hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der St.
Martinikirche und der sie umgebenden Grundstücke zwischen Rheinpromenade und
Hinter dem Mühlenberg/Hinter dem Hirsch unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung: E 23/3 -St. Martini Umfeld-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist im Anlageplan 2 mit einer gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
Sachdarstellung :
a)
Planungsanlass
Der Bereich der St. Martinikirche und das Grundstück des östlich
hiervon gelegenen Pastorats waren im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- im
Jahre 2012 bereits für die Vorbereitung eines konkreten Planungsrechtes
vorgesehen und in den damaligen Aufstellungsbeschluss einbezogen worden.
Seinerzeit hatte sich die Kirchengemeinde St. Christophorus jedoch noch nicht
auf fest umrissene Nutzungsabsichten ihres Grundstücks verständigen wollen und
eine Herausnahme ihres Besitzes aus dem Planverfahren bewirkt.
Inzwischen hat die Kirchengemeinde eine Machbarkeitsstudie in Auftrag
gegeben, mit der ein Lösungsvorschlag für eine Zusammenführung der auf die
Pfarrbezirke der ehemals selbstständigen Kirchengemeinden verteilten und
teilweise parallel vorhandenen kirchlichen Einrichtungen erarbeitet werden
soll. Dem Wandel in der Kath. Kirche soll durch eine Konsolidierung Rechnung
getragen werden, indem einerseits die Flächen kirchlicher Einrichtungen auf das
notwenige Maß für die auf ihnen liegenden Funktionen reduziert werden und
andererseits eine Bündelung dieser Einrichtungen in einem neuen Pfarrzentrum
erfolgt.
Als zentral und verkehrsgünstig gelegener Standort für ein solches
Zentrum bietet sich das Umfeld der St. Martinikirche an. Auf der Freifläche
zwischen Rathaus und Kirche besteht die Möglichkeit bestehende kirchliche
Einrichtungen zu ergänzen und weitere soziale Einrichtungen anzusiedeln.
Darüber hinaus ergeben sich an diesem Standort Optionen zur gemeinschaftlichen
Nutzung vorhandener Räumlichkeiten der benachbarten evgl. Christuskirche sowie
der Stadtverwaltung. Entsprechende Sondierungen mit allen Akteuren haben ein
grundsätzliches Interesse an einer Kooperation u.a. zur Erzielung von
Synergieeffekten erkennen lassen.
Mit dem Umzug solcher Einrichtungen an diesen favorisierten Standort
entstünde unter Einbeziehung des Kindergartens Rheinpromenade 47 und der
Rheinschule auf der einen Seite sowie des Rathauses und seiner Dependance im
ehemaligen evgl. Pastorat auf der anderen Seite ein räumliches Zentrum von
kirchlichen, sozialen und Verwaltungseinrichtungen. Zur gestalterischen
Aufwertung eines solchen Zentrums soll eine ansprechende mit den Belangen des
Denkmalschutzes verträgliche Architektur der neu zu errichtenden Gebäude
entstehen.
Auch wenn sich die Planungen der Kirchengemeinde noch in der
Entscheidungsphase befinden, soll mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes
frühzeitig eine Sicherung der grundsätzlichen Planungsabsichten erfolgen.
Ausfluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 2025 (ISEK) ist
der Auftrag an die Verwaltung, im zentralen Stadtbereich einen zweiten Standort
für eine Jugendeinrichtung zur Optimierung des Angebots an
Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche zu finden. Diesem Aspekt dient
auch das im ISEK definierte Projekt der Weiterentwicklung des Rheinstrands am
westlichen Ende der Rheinpromenade zum Chill-out-Bereich für Jugendliche und
junge Erwachsene. Voraussetzung für eine Umsetzung des Projektes ist jedoch die
Etablierung angrenzender Nutzungen, durch die eine soziale Kontrolle zur
Vermeidung von Vandalismus sichergestellt wird. Mit der derzeit ungenutzten
Immobilie der ehemaligen Restauration „Alte Rheinfähre“, Rheinpromenade 46
bietet sich ein Standort für eine entsprechende Jugendeinrichtung in Anbindung
an das geplante kirchlich-soziale Zentrum, dessen Angebote hierdurch in
sinnvoller Weise ergänzt würden. In räumlicher Nähe zum Rheinstrand soll eine
solche Einrichtung die Aufnahme der vom ISEK dort vorgesehenen Nutzungen
sichern. Ferner ergibt sich mit dem nahegelegenen Schulhof, wie im ISEK auch zu
anderen Schulstandorten ausgeführt, die Option einer weiteren
Freiflächennutzung außerhalb der Schulzeiten durch die Kinder und Jugendlichen
in einer solchen Jugendeinrichtung. Daher werden das bezeichnete Grundstück
sowie der Bereich des „Rheinstrandes“ und der Bastion mit in die Aufstellung
des Bebauungsplanes einbezogen. Das Nutzungskonzept entspricht ebenfalls den
Vorstellungen der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden (siehe Anlage
6).
Bei Einbeziehung der Fläche des östlich an das Grundstück der
Kirchengemeinde angrenzenden ehemaligen evgl. Pastorats, Hinter dem Hirsch 7,
in ein gemeinschaftlich abgestimmtes Bebauungskonzept ergibt sich für die Stadt
Emmerich am Rhein gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht im Bebauungsplan
E 23/2 ein erweiterter Gestaltungsspielraum zur Entwicklung benötigter
Verwaltungsräume in unmittelbarer Nähe zum Rathaus. Daher soll dieses
Grundstück ebenfalls mit in das Bebauungsplanverfahren einbezogen werden.
b)
Planungsziel
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Entwicklung eines neuen Pfarrzentrums der Kath.
Kirchengemeinde St. Christophorus im Umfeld der St. Martinikirche. Neben kirchlichen
Einrichtungen soll dabei die Ansiedlung weiterer sozialer Einrichtungen,
Jugendeinrichtungen sowie Verwaltungseinrichtungen ermöglicht werden. Dabei
soll die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und
gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur
unter Berücksichtigung der Denkmalbelange gesteuert werden.
Des Weiteren sollen mit der Bebauungsplanaufstellung die Errichtung
einer zweiten Jugendeinrichtung im Innenstadtbereich und die Umsetzung des im
ISEK als Maßnahme zur Aufwertung des öffentlichen Raums beschlossenen Projektes
„Umgestaltung des Rheinstrandes zum Chill-out-Bereich“ planungsrechtlich
vorbereitet werden.
Ferner soll der bestehende Schulstandort für den zentralen
Innenstadtbereich in Hinblick auf die Bedarfsanpassung im Zuge einer sich
wandelnden Schullandschaft gesichert werden.
c)
Gegenwärtige Nutzungssituation im Planbereich
Das Plangebiet
umfasst die St. Martinikirche sowie die Grundstücke der benachbarten
kirchlichen Einrichtungen Pastorat, Pfarrheim und Kindergarten sowie das
Grundstück der Gemeinschaftsgrundschule „Rheinschule“ einschließlich der
Gebäude für die Ganztagsbetreuung. Ferner sind die Grundstücke des derzeit
durch die Stadtverwaltung genutzten ehemaligen evgl. Pastorats Hinter dem
Hirsch 7 sowie das Grundstück der ehemaligen „Alten Rheinfähre“, Rheinpromenade
46 in das Planverfahren einbezogen.
Wie dem beiliegenden
Luftbild (Anlage 3) zu entnehmen ist, sind die unbebauten Teilflächen der
Grundstücke bis auf den Schulhof und die an das Kindergartengebäude angrenzende
Terrasse gärtnerisch genutzt und zu einem großen Teil mit umfangreichen großen
Bäumen bewachsen.
Das Gebäude
Rheinpromenade 46 (Alte Rheinfähre) steht zum Zwecke einer Sanierung
vollständig ausgeräumt und entkernt leer. Diesem Gebäude vorgelagert liegt
angrenzend an die Hochwasserschutzwand eine Bastion, die vom Straßenraum aus
über Treppenanlagen erreichbar einen hochgelegenen Terrassenbereich bildet. Vor
der Hochwasserschutzwand ist die Freifläche bis zur Oberkante der Böschung zum
Rhein strandartig als Sandfläche mit Holzstegwegeführung ausgestaltet.
Die nähere Umgebung
weist nach Westen hin die Pumpstation des städtischen Abwasserhauptsammlers und
das geschlossene Regenrückhaltebecken mit Überlauf in den Rhein sowie die
gewerblichen Nutzungen des industriellen Produktionsbetriebes KLK auf. Westlich
an dieses Betriebsgelände schließen sich in einem Abstand von mehr als 350 m
zum Plangebiet die Produktionsanlagen des Chemiebetriebes Johnson/Matthey an,
der nach Störfallverordnung als Störfallbetrieb eingestuft wird. Dessen
angemessener Abstand von 160 m wird mehr als eingehalten, so dass nachteilige
Auswirkungen aus diesem Betrieb im Falle der Freisetzung dort verarbeiteter
Stoffe auf das Plangebiet nicht zu befürchten sind.
Im Bereich Kleiner Wall und auf der Nordseite Hinter dem Mühlenberg wird das
Plangebiet durch Wohnbebauung, bzw. die Freiflächen-/Gartenanteile der
betreffenden Wohnbaugrundstücke flankiert, wobei an der Straße Hinter dem Mühlenberg straßenbegleitend
Garagenblocks angeordnet sind. Im Bereich Kleiner
Wall grenzt darüber hinaus der Gewerbebetrieb einer Wäscherei an den
Kindergarten und das Schulgelände.
Der Verfahrensbereich liegt im zentralen Innenstadtbereich und ist
Bestandteil des historischen Stadtkerns von Emmerich. Er ist gut erschlossen
und in einem Radius von ca. 250 m an den öffentlichen Nahverkehr angebunden.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke der St. Martinikirche, des
Pastorats und des Pfarrheims Martinikirchgang 1-3 und 7, der Rheinschule und
des Kindergartens Rheinpromenade 47 sowie die Grundstücke Hinter dem Hirsch 7
(ehem. Evgl. Pastorat) und Rheinpromenade 46 (ehem. „Alter Rheinfähre“). Der
Verfahrensbereich liegt zwischen der Rheinpromenade und den Straßen Hinter dem Mühlenberg / Hinter dem Hirsch. Einbezogen
sind neben den genannten bebauten Grundstücken auch die Verkehrsfläche Martinikirchgang, die Wegeverbindung vom
Parkplatz Kleiner Wall rund um das
Schulgelände zur Martinikirche und ferner eine Teilfläche der angrenzenden
Verkehrsfläche der Rheinpromenade sowie
die Bastion im Bereich der westlichen Hochwasserschutzmauer an der
Rheinpromenade und die davor liegende strandartig ausgestaltete Freifläche.
Betroffen sind die Flurstücke Gemarkung Emmerich, Flur 23, Nrn. 362,
364, 366, 372, 422 tlw., 429 bis 432, 435, 438 bis 441, 443 tlw., 448
und 461 bis 465.
Die Größe des Verfahrensbereiches beträgt rund 21.500 m².
e)
Geplante planungsrechtliche
Festsetzungen
Es
liegt derzeit noch keine konkrete bauliche Konzeption der Kirchengemeinde für
die Ausgestaltung ihrer Planungsabsichten vor. Diese orientiert sich an dem mit
den Pfarrbezirken noch zu bestimmenden Raumbedarf. Daher soll im
Aufstellungsbeschluss zunächst lediglich die Art der baulichen Nutzung durch
die Bestimmung der Gebietskategorien entsprechend dem Vorentwurf in Anlageplan
4 zur Sicherung der Grundzüge der Planung festgelegt werden. Die Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung werden in einem späteren Verfahrensschritt vor
Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen in einem konkretisierten Bebauungsplanvorentwurf
bestimmt werden.
Infolge
dessen handelt es sich bei dem dieser Beschlussvorlage beiliegenden Vorentwurf
um das Entwurfsstadium eines „Einfachen Bebauungsplanes“, der neben der Zulässigkeit
bestimmter Arten baulicher Nutzungen in den einzelnen Baugebieten keine
Aussagen über weitergehende Auswirkungen der Planung enthält. Zur Darlegung der
Planungsabsichten sollen unter Verzicht auf die ansonsten üblichen separaten
Erläuterungen in Form einer Kurzbegründung folgende Ausführungen dienen:
Die
weiterhin dem Gemeinbedarf dienenden Grundstücke St. Martinikirche, Rheinschule
und Kindergarten, für die derzeit keine zusätzliche bauliche Entwicklung
vorgesehen ist, sollen im Rahmen der Bestandssicherung als „Flächen für
Gemeinbedarf“ entsprechender Zweckbestimmungen festgesetzt werden.
Der
auf der Kirchenfläche östlich der St. Martinikirche angedachte Nutzungsmix von
kirchlichen Einrichtungen, sozialen Einrichtungen und Einheiten der öffentlichen
Verwaltung könnte sich theoretisch auch in anderen in der BauNVO festgesetzten
Gebietsarten, wie z.B. dem Kerngebiet ansiedeln. Da sich die Nutzungen im
betroffenen Bereich aber ausschließlich auf die genannten Einrichtungen
beschränken sollen, würden wesentliche Anteile der nach BauNVO allgemein
zulässigen Nutzungen ausfallen mit der Folge, dass sich das Gebiet wesentlich
von Gebieten nach den §§ 2 bis10 BauNVO unterscheidet. Von daher soll ein
Sondergebiet mit der Art der Nutzung „Kirchliche und soziale Einrichtungen
sowie Verwaltung“ festgesetzt werden.
Die
gleiche Problematik ergibt sich für den Bereich des Pfarrheims,
Martinikirchgang 7, für welches eine Nutzungsänderung in eine Sozialstation der
Caritas genehmigt ist, sowie für das Grundstück Rheinpromenade 46, welches als
Standort für eine Jugendeinrichtung vorgesehen ist. Hier soll ein Sondergebiet
mit der Art der Nutzung „Jugend- und Sozialeinrichtungen“ festgesetzt werden.
Die
planerisch vorzubereitende Aufwertungsmaßnahme im öffentlichen Raum
„Rheinstrand“ bezieht sich auf die strandartig ausgestaltete Freifläche im
Überschwemmungsbereich vor der Hochwasserschutzmauer sowie die Bastion vor dem
Grundstück Rheinpromenade 46. Für diesen Bereich soll ebenfalls ein
Sondergebiet festgesetzt werden, welches aber nicht auf die Errichtung
baulicher Anlagen abzielt, da diese die mit den Vorgaben des Hochwasserschutzes
nicht kompatibel wären. Es sollen der gestalterische Ansatz aus der Planung des
Hochwasserschutzes 2010 sowie dessen Weiterentwicklung entsprechend den
Festlegungen des ISEK 2017 als Entwicklungsziel festgesetzt werden. Dabei soll
der Betrieb an die Nutzung im Sondergebiet „Jugend- und Sozialeinrichtungen“
gebunden werden.
Die
Erschließung des Gebietes erfolgt durch die angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen Kleiner Wall, Hinter dem Mühlenberg und Hinter dem Hirsch sowie
den in das Plangebiet einbezogenen Abschnitt der Rheinpromenade sowie den
Martinikirchgang. Entsprechend ihrer Ausgestaltung und Funktion werden die
Verkehrsflächen im Plangebiet als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
und zwar entweder als „Verkehrsberuhigter Bereich“ oder als „Rad- und Fußweg“
festgesetzt. Ferner wird die bestehende Wegeverbindung vom Parkplatz am Kleinen
Wall rund um das Schulgelände zur St. Martinikirche entsprechend ihrer Nutzung
als Fläche für ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und für den Abschnitt
längs der Grundstücke am Kleinen Wall zusätzlich als Fläche für ein Fahrrecht
zugunsten der Anlieger planungsrechtlich gesichert.
Die
westlich der Bastion hinter der Hochwasserschutzmauer liegende Gehölzfläche
wurde seinerzeit bei der Errichtung des neuen Hochwasserschutzes im Bestand
erhalten und soll im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden.
f)
Ausgleichsbedarf
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB durchgeführt. Dabei gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes vorbereitet werden, als im Sinne des § 1 a Abs. 3
Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine
Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher im Rahmen
der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
Im Plangebiet
befindet sich eine größere Anzahl durch die Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein geschützter Bäume, deren Erhalt bei Realisierung des
Bebauungsplanes insbesondere auf der unbebauten Fläche zwischen Rathaus und
Kirche gefährdet sein dürfte. Sofern die betroffenen Bäume für nach Maßgabe des
Bebauungsplanes zulässige Vorhaben weichen müssen, greifen die Bestimmungen der
Baumschutzsatzung mit dem Erfordernis von Ersatzpflanzungen. Die entsprechenden
Fällgenehmigungen sind im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu
bescheiden.
Darüber hinaus
handelt es sich bei den betroffenen Bäumen um ein Fortpflanzungshabitat der
geschützten Vogelart „Saatkrähe“. Auch in Bezug auf den Belang Artenschutz wird
daher im Rahmen des Planverfahrens eine entsprechende Ersatzmaßnahme zu regeln
sein.
g)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Bei
der Planbereichsfläche von insgesamt rd. 21.500 m² abzgl. 3.800 m² Verkehrs-
und Wegefläche wird eine zulässige Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO von weniger als 20.000 qm festgesetzt werden. Die Planung bereitet keine
Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen, und eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Darüber hinaus bereitet die Planung keine
erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der
Nachbarschaft vor.
Die
Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach
den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen
somit vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a
BauGB Gebrauch gemacht werden.
Der
Bebauungsplan entwickelt sich nur teilweise aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als Flächen für Gemeinbedarf der
Zweckbestimmungen Kirche, Schule und Kindergarten sowie als Wohnbaufläche und
Gemischte Baufläche oder Grünfläche. Unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB soll der Bebauungsplan daher aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert ist. Der Flächennutzungsplan ist danach im Wege
der Berichtigung durch Umwandlung der Darstellung dreier Teilbereiche in
Sonderbauflächen, wie in Anlage 5 dargestellt, anzupassen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die für das
Verfahren anstehenden Planungskosten für Gutachten sind erst bei Vorlage des
konkretisierten Bebauungskonzeptes der Kirche zu verifizieren und sollen bei Beschlussfassung des
Bebauungsplanvorentwurfes zur Durchführung der nächsten Verfahrensschritte
angemeldet werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter