüllabfall stellen. Die mit der Abfuhr beauftragte Firma Schönmackers kann diesen Restmüll jedoch nicht ohne erhebliche Zusatzkosten mitnehmen, so dass der zusätzliche Restmüll in der Vergangenheit zunächst oft einige Zeit liegen blieb.

 

Zur Verbesserung der Situation wurde einiges an Anstrengungen unternommen:

 

-          In der Innenstadt werden Sperrmülltermine nicht mehr an Freitagen oder am Montagen vergeben, um zu vermeiden, dass Restmüll noch am Wochenende in der Stadt liegt bzw. schon samstags oder sonntags Sperrmüll für die Abfuhr am Montag auf die Straße gestellt wird.

 

-          Die Anmeldung von Sperrmüll erfolgt vom Bürger direkt bei Schönmackers. Die KBE wird vor den Abfuhrterminen von der Firma Schönmacker informiert, an welchen Adressen Sperrmüll abgefahren wird. Die Stadthausmeister bzw. die Kolonne mit den 1€-Jobbern ist an diesen Terminen mit eingebunden, um sich folgendermaßen um liegengebliebenen Müll zu kümmern.

 

 

a)    An den Häusern klingeln und Bürger ansprechen (mit Hilfe von Mitarbeitern des Ordnungsamtes) um zum Wegräumen aufzufordern und zu informieren wie korrekt entsorgt werden kann.

b)    Sollte niemand angetroffen werden, sollen Dokumentations-Fotos zur Beweissicherung gemacht werden und nach Hinweisen gesucht werden, die auf den Verursacher schließen lassen.

c)    Der liegengebliebene Müll wird durch die KBE-Mitarbeiter entsorgt.

d)    Bei Personalengpässen wird eine Fremdfirma hierfür eingesetzt. Hierzu wurden im Jahr 2018 ca. 4.500 € ausgegeben (0,2 % des Gebührenhaushaltes)

e)    Ergeben sich Hinweise auf den Verursacher, so sollen Ordnungswidrigkeitsverfahren/ Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dies ist in der Regel unter Einhaltung von Fristen mit einer Anhörung mit nicht unerheblichem Arbeitsaufwand in der Verwaltung verbunden. Die Erfolgsquoten hierbei sind jedoch relativ gering, da in der Regel nicht eindeutig festzustellen ist, wer den Müll abgelagert hat. Dennoch soll nach Möglichkeit so vorgegangen werden, damit sich herumspricht, dass hier genauer hingesehen wird.

 

-          In diesem Zusammenhang wurde immer wieder über die Probleme der Abfallentsorgung rund um die Häuser mit insbesondere osteuropäischen Zeitarbeiten diskutiert. Auch hier wurden erhebliche Anstrengungen unternommen um die Situation zu verbessern.

 

f)     Es wurden Gespräche mit Zeitarbeitsfirmen geführt, um unter anderem die ordnungsgemäße Hausmüll- und Sperrmüllentsorgung einzufordern. Dabei wurde der Stadt und der KBE von den Firmen „Hausmeister“ benannt, welche für die KBE als Ansprechpartner vor Ort dienen - dies funktioniert nach ersten Erkenntnissen ganz gut. Hier zahlt sich die Hartnäckigkeit aus, da die Firmen größten Teils daran interessiert sind, Ärger zu vermeiden.

g)    In Einzelfällen wurden auch individuelle Lösungen in Sachen Abfallbehälter und Sortierung getroffen - zum Beispiel erheblich teurere 1,1 m³ Container ohne Abfalltrennung, Zusatzgefäße entsprechend realer Bewohnerzahl, (zum Beispiel in der Arndtstraße, der Gasthausstraße, der Reeser Str. Haus May, Eltener Straße etc.)

h)   Ein Info-Faltblatt bzw. der Abfallkalender wurde in sieben Sprache hergestellt, liegt an den üblichen Stellen aus und wird noch ins Internet gestellt. Diese wurden auch an die "Hausmeistern und Zeitarbeitsfirmen" übergeben. Die Kosten hierfür betrugen rd. 6.000 €.

 

 

3.2  Abfallentsorgung am Wertstoffhof

Die Stadt Emmerich betreibt einen für den Bürger sehr komfortablen Wertstoffhof. Hier kann jeder Bürger tägliche praktisch jede Art von Abfällen selbst anliefern. In den Fällen, in denen es sich um gebührenpflichtige Abfälle handelt wird der Abfall verwogen und gezahlt. Selbst wenn der Abfall eigentlich nicht durch die Gemeinde zu entsorgen ist (z.B. Autoreifen) wird dieser gegen Gebühren angenommen.

 

Auf diese Weise wird dem Bürger geholfen und des Weiteren „wildem Müll“ vorgebeugt.

Der Wertstoffhof hat Mo-Fr. von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, sowie Sa. von 09.00 bis 14.00 Uhr. Einen so hohen Service bietet keine im Umland liegende Gemeinde.

 

 

4.     Straßenreinigung

Insgesamt sorgen bei der KBE arbeitstäglich über 20 Personen für die Sauberkeit in Emmerich. Dies sind im wesentlichen festangestellte Mitarbeiter der KBE. Hinzu kommen noch Hilfskräfte aus dem Bereich von Förderprogrammen von Sozialhilfeempfängern (1€-Jobber) sowie Hilfskräfte aus Fremdvergaben an die „Lebenshilfe“ und das „TBH“

 

4.1  Grundsätzliche Achtsamkeit der Mitarbeiter

Wie oben schon beschrieben, sind alle Mitarbeiter der KBE angehalten die Sauberkeit des städtischen Raumes im Blick zu halten und entsprechend für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Entdeckter Müll soll sofort aufgesammelt und mitgenommen werden. Sollte dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sein, so sollen entsprechende Meldungen gemacht werden, damit für Abhilfe gesorgt werden kann.

 

4.2  Turnusmäßige Straßenreinigung

Wie oben beschrieben ist die Aufgabe der Straßen- und Gehwegsreinigung zwischen der KBE und dem Bürger verteilt.

 

Dort, wo der Bürger nicht selbst verantwortlich ist, erfolgt die turnusmäßige Straßenreinigung arbeitstäglich sowie zum Teil auch Samstag/Sonntag mit zwei Kehrmaschinen und zusätzlich donnerstags und freitags mit einer weiteren Maschine für die Ortsteile Hüthum und Elten. Während der „Laubsaison“ ist die dritte Kehrmaschine sogar kontinuierlich in Gebrauch.

 

4.3  Leerung von Abfallkörben

Die Leerung von Papierkörben erfolgt durch unterschiedliche Arbeitskräfte. Zum einen ist eine Person mit einem Fahrzeug kontinuierlich für die regelmäßigen Papierkorbleerung im Einsatz. Zusätzlich ist arbeitstäglich eine halbe Stelle für Hüthum und Elten eingeplant.

Papierkörbe auf Spielplätzen werden durch eine Kolonne mit Arbeitskräften des TBH gelehrt. Die Papierkörbe in den Parks werden zum Teil durch die Kolonne mit 1€ Jobbern geleert.

Über diesen Weg werden auch die ordnungsgemäß entsorgten Hundekotbeutel entsorgt. Das Befüllen der Dog-Stations erfolgt zum Teil durch diese Mitarbeiter, zum Teil aber auch durch freiwillige Helfer aus der Bürgerschaft.

 

4.4  Sauberkeit in der Innenstadt und an der Rheinpromenade

Die Sauberkeit an der Rheinpromenade wird u.a. durch einen Auftrag an die „Lebenshilfe“ sichergestellt, hier erfolgen täglich mit 3-4 Personen mehrfache Reinigungstouren.

 

Im Innenstadtbereich sind arbeitstäglich und je nach Verfügbarkeit bis zu drei weitere Kolonen mit 1 €-Jobbern beschäftigt, wobei eine mobile Einheit sowie je eine ortsfeste im Stadt- und Rheinpark eingeteilt ist.

Aufgrund der Problematiken der zur Verfügung stehenden Hilfskräfte ist hier eine enge und personalintensive Führung notwendig.

 

4.5  Stadthausmeister und Promenadenhausmeister

Für allgemeine Sauberkeits- und Reparaturarbeiten im Innenstadtbereich ist eine Stadthausmeister-Stelle für den Innenstadtbereich innerhalb der Wälle geschaffen worden. Für die Rheinpromenade ist eine weitere halbe Stelle geschaffen worden. Hier kam es allerdings im Laufen des Jahres 2018 zu krankheitsbedingten Ausfällen.

