hier: Gemeinsamer Antrag Nr. XIX/2019 der CDU- und BGE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Rat beschließt
die als Anlage 1 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder und Förderung in der Kindertagespflege der Stadt
Emmerich am Rhein einschließlich der entsprechenden Beitragstabelle, Anlage 2
(Modellberechnung 2; Reduzierung um 25 %) ab dem 01.08.2019.
Beschlussvorschlag aus dem
Jugendhilfeausschuss
Der Rat beschließt
die als Anlage 6 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder und Förderung in der Kindertagespflege der Stadt
Emmerich am Rhein einschließlich der entsprechenden Beitragstabelle, Anlage zu
§ 3 Abs. 1 der Nachtragssatzung.
Sachdarstellung :
Mit dem gemeinsamen
Antrag der CDU/BGE Fraktionen vom 26.03.2019 (Anlage 5) wird folgende Anpassung der Satzung zur Erhebung der
Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen und Förderung in der
Kindertagespflege vorgeschlagen:
1.
Die
Betreuung für Kinder über drei Jahre grundsätzlich beitragsfrei zu stellen
2.
Die
Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren pauschal um 30 % zu
senken
3.
Den
Stichtag zur Berechnung (1.11. jeden Jahres) abzuschaffen und wie in anderen
Kommunen zur Folgemonatsberechnung überzugehen
4.
Einkünfte
wie Aufwandspauschalen und Entschädigungen die aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
(Feuerwehr, Übungsleiter, Kommunalpolitik etc.) entstehen, sollen nicht mehr
als Einkommen i.S.d. Satzung angerechnet werden
Die Verwaltung hat
die einzelnen Punkte aus dem Antrag geprüft und nimmt wie folgt Stellung:
zu Punkt 1 und 2:
Von einer
generellen Freistellung der Elternbeiträge für die Kinder ab 3 Jahren wird
ab-geraten. Zurzeit ist das letzte Kindergartenjahr, das der Einschulung
vorausgeht, gemäß § 90 Abs. 3 SGB
VIII beitragsfrei. Lt. derzeitigen Planungen in der Landesgesetzgebung wird ab dem 01.08.2020 von einem zweiten beitragsfreien Jahr ausgegangen. Damit
erfahren Eltern über die Landesgesetzgebung eine weitere finanzielle
Entlastung. Eine weitere Beitragsfreiheit ist auf Landesebene zunächst nicht
geplant, da der Ausbau der Betreuungsplätze, die Erweiterung der Öffnungszeiten
sowie die Entwicklung und Beibehaltung von Qualitätsstandards vorrangige
Priorität haben. Diese Punkte sollten ebenfalls im Rahmen der kommunalen
Aufgabe vorrangig Beachtung finden.
Eine Befreiung der
Elternbeiträge für die 3 bis 6-jährigen Kinder stellt eine kurzzeitige
Entlastung für einen kleinen Personenkreis dar. Das Kindergartenkind von heute
ist das Schulkind von morgen und der Jugendliche von übermorgen. Wichtiger ist
es, alle Aufgaben für Familien insgesamt erfüllen zu können. Hier geht es u.a.
um freiwillige Präventions-maßnahmen für benachteiligte Kinder und Familien,
aber auch um die Förderung von Freizeit- und Kulturangeboten. Ein
Standortvorteil ergibt sich nicht allein aus einer Beitragsbefreiung für eine
kleine Gruppe von Kindern, sondern aus einem ausreichenden Angebot an
Betreuung, Schulversorgung und einer guten Qualität der Angebote für Familien.
Es muss
berücksichtigt werden, dass ein Verzicht auf Elternbeiträge nicht nur einmalig
erfolgt, sondern die Einnahmeverluste für die Stadt Emmerich am Rhein eine
konstante finanzielle Belastung darstellen können. Bei einer Verschlechterung
der Haushaltslage gibt es nur eine erschwerte Rückkehrmöglichkeit.
Der JHA Beschluss
vom 12.03.2019, eine Satzungsänderung erst mit Umsetzung der gesetzlichen
Änderung zum 01.08.2020 vorzunehmen,
wird durch den gemeinsamen Antrag der CDU u. BGE Fraktion neu diskutiert. Die
Verwaltung sieht die Möglichkeit, die Elternbeiträge aufgrund der finanziellen
Entwicklung zu reduzieren und legt einen modifizierten Verwaltungsvorschlag
vor. Um eine Gleichberechtigung für alle Kinder in der Altersstufe 0 bis 6
Jahre zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Beiträge insgesamt um 25 %
(ersatzweise 30 %) zu reduzieren. Der Punkt 2
des Antrages der CDU/BGE Fraktionen wird hierbei grundsätzlich aufgegriffen,
jedoch für die U3- und Ü3-Kinder insgesamt. Die sich hieraus ergebenen
Elternbeiträge sind aus der Anlage 3
ersichtlich.
Die Mindereinnahmen aus dem vorliegenden Antrag sowie dem
Verwaltungsvorschlag gehen, aufgeteilt nach den einzelnen Kriterien, aus der Anlage
4 „Vergleichsberechnung der Mindereinnahmen“ hervor.
Am 07.05.2019 wurde der Referentenentwurf für das neue
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Landeskabinett verabschiedet und geht nun zur
Anhörung in den Landtag. Für das 2. beitragsfreie Jahr, geplant ab dem
Kindergartenjahr 2020/2021, soll es einen finanziellen Ausgleich für die
Kommunen, in Anlehnung an das letzte beitragsfreie Jahr vor der Einschulung,
geben. Für das Kindergartenjahr
2018/2019 (Stand 20.02.2019) beträgt die Zuweisung für das letzte beitragsfreie
Kindergartenjahr 317.951,35 €. Dieser Betrag kann jedoch nicht ohne weiteres
für das 2. beitragsfreie Jahr angesetzt werden, da sich die Berechnung des
Landeszuschusses insgesamt ändert. Eine Modellberechnung auf Basis der Zahlen
für das Kindergartenjahr 2018/2019 unter Berücksichtigung der erhöhten
Kind-pauschalen würde nur eine prognostizierte Mehreinnahme zwischen 220.000 €
und 250.000 € ergeben. Hierbei ist
jedoch zu beachten, dass das Gesetz noch nicht beschlossen ist und eine
zeitliche Versetzung vorliegt, da der Zuschuss erst zum Kindergartenjahr
2020/2021 verändert werden soll. Weiterhin ist dieser Zuschuss variabel, da er
sich an den gewährten Kindpauschalen für die Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren
orientiert.
Weiterhin ist
darauf hinzuweisen, dass im Falle einer generellen Freistellung der Eltern-beiträge für die Kinder ab 3 Jahren,
die Beiträge für Geschwisterkinder unter 3 Jahren zukünftig anderes zu
berechnen sind. Dies betrifft die Geschwister von Kindern im beitragsfreien
Jahr vor der Einschulung bzw. bei Neuregelung auch das 2. beitragsfreie Jahr.
Die jetzige
Regelung sieht vor:
Ergeben sich ohne
die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge und wäre für das
Geschwisterkind der höhere Beitrag zu leisten, so wird als Elternbeitrag
aktuell die Differenz der beiden
Beträge für das jüngere Kind erhoben.
Bei einer Befreiung
der Elternbeiträge für Kinder ab 3 Jahren, fällt zukünftig der Differenz-betrag
für das Geschwisterkind weg. Dies führt zu weiteren Mindereinnahmen.
Zu Punkt 3:
Gemäß § 19 Abs. 5
KiBiz ist bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung
der Pauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde zu legen,
welches die Kinder bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres
erreicht haben. Dies bedeutet, dass Kinder die im August, September und Oktober
eines Jahres 3 Jahre alt werden,
bereits ab dem 01.08. eines Jahres als 3-jährige Kinder gelten und damit der
Beitrag für 3- jährige Kinder erhoben wird. Hieran möchte die Verwaltung festhalten
und keine Schlechterstellung vornehmen. Diese Regelung ist aus Sicht der
Kindergartenbedarfs-planung ebenfalls sinnvoll, damit die Plätze für 3-jährige
Kinder zu Beginn des Kindergarten-jahres gefüllt werden und nicht erst
unterjährig. Dies würde zu Finanzierungsschwierigkeiten bei den Trägern der
Kindertageseinrichtungen führen. Darüber
hinaus geht die Verwaltung mit dem Vorschlag der CDU/BGE Fraktion einher und
schlägt vor, die Elternbeiträge für Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr
(nach dem 1.11. eines Jahres) 3 Jahre alt werden, ab dem Folgemonat ebenfalls
in Höhe der Elternbeiträge für Kinder ab 3 Jahren festzusetzen und den § 2 Abs.
4a der Elternbeitragssatzung entsprechend zu ändern.
Die Mindereinnahmen
pro Kindergartenjahr in Bezug auf die jetzige Elternbeitragssatzung werden auf
ca. 88.300 € geschätzt.
Zu Punkt 4:
Aufgrund der
derzeitigen Elternbeitragssatzung werden Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
nur als Einkommen zur Berechnung des Elternbeitrages herangezogen, wenn sie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils oder der Eltern erhöhen.
Entschädigungen, die einem finanziellen Aufwand gegenüber stehen, werden auch
derzeit nicht als Einkünfte angerechnet.
Die Verwaltung
möchte zur Förderung des Ehrenamtes dem Antrag der CDU/BGE Fraktionen folgen
und schlägt vor, zukünftig Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Tätigkeit
als Übungsleiter (z.B. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder) bei der
Einkommensberechnung nicht als Einkommen anzurechnen. Dies wird in der
Satzung ab dem 01.08.2019
berücksichtigt. Hierzu wird auf den Satzungstext verwiesen.
Nicht verzichtet
werden kann auf einen gewährten Verdienstausfall im Rahmen der ehrenamtlichen
Tätigkeit. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen
Beitragspflichtigen führen.
In der
Vergangenheit gab es nur eine geringe Anzahl an Eltern, die Einkünfte aus
ehrenamtlicher Tätigkeit angegeben haben. Finanzielle Auswirkungen auf die Höhe
der Einnahmen können nicht berechnet werden.
Die Verwaltung
schlägt weiterhin vor, die jährliche prozentuale Erhöhung der Elternbeiträge
gemäß § 3 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung abzuschaffen. Diese Regelung ist
gekoppelt an die Erhöhung der Kindpauschalen gemäß § 19 Abs. 2 KiBiz. Aufgrund
der Gesetzes-änderung durch das „Gute Kita Gesetz“ als auch im Hinblick auf die
Reform des KiBiz ist diese Regelung nicht mehr sinnvoll. Zukünftig soll die
Erhöhung der Kindpauschalen nach einem Index aus Steigerung Personal- und
Sachkosten jährlich angepasst werden.
Ausgehend von einem
Gesamtbeitragsvolumen von 870.000 € für das Kindergartenjahr 2018/2019 (Stand
01.04.2019) beträgt der Einnahmeverlust bei einem Prozentsatz von 1,5 % = 13.232 €.
Darüber hinaus
schlägt die Verwaltung vor, die Elternbeiträge bis zu einem
Jahres-bruttoeinkommen von 28.000 € beitragsfrei zu setzen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (sog. „Gute Kita Gesetz“) hat der Bund einer
Änderung des § 90 SGB VIII zugestimmt. Ab dem 01.08.2019 sind neben Empfängern
von Arbeitslosengeld II Leistungen und Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auch Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag vom
Elternbeitrag befreit. Eltern, die diese Leistungen beziehen, können bei der
Eltern-beitragsstelle einen entsprechenden Erlassantrag stellen. Weiterhin
sieht das „Gute Kita Gesetz“ vor, vermehrt Eltern mit geringem Einkommen i.R.
einer Erlassberechnung freizustellen. Diese beiden Neuerungen machen eine
Erhöhung der Beitragsbemessungs-grenze erforderlich und vermeiden damit in der
unteren Einkommensstufe einen erhöhten Verwaltungsaufwand.
Hier errechnet sich
eine Mindereinnahme in Höhe von geschätzt 28.284
€.
Neben den Mindereinnahmen aus einer
geänderten Beitragssatzung haben folgende weitere Maßnahmen finanzielle
Auswirkungen auf den Haushalt:
Ø Durch das „Gute Kita Gesetz“ und die
Reformierung des KiBiz wird die Stadt Emmerich einige Neuerungen umzusetzen
haben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben.
Ø Darüber hinaus steht die Änderung der
Förderrichtlinien für die Kindertagespflege an. Hier müssen in Kürze Gelder in
nicht unbeachtlicher Höhe zur Verfügung gestellt werden. Derzeit beträgt die
Schätzung 100.000 bis 150.000 € pro Kindergartenjahr.
Ø Ebenfalls muss für den weiteren Ausbau
der Betreuungsplätze in Kitas und in der Kindertagespflege sowie der
Qualitätssicherung mit finanziellen Mehrausgaben gerechnet werden.
Ø Nach derzeitiger Schätzung fällt durch
das „2. Rettungspaket“ für das Kindergarten-jahr 2019/2020 ein zusätzlicher kommunaler
Zuschuss in Höhe von 58.000 € an. Daneben ist der Kommunalanteil an der
Erhöhung der Kindpauschalen von 1,5 % auf 3 % für das gleiche Kindergartenjahr
zu finanzieren.
Ø Um die Trägervielfalt der
Kindertageseinrichtungen zu erhalten, ist mit einer erhöhten freiwilligen
Förderung durch die Stadt Emmerich zu rechnen.
Die anstehenden
Aufgaben im Bereich der Tagesbetreuung für Kinder, die einen erheblichen
finanziellen Mehraufwand für den kommunalen Haushalt mit sich ziehen, stehen im
Gegen-satz zu den enormen Einnahmeverlusten, die mit der Umsetzung des Antrages
der CDU/BGE Fraktionen gefordert werden. Auch wenn sich durch den geplanten
Zuschuss des Landes zur
Beitragsbefreiung eines weiteren Kindergartenjahres ab 01.08.2020 eine
zusätzliche Einnahme ergibt, bleibt es für das KGJ 2019/2020 bei den
errechneten Mindereinnahmen sowie der grundsätzlichen Erhöhung des Zuschussbedarfes
aus kommunalen Mitteln für die Folgejahre.
Von daher schlägt
die Verwaltung eine modifizierte Satzungsänderung vor, die einerseits die
Familien mit Kindern unter 6 Jahren entlastet und andererseits finanziellen
Spielraum für die dringenden Aufgaben für die Kinder und Jugendlichen jeder
Altersstufe bietet.
Die Verwaltung
schlägt dem Rat vor, die Elternbeiträge für U3- und Ü3-Kinder lt. der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder und der Förderung in der Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein
mit folgenden Inhalten zu beschließen:
1.
Reduzierung
der gesamten Elternbeiträge um 25 % (ersatzweise 30%)
2.
Änderung
des § 3 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung in Form von unterjähriger Anpassung des
Ü3-Beitrages ab dem Folgemonat nach Erreichen des 3. Lebens- jahres
3.
Beitragsfestsetzung
erst ab einem Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 28.000 €
4.
Ergänzung
des § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung um die Freistellung der Einkünfte aus
ehrenamtlicher Tätigkeit (mit Ausnahme des Verdienstausfalles)
5.
Abschaffung
der prozentualen Erhöhung der Elternbeiträge; siehe § 3 Abs. 5 der derzeit
gültigen Elternbeitragssatzung
Der entsprechende
Satzungstext ab dem 01.08.2019 ist aus der Anlage
1 zur Vorlage ersichtlich, ebenso die Beitragstabellen für die
Modellberechnungen „Reduzierung der Elternbeiträge um 25 u. 30 %“. Die
Gegenüberstellung der Satzungstexte ergibt sich aus Anlage 3.
Beratung aus dem
Jugendhilfeausschuss:
In der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses der Stadt Emmerich am Rhein am 23.05.2019 gab es zu dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung keinen Antrag. Vielmehr wurde der gemeinsame
Antrag der CDU/BGE Fraktionen mit nachstehendem erweiterten Inhalt und
Abstimmungsergebnis beschlossen:
Mit der 5. Nachtragssatzung
sollen folgende Punkte lt. Antrag vom 26.03.2019 umgesetzt werden:
1.
Die
Betreuung für Kinder über drei Jahre grundsätzlich beitragsfrei zu stellen
2.
Die
Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren pauschal um 30 % zu
senken
3.
Den
Stichtag zur Berechnung (1.11. jeden Jahres) abzuschaffen und wie in anderen
Kommunen zur Folgemonatsberechnung überzugehen
4.
Einkünfte
wie Aufwandspauschalen und Entschädigungen, die aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
(Feuerwehr, Übungsleiter, Kommunalpolitik etc.) entstehen, sollen nicht mehr
als Einkommen i.S.d. Satzung angerechnet werden
5.
Beitragsfestsetzung
erst ab einem Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 28.000 €
Dafür: 6 Dagegen: 0 Enthaltungen: 7
Nicht angenommen wurde der Vorschlag der Verwaltung, die prozentuale
jährliche Erhöhung gemäß § 3 Abs. 5 der derzeit gültigen Elternbeitragssatzung
abzuschaffen. Diese Regelung sollte zum 01.08.2019 umgesetzt werden, zum einen
um einen enormen Verwaltungsaufwand (Folgebescheide) zu vermeiden, zum anderen
um im Hinblick auf die KiBiz-Reform die analoge Anwendung an alte
Rechtsvorschriften zu entfernen.
Weiterhin erfolgte keine Klarstellung darüber, wie die Stichtagsregelung
(Punkt 3) des politischen Antrages umzusetzen ist. Hierzu wird auf die Vorlage
zu Punkt 3 verwiesen. Nach dem gemeinsamen Antrag der CDU/BGE Fraktion werden
zukünftig alle Kinder, die im Zeitraum 01.08.-31.10. eines Jahres drei Jahre
alt werden und ab Beginn eines Kindergartenjahres die Kita besuchen, zu einem
U3-Beitrag herangezogen. Zu den Auswirkungen wird auf die Vorlage zur
JHA-Sitzung vom 23.05.2019 Bezug genommen.
Weiterhin wird aufgrund der Folgemonatsregelung für Kinder, die im
Aufnahmemonat ihr drittes Lebensjahr vollenden, für den Geburtsmonat der
Beitrag für ein U3-Kind festgesetzt. Dies entspricht nicht der bisherigen
Regelung.
Zu Punkt 4 des politischen Antrages wurde in der Vorlage und in der
Jugendhilfe-ausschusssitzung am 23.05.2019 klargestellt, dass Verdienstausfälle
bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder Übungsleitertätigkeit für die
Einkommensbemessung hinzugezogen werden. Hierzu gab es keine Wortmeldungen aus
dem Jugendhilfeausschuss, so dass die Verwaltung dies als Zustimmung ansieht
und die Definition zu den Einkünften in die 5. Nachtragssatzung eingearbeitet
hat.
Nicht abgestimmt wurde über den Antrag der SPD Fraktion, die
Entscheidung zu vertagen und nochmals in die Beratung zu gehen. Hier wurde angeregt,
eine Entlastung der Familien bei der Beitragsbemessung in Anlehnung an den
Verwaltungsvorschlag zu beraten und darüber hinaus zu überlegen, die
Kindertageseinrichtungen freiwillig höher zu bezuschussen, um das pädagogische
Personal zu unterstützen und damit die Qualität zu erhalten.
Nicht diskutiert wurde über die zukünftigen Ausgaben, die mit der Reform
des KiBiz verbunden sind, auf die aber in der Vorlage und der Präsentation
hingewiesen wurden. Damit die Aufgaben der Verwaltung für alle Altersstufen
finanziert werden können, ist eine Berücksichtigung der geplanten Mehrausgaben
nicht losgelöst von der Einnahmesituation zu sehen. In Addition gibt es neben
dem geplanten Zuschuss zum beitragsfreien 2. Kindergartenjahr aufgrund der
geänderten Förderung der Kindertageseinrichtungen eine zusätzliche finanzielle
Beteiligung der Kommunen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushalt 2019 und folgende nicht vorgesehen. Veränderungen im lfd.
Haushaltsjahr können nicht zu Lasten des Budgets FB 4 aufgefangen werden und erfordern neben den für 2019
schon vorgesehenen rd. 1,6 MIO € weitere Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage.
Mindereinnahmen 2019 Produkt
1.100.06.01.01
·
i.H.v.
666.452 € pro KGJ (Antrag CDU/BGE) anteilig 2019 i.H.v. 277.688 €; anteilig für
die Zeit vom 01.01.-31.07.2020 i.H.v. 388.764 €
·
i.H.v. 394.399 € pro KGJ (Modellberechnung 1)
anteilig 2019 i.H.v. 164.333 €; anteilig für die Zeit vom 01.01.2020 bis
31.07.2020 i.H.v. 230.066 €
·
i.H.v. 352.308 € pro KGJ (Modellberechnung 2)
anteilig 2019 i.H.v. 146.795 €; für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2020
i.H.v. 205.513 €
·
Der
geplante Landeszuschuss zum weiteren beitragsfreien Jahr soll erst ab dem
01.08.2020 zur Verfügung gestellt werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Peter Hinze
Bürgermeister