Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Förderung in der Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein einschließlich der entsprechenden Beitragstabelle, Anlage 2 (Modellberechnung 2; Reduzierung um 25 %) ab dem 01.08.2019.

 

Beschlussvorschlag aus dem Jugendhilfeausschuss

 

Der Rat beschließt die als Anlage 6 beigefügte 5. Nachtragssatzung zur Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Förderung in der Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein einschließlich der entsprechenden Beitragstabelle, Anlage zu § 3 Abs. 1 der Nachtragssatzung.

 

Sachdarstellung :

 

Mit dem gemeinsamen Antrag der CDU/BGE Fraktionen vom 26.03.2019 (Anlage 5) wird folgende Anpassung der Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertageseinrichtungen und Förderung in der Kindertagespflege vorgeschlagen:

1.    Die Betreuung für Kinder über drei Jahre grundsätzlich beitragsfrei zu stellen

2.    Die Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren pauschal um 30 % zu senken

3.    Den Stichtag zur Berechnung (1.11. jeden Jahres) abzuschaffen und wie in anderen Kommunen zur Folgemonatsberechnung überzugehen

4.    Einkünfte wie Aufwandspauschalen und Entschädigungen die aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (Feuerwehr, Übungsleiter, Kommunalpolitik etc.) entstehen, sollen nicht mehr als Einkommen i.S.d. Satzung angerechnet werden

 

Die Verwaltung hat die einzelnen Punkte aus dem Antrag geprüft und nimmt wie folgt Stellung:

 

zu Punkt 1 und 2:

Von einer generellen Freistellung der Elternbeiträge für die Kinder ab 3 Jahren wird ab-geraten. Zurzeit ist das letzte Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, gemäß      § 90 Abs. 3 SGB VIII beitragsfrei. Lt. derzeitigen Planungen in der Landesgesetzgebung  wird ab dem 01.08.2020 von einem zweiten beitragsfreien Jahr ausgegangen. Damit erfahren Eltern über die Landesgesetzgebung eine weitere finanzielle Entlastung. Eine weitere Beitragsfreiheit ist auf Landesebene zunächst nicht geplant, da der Ausbau der Betreuungsplätze, die Erweiterung der Öffnungszeiten sowie die Entwicklung und Beibehaltung von Qualitätsstandards vorrangige Priorität haben. Diese Punkte sollten ebenfalls im Rahmen der kommunalen Aufgabe vorrangig Beachtung finden.

Eine Befreiung der Elternbeiträge für die 3 bis 6-jährigen Kinder stellt eine kurzzeitige Entlastung für einen kleinen Personenkreis dar. Das Kindergartenkind von heute ist das Schulkind von morgen und der Jugendliche von übermorgen. Wichtiger ist es, alle Aufgaben für Familien insgesamt erfüllen zu können. Hier geht es u.a. um freiwillige Präventions-maßnahmen für benachteiligte Kinder und Familien, aber auch um die Förderung von Freizeit- und Kulturangeboten. Ein Standortvorteil ergibt sich nicht allein aus einer Beitragsbefreiung für eine kleine Gruppe von Kindern, sondern aus einem ausreichenden Angebot an Betreuung, Schulversorgung und einer guten Qualität der Angebote für Familien.

 

Es muss berücksichtigt werden, dass ein Verzicht auf Elternbeiträge nicht nur einmalig erfolgt, sondern die Einnahmeverluste für die Stadt Emmerich am Rhein eine konstante finanzielle Belastung darstellen können. Bei einer Verschlechterung der Haushaltslage gibt es nur eine erschwerte Rückkehrmöglichkeit.

 

Der JHA Beschluss vom 12.03.2019, eine Satzungsänderung erst mit Umsetzung der gesetzlichen Änderung zum 01.08.2020 vorzunehmen, wird durch den gemeinsamen Antrag der CDU u. BGE Fraktion neu diskutiert. Die Verwaltung sieht die Möglichkeit, die Elternbeiträge aufgrund der finanziellen Entwicklung zu reduzieren und legt einen modifizierten Verwaltungsvorschlag vor. Um eine Gleichberechtigung für alle Kinder in der Altersstufe 0 bis 6 Jahre zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Beiträge insgesamt um 25 % (ersatzweise 30 %) zu reduzieren. Der Punkt 2 des Antrages der CDU/BGE Fraktionen wird hierbei grundsätzlich aufgegriffen, jedoch für die U3- und Ü3-Kinder insgesamt. Die sich hieraus ergebenen Elternbeiträge sind aus der Anlage 3 ersichtlich.

 

Die Mindereinnahmen aus dem vorliegenden Antrag sowie dem Verwaltungsvorschlag gehen, aufgeteilt nach den einzelnen Kriterien, aus der Anlage 4 „Vergleichsberechnung der Mindereinnahmen“ hervor.

 

Am 07.05.2019 wurde der Referentenentwurf für das neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Landeskabinett verabschiedet und geht nun zur Anhörung in den Landtag. Für das 2. beitragsfreie Jahr, geplant ab dem Kindergartenjahr 2020/2021, soll es einen finanziellen Ausgleich für die Kommunen, in Anlehnung an das letzte beitragsfreie Jahr vor der Einschulung, geben.  Für das Kindergartenjahr 2018/2019 (Stand 20.02.2019) beträgt die Zuweisung für das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr 317.951,35 €. Dieser Betrag kann jedoch nicht ohne weiteres für das 2. beitragsfreie Jahr angesetzt werden, da sich die Berechnung des Landeszuschusses insgesamt ändert. Eine Modellberechnung auf Basis der Zahlen für das Kindergartenjahr 2018/2019 unter Berücksichtigung der erhöhten Kind-pauschalen würde nur eine prognostizierte Mehreinnahme zwischen 220.000 € und     250.000 € ergeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz noch nicht beschlossen ist und eine zeitliche Versetzung vorliegt, da der Zuschuss erst zum Kindergartenjahr 2020/2021 verändert werden soll. Weiterhin ist dieser Zuschuss variabel, da er sich an den gewährten Kindpauschalen für die Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren orientiert.

 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer generellen Freistellung der Eltern-beiträge für die Kinder ab 3 Jahren, die Beiträge für Geschwisterkinder unter 3 Jahren zukünftig anderes zu berechnen sind. Dies betrifft die Geschwister von Kindern im beitragsfreien Jahr vor der Einschulung bzw. bei Neuregelung auch das 2. beitragsfreie Jahr.

 

Die jetzige Regelung sieht vor:

Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge und wäre für das Geschwisterkind der höhere Beitrag zu leisten, so wird als Elternbeitrag aktuell die Differenz der beiden Beträge für das jüngere Kind erhoben.

Bei einer Befreiung der Elternbeiträge für Kinder ab 3 Jahren, fällt zukünftig der Differenz-betrag für das Geschwisterkind weg. Dies führt zu weiteren Mindereinnahmen.

 

Zu Punkt 3:

Gemäß § 19 Abs. 5 KiBiz ist bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde zu legen, welches die Kinder bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben. Dies bedeutet, dass Kinder die im August, September und Oktober eines Jahres       3 Jahre alt werden, bereits ab dem 01.08. eines Jahres als 3-jährige Kinder gelten und damit der Beitrag für 3- jährige Kinder erhoben wird. Hieran möchte die Verwaltung festhalten und keine Schlechterstellung vornehmen. Diese Regelung ist aus Sicht der Kindergartenbedarfs-planung ebenfalls sinnvoll, damit die Plätze für 3-jährige Kinder zu Beginn des Kindergarten-jahres gefüllt werden und nicht erst unterjährig. Dies würde zu Finanzierungsschwierigkeiten bei den Trägern der Kindertageseinrichtungen führen.  Darüber hinaus geht die Verwaltung mit dem Vorschlag der CDU/BGE Fraktion einher und schlägt vor, die Elternbeiträge für Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr (nach dem 1.11. eines Jahres) 3 Jahre alt werden, ab dem Folgemonat ebenfalls in Höhe der Elternbeiträge für Kinder ab 3 Jahren festzusetzen und den § 2 Abs. 4a der Elternbeitragssatzung entsprechend zu ändern.

 

Die Mindereinnahmen pro Kindergartenjahr in Bezug auf die jetzige Elternbeitragssatzung werden auf ca. 88.300 € geschätzt. 

 

Zu Punkt 4: 

Aufgrund der derzeitigen Elternbeitragssatzung werden Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nur als Einkommen zur Berechnung des Elternbeitrages herangezogen, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils oder der Eltern erhöhen. Entschädigungen, die einem finanziellen Aufwand gegenüber stehen, werden auch derzeit nicht als Einkünfte angerechnet.

 

 

Die Verwaltung möchte zur Förderung des Ehrenamtes dem Antrag der CDU/BGE Fraktionen folgen und schlägt vor, zukünftig Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Tätigkeit als Übungsleiter (z.B. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder) bei der Einkommensberechnung nicht als Einkommen anzurechnen. Dies wird in der Satzung  ab dem 01.08.2019 berücksichtigt. Hierzu wird auf den Satzungstext verwiesen. 

 

Nicht verzichtet werden kann auf einen gewährten Verdienstausfall im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Beitragspflichtigen führen. 

 

In der Vergangenheit gab es nur eine geringe Anzahl an Eltern, die Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit angegeben haben. Finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Einnahmen können nicht berechnet werden.

 

Die Verwaltung schlägt weiterhin vor, die jährliche prozentuale Erhöhung der Elternbeiträge gemäß § 3 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung abzuschaffen. Diese Regelung ist gekoppelt an die Erhöhung der Kindpauschalen gemäß § 19 Abs. 2 KiBiz. Aufgrund der Gesetzes-änderung durch das „Gute Kita Gesetz“ als auch im Hinblick auf die Reform des KiBiz ist diese Regelung nicht mehr sinnvoll. Zukünftig soll die Erhöhung der Kindpauschalen nach einem Index aus Steigerung Personal- und Sachkosten jährlich angepasst werden.

Ausgehend von einem Gesamtbeitragsvolumen von 870.000 € für das Kindergartenjahr 2018/2019 (Stand 01.04.2019) beträgt der Einnahmeverlust bei einem Prozentsatz von      1,5 % = 13.232 €.

 

Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, die Elternbeiträge bis zu einem Jahres-bruttoeinkommen von 28.000 € beitragsfrei zu setzen.  Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung   (sog. „Gute Kita Gesetz“) hat der Bund einer Änderung des § 90 SGB VIII zugestimmt. Ab dem 01.08.2019 sind neben Empfängern von Arbeitslosengeld II Leistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag vom Elternbeitrag befreit. Eltern, die diese Leistungen beziehen, können bei der Eltern-beitragsstelle einen entsprechenden Erlassantrag stellen. Weiterhin sieht das „Gute Kita Gesetz“ vor, vermehrt Eltern mit geringem Einkommen i.R. einer Erlassberechnung freizustellen. Diese beiden Neuerungen machen eine Erhöhung der Beitragsbemessungs-grenze erforderlich und vermeiden damit in der unteren Einkommensstufe einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Hier errechnet sich eine Mindereinnahme in Höhe von geschätzt 28.284 €.

 

Neben den Mindereinnahmen aus einer geänderten Beitragssatzung haben folgende weitere Maßnahmen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

Ø  Durch das „Gute Kita Gesetz“ und die Reformierung des KiBiz wird die Stadt Emmerich einige Neuerungen umzusetzen haben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben.

Ø  Darüber hinaus steht die Änderung der Förderrichtlinien für die Kindertagespflege an. Hier müssen in Kürze Gelder in nicht unbeachtlicher Höhe zur Verfügung gestellt werden. Derzeit beträgt die Schätzung 100.000 bis 150.000 € pro Kindergartenjahr.

Ø  Ebenfalls muss für den weiteren Ausbau der Betreuungsplätze in Kitas und in der Kindertagespflege sowie der Qualitätssicherung mit finanziellen Mehrausgaben gerechnet werden.

Ø  Nach derzeitiger Schätzung fällt durch das „2. Rettungspaket“ für das Kindergarten-jahr 2019/2020 ein zusätzlicher kommunaler Zuschuss in Höhe von 58.000 € an. Daneben ist der Kommunalanteil an der Erhöhung der Kindpauschalen von 1,5 % auf 3 % für das gleiche Kindergartenjahr zu finanzieren.

Ø  Um die Trägervielfalt der Kindertageseinrichtungen zu erhalten, ist mit einer erhöhten freiwilligen Förderung durch die Stadt Emmerich zu rechnen. 

Die anstehenden Aufgaben im Bereich der Tagesbetreuung für Kinder, die einen erheblichen finanziellen Mehraufwand für den kommunalen Haushalt mit sich ziehen, stehen im Gegen-satz zu den enormen Einnahmeverlusten, die mit der Umsetzung des Antrages der CDU/BGE Fraktionen gefordert werden. Auch wenn sich durch den geplanten Zuschuss    des Landes zur Beitragsbefreiung eines weiteren Kindergartenjahres ab 01.08.2020 eine zusätzliche Einnahme ergibt, bleibt es für das KGJ 2019/2020 bei den errechneten Mindereinnahmen sowie der grundsätzlichen Erhöhung des Zuschussbedarfes aus kommunalen Mitteln für die Folgejahre.

 

Von daher schlägt die Verwaltung eine modifizierte Satzungsänderung vor, die einerseits die Familien mit Kindern unter 6 Jahren entlastet und andererseits finanziellen Spielraum für die dringenden Aufgaben für die Kinder und Jugendlichen jeder Altersstufe bietet.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die Elternbeiträge für U3- und Ü3-Kinder lt. der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und der Förderung in der Kindertagespflege der Stadt Emmerich am Rhein mit folgenden Inhalten zu beschließen:

 

1.    Reduzierung der gesamten Elternbeiträge um 25 % (ersatzweise 30%)

2.    Änderung des § 3 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung in Form von unterjähriger Anpassung des Ü3-Beitrages ab dem Folgemonat nach Erreichen des 3. Lebens- jahres

3.    Beitragsfestsetzung erst ab einem Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 28.000 €

4.    Ergänzung des § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung um die Freistellung der Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit (mit Ausnahme des Verdienstausfalles)

5.    Abschaffung der prozentualen Erhöhung der Elternbeiträge; siehe § 3 Abs. 5 der derzeit gültigen Elternbeitragssatzung

Der entsprechende Satzungstext ab dem 01.08.2019 ist aus der Anlage 1 zur Vorlage ersichtlich, ebenso die Beitragstabellen für die Modellberechnungen „Reduzierung der Elternbeiträge um 25 u. 30 %“. Die Gegenüberstellung der Satzungstexte ergibt sich aus Anlage 3.

 

 

 

 

 

 

Beratung aus dem Jugendhilfeausschuss:

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Emmerich am Rhein am 23.05.2019 gab es zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung keinen Antrag. Vielmehr wurde der gemeinsame Antrag der CDU/BGE Fraktionen mit nachstehendem erweiterten Inhalt und Abstimmungsergebnis beschlossen:

 

Mit der 5. Nachtragssatzung sollen folgende Punkte lt. Antrag vom 26.03.2019 umgesetzt werden:  

1.    Die Betreuung für Kinder über drei Jahre grundsätzlich beitragsfrei zu stellen

2.    Die Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren pauschal um 30 % zu senken

3.    Den Stichtag zur Berechnung (1.11. jeden Jahres) abzuschaffen und wie in anderen Kommunen zur Folgemonatsberechnung überzugehen

4.    Einkünfte wie Aufwandspauschalen und Entschädigungen, die aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (Feuerwehr, Übungsleiter, Kommunalpolitik etc.) entstehen, sollen nicht mehr als Einkommen i.S.d. Satzung angerechnet werden

5.    Beitragsfestsetzung erst ab einem Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 28.000 €

 

 

Dafür: 6                Dagegen: 0                Enthaltungen: 7

 

Nicht angenommen wurde der Vorschlag der Verwaltung, die prozentuale jährliche Erhöhung gemäß § 3 Abs. 5 der derzeit gültigen Elternbeitragssatzung abzuschaffen. Diese Regelung sollte zum 01.08.2019 umgesetzt werden, zum einen um einen enormen Verwaltungsaufwand (Folgebescheide) zu vermeiden, zum anderen um im Hinblick auf die KiBiz-Reform die analoge Anwendung an alte Rechtsvorschriften zu entfernen. 

 

Weiterhin erfolgte keine Klarstellung darüber, wie die Stichtagsregelung (Punkt 3) des politischen Antrages umzusetzen ist. Hierzu wird auf die Vorlage zu Punkt 3 verwiesen. Nach dem gemeinsamen Antrag der CDU/BGE Fraktion werden zukünftig alle Kinder, die im Zeitraum 01.08.-31.10. eines Jahres drei Jahre alt werden und ab Beginn eines Kindergartenjahres die Kita besuchen, zu einem U3-Beitrag herangezogen. Zu den Auswirkungen wird auf die Vorlage zur JHA-Sitzung vom 23.05.2019 Bezug genommen.  

 

Weiterhin wird aufgrund der Folgemonatsregelung für Kinder, die im Aufnahmemonat ihr drittes Lebensjahr vollenden, für den Geburtsmonat der Beitrag für ein U3-Kind festgesetzt. Dies entspricht nicht der bisherigen Regelung.

 

Zu Punkt 4 des politischen Antrages wurde in der Vorlage und in der Jugendhilfe-ausschusssitzung am 23.05.2019 klargestellt, dass Verdienstausfälle bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder Übungsleitertätigkeit für die Einkommensbemessung hinzugezogen werden. Hierzu gab es keine Wortmeldungen aus dem Jugendhilfeausschuss, so dass die Verwaltung dies als Zustimmung ansieht und die Definition zu den Einkünften in die 5. Nachtragssatzung eingearbeitet hat.

 

Nicht abgestimmt wurde über den Antrag der SPD Fraktion, die Entscheidung zu vertagen und nochmals in die Beratung zu gehen. Hier wurde angeregt, eine Entlastung der Familien bei der Beitragsbemessung in Anlehnung an den Verwaltungsvorschlag zu beraten und darüber hinaus zu überlegen, die Kindertageseinrichtungen freiwillig höher zu bezuschussen, um das pädagogische Personal zu unterstützen und damit die Qualität zu erhalten.

 

Nicht diskutiert wurde über die zukünftigen Ausgaben, die mit der Reform des KiBiz verbunden sind, auf die aber in der Vorlage und der Präsentation hingewiesen wurden. Damit die Aufgaben der Verwaltung für alle Altersstufen finanziert werden können, ist eine Berücksichtigung der geplanten Mehrausgaben nicht losgelöst von der Einnahmesituation zu sehen. In Addition gibt es neben dem geplanten Zuschuss zum beitragsfreien 2. Kindergartenjahr aufgrund der geänderten Förderung der Kindertageseinrichtungen eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Kommunen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushalt 2019 und folgende nicht vorgesehen. Veränderungen im lfd. Haushaltsjahr können nicht zu Lasten des Budgets FB 4 aufgefangen werden und erfordern neben den für 2019 schon vorgesehenen rd. 1,6 MIO € weitere Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage.  Mindereinnahmen 2019 Produkt 1.100.06.01.01

·     i.H.v. 666.452 € pro KGJ (Antrag CDU/BGE) anteilig 2019 i.H.v. 277.688 €; anteilig für die Zeit vom 01.01.-31.07.2020 i.H.v. 388.764 €

·      i.H.v. 394.399 € pro KGJ (Modellberechnung 1) anteilig 2019 i.H.v. 164.333 €; anteilig für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 i.H.v. 230.066 €

·      i.H.v. 352.308 € pro KGJ (Modellberechnung 2) anteilig 2019 i.H.v. 146.795 €; für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 i.H.v. 205.513 €

·     Der geplante Landeszuschuss zum weiteren beitragsfreien Jahr soll erst ab dem 01.08.2020 zur Verfügung gestellt werden.             

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister