Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans bis zu dem
Jahrgang 2023/24 zu
Sachdarstellung :
Gem. § 80 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen haben Gemeinden,
die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, eine Schulentwicklungsplanung zu
betreiben. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt dabei,
- das gegenwärtige und zukünftige
Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orte des gemeinsamen Lernens,
Schulgrößen und Schulstandorte,
- die mittelfristige Entwicklung des
Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die
daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des
Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
- die mittelfristige Entwicklung des
Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen
Lernens und Schulstandorten.
Es hat sich gezeigt, dass sich die Schülerzahlen anders entwickelt
haben, als der derzeit gültige Schulentwicklungsplan prognostiziert hatte, weil
mehr Zuzüge und Asylbewerber zu erfassen waren. Die Verwaltung hatte daher die
Fa. GEBIT aus Münster mit der Fortschreibung beauftragt.
Die Fa. GEBIT wird die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung in
der Sitzung vorstellen und erläutern.
Gem. § 80 Abs. 1 Schulgesetz NRW ist die
Schulentwicklungsplanung mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen. Die
benachbarten Schulträger sind die Städte Rees und Kleve, sowie der Kreis Kleve.
Diesen ist die zur Abstimmung vorliegende Schulentwicklungsplanunb zur Kenntnis
gegeben worden und um eventueller Stellungnahme gebeten worden. Bisher liegen
von den Schulträgern keine Rückmeldungen vor.
Die vorliegende Schulentwicklungsplanung
schreibt die Zahl der zu beschulenden Schülerinnen und Schüler fort.
Schulorganisatorische Maßnahmen, die sich auf benachbarte Schulträger
auswirken, werden hier nicht vorgeschlagen.
Die Schullandschaft der Stadt Emmerich am
Rhein ist darauf ausgerichtet, den Schülerinnen und Schülern der Stadt Emmerich
am Rhein ein angemessenes und ausreichendes Schulangebot bereitzustellen und
ist nicht auf die Beschulung von Kindern benachbarter Gemeinden ausgerichtet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter