Betreff
Bestellung eines technischen Prüfers für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 16 1872/2019/2
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat bestellt den Tariflich Beschäftigten Herrn Klaus Langenbrink gem. § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW mit Wirkung zum 01.06.2019 zum Prüfer der Stabsstelle 14 / Örtliche Rechnungsprüfung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

 

Nach § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW werden die Prüfer der Örtlichen Rechnungsprüfung durch den Rat bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates und erfolgen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Dies gilt auch dann, wenn ortsrechtliche Bestimmungen vorsehen, dass Personalangelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, denn die Bestellung und Abberufung sind nicht als Personalangelegenheit, sondern als Zuerkennung einer Funktion zu qualifizieren (vgl. Komm. Kleerbaum/Palmen zu § 104 Abs. 2 GO NRW alte Fassung).

 

Die Stelle des technischen Prüfers war in Ermangelung qualifizierter Bewerber seit mehreren Jahren vakant. Sie umfasst im Wesentlichen die Durchführung bautechnischer Prüfungen hinsichtlich Planung, Ausschreibung, Vergabe sowie Nachträge, Bauausführung und Abrechnung, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Bauprojekten, die Beratung der Organisationseinheiten der Verwaltung in Technik-, Vergabe- und Abrechnungsfragen, die Prüfung von Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen sowie die Mitwirkung bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen in vergaberechtlicher Hinsicht.

 

Seit dem 01.04.2019 hat Herr Klaus Langenbrink diese Tätigkeit übernommen. Der Stelleninhaber hat sich den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses in seiner Sitzung am 14.05.2019 persönlich vorgestellt.

 

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im öffentlichen Dienst, insbesondere in seiner Tätigkeit als technischer Prüfer, wird eine entsprechende Bestellung durch den Rat mit Wirkung zum 01.06.2019 vorgeschlagen.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister