hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu II.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Beachtung von Zielen der Raumordnung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur regionalplanerischen Beurteilung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.a.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Landschaftsschutzgebiet-Verordnung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.a.5) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu weiteren Hinweisen der Bezirksregierung
Düsseldorf mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.a.6) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Wasserwirtschaft mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zur geänderten Flächennutzungsplan-Darstellung
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zu Bodendenkmälern mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.e) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Bezirksregierung Düsseldorf mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der
Bezirksregierung Düsseldorf zu Denkmalangelegenheiten
mit den Ausführungen
der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der
Bezirksregierung Düsseldorf zum Natur- und
Landschaftsschutz mit den
Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der
Bezirksregierung Düsseldorf zum
Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Hinweise der
Unteren Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf der 94. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als 94. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02.05.2017 den Aufstellungsbeschluss
zur 94. Änderung des Flächennutzungsplans -Kulturzentrum Schlösschen Borghees-
gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
13.07.2017 bis einschließlich zum 14.08.2017 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt und die landesplanerische Anfrage gem. § 34
Abs. 1 LPlG durchgeführt.
Die eingegangenen Stellungnahmen waren Anlass
für ergänzende fachliche Untersuchungen (Schallschutzprüfung). Zudem wurden der
Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung und damit die Darstellung der
Sonderbaufläche auf den Bereich mit baulichen Nutzungen reduziert.
In seiner Sitzung am
09.10.2018 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 15.03.2019 bis einschließlich zum 15.04.2019 statt. Die
Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen
wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der
Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen
eingegangen.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Landesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs. 1 LPlG,
Schreiben vom 19.10.2017
Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestünden landesplanerische
Bedenken, die unter u. g. Voraussetzungen zurück gestellt werden könnten.
1. Gültige Ziele
der Raumordnung (zu beachten):
Das Plangebiet
liege gemäß der zeichnerischen Darstellung des GEP 99 im Allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereich (AFA), überlagert durch die Freiraumfunktionen „Bereich für
den Grundwasser- und Gewässerschutz“
(BGG) sowie „Bereich zum Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte
Erholung“ (BSLE).
Die entsprechenden
Ziele des GEP 99 seien hier zu beachten. Der BSLE werde durch ein
Landschaftsschutzgebiet (LSG), das per ordnungsbehördlicher Verordnung (LSG-VO)
festgesetzt ist, fachrechtlich umgesetzt und schließe das gem. § 30 BNatSchG
unter gesetzlichem Biotopschutz stehende Biotop der Gräfte mit ein. Gemäß Kap.
2.1, Ziel 1 Nr. 3 des GEP 99 sei der Freiraum auch als Träger historischer
Zeugnisse und Kulturentwicklung zu sichern; insbesondere regionaltypische und
identitätsstiftende Kulturlandschaften,
Siedlungen sowie
Bau- und Bodendenkmäler seien zu erhalten und zu pflegen bzw. im Einzelfall
wieder herzurichten.
Auch seien die
Ziele im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) zu beachten, der im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 25. Januar 2017
bekannt gemacht wurde und am 08.02.2017 in Kraft getreten sei.
Hinsichtlich der
bauleitplanerischen Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten durch die
kommunale Bauleitplanung sei grundsätzlich Ziel 2-3 des LEP NRW zu beachten.
Der Standort ist
zudem Teil eines im LEP gekennzeichneten landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs (Residenz Kleve). Die so gekennzeichneten Bereiche
sollen gem. Grundsatz 3-2 des LEP NRW
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Durch die
Rücknahme des Plangebiets im Bereich des unter gesetzlichen Biotopschutz
stehenden Biotop der Gräfte wurde der Anregung gefolgt. Der Bereich wird
künftig nicht überplant.
Da keine regional-
oder landesplanerisch bedeutsame Flächenentwicklung durch die FNP-Änderung
vorbereitet werden soll, wird dem Ziel 2-3 des LEP entsprochen. Die bestehende
und geringfügig auszubauende Scheune ist der zugehörigen Freiraumnutzung
deutlich untergeordnet.
Dem Grundsatz 3-2
des LEP NRW wird vollumfänglich entsprochen, indem die baulichen Anlagen des
Schlösschen Borghees samt Nebenanlagen planungsrechtlich gesichert werden. Zur
Ergänzung des kulturellen Angebotes des Schlösschens soll der angrenzende
bestehende Gastronomiebetrieb ebenfalls in der Sonderbaufläche dargestellt
werden.
2. Ziele in Aufstellung (zu berücksichtigen):
Bei den im
Planentwurf des RPD enthaltenen Zielen handele es sich um „Ziele in
Aufstellung“. Diese Ziele des RPD seien als sonstige Erfordernisse der
Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG bei Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen gemäß § 4 Abs. 1
ROG ebenfalls zu berücksichtigen.
Die zeichnerische
Darstellung des RPD sehe für den betroffenen Planbereich unverändert die
Darstellungen AFA, BGG und BSLE vor. Die entsprechenden Ziele und Grundsätze im
RPD seien hier zu berücksichtigen.
Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass Kap. 2.2, G2 des RPD die Erhaltung der
landschaftlichen und kulturhistorischen baulichen Elemente vorsieht, die in der
Beikarte 2B „Kulturlandschaft – Erhalt“ dargestellt sind und die Möglichkeit
einer Nutzungsänderung von
Denkmälern und
kulturlandschaftsprägenden Gebäuden erhalten bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung
Zwischenzeitlich
ist der Regionalplan Düsseldorf in Kraft getreten. Die in Aufstellung
befindlichen Ziele sind nun zu beachten und somit zwingend umzusetzen. Die
Planung der Sonderbaufläche „Kulturzentrum Schlösschen Borghees“ entspricht den
Zielen des RPD vollumfänglich.
3. Regionalplanerische Beurteilung
Das vorhandene
Ensemble des Schlösschens sei als Träger historischer Zeugnisse und der
Kulturentwicklung gem. o.g. Kap. 2.1, Ziel 1 Nr. 3 des GEP 99 grundsätzlich zu
erhalten, könne jedoch nicht im Sinne des Ziel 2-3 des LEP NRW als im
regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegener Ortsteil eingestuft werden.
Somit könne eine Anpassung an Ziel 2-3 des LEP NRW nur im Rahmen der
Ausnahmeregelung in Satz 4 des vorgenannten Ziels erfolgen. Demnach können im
Freiraum Bauflächen und Baugebiete ausnahmsweise dargestellt und festgesetzt werden, wenn
-
die besondere öffentliche Zweckbestimmung für
bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder
-
die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen
Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind.
Es bestünden daher
derzeit landesplanerische Bedenken gegen die vorgesehene Darstellung einer
Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan, insbesondere hinsichtlich der
Vereinbarkeit der Sonderbaufläche mit dem o.g. Ziel 2-3 des LEP NRW.
Diese Bedenken
können jedoch vor dem Hintergrund der kulturhistorischen und
kulturlandschaftlichen Bedeutung des Ensembles zugunsten einer die Erhaltung
sichernden Umnutzung dann zurückgestellt werden, wenn - wie für die Umnutzung
der Scheune unter
Punkt 3) der
Begründung ausgeführt - durch die Änderung des FNP „keine weiteren baulichen
Maßnahmen vorbereitet“ werden und dies auch anhand der Ausführungen in der
Begründung nachvollzogen werden kann und die baulichen Nutzungen einer
zugehörigen
Freiraumnutzung
deutlich untergeordnet sind.
Angesichts der
Lage im Freiraum begründeten sich die Bedenken insbesondere auch auf die
großräumige Abgrenzung der Sonderbaufläche, die den Bereich des Café-Restaurants
vorsorglich einbeziehe, um künftig Möglichkeiten zu dessen Umbau oder für
Erweiterungen einzuräumen. Nach dem derzeitigen Stand der Begründung seien
hierfür die Voraussetzungen für eine Anpassung entsprechend der
Ausnahmeregelung des Ziel 2-3 LEP NRW nicht erkennbar.
Es wird daher
gebeten, die Unterlagen um folgende Aspekte zur ergänzen und erneut gemäß § 34
Abs. 1 LPlG zur landesplanerischen Anpassung vorzulegen:
-
Beschränkung/Konzentration der S- ggf. auch
SO-Darstellung auf das unbedingt erforderliche Maß der baulichen Nutzung bzw.
die baulich geprägten Flächen (Bestand);
-
ergänzende Aussagen zum möglichen Umfang
zukünftiger Umbauten und Erweiterungen des Restaurant-Cafés, die im Verhältnis
zur Gesamtfläche der Anlage des Schlösschens nur eine deutlich untergeordnete
Rolle spielen dürfen;
-
Aussagen zum räumlich-funktionalen Zusammenhang
zwischen der Umnutzung der Scheune durch das Marionettentheater und einer
möglichen Erweiterungen des Café-Restaurant;
-
Aussagen zu den vorhandenen Wohneinheiten und
Ausschluss der Ergänzung oder Erweiterung von Wohneinheiten;
-
Aussagen zu notwendigen Stellplätzen;
-
Beachtung der als § 30 – Biotop geschützten Gräfte;
-
Berücksichtigung der landesbedeutsamen
Kulturlandschaft Residenz Kleve (vgl. Fachbeitrag Kulturlandschaft zum
Regionalplan Düsseldorf;
https://www.kuladig.de/Objektansicht/O-55073-20121004-17;
Abgerufen: 19. September 2017)
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme der Bezirks-Regierung wird im Entwurf zur
Flächennutzungsplan-Änderung gefolgt.
In die Begründung wurde die konkrete Planung für die Erweiterung des
Nebengebäudes des Schlösschens eingefügt, so dass die geplante bauliche
Maßnahme eindeutig ablesbar ist. Durch die Erweiterung soll die
kulturhistorische und kulturlandschaftliche Bedeutung des Ensembles erhalten
und gesichert werden. Die Nutzung ist der zugehörigen Freiraumnutzung deutlich
untergeordnet.
Die auszuweisende Fläche der Sonderbaufläche wurde auf die vorhandenen
baulichen Anlagen einschließlich der notwendigen Parkplätze für das Schlösschen
und den Gastronomiebetrieb reduziert. Die geschützten Gräfte werden nicht
überplant.
Es wird nun ausschließlich das bestehende Gebäude des
Gastronomiebetriebes überplant. Durch die Darstellung innerhalb der
Sonderbaufläche sollen lediglich anstehende genehmigungspflichtige
Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Betriebes ermöglicht werden. Auf der
jetzigen Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BauGB stehen die Darstellungen des
Flächennutzungsplans entgegen.
Bauliche Erweiterungen sind aufgrund der Betriebsgröße und des
Betriebskonzeptes nicht vorgesehen. Genehmigungspflichtige Umbauten oder
Umnutzungen können auch künftig nur auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB
stattfinden. Hier sind die Belange der Raumordnung ebenfalls zu beachten und
werden im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die notwendigen
Stellplätze sind bereits auf dem Grundstück nachgewiesen und bedürfen daher
keiner Darstellung im Flächennutzungsplan.
4. Landschaftsschutzgebiet-Verordnung
Darüber werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage des Plangebietes
innerhalb eines LSG, das per LSG-VO der Bezirksregierung Düsseldorf als Höhere
Naturschutzbehörde festgesetzt ist, eine Genehmigung der Plandarstellung erst
dann erfolgen kann, wenn die LSG-VO durch die Höhere Naturschutzbehörde
aufgehoben
wurde bzw. eine
entsprechende Befreiung erfolgt ist. Die weiteren Voraussetzungen für einen
entsprechenden Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutz bzw. Befreiung
bitte ich mit dem zuständigen Dezernat 51 (Höhere Naturschutzbehörde)
abzustimmen.
Aus Sicht des
Dezernates 51 „Höhere Naturschutzbehörde“ bestünden Bedenken in dem angefragten
Umfang eine Sonderbaufläche im FNP Emmerich darzustellen.
Die Fläche wird
derzeit per Verordnung der Bezirksregierung als Landschaftsschutzgebiet u.a.
auch gegen eine weitere bauliche Entwicklung geschützt.
Stellungnahme der Verwaltung
In den baurechtlichen Verfahren der Bauleitplanung ist die für das
Naturschutzrecht zuständige Naturschutzbehörde der jeweilige Kreis bzw.
die kreisfreie Stadt selbst in ihrer Funktion als untere Naturschutzbehörde und
nicht die jeweilige Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde.
In den Anpassungsverfahren gem. § 34 (1) LPlG werden von den bei den
Bezirksregierungen dafür zuständigen Dezernaten 32 u.a. auch die jeweiligen
Dezernate 51 beteiligt, die innerhalb der Organisationsstruktur der
Bezirksregierungen letzterer Funktion als höhere Naturschutzbehörde ausüben –
allerdings außerhalb der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit und in der
Konsequenz als Autoren von Hinweisen innerhalb der landesplanerischen
Anpassungsverfügung.
Einer Abstimmung zwischen die jeweilige Bauleitplanung tragender Kommune und
dem hinweisgebenden Dezernat 51 bedarf es jedoch nicht – auch bei Abweichung
von derartigen Hinweisen, denn zuständig bleibt die untere Naturschutzbehörde
(s.o.).
Sollte im anhängigen Fall tatsächlich eine Befreiung von Bau- und/oder anderen
Verboten einer naturschutzrechtlichen Schutzausweisung (LSG) erforderlich
werden, ist auch diesbezüglich der Kreis Kleve auf der Basis von § 75 LNatSchG
NRW i.V.m. § 67 BNatSchG (allein) zuständig.
Lediglich bei Notwendigkeit einer Änderung einer naturschutzrechtlichen
Schutzausweisung per Verordnung der Bezirksregierung ist diese selbst in ihrer
Funktion als höhere Naturschutzbehörde zuständig.
Der Kreis als untere Naturschutzbehörde wurde im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits beteiligt. Hier wurden keine Bedenken
erhoben. Zudem erfolgte eine weitere Abstimmung aufgrund der Stellungnahme der
Bezirksregierung. Auch hier wurden seitens des Kreises keine Bedenken aufgrund
der LSG-VO erhoben.
5. Weitere Hinweise
Die Bezeichnungen
der geplanten Darstellung in der Planzeichnung einschließlich Planzeichenerklärung
und in der Begründung sei zu überprüfen und anzugleichen. Es werde darauf
hingewiesen, dass für eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 BauNVO das
Planzeichen „S“ und für ein Sondergebiet gem. § 1 Abs. 2 BauNVO das Planzeichen
„SO“ zu verwenden sei.
Die
Zweckbestimmung „Kulturzentrum Schlösschen Borghees“ sei zu überprüfen, da im
Plangebiet nach Angaben in der Begründung nicht nur kulturelle Nutzungen
vorgesehen seien, sondern auch ein im nördlichen Teil des Plangebietes
bestehender Gastronomiebetrieb (Restaurant-Café) planungsrechtlich abgesichert
werden soll, der vermutlich unabhängig von den kulturellen Veranstaltungen
selbständig betrieben wird. Eine Zweckbestimmung wie z. B. „Kulturzentrum und
Gastronomie“ könnte daher passender sein.
In der Begründung
ist nur kurz angegeben, dass mit der Einbeziehung dem vorhandenen
Restaurant-Cafè ebenfalls Möglichkeiten zum Umbau oder für Erweiterungen
eingeräumt werden sollen. Diese Aussage ist etwas unklar, insbesondere in Bezug
auf den Umfang der möglichen baulichen Erweiterungen. Ich rege daher an hierzu
noch nähere Angaben zu machen, auch im Hinblick auf die noch durchzuführende
Umweltprüfung.
Da nach Aussage in
der Begründung das gesamte Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet liegt, ist zu
klären, ob der Landschaftsschutz für das Plangebiet aufgehoben wird oder ob
Befreiung vom Bauverbot in Aussicht gestellt wird. Andernfalls stünde die
Erforderlichkeit der
Planung gem. § 1
Abs. 3 BauGB in Frage.
Für das weitere
Verfahren wird angeregt, die Planzeichenerklärung zur besseren Information
aller Beteiligten mit den Planzeichen der näheren Umgebung des Plangebietes zu
ergänzen.
Nach Maßgabe des §
1 Abs. 5 S. 3 BauGB solle die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Die Notwendigkeit
der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen sei nach
Maßgabe des § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB zu begründen. In der Begründung zur
FNP-Änderung sind entsprechende Erläuterungen erforderlich, inwieweit diese
Aspekte bei der Planung berücksichtigt worden sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme
bezüglich der Ausweisung als Sonderbaufläche wurde gefolgt. Es wird künftig
eine Sonderbaufläche „Kulturzentrum Schlösschen Borghees“ dargestellt.
Die
Zweckbestimmung „Kulturzentrum“ soll auch den gastronomischen Betrieb
beinhalten. Eine Ausweisung eines „Kulturzentrums und Gastronomie“ auf der
Ebene des Flächennutzungsplans wäre u. a. aufgrund der im Obergeschoss
befindlichen Wohnungen zu eng gefasst.
Hier soll beispielsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, beispielsweise auch
Fremdenzimmer einzurichten. Die Baugenehmigung hierfür könnte nur nach § 35
Abs. 2 BauGB erteilt werden. Damit die Flächennutzungsplan-Darstellung einem solchen
Vorhaben im Zusammenhang mit Gastronomie nicht entgegensteht, soll der
Nutzungskatalog relativ offen gehalten werden. Durch die Darstellung eines
Sondergebietes „Kulturzentrums“ sind jedoch Nutzungsänderung beispielsweise in
allgemeines Wohnen oder Gewerbe stark eingeschränkt. Es sind somit lediglich
den Kulturbetrieb des Schlösschens ergänzende Nutzungen zulässig.
Die
Planzeichenerklärung wird um Erläuterung der umliegenden Flächen ergänzt.
Es werden
landwirtschaftlich genutzte Flächen überplant, jedoch handelt es sich um die
Darstellung bestehender Gebäude und deren zugehörigen Freiflächen. Durch die
enge Darstellung und die weiterhin verpflichtende Baugenehmigung gem. § 35
BauGB wird keine relevante Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten
Flächen vorbereitet.
6. Wasserwirtschaft
Die geplante
Maßnahme liege innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebietes „
Emmerich-Helenenbusch“, Zone IIIA. Die Verbote und Genehmigungspflichten der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Berücksichtigung
des Wasserschutzgebietes wird im Rahmen der Baugenehmigung geprüft.
b)
Bezirksregierung Düsseldorf, ergänzende E-Mail vom 22.01.2018
In der landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 1 LPlG vom 19.10.2017
(Az. 32.02.01.01-2102/94-1465) wurde bereits mitgeteilt, dass die
landesplanerischen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen zurück gestellt
werden können.
Im Vergleich zur 1. Vorlage aus 2017 ist nun eine deutliche Reduzierung
der SO-Darstellung im Bereich des Schlösschen Borghees erfolgt und lediglich
die bauliche Veränderung der Scheune sowie die Sicherung der Parkplätze noch
vorgesehen. Die Erweiterung der Scheune ist geringfügig. Aufgrund der baulichen
Vorprägung ist die Bauleitplanung für das SO aus raumordnerischer Sicht
vertretbar und in diesem Fall mit Ziel 2-3 vereinbar, da es sich überwiegend um
die Nach-/Umnutzung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, Infrastruktur
und bauliche Anlagen bereits überwiegend vorhanden sind.
Sofern auch die weiteren Voraussetzungen aus der landesplanerischen
Stellungnahme vom 19.10.2017 (Az. 32.02.01.01-2102/94-1465) erfüllt werden wäre
eine Fortführung des FNP-Änderungsverfahrens aus regionalplanerischer Sicht
möglich.
Auch wenn die SO-Darstellung jetzt modifiziert wurde, bestünden aus
Sicht des Dezernates 51 (Höhere Naturschutzbehörde) Bedenken. Diese begründen
sich im Wesentlichen in dem Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf, sowie der im vorliegenden Fall tatsächlichen
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit auf einem überwiegenden Teil der
angefragten Fläche.
Da eine Sondergebietsdarstellung im unmittelbaren Widerspruch zu der
Landschaftsschutzverordnung steht, wird gebeten, dass die Kommune einen
direkten Kontakt mit der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere
Naturschutzbehörde aufnimmt für den Fall, dass sie einen Aufhebungsantrag und
Entlassungsverfahren von der Landschaftsschutzverordnung beabsichtigt.
Aufgrund der von hier aus erkennbaren, eher geringfügigen baulichen
Erweiterungsabsichten des Lagergebäudes wird angeregt, diese – ohne aufwändige
Sondergebietsdarstellung – direkt mit dem Kreis Kleve als Untere
Naturschutzbehörde abzustimmen und dort die Möglichkeit einer einfacheren
Variante über ein Befreiungsverfahren zu klären.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Kreis als untere Naturschutzbehörde wurde im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits beteiligt. Hier wurden keine Bedenken
erhoben. Zudem erfolgte eine weitere Abstimmung aufgrund der Stellungnahme der
Bezirksregierung. Auch hier wurden seitens des Kreises keine Bedenken aufgrund
der LSG-VO erhoben.
c)
Kreis Kleve, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 01.08.2017
Das Schlösschen
Borghees werde regelmäßig für kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen,
Konzerte und einen Weihnachtsmarkt genutzt.
Planungsrechtlich
befände sich das Vorhaben gem. § 35 BauGB im Außenbereich der Stadt Emmerich.
Laut dem Geomedia
SmartClient befänden sich auf dem vom Schlösschen Borghees zusammenhängenden
Grundstück unter der Adresse Hüthumer Straße 176, 176a und 180 Wohnnutzungen.
Aufgrund der
geplanten kulturellen Nutzung z. B. in Form von Konzerten, könne es aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht vor allem in Bezug auf Lärmimmissionen zu
einer Konfliktsituation kommen.
Im Rahmen der
weiteren Planungen sei der Nachweis zu erbringen, dass es durch die Nutzung des
Schlösschens Borghees durch kulturelle Veranstaltungen zu keiner Überschreitung
der zulässigen Immissionsrichtwerte in Bezug Lärm an der vorhandenen
Wohnnutzung kommt.
In diesem
Zusammenhang sei im Rahmen der Bauleitplanung auch festzusetzen, welche
Immissionsrichtwerte für die vorhandenen Wohnnutzungen anzuwenden seien, da
sich diese zukünftig auch im SO-Gebiet „Kulturzentrum Schlösschen Borghees“
befänden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Adresse Hüthumer
Straße 180 bezeichnet das Schlösschen. Hier ist keine Wohnnutzung vorhanden.
Dementsprechend gibt es hier auch keine Lärmkonflikte.
Für die Wohnungen im
Gebäude Hüthumer Straße 176 und 176a (Gastronomiebetrieb) wurden zwei
Schallprognosen durchgeführt. Hier sind keine Immissionskonflikte erkennbar.
Die Gutachten werden dem Verfahren beigefügt und dem Kreis im Rahmen der
Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
d)
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 17.07.2017
Der Vorhabenbereich tangiert das in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich eingetragene Bodendenkmal KLE 002 - Schloss
Borghees. Das Bodendenkmal umschreibt die historische Grabenanlage, deren
östliche Begrenzung im Gelände jedoch nicht mehr zu erkennen ist.
Die Scheune selbst liegt nicht im
Schutzbereich des Bodendenkmals. Es wird gebeten, das Bodendenkmal,
nachrichtlich in die Planunterlagen aufzunehmen.
Es ist damit zu
rechnen, dass sich Teile der historischen Grabenanlage im Bereich der Scheune
erhalten haben. Dazu gehören Mauerfundamente von Begrenzungsmauern,
Grabenprofile und Grabenverfüllungen.
Zunächst ist festzustellen, dass jede
Beeinträchtigung von durch Eintragung in die Denkmalliste umfassend geschützten
Bodendenkmälern mit den denkmalrechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren
und insofern auszuschließen ist (§ 9 DSchG NW). Die Gemeinden haben die
Sicherung dieser Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten (§ 11
DSchG NW). Sichern heißt, den vorhandenen Bestand ungestört zu erhalten.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der
durchzuführenden Umweltprüfung die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf
das archäologische Kulturgut (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB) zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten sind (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hinaus sind die
Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§
1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu
berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen.
Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die
Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB).
Durch die geplante Änderung im
Flächennutzungsplan ist beabsichtigt, Flächen für die Landwirtschaft in eine
Sonderbaufläche „Kulturzentrum Schlösschen Borghees“ umzuwandeln. Diese
Änderung berechtigt allerdings noch nicht dazu, konfliktträchtige Bereiche zu
überplanen.
Die Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt
weiterhin nach § 35 BauGB. Im Außenbereich sind Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes betrifft
(§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Nach Vorliegen
konkreter Pläne ist auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens das weitere
Vorgehen abzustimmen. Je nach Umfang und Art der geplanten Maßnahme sind
archäologische Untersuchungen im Vorfeld der Baugenehmigung zur Feststellung
von Lage, Erhalt und damit der Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG NRW der
erhaltenen Relikte erforderlich. Dies schließt eine mögliche Erweiterung des
bestehenden Schutzbereiches mit ein.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Aufnahme des
Bodendenkmals ist durch die Verkleinerung des Planbereiches obsolet, da dieses
nicht mehr überplant wird.
Zur Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wird für die
Flächennutzungsplan-Änderung ein Umweltbericht erstellt. Hier werden die
genannten Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut sowie die Belange des
Denkmalschutzes untersucht.
Die Beeinträchtigung
von konkreten Vorhaben im Planbereich werden im Rahmen der Baugenehmigung
erörtert.
e)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 02.08.2017
Die angefragte
Sondergebietsdarstellung liege in einem Landschaftsschutzgebiet, welches per
Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf u.a. vor einer weiteren Bebauung
geschützt wird. Es werden daher vorsorglich Bedenken angemeldet. Weitere
Verfahren sind mit der Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 51 frühzeitig
abzustimmen.
Es sei zudem nicht ersichtlich, wie die Größe
und Abgrenzung des Sondergebietes begründet wird. Die jetzt im Vorentwurf
dargestellte, sehr großzügig bemessene Abgrenzung des SO würde theoretisch eine
umfangreiche Erweiterung der Bebauung ermöglichen. Auch deshalb werden hier
Bedenken geltend gemacht.
Die Unterlagen sind zur vertieften
Beurteilung des Vorhabens im Übrigen z.Z. nicht geeignet, da u.a. der
Umweltbericht noch fehlt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zur
Schutzgebietsverordnung s. vorherige Stellungnahmen zu diesbezüglichen Bedenken
der Bezirksregierung.
Die Flächenhafte
Darstellung des Sondergebietes wurde zugunsten einer Darstellung der
notwendigen Gebäude- und Flächendarstellung reduziert. Somit sind auch bauliche
Erweiterungen größtenteils ausgeschlossen. Ohnehin unterliegen bauliche Anlagen
der Genehmigung gem. § 35 BauGB. Den Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
Zur Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wird für die
Flächennutzungsplan-Änderung ein Umweltbericht erstellt.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom
16.04.2019
1.
Denkmalangelegenheiten
Gegen die Planung
bestehen keine Bedenken. Es wird die Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege
im Rheinland/Pulheim und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn
sowie der zuständigen kommunalen Unteren Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die empfohlenen
Beteiligungen wurden durchgeführt, es sind keine Bedenken gegen die Planung
geäußert worden.
2.
Landschafts- und Naturschutz
Auch wenn die
SO-Darstellung jetzt modifiziert wurde, bestehen aus Sicht des Dezernates 51
Bedenken.
Diese begründen sich
im Wesentlichen in dem Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung der
Bezirksregierung Düsseldorf sowie der im vorliegenden Fall tatsächlichen
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit auf einem überwiegenden Teil der
angefragten Fläche.
Da eine
Sondergebietsdarstellung im unmittelbaren Widerspruch zu der
Landschaftsschutzgebietsverordnung steht, wird gebeten, dass die Kommune einen
direkten Kontakt mit der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere
Naturschutzbehörde aufnimmt für den Fall, dass sie einen Aufhebungsantrag und
ein Entlassungsverfahren von der Landschaftsschutzverordnung beabsichtigt.
Aufgrund der von
hier aus erkennbaren, eher geringfügigen baulichen Erweiterungsabsichten des
Lagergebäudes wird von hier aus angeregt, diese –ohne aufwändige
Sondergebietsdarstellung- direkt mit dem Kreis Kleve als Untere
Naturschutzbehörde abzustimmen und dort die Möglichkeit einer einfacheren
Variante über ein Befreiungsverfahren zu klären.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Darstellung des
Sondergebietes ist notwendig, um für das Vorhaben der Erweiterung der Scheune
bauordnungsrechtlich gem. § 35 BauGB zulassen zu können. Ansonsten würden
öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) beeinträchtigt werden.
Eine Änderung der
Landschaftsschutzgebietsverordnung in Form einer Rücknahme des LSG im Bereich
des geplanten Sondergebietes ist nicht erforderlich. Im Flächennutzungsplan der
Stadt Emmerich ist ein größerer Bereich um das geplante Sondergebiet als
Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Der Änderungsbereich liegt innerhalb
dieser Darstellung, so dass auch innerhalb des Sondergebietes die
Landschaftsschutzgebietsverordnung Bestand hat.
Inhaltlich steht die
Darstellung eines Sondergebietes der Verordnung nicht entgegen, da lediglich
Vorhaben zulässig sein sollen, die kulturellen Zwecken dienen. In § 26 BNatSchG
werden Landschaftsschutzgebiete u a. wegen der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderer Bedeutung für die Erholung
festgesetzt.
Seitens des Kreises
Kleve als Untere Naturschutzbehörde wurde zur Änderung des FNP eine Befreiung
von der Landschaftsschutzgebietsverordnung gem. § 75 LNatSchG i. V. m.
§ 67 BNatSchG in Aussicht gestellt. Diese ist auf Grund der
Geringfügigkeit des Eingriffs ausreichend.
Der Antrag auf
Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde zwischenzeitlich
beim Kreis gestellt, damit die Befreiung vor Inkraftsetzung der FNP-Änderung
vorliegt.
3.
Gewässerschutz
Das Plangebiet
befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser
(HQ10) überschwemmt werden können. Zum 05.01.2018 sind geänderte Anforderungen
für Risikogebiete im WHG und BauGB in Kraft getreten.
Risikogebiete im
Sinne des § 78b Abs. 1 WHG, d. h. überschwemmte Gebiete bei einem seltenen bzw.
extremen Hochwasserereignis (HQextrem), sind gemäß § 5 Abs. 4a BauGB im
Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen.
Eine
Berücksichtigung der Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist in
Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB vorzunehmen. Gemäß § 78b WHG sind
die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz
von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden, in der
Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Die geplante
Maßnahme liegt innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes Helenenbusch, Zone IIIA.
Die Wasserschutzgebietverordnung ist zu beachten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Hinsichtlich des
Hochwasserschutzes sind in der Neubekanntmachung des FNP von September 2017 die
Hochwasserrisikogebiete HQextrem nachrichtlich übernommen worden. Die Fläche
der 94. Änderung des FNP liegt innerhalb einer gekennzeichneten Fläche, die
Darstellung ändert sich insofern nicht.
Die Abwägung wird
hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes ergänzt.
Die
Wasserschutzgebietverordnung wird auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung
innerhalb des Umweltberichtes berücksichtigt. Geplante Vorhaben sind auf Ebene
der Baugenehmigung auf die Vereinbarkeit mit der Wasserschutzgebietverordnung
zu prüfen.
b)
Kreis Kleve, Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes, Schreiben vom
08.04.2019
Im Kapitel 1.5
„Besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach §§ 44
und 45 Abs. 7 BNatSchG“ des Umweltberichtes (Stand: 31.01.2019), bearbeitet von
Dipl.-Ing. Baumann, Kleve, wird ausgeführt, dass die artenschutzrechtlichen
Belange im Bebauungsplanverfahren geprüft werden. Eine entsprechende
Stellungnahme kann daher hierzu z. Z. noch nicht erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Umweltbericht
führt im betroffenen Kapitel aus, dass die Änderung des Flächennutzungsplans im
Wesentlichen der planungsrechtlichen Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzung und
nur eingeschränkt bauliche Veränderungen an vorhandenen Gebäuden zulässt. Da
die vorhandene Nutzung nicht erheblich erweitert wird, sind keine
Beeinträchtigungen eventuell vorkommender planungsrelevanter Arten zu erwarten.
Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass bei Eingriff in die
vorhandenen Baukörper Gebäudebrüter oder Fledermausarten betroffen sein können.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss daher durch ein
Artenschutzgutachten abgesichert werden, dass bei Vorkommen relevanter Arten
durch entsprechende Maßnahmen eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
In diesem Rahmen
wird auch der Kreis als untere Naturschutzbehörde beteiligt.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Feststellung der 94. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 94. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter