hier: 1. Sachstandsbericht der Verwaltung
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Dem Ratsbeschluss vom 26.02.2019 folgend stellt die Verwaltung ihren 1.
Sachstandsbericht zur Wohnsituation von Arbeitsmigranten aus Osteuropa vor.
Innerhalb dieses Berichts wird zu den in der Niederschrift zur Ratssitzung vom
26.02.2019 aufgeführten Fragen des RM Bartels und Kukulies Stellung genommen.
Das Thema der Wohnsituation von Arbeitsmigranten in Emmerich am Rhein
bzw. der Umgang mit Beschwerden in diesem Zusammenhang betrifft verschiedene
Aufgaben-bereiche der Verwaltung. Im Rahmen des Arbeitskreises Osteuropa unter
der Federführung des Ersten Beigeordneten stimmen Führungskräfte der
Fachbereich 5 – Stadtentwicklung, Fachbereich 6 – Bürgerservice und Ordnung
sowie der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein monatlich ihre Aufgaben ab,
überprüfen Sachstände und legen weitere Verfahrensschritte fest. Nachdem
zunächst die Abstimmung von Maßnahmen aus ordnungsrechtlicher Sicht im
Mittelpunkt stand, gilt es nunmehr auch, soziale Strukturen zur Verbesserung
der Kommunikation mit den Arbeitsmigranten aufzubauen und Informations- und
Hilfsangebote zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund nimmt inzwischen die
Integrationsbeauftragte der Stadt Emmerich am Rhein an den Sitzungen des
Arbeitskreises teil.
Die in dem 1. Halbjahr 2019 veranlassten Maßnahmen der Verwaltung
bewegen sich zum einen auf ordnungsrechtlicher Ebene, zum anderen auf
informeller Ebene. Ordnungs-rechtliche Maßnahmen führen zur Verbesserung von
Situationen im Einzelfall. Die Verwaltung reagiert auf Rechtsverstöße, die sich
aufgrund der unterschiedlichen und wechselnden handelnden Personen nicht selten
wiederholen. Um als Verwaltung ordnungs-rechtlich reagieren zu können, ist es
wichtig, informiert zu sein. Es gilt daher, Plattformen zur Kommunikation
zwischen Bürgern und Verwaltung anzubieten. Ergänzend stellt der
Erfahrungsaustausch mit Kommunen und Institutionen auf beiden Seiten der Grenze
eine wichtige Komponente auf informeller Ebene dar.
Bezugnehmend auf den Antrag des RM Kukulies zur befristeten Einrichtung
der Stelle eines Streetworkers / Sozialarbeiters erfolgt derzeit eine Prüfung
seitens der Verwaltung. Nach einer Zusammenstellung sämtlicher auf kommunaler
Ebene und auf Ebene der freien Träger vorhandener Beratungsangebote ist ein
Abgleich mit dem bestehenden Beratungsbedarf vorgesehen. Sofern sich hier eine
Beratungslücke darstellt, werden Vorschläge zur Schließung dieser Lücke im
Rahmen der Budgetberatungen 2020 vorgestellt.
I.
Rahmendaten
Die Verwaltung hat 38 Unterkünfte erfasst, die von sog. Uitzendbureaus
zur Unterbringung von Arbeitsmigranten gekauft oder angemietet worden.
Die Unterkünfte verteilen sich auf die einzelnen Ortsteile wie folgt:
Praest 3
Vrasselt 1
Leegmeer/Speelberg 6
Innenstadt südlich der Bahnlinie (Zentrum) 12
Hüthum 5
Elten 11
Im Melderegister sind für diese Unterkünfte insgesamt 409 Personen
erfasst. Es handelt sich um Personen aus osteuropäischen Staaten, wie Polen,
Rumänien, Slowakei, Tchechien, Ungarn und Bulgarien. Die überwiegende Anzahl
der Bewohner ist rumänischer Staatsangehörigkeit. In Emmerich am Rhein wohnten
am 01.06.2019 2.542 polnische, 581 rumänische und 47 bulgarische Personen. Es
ist zu beobachten, dass polnische Landsleute zunehmend die Unterkünfte der
Uitzendbureaus verlassen und eigene Wohnungen anmieten, wobei sie weiterhin bei
den Uitzendbureaus beschäftigt sind. In den Unterkünften der Uitzendbureaus ist
hingegen die Zahl der rumänischen Arbeitsmigranten gestiegen.
II. Ordnungsrechtliche Ebene
1.
Bauordnungsrecht
Für einige Immobilien wurde eine ungenehmigte Nutzungsänderung
vorgenommen.
In diesen Fällen hat der Fachbereich 5 – Stadtentwicklung als untere
Bauaufsichtsbehörde
entsprechende bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet.
a)
Innenstadt
– ungenehmigter Ausbau eines Dachgeschosses
Im Dezember 2018 wurden Arbeiten zum ungenehmigten Ausbau
des Dachgeschosses mit 3 Gastzimmern zu Wohnzwecken stillgelegt. Trotz mehrerer
Rücksprachen mit dem Geschäftsführer des Uitzendbureaus wurde ein vollständiger
Bauantrag bis heute nicht vorgelegt.
b)
Innenstadt
– ungenehmigte Nutzungsänderung von vorhandenen Wohnräumen zu.
Beherbergungsräumen
Im Januar 2019 wurden Arbeiten zur
ungenehmigten Nutzungsänderung von vorhandenen Wohnräumen zu
Beherbergungsräumen stillgelegt. Das Gebäude war zuvor von einem Uitzendbureau
erworben worden. Nachdem im März festgestellt wurde, dass Arbeiten im
Widerspruch zur Baugenehmigung durchgeführt wurden, wurde ein
bauordnungsrechtliches Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet. Nachdem
im April dennoch eine Nutzungsaufnahme erfolgte, wurde ein Zwangsfeld
festgesetzt. Inzwischen hat der Eigentümer beim VG Düsseldorf Klage gegen die
Nutzungsuntersagungsverfügung erhoben.
c)
Elten
- ungenehmigte Nutzung bzw. Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in Form der
Vermietung von Gastzimmern an Arbeitsmigranten
Im Februar 2019 wurde die ungenehmigte Nutzung eines
Wohngebäudes in Form der Vermietung von Gastzimmern an Arbeitsmigranten
festgestellt. Das Gebäude ist im Eigentum einer Privatperson und vermietet an
ein Uitzendbureau. Es wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren zur
Nutzungsuntersagung eingeleitet.
Im März 2019
äußerte ein Bürger den Verdacht, ein ehemaliges Clubhaus am Yachthafen würde
zur Unterbringung von Arbeitsmigranten genutzt. Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte der Verdacht nicht
bestätigt werden.
Im Mai 2019 wies ein
Bürger darauf hin, dass ein Haus in seiner Nachbarschaft erneut zur
Unterbringung von Arbeitsmigranten genutzt würde. Es ist ein Ortstermin mit dem
Eigentümer (Privatperson) und Mieter (Privatperson) vorgesehen. Die Rückmeldung
des Eigentümers steht noch aus.
2.
Allgemeines
Ordnungsrecht
Der Fachbereich 6 – Bürgerservice und Ordnung greift als örtliche
Ordnungsbehörde ein, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung besteht.
Da diese Eingriffe i.d.R. die Freiheitssphäre einzelner Bürger
einschränken, unterliegt das Einschreiten der Ordnungsbehörde grundsätzlich dem
Gesetzesvorbehalt. In jedem Einzelfall gilt es daher zunächst zu ermitteln, ob
ein Rechtsverstoß vorliegt.
Sofern ordnungsrechtliche Verstöße in den Abend-/Nachtstunden oder am
Wochenende gemeldet werden, erfolgt eine Ermittlung des Sachverhalts durch den
Bereitschaftsdienst der Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit der örtlichen
Polizei.
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Ordnungsbehörde, ob sie
einschreitet oder nicht.
Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit des Eingreifens eindeutig
zu begründen und die Art des Eingreifens in Abwägung der Interessen beider
Seiten festzulegen.
Im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Arbeitsmigranten aus Osteuropa
können folgende Voraussetzungen einen Anlass für ein Eingreifen der
Ordnungsbehörde darstellen:
a)
Beschwerden
über Lärmbelästigung
Gem.
§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der
ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen
vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schädigen.
§
117 OWiG gilt für alle Arten von verhaltensbedingtem Lärm. Gegenüber anderen
Ordnungswidrigkeitstatbeständen ist diese Vorschrift allerdings nachrangig. Da
speziellere Tatbestände des Bundes- und Landesrechts vorgehen, stellt § 117
OWiG einen sog. Auffangtatbestand dar.
In
NRW gilt vorrangig das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Gem. § 3 Abs. 1
LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse
vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und
zumutbar ist.
Darüber
hinaus ist gem. § 9 LImschG die Nachtruhe geschützt. Nach § 9 Abs. 1 LImschG
sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die
Nachtruhe zu stören geeignet sind. Außerhalb dieser Zeitspanne dürfen Geräte,
die der Schallerzeugung dienen (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.)
nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht
erheblich belästigt werden (§ 10 Abs.1 LImschG). Verstöße gegen diese
Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Lärmbelästigung außerhalb der Zeitspanne der Nachtruhe ist
erheblich, wenn sie geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich zu belästigen, oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Der
unbestimmte Rechtsbegriff der Erheblichkeit ist in jedem Einzelfall anhand der
individuellen Gegebenheiten zu prüfen. In jedem Fall ist eine andauernde bzw.
sich regelmäßig wiederholende Geräuscheinwirkung, die auf eine Mehrzahl von
Personen störend einwirkt, oder eine individuelle Gesundheitsbeeinträchtigung
nachzuweisen.
Sofern eine erhebliche Lärmbelästigung nachweisbar ist, kann
die Ordnungsbehörde anordnen, das Verhalten, das den Lärm verursacht,
einzuschränken und bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit
Festsetzung eines Bußgeldes einleiten.
Bei eingehenden Beschwerden ermittelt die Ordnungsbehörde
vor Ort. Sie führt zu den angegebenen „Lärm-Zeiten“ Kontrollen durch. Da die
Kontrollen nicht alle in Frage kommenden Zeiten abdecken können, werden
ergänzend Lärmprotokolle der Beschwerde-führer herangezogen. Als
Verhaltensstörer ist seitens der Ordnungsbehörde der Verursacher des Lärms in
Anspruch zu nehmen. Allerdings sind selten die einzelnen Verantwortlichen konkret zu benennen, so dass es an dem
notwendigen Adressaten einer Ordnungsverfügung oder eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens fehlt.
Die Verwaltung wählt daher den Weg über die Uitzendbureaus.
Beschwerden über Lärmbelästigung werden per E-Mail oder telefonisch an die
Vertreter der Uitzendbureaus weitergegeben. Das Uitzendbureau mit den meisten
Immobilien in Emmerich am Rhein ist darüber hinaus 24 Stunden für Beschwerden
der Nachbarn erreichbar. In der Regel erfolgt bei Immobilien dieses
Uitzendbureaus in Zusammenarbeit mit den
Vertretern der Uitzendbureaus Abhilfe.
b)
Beschwerden
im Hinblick auf Rauchentwicklung im Zusammenhang
mit einer Grill-Nutzung
Grundsätzlich ist das Grillen im Garten erlaubt. Die erhöhte
Rauchentwicklung bei einer Grill-Nutzung kann allerdings eine Beeinträchtigung
im Sinne des Landesimmissionsschutz-gesetzes (LImschG) darstellen.
Grundsätzlich gilt das in § 3 LImschG geregelte Gebot der Rücksichtnahme: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des
Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ Sofern Nachbarn in ihren Wohn- und
Schlafräumen aufgrund der Rauchentwicklung nachweislich erheblich belästigt werden,
kann die Ordnungsbehörde anordnen, das Grillen im Freien einzuschränken und bei
Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Festsetzung eines Bußgeldes
einleiten.
Bei eingehenden Beschwerden ist seitens der Ordnungsbehörde
zunächst der Verursacher der Rauchentwicklung zu ermitteln, denn als
Verhaltensstörer ist seitens der Ordnungsbehörde der Verursacher in Anspruch zu
nehmen. Da die einzelnen Personen mit Namen in der Regel nicht benannt werden
können, fehlt es hier an dem notwendigen Adressaten einer Ordnungsverfügung
oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Auch hier erfolgt daher die Kontaktaufnahme mit dem
betroffenen Uitzendbureau, das auf die Bewohner einwirkt.
Im 1. Halbjahr 2019 sind in Bezug auf eine Immobilie in
Speelberg/Leegmeer wiederholt Beschwerden über Lärmbelästigung sowie über
Rauchentwicklung im Zusammenhang mit häufiger Grill-Nutzung eingegangen. Die
konkreten Verursacher waren namentlich nicht zu ermitteln. Daher wurde das
entsprechende Uitzendbureau zur Einwirkung auf die Bewohner und Abhilfe
aufgefordert. In einem Fall hat das Uitzendbureau nach Aufforderung der
Ordnungsbehörde zahlreiches Sitzmobiliar aus dem Garten entfernt und das
Grillen untersagt. Ein Teil der Bewohnerschaft wurde seitens des Uitzendbureaus
in einer anderen Immobilie untergebracht.
c)
Beschwerden
über übermäßige Abfälle auf dem Grundstück
Wenn Müll nicht in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt wird und stattdessen auf Grundstücken lagert, kann dies eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen. Insbesondere wenn aufgrund von Lebensmittelresten Ratten angezogen werden, die als Gesundheitsschädlinge i.S. des § 2 Ziffer 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten,
ist der Eingriff der Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 17 IfSG geboten,
die entsprechende Maßnahmen anordnet. Die Lagerung von sog. Sperrmüll auf
Privatgrundstücken stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar.
Im 1. Halbjahr 2019 hat die Ordnungsbehörde in einem Fall in der
Innenstadt die Räumung des Grundstücks von Abfällen veranlasst.
Zur Anfrage von RM Bartels: § 36 IfSG schreibt für
Gemeinschaftseinrichtungen wie Pflegeheime, Obdachlosen- und Asylunterkünfte,
Justizvollzugsanstalten und sonstige Massenunterkünfte Hygienepläne mit
innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene vor.
Die Unterbringung von Arbeitsmigranten erfolgt nicht in
Gemeinschaftseinrichtungen i.S. des § 36 IfSG. Die Regelung ist daher nicht
anwendbar.
d)
Beschwerden
über Parkverstöße
Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zur Überwachung des
ruhenden Verkehrs kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der gem. StVO
vorgeschriebenen Halte- und Parkverbote im Innenstadtbereich und in den
Ortsteilen. Es erfolgt keine systematische Kontrolle der zur Unterbringung von
Arbeitsmigranten genutzten Immobilien.
Bisher sind nur 3 Beschwerden oder Fremdanzeigen in Bezug
auf Immobilien der Uitzendbureaus eingegangen. Hier wurden verstärkte
Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt. Es wurden
entsprechende Verwarn- bzw. Bußgelder verhängt, die seitens der Uitzendbureaus
auch bezahlt werden. Aktuell erfolgt aufgrund einer Beschwerde eine verstärkte
Kontrolle an einer Immobilie in der Innenstadt.
e)
Beschwerden über Lärmbelästigung aufgrund der Benutzung von
Fahrzeugen
Gem.
§ 30 Abs. 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare
Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren
unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes
Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn
Andere dadurch belästigt werden. Verstöße gegen diese Rechtsnorm stellen
Ordnungswidrigkeiten dar.
Diese Rechtsnorm kommt im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Arbeitsmigranten zur Anwendung, wenn Nachbarn sich über Lärm im Zusammenhang
mit dem Transport der Bewohner in Kleinbussen und in den damit verbundenen Lärm
beschweren. Analog der Lärmbelästigung ist hier der einzelne Verursacher des
Lärms in der Regel nicht zu ermitteln. Daher erfolgt auch hier die
Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Uitzendbureau.
In zwei Einzelfällen im Bereich Speelberg/Leegmeer bzw. Innenstadt wurde
der Abholort auf einen von den Wohnhäusern entfernten Standort verlegt.
f)
Hinweis
auf Verstöße gegen das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW
Die Rechtslage wurde in der Vorlage Nr. 06-16 1774/2019 der Ratssitzung
vom 26.02.2019 ausführlich dargestellt.
Im Rahmen von Nachbarbeschwerden wird immer wieder auf die hohe Anzahl
der Bewohner der einzelnen Immobilien hingewiesen und der Verdacht einer
Überbelegung geäußert.
Der Verdacht konnte in keinem der Fälle bestätigt werden.
Hinsichtlich in § 10 Abs. 3 WAG NRW normierten Satzungsrechts für
Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf hat die Verwaltung zu dem entsprechenden
Prüfauftrag der Fraktion Bündnis 90/die GRÜNEN in der Vorlage Nr. 06-16
1857/2019 ausführlich Stellung genommen.
3.
Melderecht
Gem. § 19 Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der
Anmeldung mitzuwirken. Auf dieser Grundlage lässt sich die Meldebehörde der
Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich bei jeder Anmeldung immer eine vom
Wohnungsgeber unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung mit Angaben zur eigenen
Person, zum Einzugsdatum und zur
meldepflichtigen Person vorlegen.
Im Zusammenhang mit der Unterbringung von osteuropäischen Arbeitsmigranten
werden die niederländischen Uitzendbureaus angehalten, regelmäßig
Wohnungsgeberbestätigungen mit Angaben der sich in der Immobilie aufhaltenden
Personen mit dem Einzugsdatum vorzulegen. Auf dieser Grundlage werden die
meldepflichtigen Personen zur Anmeldung aufgefordert. Die Uitzendbureaus weisen
die Bewohner auf die Meldepflicht hin.
Aufgrund der Feststellung, dass für 3 Unterkünfte (1 Hüthum, 1 Vrasselt,
1 Innenstadt) im Melderegister nach einem Bewohnerwechsel keine Bewohner mehr
erfasst sind, wurden die Eigentümer im Rahmen der Mitwirkungswirkungspflicht
gem. Bundesmeldegesetz zur Datenangabe bzw. zur Vorlage einer
Wohnungsgeberbestätigung aufgefordert. Die fehlende Mitwirkung stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Sofern die Mitwirkung unterbleibt, wird ein
entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
4.
Abfallrecht
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 ist jeder Eigentümer ist verpflichtet,
sein Grundstück an die kommunale Entsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).
Die Kommunalbetriebe stellen für die zu Wohnzwecken der Arbeitsmigranten
genutzten Immobilien Abfallbehälter entsprechend der im Melderegister erfassten
Bewohneranzahl
zur Verfügung. . Es werden Gebühren gem. Satzung veranlagt und den
Eigentümern der Immobilien in Rechnung gestellt.
In den Fällen, in denen die Zahl der im Melderegister erfassten Bewohner
offensichtlich nicht mit der tatsächlichen Bewohneranzahl übereinstimmt, wird -
unabhängig von der Ermittlung im Rahmen des Melderechtes – der
Grundstückseigentümer im Rahmen einer Auskunftspflicht gem. § 23 der Satzung
zur Angabe der notwendigen Daten aufgefordert
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 ist der Eigentümer eines Grundstücks
(Anschlusspflichtiger) und jeder andere Abfallbesitzer (Mieter, Pächter)
verpflichtet, die Abfälle der Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang).
Einzelne Uitzendbureaus entsorgen den in den Immobilien angefallenen
Hausmüll gesammelt selbst, um auf diese Weise zu verhindern, dass Abfall, der
aufgrund mangelnder Kenntnis nicht korrekt getrennt und in den entsprechenden
Müllgefäßen entsorgt wurde, seitens des Entsorgungsunternehmens nicht abgeholt
wird und unnötig lange auf dem Grundstück verbleibt. Die Kommunalbetriebe
wirken derzeit auf eine Durchsetzung des Benutzungszwanges hin. Es erfolgt
zunächst eine Inanspruchnahme des Verursachers als Verhaltensstörer. Die
Feststellung des Verursachers geht mit einer aufwendigen Sachverhaltsermittlung
einher. Sofern das sich anschließende ordnungsrechtliche Verfahren fruchtlos
bleibt, ist der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zur Verantwortung zu
ziehen.
Unabhängig davon stellen die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein bereits
seit geraumer Zeit Abfallkalender in den Sprachen deutsch, arabisch,
bulgarisch, englisch, polnisch, rumänisch, russisch und türkisch zur Verfügung.
Die Kalender können auf der Internetseite der Stadt Emmerich am Rhein unter dem
Stichwort „Entsorgungskalender“ heruntergeladen werden.
III. Informelle Ebene
1.
Bürgertelefon
Seit dem 13.03.2019 ist ein Bürgertelefon eingerichtet. Das
Bürgertelefon wird von der Leiterin und dem stellv. Leiter des Fachbereichs 6 –
Bürgerservice und Ordnung betreut. Unter der Nummer 75-5100 haben Bürgerinnen
und Bürger die Möglichkeit, Beschwerden und Anregungen im Zusammenhang mit der
Unterbringung von Arbeitsmigranten in ihrer Nachbarschaft mitzuteilen. Das Angebot
wurde zu Beginn mit insgesamt 8 Anrufen in
Anspruch genommen, seit dem 01.05.2019 sind keine Anrufe mehr
eingegangen.
Die Anrufe betrafen in 3 Fällen Beschwerden über laute Musik sowie
Geruchs- und Rauchentwicklung aufgrund von Grillnutzung im Garten. Die
Ordnungsbehörde hat Kontakt zu dem entsprechenden Uitzendbureau aufgenommen.
Dies hat auf die Bewohner eingewirkt bzw. in einem Fall einen Bewohnerwechsel
veranlasst. In 2 Fällen wurde die
Lagerung von Sperrmüll auf dem Grundstück und auf dem Gehweg gemeldet.
Der Sperrmüll auf dem Gehweg wurde seitens der KBE entfernt. Die Lagerung von
Sperrmüll auf dem Privatgrundstück stellte keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar.
Die übrigen Telefonate beinhalteten eine Information über den Einzug von
Arbeits-
migranten in eine benachbarte Immobilie und den Mülltransport durch
Mitarbeiter des Uitzendbureaus.
2.
Mängelmelder
Für schriftliche Beschwerden und Anregungen steht der Mängelmelder der
Verwaltung zur Verfügung. Hier sind in 2019 bisher 9 Hinweise zum Bezug von
Wohnungen/Häusern durch Arbeitsmigranten und konkrete Beschwerden hinsichtlich
des Verhaltens von in der Nachbarschaft lebenden Arbeitsmigranten eingegangen.
Die 9
Mängelmeldungen betrafen folgende Themenfelder, wobei meistens mehrere in einer
Meldung genannt wurden:
·
Info über Einzug (1)
·
Müll (4)
·
Bauordnung (1)
·
Lärm (3)
·
Unangepasstes Verhalten; also wildes
Grillen, starker Alkoholkonsum, Dachbegehungen etc. (3)
·
Parken (1)
3.
Bürger-Dialog
Am 09.05.2019 hat der erste Bürger-Dialog im Ortsteil Praest
stattgefunden. Neben Vertretern der Politik und Presse sind 2 Bürgerinnen und 1
Bürger der Einladung der Verwaltung gefolgt. Konkrete Beschwerden hinsichtlich
der Wohnsituation der Arbeitsmigranten im Ortsteil Praest wurden nicht
vorgetragen. Allerdings hatte sich eine Bürgerin aus dem Ortsteil Speelberg auf
den Weg gemacht, um ihrem empfundenen
Ärger aufgrund des Verhaltens einzelner Arbeitsmigranten in der
Nachbarschaft Luft zu machen. Die Vertreter des Uitzendbureaus Horizon Groep,
die ebenfalls während des Bürger-Dialogs Rede und Antwort standen, haben im
Anschluss an den Bürger-Dialog das Gespräch mit der Bürgerin aufgenommen.
Der nächste Bürger-Dialog findet am Mittwoch, den 26.06.2019 im Ortsteil
Elten statt.
4.
Erfahrungsaustausch
„Umgang mit Zuwanderung aus Südosteuropa“ des Nordrhein-Westfälischen Städte-
und Gemeindebundes (NWStGB)
Am 07.02.2019 hatte der NWStGB zu einem Erfahrungsaustausch der
Mitgliedskommunen zum Thema „Umgang mit Zuwanderung aus Südosteuropa“
eingeladen. Der Teilnehmerkreis setzte sich schwerpunktmäßig aus Vertretern der
sozialen Aufgabengebiete verschiedener größerer Städte des Landes zusammen.
Seitens der Kommunen des Kreises Kleve haben neben der Leiterin des
Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung der Stadt Emmerich am Rhein der
Bürgermeister der Gemeinde Kranenburg und eine Vertreterin des Fachbereichs
Kultur und Integration der Stadt Goch teilgenommen. Es wurde deutlich, dass die
größeren Kommunen, vor allem aus dem Ruhrgebiet, vor weitaus komplexeren
Herausforderungen, u.a. aufgrund organsierter Ausbeutungssysteme, stehen. Das
Modell der Unterbringung von Arbeitsmigranten durch Uitzendbureaus beschränkt
sich auf die Grenzregion am Nieder-rhein. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass
nur eine Kombination aus ordnungsrechtlichen Vorgehen und Integrationsmaßnahmen
eine nachhaltige Wirkung erzielen könne. Vernetzungen aller relevanten Akteure
seien unabdingbar. Seitens des NWStGB wurde die Organisation eines Wissens- und
Erfahrungstransfers von Ruhrgebietsstädten in die kleineren Kommunen
angekündigt.
5.
Arbeitsgruppe
„Quartiersentwicklung“ des Lenkungskreises des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG)
Das MHKGB hat 2018 einen Lenkungskreis zum Thema „Zuwanderung aus
Südosteuropa“ ins Leben gerufen. Innerhalb dieses Lenkungskreises wurde u.a.
die Unterarbeitsgruppe „Quartiersentwicklung/Problemimmobilien“ eingerichtet.
Die Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung hat am 20.03.2019
erstmals an einer Sitzung der Unterarbeits-gruppe in Duisburg-Marxloh
teilgenommen. Vertreter der Stadt Duisburg stellten zum Schwerpunktthema
„Organisationsstrukturen und institutionelle Zusammenarbeit“ das Modellvorhaben „Problemimmobilien in
Duisburg“ vor. Berichtet wurde über das Vorgehen bei Schließung von Immobilien
aus Gründen der Gefahrenabwehr.
6.
Gespräch
mit Vertretern des Finanzamtes des Kreises Kleve
Am 08.04.2019 fand ein Gespräch mit Vertretern des Finanzamtes des
Kreises Kleve statt.
Es wurden u.a. die Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, zur Einkommensteuerpflicht bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zur Gewerbesteuerpflicht bei
gewerblicher Vermietung erörtert.
7.
Austausch
mit Städten und Gemeinden des Kreises Kleve
Die Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung und die stellv.
Leiterin des Fachbereichs Stadtentwicklung haben verschiedene Gespräche mit
Vertretern anderer Kommunen des Kreises Kleve geführt. Insgesamt ist
festzustellen, dass im Vergleich die Anzahl der in Emmerich am Rhein
untergebrachten Arbeitsmigranten aus Osteuropa
hoch ist. Entsprechend sind auch die Problematiken und die in diesem
Zusammenhang
ergriffenen Maßnahmen komplexer. Seitens des Kreises Kleve wurde bisher
kein kreisweiter kommunaler Erfahrungsaustausch initiiert.
8.
Grenzüberschreitender
Austausch
Seitens der Provinz Gelderland hat das Thema Arbeitsmigranten aus
Osteuropa inzwischen auch politisch an Relevanz gewonnen. Es wird derzeit ein
grenzüberschreitender Austausch (u.a. unter Beteiligung des Landes NRW,
betroffener Kommunen und der polnischen Generalkonsulate) organisiert.
9.
Informationsaustausch
mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen (MHKBG)
Jüngst hat das MHKBG die grenznahen niederrheinischen Gemeinden um einen
Erfahrungs-bericht zu diesem Thema gebeten. Der Bürgermeister hat dem MHKBG Ende
Mai auf dem Dienstweg über den Kreis Kleve eine entsprechende Stellungnahme
zugeleitet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes. Kapitel 1
Peter Hinze
Bürgermeister