Beschlussvorschlag

 

Der Rat stimmt der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans bis zu dem Jahrgang 2023/24 zu

 

Sachdarstellung :

 

Gem. § 80 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen haben Gemeinden, die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt dabei,

  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des gemeinsamen Lernens, Schulgrößen und Schulstandorte,
  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.

 

Es hat sich gezeigt, dass sich die Schülerzahlen anders entwickelt haben, als der derzeit gültige Schulentwicklungsplan prognostiziert hatte, weil mehr Zuzüge und Asylbewerber zu erfassen waren. Die Verwaltung hatte daher die Fa. GEBIT aus Münster mit der Fortschreibung beauftragt.

 

Die Fa. GEBIT wird die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung in der Sitzung vorstellen und erläutern.

 

Gem. § 80 Abs. 1 Schulgesetz NRW ist die Schulentwicklungsplanung mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen. Die benachbarten Schulträger sind die Städte Rees und Kleve, sowie der Kreis Kleve. Diesen ist die zur Abstimmung vorliegende Schulentwicklungsplanunb zur Kenntnis gegeben worden und um eventueller Stellungnahme gebeten worden. Bisher liegen von den Schulträgern keine Rückmeldungen vor.

 

Die vorliegende Schulentwicklungsplanung schreibt die Zahl der zu beschulenden Schülerinnen und Schüler fort. Schulorganisatorische Maßnahmen, die sich auf benachbarte Schulträger auswirken, werden hier nicht vorgeschlagen.

 

Die Schullandschaft der Stadt Emmerich am Rhein ist darauf ausgerichtet, den Schülerinnen und Schülern der Stadt Emmerich am Rhein ein angemessenes und ausreichendes Schulangebot bereitzustellen und ist nicht auf die Beschulung von Kindern benachbarter Gemeinden ausgerichtet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter