hier: Antrag Nr. XXXIV/2018 der BGE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
- Der Betriebsausschuss nimmt den
Handlungsplan „Sauberkeit“ der KBE zur Kenntnis.
- Der Betriebsausschuss beschließt zunächst versuchsweise und für
zwei Jahre befristet die Schaffung einer zusätzlichen Kolonne, bestehend
aus 4 Personen aus dem Förderbereich § 16 i SGB II „Teilhabe am
Arbeitsmarkt“. Hierzu wird der Wirtschaftsplan der KBE derart angepasst,
dass ein zusätzliches Pritschenfahrzeug angeschafft werden kann (Wert
35.000 € netto). Weiterhin werden zusätzlich 20.000 € laufender Kosten
eingeplant. Direkte Lohnkosten entstehen der KBE hierdurch nicht.
Sachdarstellung :
Handlungsplan
„Sauberkeit“ der Kommunalbetriebe Emmerich
Im folgenden Handlungsplan wird beschrieben, auf
welche Art und Weise die Stadt Emmerich am Rhein und als deren Vertreter die
KBE das Thema „Sauberkeit der Stadt“ sicherstellt.
Dabei werden folgende Punkte im Einzelnen
beschrieben:
-
gesetzliche bzw. satzungsrechtliche
Grundlagen
-
Umsetzung der Aufgaben „Abfallentsorgung“ und
„Straßenreinigung“
-
Information des Bürgers sowie
-
Das Vorgehen bei Nichtbeachtung der
Vorschriften
Im Anschluss daran wird, falls noch erforderlich, im
Detail auf die einzelnen Punkte der Ratseingabe eingegangen.
I.
HANDLUNGSPLAN
1.
Normative
Grundlagen
Der Stadt Emmerich am Rhein obliegen unter anderem
die Pflichten der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung, der
Grünflächenpflege, der Straßenreinigung und -unterhaltung sowie das
Friedhofswesen.
In §1 (2) der Eigenbetriebssatzung
der KBE ist die Erfüllung dieser Aufgaben an die KBE übertragen worden.
„Zweck der eigenbetrieblichen Einrichtung
einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Erfüllung der der Stadt
Emmerich am Rhein obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht, der
Abfallbeseitigungspflicht, der Grünflächenpflege, der Straßenreinigung und
-unterhaltung sowie des Friedhofwesens einschließlich Nebengeschäfte.“
Um diese Aufgaben erfüllen und finanzieren zu
können hat die Stadt entsprechende Satzungen
für die Bereiche Abwasser, Abfall,
Straßenreinigungen und Friedhofwesen erlassen.
In den jeweiligen Satzungen ist festgelegt, welche Rechte und Pflichten die Gemeinde und der
Bürger hat, unter welchen technischen
Voraussetzungen die jeweilige Leistung erfolgen muss und i.d.R. in einer
zusätzlichen Gebührensatzung, welche
Gebühren hierzu erhoben werden.
Für den Handlungsplan „Sauberkeit“ sind dabei
insbesondere die Abfallentsorgungssatzung
sowie die Straßenreinigungssatzung
von Bedeutung.
1.1 Abfallentsorgungsatzung
In der Abfallentsorgungssatzung
sind in § 1 als Aufgabe und Ziele folgende Punkte definiert:
„Die Stadt Emmerich am Rhein betreibt die
Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung
als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als
"Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.“
„Die Stadt Emmerich am Rhein erfüllt
insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich
zugewiesen sind:
a) Einsammeln
und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
b) Information
und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung
von Abfällen.
c) Aufstellung,
Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den
örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
d) Einsammlung
von verbotswidrigen Abfallablagerungen, von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken im Gemeindegebiet.“
Die Abfallentsorgungssatzung regelt insbesondere
auch das Anschluss- und Benutzungsrecht
für jeden Eigentümer eines Grundstückes. Danach darf sich jeder Eigentümer an
die kommunale Abfallentsorgung anschließen und er darf sie auch Nutzen.
Umgekehrt ist „jeder Eigentümer eines im Gebiet der
Stadt liegenden Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere
Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist weiterhin verpflichtet, …. die
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
Dies gilt im übrigen auch für Grundstücke mit
gewerblicher Nutzung, wenn die dort anfallenden Abfälle „haushaltsähnlich“
sind.
Des Weiteren werden in der Satzung technische Definitionen
getroffen sowie die Sammelsysteme für die einzelnen Stoffströme beschrieben.
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der
Grundstücke.
In § 30 der Abfallentsorgungssatzung sind
unbeschadet von bundes- und landesrechtlichen Vorgaben Ordnungswidrigkeiten definiert und das Höchstmaß einer Geldbuße mit
50.000 € festgelegt.
1.2 Straßenreinigungssatzung
In § 1 der Straßenreinigungssatzung ist zunächst
definiert, dass die Stadt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen
Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, betriebt, soweit die Reinigung
nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Diese Übertragung
auf den Grundstückeigentümer erfolgt gemäß einem Straßenverzeichnis in § 2
der Satzung.
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie
die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Dies, sowie der Umfang der
Reinigung und Winterwartung, wird in der Satzung genauer definiert.
Für die von der Gemeinde selbst durchgeführten
Reinigungs- und Winterwartungsleisten erhebt die Gemeinde eine Benutzungsgebühr
nach dem Frontmetermaßstab. Gebührenpflichtig sind auch hier die Eigentümer des
Grundstückes.
In § 9 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten definiert. Diese Ordnungswidrigkeiten können
bei vorsätzlichem Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro und im Übrigen
mit einer Geldbuße bis 250,-- Euro geahndet werden. Die Festlegung erfolgt
wiederum nach den Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
2.
Vorgehen
bei Missständen
2.1
Informationserlangung
Damit die Stadtverwaltung oder die KBE überhaupt
tätig werden können, muss natürlich erst die Information über entsprechende
Missstände zur KBE gelangen. Dies erfolgt in der Regel über mehrere Kanäle.
Als erstes sind es die eigenen Mitarbeiter. Diese sind gehalten auf das Thema Sauberkeit
zu achten und, falls arbeitstechnisch möglich, sofort Abhilfe zu schaffen. Ist
dies nicht möglich erfolgt die Meldung an den Vorarbeiter oder Bauhofleiter.
Einen großen Teil der Hinweise erhält die KBE jedoch
aus der Bevölkerung telefonisch.
Dies geschieht mehrfach täglich. Hinzu kommen die Meldungen über den Mängelmelder oder aber auch durch
Hinweise in den sozialen Medien.
In der Regel werden die so eingegangenen Meldungen
am selben Tag, spätestens aber am Folgetag mit eigenen Kräften erledigt. Wenn
personelle Engpässe vorliegen wird auch eine Fremdfirma eingeschaltet (Kosten
vonn1.800 € im Jahr 2018).
Geschätzt werden aber ca. 400 Einsätze pro Jahr erledigt, die über Anrufe, Mängelmelder,
Soziale Medien gemeldete Fälle werden.
Zum Thema „Rest- und Sondermüll nach der
Sperrmüllabfuhr“ wird auf den nachfolgenden Abschnitt verwiesen.
2.2
Ordnungswidrigkeiten
Das Thema Ordnung und Sicherheit wird in Emmerich
über die Verordnung:
„Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
Straßen und in den Anlagen der Stadt Emmerich am Rhein“, vom 16.12.2015 geregelt.
Die Verordnung sieht zahlreiche Ordnungswidrigkeits-Tatbestände
auch insbesondere hinsichtlich der Verunreinigung von Verkehrsflächen und
Anlagen vor.
Hinzukommen die in der Abfall- und Gebührensatzung
sowie in der Straßenreinigungsatzung definierten Ordnungswidrigkeiten und
Geldbußen.
Dabei entsprechen die Regelungen des Ortsrechtes
denen der Mustersatzung des NWStGB. Diese Verordnung regelt in § 12 auch, wann
jemand ordnungswidrig handelt. Weiterhin wird geregelt, dass sich evtl.
Geldbußen nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetze (OWiG) bemessen.
Dieses legt wiederum eine Spanne für die Höhe der
Geldbuße gem. § 17 OWiG zwischen 5 und 1.000 Euro fest, es sei denn die
entsprechende Satzung sagt etwas anderes. Bei geringfügigen OWis soll das
Verwarnungsgeld zwischen 5 und 50 Euro gem. § 56 OWiG liegen.
Es gibt also keine Festbeträge für Geldbußen,
sondern das OWiG gibt einen Rahmen vor. Entscheidend für die Höhe des Bußgeldes
ist immer der Einzelfall. Dabei geht es um die Bedeutung der OW sowie um den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die OW hatte.
Wichtig dabei ist jedoch, dass man natürlich
zunächst feststellen muss, wer die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat.
Es wird natürlich versucht einen entsprechenden Täter zu ermitteln, wenn er
nicht auf frischer Tat ertappt wird. Dann ist ein Anhörungsverfahren notwendig,
bei dem sich der Beschuldigte äußern kann.
Die Erfahrung hat bisher gezeigt, dass die
eindeutige Ermittlung im Nachhinein meist schwierig ist.
3.
Umsetzung
der Abfallentsorgung
3.1 Abfallentsorgung vor Ort
a)
Beseitigung
von Restmüll, Papier, Glas, Bioabfällen etc.
Die Kommunalbetriebe haben die Leistungen der
Abfallsammlung über eine öffentliche Ausschreibung an einen privaten Dritten
übergeben. Dieser stellt den Grundstückseigentümer entsprechend der Anzahl der
gemeldeten Bewohner auf einem Grundstück entsprechende Abfallbehältnisse für
einzelne Abfallströme (Restmüll, Papier,
Glas, Bioabfälle etc.) zur Verfügung die regelmäßig geleert werden.
Grundsätzlich können diese Abfälle auch alle am Wertstoffhof zum Teil gegen Gebühr
abgegeben werden.
b)
Beseitigung
von Sondermüll
Sondermüll kann
an bestimmten Tagen am Schadstoffmobil
und am Wertstoffhof abgegeben
werden.
c)
Beseitigung
von „Wildem Müll“ im öffentlichen Raum
Neben der Routinetätigkeit sind alle Mitarbeiter
dazu angehalten ebenfalls auf die Sauberkeit in der Stadt zu achten. So wird
der überwiegende Teil an „Wildem Müll“ von den eigenen Mitarbeitern gefunden
und umgehend entsorgt oder zumindest an Kollegen weitergemeldet, die dann für
Abhilfe sorgen.
d)
Beseitigung
von Abfällen nach Markttagen und öffentlichen Veranstaltungen
Die Mitarbeiter der KBE sind regelmäßig nach
öffentlichen Veranstaltungen und Markttagen, auch am Wochenende mit
entsprechend notwendigen Einsatzkräften und Material im Einsatz.
e)
Beseitigung
von Sperrmüll
Emmerich bietet seinen Bürgern einen sehr hohen
Komfort bzgl. der Abfuhr des Sperrmülls. Dieser kann entweder ohne zusätzliche
Gebühr am Wertstoffhof angeliefert werden, oder er wird, nach Anmeldung bei der
Firma Schönmacker, ebenfalls ohne zusätzliche Gebühr zu einem bestimmten Tag
vor der Haustür abgeholt.
Problematisch bei der Sperrmüllabfuhr war besonders
im letzten Jahr, dass Bürger neben dem tatsächlich angemeldeten Sperrmüll zum
Teil erhebliche Mengen an Rest- und Sondermüll mit zum Sperrmüllabfall stellen.
Die mit der Abfuhr beauftragte Firma Schönmackers kann diesen Restmüll jedoch
nicht ohne erhebliche Zusatzkosten mitnehmen, so dass der zusätzliche Restmüll
in der Vergangenheit zunächst oft einige Zeit liegen blieb.
Zur Verbesserung der Situation wurde einiges an
Anstrengungen unternommen:
-
In der Innenstadt werden Sperrmülltermine nicht mehr an Freitagen oder
am Montagen vergeben, um zu vermeiden, dass Restmüll noch am Wochenende in der
Stadt liegt bzw. schon samstags oder sonntags Sperrmüll für die Abfuhr am
Montag auf die Straße gestellt wird.
-
Die Anmeldung von Sperrmüll erfolgt vom Bürger direkt
bei Schönmackers. Die KBE wird vor den Abfuhrterminen von der Firma Schönmacker
informiert, an welchen Adressen Sperrmüll abgefahren wird. Die Stadthausmeister
bzw. die Kolonne mit den 1€-Jobbern ist an diesen Terminen mit eingebunden, um
sich folgendermaßen um liegengebliebenen Müll zu kümmern.
a)
An den Häusern klingeln und Bürger ansprechen (mit
Hilfe von Mitarbeitern des Ordnungsamtes) um zum Wegräumen aufzufordern und zu
informieren wie korrekt entsorgt werden kann.
b)
Sollte niemand angetroffen werden, sollen
Dokumentations-Fotos zur Beweissicherung gemacht werden und nach Hinweisen
gesucht werden, die auf den Verursacher schließen lassen.
c)
Der liegengebliebene Müll wird durch die
KBE-Mitarbeiter entsorgt.
d)
Bei Personalengpässen wird eine Fremdfirma hierfür
eingesetzt. Hierzu wurden im Jahr 2018 ca. 4.500 € ausgegeben (0,2 % des
Gebührenhaushaltes)
e)
Ergeben sich Hinweise auf den Verursacher, so sollen
Ordnungswidrigkeitsverfahren/ Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dies ist in
der Regel unter Einhaltung von Fristen mit einer Anhörung mit nicht
unerheblichem Arbeitsaufwand in der Verwaltung verbunden. Die Erfolgsquoten
hierbei sind jedoch relativ gering, da in der Regel nicht eindeutig
festzustellen ist, wer den Müll abgelagert hat. Dennoch soll nach Möglichkeit
so vorgegangen werden, damit sich herumspricht, dass hier genauer hingesehen
wird.
-
In diesem Zusammenhang wurde immer wieder
über die Probleme der Abfallentsorgung rund um die Häuser mit insbesondere
osteuropäischen Zeitarbeiten diskutiert. Auch hier wurden erhebliche
Anstrengungen unternommen um die Situation zu verbessern.
f)
Es wurden Gespräche mit Zeitarbeitsfirmen geführt, um
unter anderem die ordnungsgemäße Hausmüll- und Sperrmüllentsorgung
einzufordern. Dabei wurde der Stadt und der KBE von den Firmen „Hausmeister“
benannt, welche für die KBE als Ansprechpartner vor Ort dienen - dies
funktioniert nach ersten Erkenntnissen ganz gut. Hier zahlt sich die
Hartnäckigkeit aus, da die Firmen größten Teils daran interessiert sind, Ärger
zu vermeiden.
g)
In Einzelfällen wurden auch individuelle Lösungen in
Sachen Abfallbehälter und Sortierung getroffen - zum Beispiel erheblich teurere
1,1 m³ Container ohne Abfalltrennung, Zusatzgefäße entsprechend realer
Bewohnerzahl, (zum Beispiel in der Arndtstraße, der Gasthausstraße, der Reeser
Str. Haus May, Eltener Straße etc.)
h)
Ein Info-Faltblatt bzw. der Abfallkalender wurde in
sieben Sprache hergestellt, liegt an den üblichen Stellen aus und wird noch ins
Internet gestellt. Diese wurden auch an die "Hausmeistern und
Zeitarbeitsfirmen" übergeben. Die Kosten hierfür betrugen rd. 6.000 €.
3.2 Abfallentsorgung am Wertstoffhof
Die Stadt Emmerich betreibt einen für den Bürger
sehr komfortablen Wertstoffhof. Hier kann jeder Bürger tägliche praktisch jede
Art von Abfällen selbst anliefern. In den Fällen, in denen es sich um
gebührenpflichtige Abfälle handelt wird der Abfall verwogen und gezahlt. Selbst
wenn der Abfall eigentlich nicht durch die Gemeinde zu entsorgen ist (z.B.
Autoreifen) wird dieser gegen Gebühren angenommen.
Auf diese Weise wird dem Bürger geholfen und des
Weiteren „wildem Müll“ vorgebeugt.
Der Wertstoffhof hat Mo-Fr. von 10.00 bis 18.00 Uhr
geöffnet, sowie Sa. von 09.00 bis 14.00 Uhr. Einen so hohen Service bietet
keine im Umland liegende Gemeinde.
4.
Straßenreinigung
Insgesamt sorgen bei der KBE arbeitstäglich über 20 Personen für die Sauberkeit in
Emmerich. Dies sind im wesentlichen festangestellte Mitarbeiter der KBE. Hinzu
kommen noch Hilfskräfte aus dem Bereich von Förderprogrammen von
Sozialhilfeempfängern (1€-Jobber) sowie Hilfskräfte aus Fremdvergaben an die
„Lebenshilfe“ und das „TBH“
4.1 Grundsätzliche Achtsamkeit der
Mitarbeiter
Wie oben schon beschrieben, sind alle Mitarbeiter
der KBE angehalten die Sauberkeit des städtischen Raumes im Blick zu halten und
entsprechend für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Entdeckter Müll soll sofort
aufgesammelt und mitgenommen werden. Sollte dies aus arbeitstechnischen Gründen
nicht möglich sein, so sollen entsprechende Meldungen gemacht werden, damit für
Abhilfe gesorgt werden kann.
4.2 Turnusmäßige Straßenreinigung
Wie oben beschrieben ist die Aufgabe der Straßen- und
Gehwegsreinigung zwischen der KBE und dem Bürger verteilt.
Dort, wo der Bürger nicht selbst verantwortlich ist,
erfolgt die turnusmäßige Straßenreinigung arbeitstäglich sowie zum Teil auch
Samstag/Sonntag mit zwei Kehrmaschinen und zusätzlich donnerstags und freitags
mit einer weiteren Maschine für die Ortsteile Hüthum und Elten. Während der
„Laubsaison“ ist die dritte Kehrmaschine sogar kontinuierlich in Gebrauch.
4.3 Leerung von Abfallkörben
Die Leerung von Papierkörben erfolgt durch
unterschiedliche Arbeitskräfte. Zum einen ist eine Person mit einem Fahrzeug
kontinuierlich für die regelmäßigen Papierkorbleerung im Einsatz. Zusätzlich
ist arbeitstäglich eine halbe Stelle für Hüthum und Elten eingeplant.
Papierkörbe auf Spielplätzen werden durch eine
Kolonne mit Arbeitskräften des TBH gelehrt. Die Papierkörbe in den Parks werden
zum Teil durch die Kolonne mit 1€ Jobbern geleert.
Über diesen Weg werden auch die ordnungsgemäß
entsorgten Hundekotbeutel entsorgt. Das Befüllen der Dog-Stations erfolgt zum
Teil durch diese Mitarbeiter, zum Teil aber auch durch freiwillige Helfer aus
der Bürgerschaft.
4.4 Sauberkeit in der Innenstadt und an der
Rheinpromenade
Die Sauberkeit an der Rheinpromenade wird u.a.
durch einen Auftrag an die „Lebenshilfe“ sichergestellt, hier erfolgen täglich
mit 3-4 Personen mehrfache Reinigungstouren.
Im Innenstadtbereich sind arbeitstäglich und je
nach Verfügbarkeit bis zu drei weitere Kolonen mit 1 €-Jobbern beschäftigt,
wobei eine mobile Einheit sowie je eine ortsfeste im Stadt- und Rheinpark
eingeteilt ist.
Aufgrund der Problematiken der zur Verfügung
stehenden Hilfskräfte ist hier eine enge und personalintensive Führung
notwendig.
4.5 Stadthausmeister und
Promenadenhausmeister
Für allgemeine Sauberkeits- und Reparaturarbeiten
im Innenstadtbereich ist eine Stadthausmeister-Stelle für den Innenstadtbereich
innerhalb der Wälle geschaffen worden. Für die Rheinpromenade ist eine weitere
halbe Stelle geschaffen worden. Hier kam es allerdings im Laufen des Jahres
2018 zu krankheitsbedingten Ausfällen.
5.
Bürgerinformation
Wie oben schon dargestellt sind die Aufgaben im
Thema Abfallentsorgung und Straßenreinigung zwischen der Gemeinde und dem
Bürger aufgeteilt.
Beide Seiten haben entsprechende Rechte und
Pflichten. Hinzu kommen gesetzliche und technische Regelungen, die einzuhalten
sind.
Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Vorgaben
jedem Bürger geläufig sind, gibt es bei der Stadt Emmerich und der KBE
verschiedene Informationskanäle für den Bürger.
Dem Bürger stehen zunächst die Internetauftritte
der Stadt und der KBE als Informationsquelle zur Verfügung. Hier findet er sowohl
die entsprechenden Satzungen, als auch alle Informationen rund um das Thema
Abfallentsorgung und Straßenreinigung.
Für die Verabredung und Terminierung von
Sperrmüllabfuhren kann der Bürger sowohl eine sogenannte „Müllapp“ sowie ein
Call-Center des von KBE beauftragten Abfallunternehmens verwenden. Darüber
hinaus steht ihm bei KBE ein kompetenter Abfallberater zur Verfügung. Hier sind
telefonische Einzelberatungen zu den normalen Geschäftszeiten möglich.
KBE hat auch einen Abfuhrkalender mit Erläuterungen
zum Thema Abfallsortierung sowie Sperrmüll erstellt und an alle
Grundstückseigentümer verteilt. Dieser wurde und wird derzeit wieder in sechs
weitere Sprachen übersetzt. Hinzu kommen entsprechende Info-Blätter.
In Zusammenarbeit mit dem Pressesprecher der Stadt wurde
ein neues Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit erstellt. So sollen durch
gezielte kleine Berichterstattungen der Bürger für das Thema „Sperrmüll“,
„wilde Müllentsorgung“, „Hundekotbeutel“ etc. weiter sensibilisiert und
aufgeklärt werden. Dies soll über Zeitungsartikel, Veröffentlichungen in den
Sozialen Medien und Aktionen mit entsprechender Berichterstattung erfolgen.
II. BEANTWORTUNG DER EINZELNEN PUNKTE DER RATSEINGABE:
1.
Überprüfung und
Weiterentwicklung des Ortsrechts, einschließlich der Höhe der Ordnungsgelder.
Die Grundlagen hierzu werden
oben in Abschnitt 2.2 erläutert.
Aus Sicht des der KBE und
des Fachbereich 6 beinhaltet das Ortsrecht und die Gesetzgebung alle
notwendigen und relevanten Tatbestände und Regelungen.
In den Fällen, in denen
klar erkennbar ist, wer der Verursacher einer Verunreinigung ist, wird auch
entsprechend gehandelt und z.B. Bußgelder verhängt. Hierbei sind jedoch
gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen mit Antwortfristen etc. durchzuführen.
Oft ist die zweifelsfrei
Ermittlung der Verursacher einer Verunreinigung im Nachhinein schwierig.
2.
Informationsaustausch und
–gewinn im Rahmen von Workshops in den Emmericher Stadtteilen unter Beteiligung
der Ortsvorsteher
Zum Thema
Informationsgewinnung wird auf Abschnitt 2.1 verwiesen.
Grundsätzlich stehen alle
Mitarbeiter der KBE persönlich vor Ort oder per Telefon, Email und Mängelmelder
für alle Hinweise aus der Bevölkerung und der Politik jederzeit zur Verfügung.
Hiervon wird reger Gebrauch gemacht.
Zusätzliche Workshops gleichen
Inhaltes führen insoweit nicht zu weiterführenden Erkenntnissen.
3.
Verbesserung von Maßnahmen
zur Durchsetzung des Ortsrechts durch Information und Erhöhung der
Reaktionsfähigkeit, z.B. durch Priorisierung des Einsatzes von städtischen
Mitarbeitern
Auch dieses Thema wird in
den obigen Abschnitten ausführlich beschrieben.
Die KBE hat einige
Anstrengungen und Verbesserungen unternommen, um den Prozess rund um das Thema
Sperrmüll zu verbessern. Dazu gehört unter anderem die Zusammenarbeit mit dem
Ordnungsamt, um an Sperrmülltagen vor Ort den Bürger zu informieren bzw.
schlimmstenfalls Bußgelder zu verhängen.
Weiterhin ist geplant, dass
durch die Fa. Schönmackers ein Flyer zum Thema Sperrmüll an die Anmelder per
E-Mail verschickt wird, wenn diese einen Sperrmülltermin vereinbaren. Dies
wurde durch die Firma Schönmackers zugesagt.
Bei konkreten Mängeln
gewährleistet die Information über Mängelmelder eine schnelle Reaktion, sodann
eine Rückmeldung an den Beschwerdeführer.
Bei Verunreinigungen wird
diese durch KBE oder durch eine beauftragte Fremdfirma normalerweise am selben Tag, spätestens aber am nächsten
Werktag beseitigt.
Im Übrigen findet arbeitstäglich eine Priorisierung
der Arbeiten und Einsätze der Mitarbeiter statt.
4.
Beseitigung von nicht
angemeldetem und illegalem Sonder- und Sperrmüll innerhalb von 48 Stunden.
Hierzu Prüfung der zunächst temporären Einrichtung einer „Taskforce Müll“ mit
wechselnden Arbeitszeiten und in ständiger Rufbereitschaft zunächst für die
Dauer dieser Wahlperiode. Zur Verstärkung dieser Kräfte sind gemeinsam mit dem
Jobcenter Lösungen auszuloten und geeignete Beschäftigungsmodelle zu prüfen
Derzeit wird die Kolonne
der 1 € Jobber (Mitarbeiter aus AGH-Maßnahmen) verstärkt im Bereich des Themas
Sauberkeit in der Innenstadt eingesetzt. Eingerichtet wurde diese Kolonne aber
ursprünglich um im Bereich der Grünpflege eingesetzt zu werden, wozu es immer
weniger kommt. So sind die Hinweise des Mängelmelders fast ausschließlich
Hinweise zum Thema Müll, welche von dieser Kolonne abgearbeitet werden.
Wichtig ist zu wissen, dass
das Jobcenter keine genaue Zahl an solchen Kräften garantieren kann und
zweitens die die Ausfallquote derer, die vermittelt werden bei rd. 50 % liegt.
Im Schnitt sind rd. 7 Personen wirklich vor Ort. In diesem Bereich lassen sich
laut Jobcenter nicht viel mehr zuverlässige Kräfte generieren.
Dennoch begrüßt die KBE die Schaffung einer weiteren Kolonne für das
Thema Sauberkeit.
Hierzu wurden mit dem
Jobcenter des Kreises Kleve ein Gespräch mit folgendem Ergebnis geführt:
Seit dem 01.01.2019 besteht
nach § 16 i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ die Möglichkeit,
Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichte zu beschäftigen, wobei in den
ersten zwei Jahren eine Förderung von 100 % der Lohnkosten gewährt wird. Danach
wird die Förderung gestaffelt abgebaut. (Details in Anlage X). Dabei besteht
die Möglichkeit die Anstellung zunächst auf zwei Jahre zu befristen.
Das Jobcenter hat KBE eine
Liste von Personen vorgelegt, die der KBE aus dem Programm für 1 €-Jobbern
bekannt sind.
Wichtig ist zu bemerken,
dass diese Personen einer erhöhten Aufmerksamkeit bei der täglichen Führung
bedürfen, so dass ein entsprechender Aufwand hierfür notwendig ist. Der
KBE-Mitarbeiter, der die 1 €-Jobber anleitet, soll dann auch die zweite, neue
Kolonne mitführen.
Die Betriebsleitung schlägt
daher vor, dass versuchsweise und zunächst befristet für 2 Jahre vier Personen
im Rahmen dieses Förderprogrammes eingestellt werden. Eine öffentliche
Stelleausschreibung bzw. eine Änderung des Stellenplanes sind hierfür nicht
erforderlich.
Diese Kolonne soll dann
hauptsächlich im Bereich der „Sauberkeit“ eingesetzt werden. Dabei soll
mindestens eine Person auch an Samstage im öffentlichen Bereich Müll
einsammeln.
Trotz der 100 %
Bezuschussung der Lohnkosten werden zusätzliche Kosten anfallen. Es ist ein
weiteres Pritschenfahrzeug (ca. 35.000 €) erforderlich. Weiterhin fallen
zusätzliche jährliche Kosten für Arbeitskleidung und Ausrüstung,
arbeitsmedizinische Untersuchungen, Schulungen, Kraftstoffe und Reparaturen
sowie für die Vertretung des Fahrzeugführers in Höhe von ca. 20.000 € zu Lasten
des Gebührenaushaltes an (ca. 1 %).
5.
Prüfung rechtlicher
Maßnahmen zur Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Verursacher und Störer
innerhalb einer Zweiwochen-Frist
Wie oben berichtet müssen sich Maßnahmen zur
Durchsetzung des Ortrechtes nach der OV bzw. dem OWiG richten. Hierbei ist eine
Anhörung des Beschuldigten mit einer entsprechenden Frist durchzuführen (so wie
bei Verfahren zur Übertretung der Höchstgeschwindigkeit.). Danach kann der
Bußgeldbescheid ergehen.
Wenn größere Schäden vorliegen bzw. eine
Gefahr für die Öffentlichkeit besteht, kann eine Ordnungsverfügung erlassen
werden, mit der Androhung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme. Dies kann
auch sofort geschehen, wenn Gefahr in Verzug ist.
Bei liegengebliebenem Sperrmüll wurde dies in
der Vergangenheit schon mehrfach durchgeführt. Der vermutliche Verursacher
bekommt dann eine entsprechende Rechnung gem. Verwaltungskostenverordnung
zugesandt.
6.
Tausch von Hundekotbeuteln
aus Plastik gegen kompostierbare Hundekotbeutel bei gleichzeitiger Erhöhung der
Kontrolldichte
Insgesamt sind im
Stadtgebiet von Emmerich fasst 70 sogenannte Dog-Stations verteilt. Jährlich werden
damit in Emmerich rd. 400.000
Hundekotbeutel (mit jeder weiteren Dog-Station kommen mehr hinzu) im
Stadtgebiet verteilt. Der ganz überwiegende Teil dieser Hundekotbeutel wird von
den Hundehaltern ordnungsgemäß entsorgt. Die „Entsorgung“ in die freie Natur
kommt zwar häufiger vor als gewünscht ist aber immer noch die Ausnahme.
Die Mitarbeiter des
Ordnungsamtes kontrollieren die ordnungsgemäße Entsorgung von Hundekot und
Hundekotbeuteln immer im Rahmen ihrer Rundgänge bzw. während der Überwachung
des öffentlichen Verkehrs. Allerdings werden die „Täter“ der unsachgemäßen
Entsorgung nur selten auf frischer Tat ertappt.
Angesichts der großen Menge
an Hundekotbeuteln, beschäftigt sich die KBE und auch andere Kommunen schon
seit längerem mit der Suche nach kompostierbaren Hundekotbeuteln. Derzeit
gängige kompostierbare Modelle sind nach Wissen der KBE jedoch nicht wirklich
kompostierbar, in dem Sinne, dass der Kunststoff abgebaut würde. Vielmehr
zerfällt der Kunststoff nur in kleine Teilchen und führt somit zu Mikroplastik.
Solange es also kein wirklich kompostierbares Material gibt, erscheint es
sinnvoller die unsachgemäßen Beutel weiterhin besser in „ganzen Stücken“
einzusammeln.
KBE wird aber weiterhin den
Markt beobachten.
Darüber hinaus ist noch
einmal eine Zeitungsveröffentlich zum Thema Hundekotbeutel geplant.
7.
Auswirkungen auf den
Haushalt 2019 und die Folgejahre sind darzustellen
Zusätzlich Maßnahmen im
Rahmen der Abfallentsorgung bzw. der Reinhaltung von öffentlichen Flächen und
Wegen haben keine Auswirkung auf den Haushalt der Stadt Emmerich, sondern sind
Bestandteil der Gebührenhalshalte für die Abfallbeseitigung bzw. die
Straßenreinigung.
Mit dem hier
dargestellten Handlungsplan „Sauberkeit“ wird derzeit schon sehr viel für
das Thema Sauberkeit und Ordnung in der Stadt Emmerich am Rhein unternommen. In
der näheren Vergangenheit wurden dennoch einige Verbesserungen rund um den
Vorgang der Sperrmüllabfuhr unternommen, wobei auch verstärkt auf die
Information des Bürgers aber auch auf das Ordnungsrecht zurückgegriffen wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr 2019 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Antoni
Betriebsleiter