Betreff
Reduzierung der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen;
hier: Eingabe Nr. 5/2019 des AfD-Stadtverbandes, 46446 Emmerich
Vorlage
05 - 16 1895/2019
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, Straßenausbaumaßnahmen so lange zu verschieben, bis seitens des Landtags abschließend über die Beitragserhebung nach § 8 KAG beraten wurde.

 

Dem Ausschuss für Stadtentwicklung werden Straßenausbaumaßnahmen dann zur Entscheidung vorgelegt, wenn eine Verschiebung aufgrund von rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen Zwängen oder Fördermitteln nicht ohne weiteres möglich ist.

 

Sachdarstellung :

 

Landesgesetzgebung

In den letzten Wochen und Monaten gab es eine anhaltende Diskussion über die Abschaffung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Aktueller Anlass sind die Drucksachen 17/4115 (Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 06.11.2018 „Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen“) sowie 17/4300 (Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP vom 20.11.2018 „Straßenausbaubeiträge bürgerfreundlich gestalten“) im Landtag Nordrhein-Westfalen.

 

Am 07.06.2019 fand im Landtag NRW die durch den Bund der Steuerzahler erzwungene Expertenanhörung in öffentlicher Sitzung statt. Mit einer Entscheidung über das Gesetzgebungsverfahren ist somit frühestens nach der Sommerpause zu rechnen.

 

Grundsätzlich besteht die Forderung, die Beiträge nach § 8 KAG abzuschaffen. Die Landesregierung hat kommuniziert, dass sie beabsichtigt, die Beiträge nach dem KAG zu ändern und nicht abzuschaffen. Bei den voraussichtlichen Änderungen gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Ansätzen.

 

Daher kann derzeit vor der abschließenden Gesetzgebung nicht vorausgesehen werden, wie künftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen bzw. können. Ebenso unsicher ist eine Übergangsregelung. So wurde beispielsweise in Bayern im Rahmen der Aufhebung die Übergangsregelung getroffen, dass alle „begonnenen“ Maßnahmen noch nach altem Recht abzurechnen sind. Allein bei der Definition des Baubeginns gibt es unzählige Möglichkeiten, den Zeitpunkt zu definieren.

 

Vorschlag der Verwaltung

Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung grundsätzlich vor, Straßenausbaumaßnahmen so weit zu verschieben bis seitens der Landesregierung über die künftige Gesetzgebung beraten wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist bekannt, nach welchen Regeln künftig Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen bzw. können.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet im Einzelfall über den Beginn einer Straßenausbaumaßnahme nach § 8 KAG, wenn rechtliche, wirtschaftliche, technische Zwänge oder Fördermittel eine Verschiebung ohne weiteres nicht zulassen.

 

Solche Zwänge können beispielsweise die Notwendigkeit von Kanalsanierungen sein. Durch das gemeinsame Sanieren des Kanals und der Straße können Baukosten gespart werden, die letztendlich auf die Anlieger umgelegt werden. Sofern ein unbedingter technischer Zwang zur Kanalsanierung besteht, wird der Straßenausbau dem Ausschuss für Stadtentwicklung zum Beschluss vorgelegt. Sollten sich beispielsweise keine gravierenden Änderungen des § 8 KAG ergeben und der Kanal bereits erneuert worden sein, werden die Straßenausbaubeiträge entsprechend höher ausfallen. Auch die jährliche Baukostensteigerung ist bei der Verschiebung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Ebenfalls ein Erfordernis für den Ausbau einer Straße kann eine geltende Förderzusage sein. Beispielsweise liegt eine solche Förderzusage für den Ausbau der Nierenberger Straße / Duisburger Straße vor. Voraussetzung für die Förderung ist der Baubeginn in diesem Jahr. Dadurch ergeben sich zeitliche Zwänge, die ein weites Aufschieben der Entscheidung über den Ausbau nicht ermöglichen. Durch die Fördermittel werden die kommunalen Eigenanteile gefördert. Bei Wegfall der Fördermittel wird der städtische Haushalt durch die Baumaßnahme mehr belastet.

 

 

Zur Eingabe Nr. 5/2019 des AfD-Stadtverband Emmerich am Rhein zur Reduzierung der Beiträge nach § 8 KAG:

Aktuell ist die Aussetzung des Vollzuges der Erhebung von Beiträgen gem. § 8 KAG i. V. m. der Straßenbaubeitragsatzung der Stadt Emmerich am Rhein aus der Sicht der Verwaltung nicht zielführend. Sollte die gesetzliche Grundlage des § 8 KAG angepasst werden, muss auch die städtische Straßenbaubeitragssatzung angepasst werden. Der Verwaltungsvorschlag zur Verschiebung der Ausbaumaßnahmen ist daher zielführender. Sollten Verfahren jedoch unter den o. g. Umständen nun begonnen werden müssen und es im Rahmen der Abrechnung der Gebühren noch keine geänderte gesetzliche Regelung geben, wäre die Anpassung der kommunalen Satzung noch möglich. Vor dem durch die Landesregierung angestrebten Zeitablauf ist dies jedoch vermutlich nicht nötig.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter