hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 1
Abs. 8 BauGB und § 12 BauGB , für einen Bereich nördlich der Kirchstraße,
östlich der Bebauung Tempelstraße, südlich der Straße Neuer Steinweg und
westlich der Kaßstraße (Flurstücke 709, 710, 714 (teilw.) 715 und 717 Flur 18,
Gemarkung Emmerich) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt-
zu ändern.
Die
Bebauungsplanänderung erhält die Bezeichnung 1. Änderung E 18/13 -VEP Neumarkt-.
Das Verfahrensgebiet
der 1. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes E 18/13 -VEP Neumarkt- ist in der Planunterlage (Anlage 1) mit
einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Sachdarstellung :
a) Planungsrecht
Im Wohn- und Geschäftshaus des Neumarktes ist
eine Änderung der Belegung der Einzelhandelsflächen geplant. Zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Emmerich am Rhein wurde zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt- ein Durchführungsvertrag geschlossen. In Ziffer
2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 3a BauGB
festgesetzt, dass im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur
solche Nutzungen zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Auf Grundlage des Gutachtens des Büros
Stadt+Handel vom 27.06.2016 wurde in § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrages eine
Gesamtverkaufsfläche von maximal 2.900 m² (Satz 2) sowie die folgenden
sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen festgeschrieben (Satz 5):
Nahrungs- und Genussmittel: 1.300 m² Verkaufsfläche
Drogeriewaren: 640 m² Verkaufsfläche
Bekleidung: 1.000
m² Verkaufsfläche
Schuhe: 410
m² Verkaufsfläche
Elektro/Unterhaltungselektronik: 1.500 m² Verkaufsfläche
b)
Vorhaben
Durch den Vorhabenträger projektiert ist nun
die Belegung der Verkaufsflächen von 1.380 m² für einen Lebensmittelmarkt inkl.
Bäcker, eine 550 m² große Verkaufsfläche zum Betrieb eines Zoofachmarktes und
eine ca. 750 m² große Verkaufsfläche zum Betrieb eines Non-Food-Discounters
oder eines Drogeriefachmarktes.
Die Zulässigkeit der geplanten Vorhaben ist
grundsätzlich an den im Durchführungsvertrag vereinbarten
Verkaufsflächenobergrenzen zu prüfen.
Die Grenze der Gesamtverkaufsfläche von 2.900
m² (Satz 2) wird eingehalten.
Der Lebensmittelmarkt ist gemäß dem heutigen
Planungsrecht zulässig und entspricht den vertraglich festgelegten
sortimentsbezogenen Verkaufsflächen. Für den projektierten Drogeriefachmarkt
verbleiben noch Verkaufsflächenpotenziale, jedoch nicht im erforderlichen
Umfang. Der Zoofachhandel wäre ggfs. im Wege der Befreiung genehmigungsfähig,
da es sich hierbei um nicht-zentrenrelevante Sortimente handelt, die keine
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben. Der Non-Food-Discounter
ist gemäß dem aktuellen Planungsrecht nicht umsetzbar.
Da sich der Bebauungsplan im zentralen
Versorgungsgebiet gem. vom Rat der Stadt beschlossenem Einzelhandelskonzept
befindet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorhaben keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben.
Durch Detailplanungen im Gebäude wurden
seitens des Vorhabenträgers die Grundrisse der Wohnungen in den Obergeschossen
optimiert, um sich den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen. Zur besseren
Erreichbarkeit soll nun auch ein zweiter Aufzug die Wohnungen direkt mit der
Tiefgarage verbinden. Dies macht eine geringfügige Änderung der
Fensteraufteilung erforderlich.
c)
Planungserfordernis
Aufgrund der vertraglich definierten
Vereinbarungen zwischen Projektentwickler und Stadt ist eine Änderung des
Durchführungsvertrages zur Umsetzung der o. g. Vorhaben notwendig. Hierfür
reicht jedoch eine schlichte Änderung nicht aus. Die in Rede stehenden
Sortimentsänderungen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 nur nach einer entsprechenden
Änderung des bestehenden Bebauungsplans in dem hierfür im Baugesetzbuch
vorgesehenen Verfahren genehmigungsfähig.
Die Planzeichnungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans beinhalten Gebäudeansichten. Aufgrund der geplanten
Änderungen der Grundrisse gibt es marginale Änderungen der Gebäudeansichten.
Dies soll dementsprechend mit ins Bebauungsplanänderungsverfahren aufgenommen
werden.
Um die Änderung des Durchführungsvertrages in
Form eines Bebauungsplanverfahrens durchzuführen, wird mit diesem Beschluss die
1. Änderung des Bebauungsplans E 18/13 -VEP Neumarkt- eingeleitet.
Durch die Änderung der Einzelhandelsbelegung
sind ggf. Gutachten erforderlich. Nach Vorliegen dieser wird dem Ausschuss der
Beschlussvorschlag zu den frühzeitigen Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgelegt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter