hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3
und 4 BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Rat beschließt, dass die Belange der Gebietsentwässerung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
1.2
Der
Rat beschließt, dass die Belange der Feuerwehr mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
1.3
Der
Rat beschließt, dass die Belange der Kampfmittelbeseitigung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
1.4
Der
Rat beschließt, dass die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich
der Festsetzung von Baumstandorten zum festgesetzten Pflanzgebot mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5
Der
Rat beschließt, dass die Belange des Artenschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
1.6
Der
Rat beschließt, dass der Belang der Regenwasserbeseitigung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
1.7
Der
Rat beschließt, dass der Belang der Bodendenkmalpflege mit den Ausführungen der
Verwaltung und der Ergänzung der Hinweise abgewogen ist.
1.8
Der
Rat beschließt, dass die Bedenken gegen die Festsetzung des Anbindungsweges als
öffentliche Verkehrsfläche sowie die Anregung bzgl. der Einrichtung eines
Sammelplatzes für Müllgefäße im Plangebiet mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen sind.
1.9 Der
Rat beschließt, dass der Belang „Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge“ in
Bezug auf die Lage des Plangebietes innerhalb des Hochwasserrisikogebietes des
Rheins mit der Ergänzung der Begründung gemäß den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den beiliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
zur 1. Änderung des Bebauungsplans N 10/2 -Hohe Sorge / Südwest-.
Zu 3)
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans „1. Änderung des Bebauungsplans N
10/2 -Hohe Sorge / Südwest-“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1) ERGEBNISSE DER
BETEILIGUNGEN NACH DEN §§
3 UND 4 BAUGB
Das Verfahren zur
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes N 10/2 -Hohe Sorge / Südwest-
wurde durch den Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 23.01.2018 eingeleitet. Es wird nach
den Bestimmungen des § 13 BauGB als „Vereinfachtes Verfahren“ mit formeller
zweistufiger Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Zur Darlegung der
Planungsabsichten erfolgte als erste Beteiligungsstufe eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 06.02.2018
bis 09.03.2018. Gleichzeitig wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplanänderungsentwurf
lag nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.01.2019
bis einschließlich 04.02.2019 öffentlich aus. Während dieser Frist erfolgte
auch die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Über die im Rahmen
dieser Beteiligungen abgegebenen Stellungnahmen hat der Rat, sofern die hierin
geäußerten Anregungen nicht im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt wurden, in
seiner Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander einen abschließenden Beschluss zu fassen.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB
Seitens der
Öffentlichkeit sind weder im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB noch während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
gem. § 3 Abs. 2 BauGB abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Planung abgegeben
worden.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme der Technischen Werke
Emmerich am Rhein GmbH, Schreiben vom 12.01.2017
Im Rahmen von
Vorabstimmungen vor Einleitung des Planverfahrens wurden bei den Technischen
Werken (TWE) die Rahmenbedingungen der Gebietsentwässerung abgefragt. Die
seinerzeitige Stellungnahme enthält Anregungen und Hinweise, die als
Stellungnahme der frühzeitigen Behördenbeteiligung betrachtet wurden.
Die TWE wiesen
darauf hin, dass es sich bei dem Anschlusskanal im Speelberger Grenzweg zwar um
einen Mischwasserkanal handelt, das im Planbereich anfallende Regenwasser
jedoch soweit wie möglich im Gebiet selbst versickert werden solle. Allenfalls
erheblich verschmutztes Regenwasser könne der Mischwasserkanalisation
zugeleitet werden. Im vorliegenden Fall betreffe dies einen eventuellen
Anschluss der Regenentwässerung der Zufahrt in das Plangebiet.
Es wurde weiterhin
darauf hingewiesen, dass das Plangebiet gemäß Fließwasseruntersuchung des Büros
Pecher bei Starkregen von einem Fließweg durchströmt wird, wobei das Gelände
infolge der derzeitigen Topografie eine leichte Mulde bildet. Daher wurde
empfohlen, die Grundstücke im Bereich der Bebauung aufzuhöhen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Forderung einer überwiegenden Vorortverbringung der
Niederschlagswässer korrespondiert mit den Bestimmungen des § 44 Abs. 1
Landeswassergesetz NRW, welche für die erstmalige Bebauung von Grundstücken,
wie sie mit dieser Planung vorbereitet werden soll, soweit möglich eine
Versickerung auf den Grundstücken selbst vorsehen. Da eine solche Entwässerung
der Niederschlagswasser auch im sonstigen Plangebiet stattfindet, wird davon
ausgegangen, dass sie auch in dem zentral im Bereich des Bebauungsplans N 10/2
liegenden Änderungsbereich von den Bodenverhältnissen her möglich sein wird.
Auf eine Bodenuntersuchung hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit wird daher
verzichtet.
Die Einzelheiten der Entwässerung sind im Rahmen der nachfolgenden
Erschließungsplanung sowie der zukünftigen Genehmigungsplanungen mit der TWE
abzustimmen. Von daher ergibt sich kein Erfordernis einer planungsrechtlichen
Vorgabe zur Ausgestaltung der Niederschlagsentwässerung durch Festsetzung einer
bestimmten Entwässerungseinrichtung.
Dem Hinweis auf ein etwaiges Überflutungsrisiko bei
Starkregenereignissen ist im Planentwurf in der Form gefolgt worden, dass die
Mindesthöhen der Erdgeschossfußbodenlagen im Plangebiet der Höhe des
Regenzulaufs (=Straßenhöhe Speelberger Grenzweg) angepasst werden und damit um
mindestens rund 50 cm über dem niedrigsten derzeitigen Geländepunkt liegen
müssen.
1.2 Stellungnahme des Fachbereiches 6
-Feuerwehr-; Schreiben vom 12.01.2017
Seitens der
Feuerwehr werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungsabsichten im
Rahmen dieser Bebauungsplanänderung vorgetragen. Für die Gewährleistung des
Feuerwehreinsatzes sei jedoch sicherzustellen, dass die Zufahrt in das
Plangebiet nach den einschlägigen Bauvorschriften ausreichend dimensioniert
wird und im Einfahrtsbereich sowohl im Speelberger Grenzweg als auch auf dem
Zufahrtsweg selbst ein absolutes Halteverbot eingerichtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Zuge der Veräußerung des Wohnhauses Speelberger Grenzweg 22 verblieb
das unbebaute Reststück des ursprünglichen Grundstückes in der Hand der
Vorhabenträger. Die Fläche bildet nahezu das gesamte Verfahrensgebiet. Im
Rahmen der seinerzeitigen Vermessung wurde auf Einwirken der Verwaltung hin die
Grenzziehung der Zuwegung in den Planinnenbereich so vorgenommen, dass die
Aufweitung am Speelberger Grenzweg, die zukünftige ausgebaute Wegebreite bei
einer Parzellenbreite von 4,50 m und der Kurvenradius so gestaltet sind, dass
größere Baufahrzeuge in das zukünftige Plangebiet einfahren können. Die
ausreichende Dimensionierung des Weges wurde durch Schleppkurvendarstellungen
überprüft. Damit sind auch die Belange der Feuerwehr in Bezug auf die Sicherung
der Einfahrtmöglichkeit in das Plangebiet berücksichtigt.
Die zur Sicherung der Rettungseinsätze geforderte Anordnung von
Halteverboten im Speelberger Grenzweg, im Einmündungsbereich der Zufahrt zu den
neuen Bauplätzen sowie auf der gesamten Zufahrt selbst betrifft
verkehrsrechtliche Anordnungen, für die der abschließende Festsetzungskatalog
des § 9 BauGB keine planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeit anbietet. Hierzu
sind Regelungen im Rahmen der nachfolgenden Genehmigung der
Erschließungsplanung zur Realisierung des Bebauungsplanes zu treffen. Im
Übrigen ist die Festsetzung der Wegeanbindung der neuen Baugrundstücke im
Plangebiet an den Speelberger Grenzweg im Entwurf der Offenlage zur Ausräumung
von Bedenken aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung in einen Privatweg
gewandelt worden, so dass hier eine Anordnung von Halteverboten nicht möglich
ist.
1.3 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 16.02.2018
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) kommt bei seiner Luftbildauswertung zu dem
Ergebnis, dass im Untersuchungsraum während des Zweiten Weltkrieges vermehrte
Bodenkampfhandlungen stattgefunden haben. Konkrete Standpunkte von
Kampfmittelablagerungen wurden bei seiner Recherche nicht aufgedeckt.
Aufgrund der
genannten Ausgangslage empfiehlt der KBD den Bauherren eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall wird die Stellungnahme des KBD mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung sowie Weitergabe an Rechtsnachfolger an die
Antragsteller weitergeleitet. Mit der Aufnahme eines entsprechenden Hinweises
auf mögliche Ablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD in den
Bebauungsplan werden alle weiteren Bauherren auf die betroffenen Umstände
hingewiesen. Darüber hinaus wird im Rahmen des bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche Übergabe des Merkblattes des KBD
erfolgen. Planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan zum öffentlichen
Belang der Kampfmittelbeseitigung sind nicht zu treffen.
1.4 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz, Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) regt an, das im Bebauungsplanvorentwurf vorgesehene
Pflanzgebot von 2 Bäumen je Baugrundstück im Planbereich aus Gründen der
besseren Kontrolle und der Nachhaltigkeit durch Festsetzung der Standorte und
Darstellung in der Planzeichnung nach Plan ZVO zu sichern.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung wurde
im Bebauungsplanentwurf nicht gefolgt.
Bei dem anstehenden
Planverfahren handelt es sich um eine Angebotsplanung, der keine konkrete Bau-
und Nutzungsabsicht der Antragsteller zugrunde liegt. Dabei ist derzeit nicht
absehbar, in wie viele Baugrundstücke der Planbereich letztlich aufgeteilt
werden wird, wobei der Zuschnitt des Gesamtbaubereiches eine Aufteilung in bis
zu vier kleinere Bauplätze ermöglichen würde. Die Festsetzung der überbaubaren
Flächen erfolgt in der größtmöglichen Flächenausdehnung unter Anhalten der
Mindestabstandflächen zu den Planaußengrenzen und gewährleistet den gewünschten
Gestaltungsspielraum.
In Unkenntnis der
zukünftigen Grundstücksbildung ist nicht verifizierbar, wie viele Bäume nach
der betreffenden Festsetzung letzten Endes angepflanzt werden müssten. Die
maximale Anzahl betrüge bei 4 Baugrundstücken 8 Bäume, deren Standortfestsetzung
unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes untereinander, zu den
zukünftigen Gebäuden sowie zur Grundstücksgrenze unter Berücksichtigung der
Grenzabstände nach Nachbargesetz NRW zu erheblichen Nutzungseinschränkungen im
Plangebiet führen könnte. Von daher wurde auf eine konkrete Festsetzung der
Baumstandorte verzichtet.
Bei dem
Planverfahren handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenverdichtung nach
§ 13a BauGB, demzufolge Eingriffe, die durch die Planung vorbereitet werden, als
im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig gelten. Von daher besteht keine planungsrechtliche Verpflichtung,
im Verfahren entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die vorgesehene
Regelung soll daher keine vollständige Eingriffskompensation leisten, sondern
in Hinblick auf die bestehenden, nicht durch die Baumschutzsatzung geschützten
und entfallenden Gehölze nur einen gewissen Ausgleich gegenüber einer
Tabula-Rasa-Entwicklung gewährleisten.
Bei Ausnutzung der
sich durch die Planung bietenden baulichen Verdichtungsmöglichkeiten ergeben
sich, wie zuvor ausgeführt, bei der Anzahl der dann zu pflanzenden Bäume
entsprechend den vorstehenden Ausführungen Nutzungseinschränkungen. Daher wurde
das Pflanzgebot im Bebauungsplanentwurf auf einen Baum je Baugrundstück
vermindert.
1.5 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz, Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) hat im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Bedenken gegen die Aussagen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe 1
erhoben, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten, die dem Lebensraumtyp
„Gärten“, wie er im Plangebiet vorkommt, nicht abschließend geklärt ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der
Stellungnahme wurde im Nachgang eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II)
mit erneuter örtlicher Erhebung der vorkommenden Arten durchgeführt. Diese
gelangt zu der Aussage, dass im Plangebiet im Wesentlichen Allerweltsvogelarten
angetroffen wurden und die Planung nicht zu Verstößen gegen die Verbote des §
44 BNatSchG bezüglich geschützter Arten führt. Die ASP II ist Bestandteil der
Begründung des Bebauungsplanentwurfes der Offenlage.
Zur Information der
Bauherren wurden in den Bebauungsplan darüber hinaus allgemeine
Vermeidungsmaßregeln zum Artenschutz entsprechend den Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes als Hinweise aufgenommen, die den Hinweisen im
Protokollbogen zum Artenschutz in der Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB entsprechen. Mit dieser Stellungnahme sind die
artenschutzrechtlichen Bedenken der UNB als ausgeräumt zu betrachten.
1.6 Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde,
Schreiben vom 06.03.2018
Die Untere
Wasserbehörde (UWB) erhebt Bedenken dagegen, dass gemäß Vorentwurfsbegründung
eine Einleitung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal der
Umgebungsstraßen vorgenommen werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend den
Ausführungen unter Pkt. 1.1 dieser Vorlage sind die Bestimmungen des § 44 Abs. 1
Landeswassergesetz NRW anzuwenden, nach denen für die erstmalige Bebauung von
Grundstücken, wie sie mit dieser Planung vorbereitet werden soll, soweit
möglich eine Versickerung auf den Grundstücken selbst stattfinden muss. Bei den
vorliegenden Rahmenbedingungen kann sich allenfalls für erheblich verschmutztes
Niederschlagswasser auf dem
Erschließungsweg die Notwendigkeit einer Einleitung des Oberflächenwassers in
die Mischwasserkanalisation ergeben. Dies ist im Zuge der nachfolgenden
Erschließungsplanung zu prüfen.
Von daher wird im
Bebauungsplan keine grundsätzliche Festsetzung pro Einleitung des
Niederschlagwassers in die Kanalisation getroffen.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
1.7 Stellungnahme des LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 01.03.2018 und 15.02.2019
Das Amt für
Bodendenkmalpflege teilte im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit,
dass es in der Nachbarschaft des Bebauungsplanänderungsbereiches mehrere
Fundplätze urgeschichtlicher und mittelalterlich-neuzeitlicher
Bodendenkmalsubstanz gegeben habe. Aufgrund der hohen Befunddichte in der nahen
Umgebung sei davon auszugehen, dass mit der Realisierung der städtischen
Planungsabsichten durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe
Beeinträchtigungen bodendenkmalpflegerische Belange verbunden wären. Von daher
sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Aufklärung durch archäologische
Sachverhaltsermittlung im Bereich der zukünftigen Bauflächen als potenzielle
Eingriffsbereiche durchzuführen.
Da sich die
Antragsteller nicht damit einverstanden erklären konnten, neben den im Rahmen
der Bautätigkeiten anstehenden Erdarbeiten vorab weitere Bodenuntersuchungen
durchführen zu lassen, wurden im Bebauungsentwurf Festsetzungen getroffen, die
auf eine Minimierung der Eingriffe in den Boden hinauslaufen. Die
Bodendenkmalbehörde hat hierzu erklärt, dass der Bodendenkmalbelang mit diesen
Festsetzungen sowie mit Bodenuntersuchungen im Rahmen der Errichtung der
Bauvorhaben angemessen berücksichtigt werde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da hinsichtlich der
zukünftigen Bebauung des betroffenen Bereiches keine konkrete Konzeption besteht,
ist die Festsetzung der überbaubaren Flächen im Planbereich zur Einräumung
eines möglichst großen Nutzungsspielraumes in einer maximalen Ausdehnung
vorgesehen. Für die zunächst in Rahmen des Planverfahrens geforderte
archäologische Sachverhaltsermittlung würde dies bedeuten, dass eine nahezu
vollständige Freiräumung des Gartenbereiches von Bewuchs stattfinden müsste, um
die betreffende Untersuchung durchführen zu können. Damit wollten sich die
Antragsteller nicht einverstanden erklären.
Die Berücksichtigung
der bodendenkmalpflegerischen Belange in diesem Planverfahren erfolgt daher auf
verschiedene Weise. Einerseits wird zur Minderung der Bodeneingriffe in
Abstimmung mit den Antragstellern eine Unterkellerung ausgeschlossen und eine
maximal zulässige Eingriffstiefe im Maß einer Gebäudegründung festgesetzt.
Sollte von den zukünftigen Bauherren dennoch eine Unterkellerung gewünscht
werden, so könnte diese im Wege der Ausnahme dennoch errichtet werden unter dem
Vorbehalt der vorhergehenden Durchführung einer archäologischen
Sachverhaltsermittlung in der tatsächlichen Eingriffstiefe. Hierzu wird in den
Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahmeregelung aufgenommen.
Andererseits trägt
auch die Festsetzung einer bis zu 50 cm über dem anstehenden Gelände liegenden
Mindesterdgeschossfußbodenhöhe zur Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen von
Starkregenereignissen infolge des damit erforderlichen Bodenauftrags zu einer
Minderung der zukünftigen Bodeneingriffe bei Errichtung der Bauvorhaben bei.
