hier: Deckungsgraben Zweiter Weltkrieg (KLE 291)
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Bodendenkmal Deckungsgraben Zweiter
Weltkrieg die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege
der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum
Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler
erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem
Bodendenkmalblatt KLE 291.
Sachdarstellung:
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland hat einen Antrag auf Eintragung eines Bodendenkmals
in die Denkmalliste gestellt. Es handelt sich hierbei um einen Deckungsgraben
aus dem Zweiten Weltkrieg auf den Flächen der Grundstücke Gemarkung Elten, Flur
3, Flurstück(e) 5, 777, 877, 1025, 1058, 1060, 1062, 1195 und 1412.
Das
Bodendenkmalblatt KLE 291 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Aus ihm gehen die
Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, historischen Grundlagen, zur archäologischen
Situation und Befunderwartung, zur denkmalrechtlichen Begründung und zur Lange
des Schutzbereiches hervor.
Verwaltungsseitig
wurden die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen des vorlaufenden
Anhörungsverfahrens informiert. Ein Eigentümer beabsichtigt die
Denkmaleigenschaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dem beigefügten
Denkmalblatt ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen nach § 2 DSchG NRW zum
Eintrag als ortsfestes Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler
erfüllt sind und an der Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht.
Daher ist das
Bodendenkmal gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste einzutragen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter