St. Christophorus, St. Vitus, St. Johannes der Täufer und
Evangelische Kirche Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt, dass der Anregung durch den
Aufstellungsbeschluss des zuständigen Ausschusses für Stadtentwicklung für den
Bebauungsplan E 23/3 -St. Martini Umfeld- vom 07.05.2019 entsprochen
wurde.
Begründung:
Die drei katholischen Kirchengemeinden in Emmerich am Rhein
und die Evangelische Kirchengemeinde Emmerich am Rhein regen an,
1. In der zwischen dem Rhein, der Martinikirche, dem
künftigen Tagespflegeheim der Caritas am Martinikirchgang, dem Gelände der
Firma KLK einschließlich der öffentlichen Flächen vor dem Katholischen
Kindergarten gelegenen Fläche eine „öffentliche-Open-Air-Fläche“ so für
Veranstaltungen bauleitplanerisch festzusetzen, dass auch nach 22:00 Uhr
öffentliche Veranstaltungen stattfinden können.
2. Ergänzend wird angeregt, dazu einen
Aufstellungsbeschluss zu fassen, diesen durch eine Veränderungssperre zu
ergänzen und Baugesuche zurückzustellen.
Der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 die Aufstellung des
Bebauungsplans E 23/3 -St. Martini Umfeld- beschlossen. Ziel der Bauleitplanung
ist einerseits die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung eines neuen Pfarrzentrums der Kath. Kirchengemeinde St.
Christophorus im Umfeld der St. Martinikirche. Neben kirchlichen Einrichtungen
soll dabei die Ansiedlung weiterer sozialer Einrichtungen, Jugendeinrichtungen
sowie Verwaltungseinrichtungen ermöglicht werden. Dabei soll die zukünftige
bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch
harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur unter Berücksichtigung
der Denkmalbelange gesteuert werden.
Andererseits sollen mit der Bebauungsplanaufstellung die Errichtung
einer zweiten Jugendeinrichtung im Innenstadtbereich und die Umsetzung des im
ISEK als Maßnahme zur Aufwertung des öffentlichen Raums beschlossenen Projektes
„Umgestaltung des Rheinstrandes zum Chill-out-Bereich“ planungsrechtlich
vorbereitet werden.
Somit wird der Forderung der Antragsteller nach einem
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan entsprochen. Eine
Veränderungssperre ist derzeit nicht notwendig, da kein konkretes Baugesuch
vorliegt. Sollte ein den Planungszielen entgegenstehendes Bauvorhaben beantragt
werden, kann dieses zunächst auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gem. §
15 BauGB zurückgestellt werden. Bei längerer Verfahrensdauer kann vor Ablauf
der Jahresfrist eine Veränderungssperre erlassen werden.
Bereits im ISEK 2025 und bei der Umgestaltung der
Rheinpromenade wurde die besondere Lagegunst der betreffenden Fläche
berücksichtigt. Hier wurde der sog. Rheinstrand errichtet einschließlich
Vorbereitungen für gastronomische Nutzungen auf der Bastion. Dies wird nun durch die o. g. Bauleitplanung
auch planungsrechtlich gesichert. Eine weitergehende Sicherung der im Antrag
genannten Freiflächen ist nicht notwendig. Sie sind zum einem im städtischen
Eigentum, so dass hier keine Nutzungen etabliert werden können, die den
städtischen Vorstellungen widersprechen. Zum anderen sind die Flächen als
öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Nutzung mit „Open-Air-Veranstaltungen“
ist auch schon jetzt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis möglich.
Somit ist keine gesonderte Sicherung durch die
Bauleitplanung notwendig.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die für das
Verfahren anstehenden Planungskosten für Gutachten sind erst bei Vorlage des
konkretisierten Bebauungskonzeptes der Kirche zu verifizieren und sollen bei Beschlussfassung des
Bebauungsplanvorentwurfes zur Durchführung der nächsten Verfahrensschritte
angemeldet werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Peter Hinze
Bürgermeister