 

 

5.     Bürgerinformation

Wie oben schon dargestellt sind die Aufgaben im Thema Abfallentsorgung und Straßenreinigung zwischen der Gemeinde und dem Bürger aufgeteilt.

 

Beide Seiten haben entsprechende Rechte und Pflichten. Hinzu kommen gesetzliche und technische Regelungen, die einzuhalten sind.

 

Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Vorgaben jedem Bürger geläufig sind, gibt es bei der Stadt Emmerich und der KBE verschiedene Informationskanäle für den Bürger.

 

Dem Bürger stehen zunächst die Internetauftritte der Stadt und der KBE als Informationsquelle zur Verfügung. Hier findet er sowohl die entsprechenden Satzungen, als auch alle Informationen rund um das Thema Abfallentsorgung und Straßenreinigung.

 

Für die Verabredung und Terminierung von Sperrmüllabfuhren kann der Bürger sowohl eine sogenannte „Müllapp“ sowie ein Call-Center des von KBE beauftragten Abfallunternehmens verwenden. Darüber hinaus steht ihm bei KBE ein kompetenter Abfallberater zur Verfügung. Hier sind telefonische Einzelberatungen zu den normalen Geschäftszeiten möglich.

 

KBE hat auch einen Abfuhrkalender mit Erläuterungen zum Thema Abfallsortierung sowie Sperrmüll erstellt und an alle Grundstückseigentümer verteilt. Dieser wurde und wird derzeit wieder in sechs weitere Sprachen übersetzt. Hinzu kommen entsprechende Info-Blätter.

 

In Zusammenarbeit mit dem Pressesprecher der Stadt wurde ein neues Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt. So sollen durch gezielte kleine Berichterstattungen der Bürger für das Thema „Sperrmüll“, „wilde Müllentsorgung“, „Hundekotbeutel“ etc. weiter sensibilisiert und aufgeklärt werden. Dies soll über Zeitungsartikel, Veröffentlichungen in den Sozialen Medien und Aktionen mit entsprechender Berichterstattung erfolgen.

 

 

II.      BEANTWORTUNG DER EINZELNEN PUNKTE DER RATSEINGABE:

 

1.     Überprüfung und Weiterentwicklung des Ortsrechts, einschließlich der Höhe der Ordnungsgelder.

 

Die Grundlagen hierzu werden oben in Abschnitt 2.2 erläutert.

 

Aus Sicht des der KBE und des Fachbereich 6 beinhaltet das Ortsrecht und die Gesetzgebung alle notwendigen und relevanten Tatbestände und Regelungen.

In den Fällen, in denen klar erkennbar ist, wer der Verursacher einer Verunreinigung ist, wird auch entsprechend gehandelt und z.B. Bußgelder verhängt. Hierbei sind jedoch gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen mit Antwortfristen etc. durchzuführen.

Oft ist die zweifelsfrei Ermittlung der Verursacher einer Verunreinigung im Nachhinein schwierig.

 

2.     Informationsaustausch und –gewinn im Rahmen von Workshops in den Emmericher Stadtteilen unter Beteiligung der Ortsvorsteher

 

Zum Thema Informationsgewinnung wird auf Abschnitt 2.1 verwiesen.

 

Grundsätzlich stehen alle Mitarbeiter der KBE persönlich vor Ort oder per Telefon, Email und Mängelmelder für alle Hinweise aus der Bevölkerung und der Politik jederzeit zur Verfügung. Hiervon wird reger Gebrauch gemacht.

 

Zusätzliche Workshops gleichen Inhaltes führen insoweit nicht zu weiterführenden Erkenntnissen.

 

3.     Verbesserung von Maßnahmen zur Durchsetzung des Ortsrechts durch Information und Erhöhung der Reaktionsfähigkeit, z.B. durch Priorisierung des Einsatzes von städtischen Mitarbeitern

 

Auch dieses Thema wird in den obigen Abschnitten ausführlich beschrieben.

 

Die KBE hat einige Anstrengungen und Verbesserungen unternommen, um den Prozess rund um das Thema Sperrmüll zu verbessern. Dazu gehört unter anderem die Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, um an Sperrmülltagen vor Ort den Bürger zu informieren bzw. schlimmstenfalls Bußgelder zu verhängen.

Weiterhin ist geplant, dass durch die Fa. Schönmackers ein Flyer zum Thema Sperrmüll an die Anmelder per E-Mail verschickt wird, wenn diese einen Sperrmülltermin vereinbaren. Dies wurde durch die Firma Schönmackers zugesagt.

 

Bei konkreten Mängeln gewährleistet die Information über Mängelmelder eine schnelle Reaktion, sodann eine Rückmeldung an den Beschwerdeführer.

Bei Verunreinigungen wird diese durch KBE oder durch eine beauftragte Fremdfirma normalerweise am selben Tag, spätestens aber am nächsten Werktag beseitigt.

Im Übrigen findet arbeitstäglich eine Priorisierung der Arbeiten und Einsätze der Mitarbeiter statt.

 

4.     Beseitigung von nicht angemeldetem und illegalem Sonder- und Sperrmüll innerhalb von 48 Stunden. Hierzu Prüfung der zunächst temporären Einrichtung einer „Taskforce Müll“ mit wechselnden Arbeitszeiten und in ständiger Rufbereitschaft zunächst für die Dauer dieser Wahlperiode. Zur Verstärkung dieser Kräfte sind gemeinsam mit dem Jobcenter Lösungen auszuloten und geeignete Beschäftigungsmodelle zu prüfen

 

Derzeit wird die Kolonne der 1 € Jobber (Mitarbeiter aus AGH-Maßnahmen) verstärkt im Bereich des Themas Sauberkeit in der Innenstadt eingesetzt. Eingerichtet wurde diese Kolonne aber ursprünglich um im Bereich der Grünpflege eingesetzt zu werden, wozu es immer weniger kommt. So sind die Hinweise des Mängelmelders fast ausschließlich Hinweise zum Thema Müll, welche von dieser Kolonne abgearbeitet werden.

Wichtig ist zu wissen, dass das Jobcenter keine genaue Zahl an solchen Kräften garantieren kann und zweitens die die Ausfallquote derer, die vermittelt werden bei rd. 50 % liegt. Im Schnitt sind rd. 7 Personen wirklich vor Ort. In diesem Bereich lassen sich laut Jobcenter nicht viel mehr zuverlässige Kräfte generieren.

 

Dennoch begrüßt die KBE die Schaffung einer weiteren Kolonne für das Thema Sauberkeit.

 

Hierzu wurden mit dem Jobcenter des Kreises Kleve ein Gespräch mit folgendem Ergebnis geführt:

Seit dem 01.01.2019 besteht nach § 16 i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ die Möglichkeit, Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichte zu beschäftigen, wobei in den ersten zwei Jahren eine Förderung von 100 % der Lohnkosten gewährt wird. Danach wird die Förderung gestaffelt abgebaut. (Details in Anlage X). Dabei besteht die Möglichkeit die Anstellung zunächst auf zwei Jahre zu befristen.

Das Jobcenter hat KBE eine Liste von Personen vorgelegt, die der KBE aus dem Programm für 1 €-Jobbern bekannt sind.

Wichtig ist zu bemerken, dass diese Personen einer erhöhten Aufmerksamkeit bei der täglichen Führung bedürfen, so dass ein entsprechender Aufwand hierfür notwendig ist. Der KBE-Mitarbeiter, der die 1 €-Jobber anleitet, soll dann auch die zweite, neue Kolonne mitführen.

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, dass versuchsweise und zunächst befristet für 2 Jahre vier Personen im Rahmen dieses Förderprogrammes eingestellt werden. Eine öffentliche Stelleausschreibung bzw. eine Änderung des Stellenplanes sind hierfür nicht erforderlich.

Diese Kolonne soll dann hauptsächlich im Bereich der „Sauberkeit“ eingesetzt werden. Dabei soll mindestens eine Person auch an Samstage im öffentlichen Bereich Müll einsammeln.

Trotz der 100 % Bezuschussung der Lohnkosten werden zusätzliche Kosten anfallen. Es ist ein weiteres Pritschenfahrzeug (ca. 35.000 €) erforderlich. Weiterhin fallen zusätzliche jährliche Kosten für Arbeitskleidung und Ausrüstung, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Schulungen, Kraftstoffe und Reparaturen sowie für die Vertretung des Fahrzeugführers in Höhe von ca. 20.000 € zu Lasten des Gebührenaushaltes an (ca. 1 %).

 

 

5.     Prüfung rechtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Verursacher und Störer innerhalb einer Zweiwochen-Frist

 

Wie oben berichtet müssen sich Maßnahmen zur Durchsetzung des Ortrechtes nach der OV bzw. dem OWiG richten. Hierbei ist eine Anhörung des Beschuldigten mit einer entsprechenden Frist durchzuführen (so wie bei Verfahren zur Übertretung der Höchstgeschwindigkeit.). Danach kann der Bußgeldbescheid ergehen.

 

Wenn größere Schäden vorliegen bzw. eine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht, kann eine Ordnungsverfügung erlassen werden, mit der Androhung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme. Dies kann auch sofort geschehen, wenn Gefahr in Verzug ist.

 

Bei liegengebliebenem Sperrmüll wurde dies in der Vergangenheit schon mehrfach durchgeführt. Der vermutliche Verursacher bekommt dann eine entsprechende Rechnung gem. Verwaltungskostenverordnung zugesandt.

 

 

6.     Tausch von Hundekotbeuteln aus Plastik gegen kompostierbare Hundekotbeutel bei gleichzeitiger Erhöhung der Kontrolldichte

 

Insgesamt sind im Stadtgebiet von Emmerich fasst 70 sogenannte Dog-Stations verteilt. Jährlich werden damit in Emmerich rd. 400.000 Hundekotbeutel (mit jeder weiteren Dog-Station kommen mehr hinzu) im Stadtgebiet verteilt. Der ganz überwiegende Teil dieser Hundekotbeutel wird von den Hundehaltern ordnungsgemäß entsorgt. Die „Entsorgung“ in die freie Natur kommt zwar häufiger vor als gewünscht ist aber immer noch die Ausnahme.

 

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot und Hundekotbeuteln immer im Rahmen ihrer Rundgänge bzw. während der Überwachung des öffentlichen Verkehrs. Allerdings werden die „Täter“ der unsachgemäßen Entsorgung nur selten auf frischer Tat ertappt.

 

Angesichts der großen Menge an Hundekotbeuteln, beschäftigt sich die KBE und auch andere Kommunen schon seit längerem mit der Suche nach kompostierbaren Hundekotbeuteln. Derzeit gängige kompostierbare Modelle sind nach Wissen der KBE jedoch nicht wirklich kompostierbar, in dem Sinne, dass der Kunststoff abgebaut würde. Vielmehr zerfällt der Kunststoff nur in kleine Teilchen und führt somit zu Mikroplastik. Solange es also kein wirklich kompostierbares Material gibt, erscheint es sinnvoller die unsachgemäßen Beutel weiterhin besser in „ganzen Stücken“ einzusammeln.

 

KBE wird aber weiterhin den Markt beobachten.

 

 

Darüber hinaus ist noch einmal eine Zeitungsveröffentlich zum Thema Hundekotbeutel geplant.

 

 

7.     Auswirkungen auf den Haushalt 2019 und die Folgejahre sind darzustellen

 

Zusätzlich Maßnahmen im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. der Reinhaltung von öffentlichen Flächen und Wegen haben keine Auswirkung auf den Haushalt der Stadt Emmerich, sondern sind Bestandteil der Gebührenhalshalte für die Abfallbeseitigung bzw. die Straßenreinigung.

 

Mit dem hier dargestellten Handlungsplan „Sauberkeit“ wird derzeit schon sehr viel für das Thema Sauberkeit und Ordnung in der Stadt Emmerich am Rhein unternommen. In der näheren Vergangenheit wurden dennoch einige Verbesserungen rund um den Vorgang der Sperrmüllabfuhr unternommen, wobei auch verstärkt auf die Information des Bürgers aber auch auf das Ordnungsrecht zurückgegriffen wird.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr 2019 vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Antoni

Betriebsleiter