Betreff
Widmung von Straßen in Emmerich am Rhein; hier: Rudolf-W.-Stahr-Straße
Vorlage
05 - 16 1886/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die unbeschränkte Widmung der

Rudolf-W.-Stahr-Straße – bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 7,

Flurstück 1397 – gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW für den öffentlichen Verkehr.

 

Es handelt sich bei der Rudolf-W.-Stahr-Straße um eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Emmerich am Rhein.

 

2.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Beschränkung des Widmungsinhalts auf die Benutzungsart Fuß- und Radweg für die Wegeflächen zwischen Merowingerstraße und Hubert-Fink-Straße – auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 1394, 1398 + 1399 – gemäß

§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW für den öffentlichen Verkehr.

 

Bei den Wegeflächen auf den vorgenannten Flurstücken handelt es sich um eine "sonstige Gemeindestraße" bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

zu 1.

Die Rudolf-W.-Stahr-Straße ist entsprechend dem zugrundeliegenden Bebauungsplan Nr. E 7/5 – Hubert-Fink-Straße – im Rahmen eines Erschließungsvertrages durch einen Erschließungsträger ausgebaut worden. Nach den Regelungen dieses Vertrages soll die Straßenfläche nach Ausbau und Abnahme in das Eigentum der Stadt übergehen, so dass die Stadt Emmerich am Rhein dann Träger der Straßenbaulast wird. Dieses ist inzwischen geschehen; die Stadt Emmerich am Rhein ist Trägerin der Straßenbaulast.

 

Bei der Rudolf-W.-Stahr-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Die Rudolf-W.-Stahr-Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Die zu widmende Straßenfläche ist im anliegenden Lageplan in gelber Farbe dargestellt.

 

 

zu 2.

Die Wegeflächen zwischen Merowingerstraße und Hubert-Fink-Straße – auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstücke 1394, 1398 + 1399, sind entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E 7/5 – Hubert-Fink-Straße – als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zum Fuß- und Radweg ausgebaut worden. Eigentümer und Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Emmerich am Rhein. Der Weg ist als "sonstige Gemeindestraße" gemäß § 3 Abs. 4 Ziff. 3 des Straßen- und Wegegesetzes NRW einzugruppieren.

Es ist daher eine öffentliche Widmung mit Beschränkung des Widmungsinhalts auf die Benutzungsart als Fuß- und Radweg zu erfolgen.

 

Die zu widmende Fuß- und Radwegfläche ist im anliegenden Lageplan in oranger Farbe dargestellt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter