Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorgelegten Entwurf
einer Veränderungssperre für den Verfahrens-bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. E 18/16 - Stadtkern - Süd - gemäß § 16 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Für den Bereich
zwischen Kaßstraße, Hinter dem Schinken, Hottomannsdeich, Wassertor und Hinter
der Alten Kirche soll unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss für den betreffenden
Bebauungsplan E 18/16 –Stadtkern - Süd– wurde am 13.03.2018 vom
Ausschuss für Stadtentwicklung gefasst und am 21.03.2018 im Emmericher
Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.
Das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans E 18/16 liegt vollständig
im zentralen Versorgungsbereich der Stadt Emmerich am Rhein. Hierbei handelt es
sich um den Übergangsbereich vom Rheinpark bzw. der Rheinpromenade bis hin zur
zentralsten Einkaufslage, der Kaßstraße und dem Rheinparkcenter. Derzeit ist
für die an die Kaßstraße und die Christoffelstraße angrenzenden Teilbereiche
des Verfahrensgebietes durch den Bebauungsplan „Innenstadt“ ein Kerngebiet (MK)
festgesetzt. Da die städtischen Planungsabsichten für den betroffenen Bereich
nicht darauf hinauslaufen, eine Entwicklung der bestehenden Nutzungsstruktur in
ein Kerngebiet, in welchem das Wohnen nur eine erheblich untergeordnete Rolle
spielen darf, vorzubereiten, soll mit dem der Bebauungsplan E 18/16 eine
planungsrechtliche Anpassung an die tatsächliche Bebauungs- und
Nutzungssituation durch Ausweisung eines Urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO
vorgenommen werden.
Darüber hinaus dient der Bebauungsplan E 18/16 der planungsrechtlichen
Umsetzung des im Jahre 2016 beschlossenen „Steuerungskonzeptes
Vergnügungsstätten für die Stadt Emmerich am Rhein“. Hierin hat die Stadt
Emmerich am Rhein ihre grundsätzliche Absicht zur Steuerung der Entwicklung und
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen sowie bordellähnlichen
Betrieben innerhalb ihres Stadtgebietes niedergelegt. Neben der Ausweisung von
Eignungsbereichen für Vergnügungsstätten und Bordelle hat sie dabei Bereiche
definiert, die zukünftig von solchen Einrichtungen freigehalten werden sollen.
Hierzu zählt insbesondere die Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich, in
der das Vergnügungsstättenkonzept u.a. darauf abzielt, städtebauliche
Fehlentwicklungen zu abzuwenden, Trading-Down-Effekte durch die Ansiedlung einer Vielzahl von
Vergnügungsstätten zu verhindern sowie Verschiebungen im Bodenpreisgefüge und
Verdrängungseffekte in den Einkaufslagen der Stadtmitte zu vermeiden.
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt derzeit ein Baugesuch zur
Nutzungsänderung eines Ladenlokals in der Christoffelstraße in eine
Wettvermittlungsstelle mit Verweilmöglichkeit vor. Da das Vorhaben als
Vergnügungsstätte einzustufen ist, widerspricht es den Planungszielen des
Bebauungsplans. Seine Realisierung birgt das nicht unerhebliche Risiko, eine
unerwünschte städtebauliche Fehlentwicklung in Gang zu setzen. Das Baugesetzbuch
gibt der Gemeinde in den §§ 14 (Veränderungssperre) und 15 (Zurückstellung von
Baugesuchen) planungsrechtliche Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung an die
Hand. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sicherungsinstrumente liegen
durch den Aufstellungsbeschluss und dessen öffentlicher Bekanntmachung vor. Die
mit dem vorstehenden Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan E 18/16
bekundete Planungsabsicht der Entwicklung eines Urbanen Gebietes nach § 6a
BauNVO mit dem Ausschluss dem Gebietscharakter innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches unzuträglicher Nutzungen ist Grundlage für eine
Zurückstellung von Baugesuchen oder den Erlass einer Veränderungssperre. Daher wurde der
besagte Nutzungsänderungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt. Die
Zustellung des Zurückstellungsbescheides
erfolgte am 16.05.2018, so dass die Zurückstellungfrist am 15.05.2019 ausläuft.
Das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes E 18/16 wird bis zum Ablauf der genannten
Zurückstellungsfrist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Die
Verwaltung empfiehlt daher, die Planungsabsichten des Bebauungsplanes
zusätzlich mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB, die als Satzung im
Vergleich zu einer Zurückstellung nach § 15 BauGB als Rechtsnorm gegenüber
jedermann Wirkung entfaltet, zu
sichern.
Die
Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde
ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist
auf die Zweijahresfrist jedoch der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen.
Aufgrund der individuellen Anrechnung des bereits verstrichenen Zeitraumes seit
Zustellung des vorgenannten Zurückstellungsbescheides wird die Zweijahresfrist
der Veränderungssperre am 15.05.2020
ablaufen. Die Gemeinde kann die Frist danach um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Veränderungssperre tritt jedoch in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter