Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
die in der Anlage 1 beigefügte 3. Änderung der Richtlinien für die
Seniorenvertretung in der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die zurzeit geltenden Richtlinien für die
Seniorenvertretung in der Stadt Emmerich am Rhein vom 07.11.2006, zuletzt
geändert durch Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 10.02.2015, bedürfen
der Modifikation, um den Anforderungen des aktuellen Wahlrechts und der
Rechtsprechung hinsichtlich der Wahlberechtigung zu entsprechen.
§
4 Abs. 1 der bislang geltenden Fassung sieht den Ausschluss vom Wahlrecht für
denjenigen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
bestellt ist (….), vor.
Den
Wahlrechtsausschluss gem. § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes von Personen, für
die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem
Beschluss vom 29.01. 2019 (Az. 2 BvC 62/14) für mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1
und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt, weil er
den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden
sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt.
Diese Entscheidungsformel des
Bundesverfassungsgerichts wurde am 20.03.2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.
368 (Nr. 9)) veröffentlicht und ist ab dem 29.01.2019 anwendbar. D.h. die
Regelungen des § 13 Bundeswahlgesetz sind im vom Bundesverfassungsgericht
festgestelltem Umfang nicht mehr anwendbar für die Gerichte und
Verwaltungsbehörden.
Die entsprechende Änderung des
Bundeswahlgesetzes (Gesetzesentwurf: Bundestags-Drucksache 19/9228) sieht vor,
dass unter Vormundschaft stehende Wählerinnen und Wähler nicht pauschal ein
Wahlrecht abgesprochen wird. Die neue Regelung des Bundeswahlgesetzes zum
inklusiven Wahlrecht soll zum 01.07.2019 in Kraft treten.
Aus vorgenannten Gründen wird die Änderung
des § 4 der Richtlinien vorgeschlagen. Die modifizierte Fassung wäre dann die
Grundlage für die anstehende Neuwahl der Seniorenvertretung am 02.07.2019.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4
Peter Hinze
Bürgermeister