Beschlussvorschlag
1.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt die unbeschränkte Widmung der
Rudolf-W.-Stahr-Straße – bestehend aus dem
Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 7,
Flurstück 1397 – gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes NRW für den öffentlichen Verkehr.
Es handelt sich bei der
Rudolf-W.-Stahr-Straße um eine Gemeindestraße, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Träger der Straßenbaulast
ist die Stadt Emmerich am Rhein.
2.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt die Beschränkung des Widmungsinhalts auf die Benutzungsart Fuß- und
Radweg für die Wegeflächen zwischen Merowingerstraße und Hubert-Fink-Straße –
auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 1394, 1398 + 1399 –
gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
NRW für den öffentlichen Verkehr.
Bei den Wegeflächen auf den vorgenannten
Flurstücken handelt es sich um eine "sonstige Gemeindestraße" bei der
die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Träger der
Straßenbaulast ist die Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW sind
diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet
sind.
zu 1.
Die Rudolf-W.-Stahr-Straße ist entsprechend dem zugrundeliegenden
Bebauungsplan Nr. E 7/5 – Hubert-Fink-Straße – im Rahmen eines Erschließungsvertrages
durch einen Erschließungsträger ausgebaut worden. Nach den Regelungen dieses
Vertrages soll die Straßenfläche nach Ausbau und Abnahme in das Eigentum der
Stadt übergehen, so dass die Stadt Emmerich am Rhein dann Träger der
Straßenbaulast wird. Dieses ist inzwischen geschehen; die Stadt Emmerich am
Rhein ist Trägerin der Straßenbaulast.
Bei der Rudolf-W.-Stahr-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße,
bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Die Rudolf-W.-Stahr-Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die zu widmende Straßenfläche ist im anliegenden Lageplan in gelber
Farbe dargestellt.
zu 2.
Die Wegeflächen zwischen Merowingerstraße und Hubert-Fink-Straße – auf
den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 1394, 1398 + 1399, sind
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 7/5 –
Hubert-Fink-Straße – als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zum Fuß- und
Radweg ausgebaut worden. Eigentümer und Träger der Straßenbaulast ist die Stadt
Emmerich am Rhein. Der Weg ist als "sonstige Gemeindestraße" gemäß §
3 Abs. 4 Ziff. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW einzugruppieren.
Es ist daher eine öffentliche Widmung mit Beschränkung des
Widmungsinhalts auf die Benutzungsart als Fuß- und Radweg zu erfolgen.
Die zu widmende Fuß- und Radwegfläche ist im anliegenden Lageplan in
oranger Farbe dargestellt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster Beigeordneter