Die Forderung der Fachbehörde
gründet sich auf Indizien anhand von Einzelfunden in der weiteren
Nachbarschaft, jedoch nicht auf konkrete Verdachtsmomente für die Fläche des
Plangebietes selbst, wie es bei flächig nachgewiesenen historischen
Siedlungsstrukturen (z.B. im mittelalterlichen Emmericher Kernstadtbereich) der
Fall wäre. Von daher erscheint die Forderung nach einer umfassenden
Untersuchung des Gesamtplanbereiches vor Schaffung des Baurechtes zu Lasten des
Eigentümers insbesondere bei der geringen Fläche des Planbereiches
unverhältnismäßig. Die den Belangen der Bodendenkmalpflege genügenden
Erhebungen sollen daher auf den Zeitpunkt des konkreten Bodeneingriffs bei
Durchführung der Bauvorhaben verschoben werden. Hierzu sollen die Antragsteller
zu einer archäologischen Begleitung der Baumaßnahmen unter Beteiligung des
LVR-Amts für Bodendenkmalpflege verpflichtet werden. Gesichert werden soll
diese etwaig auch auf Rechtsnachfolger zu übertragende Verpflichtung im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages zum Satzungsbeschluss (siehe Pkt. 2 dieser
Vorlage).
Zur Absicherung der
baubegleitenden Untersuchung wird darüber hinaus ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Bodendenkmalbehörde regt an, diesen Hinweis
noch dahingehend zu ergänzen, dass sie an den jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren beteiligt wird, eine Grabungserlaubnis bei der Oberen
Denkmalbehörde zu beantragen ist und die Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter
berechtigt sind, die Grundstücke im Planbereich zu betreten und die Einhaltung
der Bedingungen zu überprüfen. Dieser Anregung soll durch eine entsprechende
Ergänzung des Hinweises auf die sich aus den Bestimmungen des Denkmalrechtes
ergebenden Forderungen gefolgt werden. Eine solche Ergänzung entfaltet keine
planungsrechtlichen Rechtswirkungen und kann insofern ohne erneute Offenlage
vor Satzungsbeschluss vorgenommen werden.
1.8 Stellungnahme des Fachbereiches 5,
Fachthema Straßenbau, Schreiben vom 09.03.2018 und 13.02.2019
Im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden Bedenken gegen die Festsetzung des
Zufahrtsweges vom Speelberger Grenzweg zum Neubaubereich als öffentliche
Verkehrsfläche und Übernahme durch die Allgemeinheit vorgetragen.
Des Weiteren wurde
angesichts der Nichtanfahrbarkeit des Neubaubereiches durch Müllfahrzeuge auf
die Notwendigkeit der Einrichtung einer externen Abstellfläche für Müllgefäße
am Abfuhrtag hingewiesen. Dieser Aspekt wurde in der Behördenbeteiligung nach §
4 Abs. 2 BauGB erneut vorgetragen mit der Anregung auf dem nördlich an die
Anbindung des Anliegerweges an den Speelberger Grenzweg gelegenen Flurstück
1041, einen solchen Sammelplatz für Müllgefäße einzurichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Bedenken wurde im Bebauungsplanentwurf durch Umwandlung der von den
Antragstellern gewünschten und im Vorentwurf vorgesehenen Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche in die Festsetzung einer Fläche für ein Geh,- Fahr-
und Leitungsrecht als Privatweg entsprochen.
Im Vorlauf zur
Einleitung des Planverfahrens hatten sich die Antragsteller seitens der
Verwaltung Auskünfte als Entscheidungshilfe für die Festsetzung der
Erschließungsanlage vom Speelberger Grenzweg in das Neubaugebiet hinein
erbeten. Auf dieser Grundlage wurde ein Antrag auf Aufstellung des
Bebauungsplanes eingereicht, der die favorisierte Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche vorsah.
Vor der Einleitung des Planverfahrens wurde seitens der Antragsteller
eine Grundstücksteilung zur Verselbständigung des Wohnhauses Speelberger
Grenzweg 20 vorgenommen, um es vorab veräußern zu können. Hierbei wurde vor dem
Hintergrund bekannter Entwicklungsabsichten für die hinterliegende Gartenfläche
auf Einwirken der Verwaltung hin die Grenzziehung der Zuwegung in den
Planinnenbereich so vorgenommen, dass die Aufweitung am Speelberger Grenzweg,
die zukünftige ausgebaute Wegebreite bei einer Parzellenbreite von 4,50 m und
der Kurvenradius für ein Befahren durch größere Baufahrzeuge entsprechend des
von ihnen benötigten Lichtraumprofils ausreichen. Die Befahrbarkeit des
Wegeflurstücks durch LKW wurde durch Schleppkurvendarstellungen überprüft.
Das allein
rechtfertigt allerdings nicht, dass der betroffene Anliegerweg der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss. Der Weg führt mit einer
Länge von mehr als 40 m zwischen den Nachbargrundstücken Speelberger Grenzweg
20 und 22 in einem Kurvenverlauf in den zukünftigen Baubereich hinein. Die
genannten Grundstücke erlangen durch den neuen Weg keinen Vorteil für ihre bauliche
Nutzung, da sie über ausreichende Anbindungsbreiten an den bestehenden
Speelberger Grenzweg verfügen, um bauliche Nebenanlagen auf ihren hinteren
Grundstücksflächen über das eigene Grundstück erreichen zu können. Im Falle des
Ausbaues einer öffentlichen Verkehrsfläche müssten sich die betroffenen
Anlieger zwar nicht an den erstmaligen Ausbaukosten beteiligen, da diese im
Wege des Erschließungsvertrages an die Antragsteller oder deren
Rechtsnachfolger übertragen würden, nach heutigem Rechtsstand müssten sie sich
jedoch im Falle einer späteren Straßensanierung in nicht unerheblichem Umfang
an den Straßenausbaubeiträgen nach KAG beteiligen. Darüber hinaus oblägen ihnen
Reinigungs- und Winterdienstpflichten längs der neuen Straßengrenzen ihrer
Grundstücke.
Infolge der geringen
Breite und seines Verlaufes wird der zukünftige Weg in der Örtlichkeit das
Erscheinungsbild eines Privatweges annehmen. Da er allein den wenigen geplanten
Baugrundstücken im Planinnenbereich zum Vorteil gereicht, nimmt er ausschließlich
die Funktion eines Anliegerweges für diese Grundstücke ein. Von daher besteht
kein öffentliches Interesse daran, dass der Weg der Allgemeinheit
uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wird.
Der Kurvenverlauf
des Weges schließt Sichtbeziehungen von einem Ende zum anderen aus. Darüber
hinaus ist die Begegnungsmöglichkeit zweier PKW bei der geringen Wegebreite und
der Trassenführung nicht gewährleistet. Auch bietet der vorgesehene minimal
dimensionierte Wendebereich nur kleineren Fahrzeugen wie PKWs den Platz für
einen Wendevorgang, während größere Fahrzeuge den Baubereich wieder rückwärts
über eine in dieser Bewegungsrichtung unübersichtliche Wegeführung verlassen
müssten. Alle diese Umstände stehen den Ansprüchen der Regelwerke für
öffentliche Erschließungsstraßen entgegen. Auch in anderen vergleichbaren
Planverfahren der Bebauungsnachverdichtung auf Hinterliegerflächen der jüngeren
Vergangenheit wurde von der Übernahme solcher privaten Anliegerwege durch die
öffentliche Hand Abstand genommen.
Der Ausbau des Weges
einschließlich der Versorgungsleitungen würde im Falle der Festsetzung einer
öffentlichen Verkehrsfläche durch Erschließungsvertrag an die Antragsteller
übertragen. Die Kosten der Errichtung eines Privatweges und der
Hausanschlussvorstreckungen sind dem gleichzustellen oder bei Unterschreitung
der für öffentliche Straßen geltende Ausbaustandards sogar geringer, so dass
sich für die Antragsteller infolge Umwandlung der planungsrechtlichen
Festsetzung in einen Privatweg kein finanzieller Nachteil ergibt.
Da die Befahrung des
Weges mit Müllfahrzeugen wegen der fehlenden Wendemöglichkeit im Plangebiet
ausgeschlossen ist, muss eine Möglichkeit für das Abstellen der Müllgefäße der
Anwohner des Neubaubereiches am Abfuhrtag im Einmündungsbereich zum Speelberger
Grenzweg außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden. Die in
der Stellungnahme angeregte Einrichtung eines Sammelplatzes auf der in diesem
Bereich liegenden Parzelle 1041, die bis vor kurzem ebenfalls im Eigentum der
Antragsteller stand, ist nach Veräußerung dieses Flurstückes an die Eigentümer
des angrenzenden Grundstückes Speelberger Grenzweg 22 vom Tisch. Da sich
anderweitig keine alternative Fläche außerhalb der öffentlichen Straße
anbietet, spricht auch dieser Umstand für die Ausweisung eines Privatweges,
dessen Aufweitung im Bereich der Anbindung an den Speelberger Grenzweg die
Möglichkeit einer temporären Abstellung der Müllgefäße eröffnet, ohne den
PKW-Verkehr über den Weg zu gefährden. Wegen der Sackgassenregelung im nördlichen
Abschnitt des Speelberger Grenzweges wird die Anfahrt zum Neubaubereich
ausschließlich von Süden aus erfolgen, wie sich auch die Abfahrt auf dem
Speelberger Grenzweg nur nach Süden hin vollziehen wird. Die Nutzung des
Anliegerweges durch LKW dürfte sich nach Errichtung der Bauvorhaben im
Neubaubereich auf wenige Anlässe beschränken. Von daher bietet der für das
Befahren mit LKWs dimensionierte Weg an seinem nördlichen Rand ausreichend
Platz für die Abstellung der Müllgefäße der wenigen hinzukommenden Wohneinheiten.
Entwurfsergänzung
nach Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.9 Ergänzung der Begründung zum Belang
„Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge“
Im Rahmen der
Verfahrensdurchführung wurde eine Betroffenheit des Belanges „Hochwasserschutz“
nicht erkannt, da das Verfahrensgebiet eine erhebliche Distanz zu den
Hochwasserschutzeinrichtungen des Rheins aufweist. Aufgrund geänderter
Rechtslage nach Inkrafttreten des Wasserschutzgesetzes II sind in der
Bauleitplanung erweiterte Anforderungen an die Abwägung dieses Belanges bei
Planungen innerhalb von Hochwasserrisikogebieten des Rheins eingetreten, denen
der Bebauungsplanentwurf der Offenlage nur teilweise gerecht wird. Hierauf
wurde die Gemeinde durch ein Informationsschreiben der für den Hochwasserschutz
zuständigen Fachbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf aus 02/2019
aufmerksam gemacht.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit der Planung empfiehlt die Verwaltung zur Abwägung des
betroffenen Belanges eine entsprechende Ergänzung der Begründung nach
Durchführung der Offenlage vorzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Öffentlichkeit
ist im Rahmen dieses Planverfahrens über die Lage im Risikohochwassergebiet
einerseits durch die Kennzeichnung in der Planunterlage als nachrichtliche Übernahme
mit Verweis auf die Hochwassergefahrenkarten informiert worden. Andererseits
wurde in der Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplanentwurfes eine Liste
der verfügbaren Umweltinformationen eingefügt, in der auf die potenzielle
Hochwassergefährdung hingewiesen wurde. Insofern ist eine Anstoßwirkung erzielt
worden, mit der die betroffene Öffentlichkeit auf die vorliegende Situation
hingewiesen wurde und sich weitergehend hätte informieren können.
Etwa 75 % der Fläche
des Emmericher Stadtbereiches hinter den Hochwasserschutzeinrichtungen liegt
innerhalb des Hochwasserrisikogebietes des Rheins. Im Gegensatz zu
festgesetzten Überschwemmungsgebieten ohne Hochwasserschutz setzen die
einschlägigen Rechtsgrundlagen zum Hochwasserschutz kein grundsätzliches
Planungsverbot zur Ausweisung neuer Baugebiete in Hochwasserrisikogebieten
fest. Sofern kein Planungsverbot besteht und auch die Ziele der Raumordnung
einer Planung nicht entgegenstehen, ist dieser Belang auf der Ebene der
planerischen Abwägung zu berücksichtigen. In der Anlage ist die um die
betreffenden Angaben und die Abwägung im Kapitel 14 ergänzte Entwurfsbegründung
beigefügt. Die Abwägung läuft darauf hinaus, der baulichen Entwicklung des
betroffenen innerstädtischen Bereiches in Anpassung an die umgebenden
Bebauungs- und Nutzungsstrukturen unter dem Aspekt der Nachverdichtung einer
Flächenvorsorge aus Gründen des Hochwasserschutzes mit dem Verzicht auf eine
Neubebauung den Vorrang einzuräumen und es den Bauherren zu überlassen, im Wege
der Eigenvorsorge Maßnahmen zur Minderung von Schäden im Falle etwaiger
Hochwasserereignisse mit Auswirkungen auf die hinter den
Hochwasserschutzeinrichtungen liegenden Bereich zu ergreifen.
Die Ergänzung der
Begründung bewirkt keine zusätzlichen Planfestsetzungen und kann insofern ohne
erneute Offenlage vor Satzungsbeschluss vorgenommen werden.
Zu 2) STÄDTEBAULICHER VERTRAG
Die 1. Änderung des
Bebauungsplans N 10/2 dient der planungsrechtlichen Vorbereitung der Bebauung
einer im Planinnenbereich gelegenen, bislang als private Grünfläche
festgesetzten Freifläche. Das Plangebiet liegt in einem Bereich mit hoher
archäologischer Befunddichte, die vermuten lassen, dass sich auch hier Reste
urgeschichtlicher und mittelalterlicher Besiedlung im Boden erhalten haben. Zur
Abwägung des Bodendenkmalbelanges war daher seitens der Fachbehörde eine
archäologische Sachverhaltsermittlung in Form umfassender Bodenuntersuchungen des Gesamtplanbereiches im Rahmen des
Planverfahrens gefordert worden.
Dem mochten sich die
Antragsteller nicht anschließen, boten jedoch an, die Bodeneingriffe bei
Durchführung der konkreten Bauvorhaben im Plangebiet archäologisch begleiten zu
lassen. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplanentwurf Festsetzungen zu einem Kellerverzicht
sowie zu einer gewissen Geländeanfüllung aufgrund der ca. 50 cm über dem
Gelände festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe getroffen, mit denen die Tiefe
des Eingriffes in den Boden bei den Bauarbeiten zur Erhaltung etwaiger
Bodendenkmalsubstanz beschränkt und minimiert wird.
Die Fachbehörde hat
dieser Vorgehensweise zugestimmt und die Bodendenkmalbelange im Rahmen der
Planung auf dieser Grundlage als angemessen berücksichtigt erklärt. Die
Durchführung der betreffenden archäologischen Begleitung der Erdarbeiten bei
den zukünftigen Bauvorhaben als eine sich aus der Planung ergebenden Maßnahme
wird durch den städtebaulichen Vertrag mit den Antragstellern gesichert.
Der vorliegende
Vertragsentwurf wird zur Ratssitzung vom Vorhabenträger unterzeichnet
vorliegen.
Zu 3) SATZUNGSBESCHLUSS
Durch das
Planverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu einer
erstmaligen Bebauung der bisher als private Grünfläche der Zweckbestimmung
„Garten“ festgesetzten unbebauten Flächen im Innenbereich des Bebauungsplanes N
10/2 im Sinne einer baulichen Nachverdichtung des Innenbereiches in Anpassung
an die umgebenden Bebauungsstruktur geschaffen werden. Es werden daher
Festsetzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung wie in den angrenzenden
Baubereichen getroffen.
Zur
Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen von Starkregenereignissen infolge der
derzeitigen Muldenlage des Plangebietes wird zusätzlich eine
Erdgeschossfußbodenhöhe in der Höhenlage der Anschlussstraße Speelberger
Grenzweg getroffen. Die sich aufgrund der Neudefinition der Vollgeschossigkeit
in der neuen Landesbauordnung NRW 2018 ergebende theoretische Möglichkeit der
Stapelung mehrerer Nichtvollgeschosse (bisherige Staffelgeschosse) über dem
letzten zulässigen Vollgeschoss soll durch die Einführung einer zusätzlichen
Gebäudehöhenbeschränkung ausgeschlossen werden.
Einbezogen in das
Planverfahren sind auch kleinere von der bisherigen Festsetzung als private
Grünfläche betroffene Teilflächen der angrenzenden Grundstücke
Leni-Braunmüller-Straße 11 und 13. Für diese Flächen erfolgt eine Umwandlung in
die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksteilflächen der benachbarten
WA-Festsetzungen.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt.
Neben der Entbehrlichkeit einer Umweltprüfung und eines Umweltberichtes gelten
in diesem Verfahren Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit
ist die Festsetzung entsprechender Kompensationsregelungen nicht zwingend
erforderlich. Im vorliegenden Fall soll zur Berücksichtigung des bestehenden
Obstbaumbestandes eine Pflanzmaßnahme von je einem kleinkronigen Baum pro
Baugrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen werden, um noch eine gewisse
eingriffsnahe Kompensation zu gewährleisten.
Die
Bebauungsplanänderung entwickelt sich aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als „Wohnbaufläche“.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter