Betreff
Wohnsituation von Arbeitsmigranten aus Osteuropa
hier: 1. Sachstandsbericht der Verwaltung
Vorlage
06 - 16 1903/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung :

 

Dem Ratsbeschluss vom 26.02.2019 folgend stellt die Verwaltung ihren 1. Sachstandsbericht zur Wohnsituation von Arbeitsmigranten aus Osteuropa vor. Innerhalb dieses Berichts wird zu den in der Niederschrift zur Ratssitzung vom 26.02.2019 aufgeführten Fragen des RM Bartels und Kukulies Stellung genommen.

 

 

Das Thema der Wohnsituation von Arbeitsmigranten in Emmerich am Rhein bzw. der Umgang mit Beschwerden in diesem Zusammenhang betrifft verschiedene Aufgaben-bereiche der Verwaltung. Im Rahmen des Arbeitskreises Osteuropa unter der Federführung des Ersten Beigeordneten stimmen Führungskräfte der Fachbereich 5 – Stadtentwicklung, Fachbereich 6 – Bürgerservice und Ordnung sowie der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein monatlich ihre Aufgaben ab, überprüfen Sachstände und legen weitere Verfahrensschritte fest. Nachdem zunächst die Abstimmung von Maßnahmen aus ordnungsrechtlicher Sicht im Mittelpunkt stand, gilt es nunmehr auch, soziale Strukturen zur Verbesserung der Kommunikation mit den Arbeitsmigranten aufzubauen und Informations- und Hilfsangebote zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund nimmt inzwischen die Integrationsbeauftragte der Stadt Emmerich am Rhein an den Sitzungen des Arbeitskreises teil.

 

Die in dem 1. Halbjahr 2019 veranlassten Maßnahmen der Verwaltung bewegen sich zum einen auf ordnungsrechtlicher Ebene, zum anderen auf informeller Ebene. Ordnungs-rechtliche Maßnahmen führen zur Verbesserung von Situationen im Einzelfall. Die Verwaltung reagiert auf Rechtsverstöße, die sich aufgrund der unterschiedlichen und wechselnden handelnden Personen nicht selten wiederholen. Um als Verwaltung ordnungs-rechtlich reagieren zu können, ist es wichtig, informiert zu sein. Es gilt daher, Plattformen zur Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung anzubieten. Ergänzend stellt der Erfahrungsaustausch mit Kommunen und Institutionen auf beiden Seiten der Grenze eine wichtige Komponente auf informeller Ebene dar.

 

Bezugnehmend auf den Antrag des RM Kukulies zur befristeten Einrichtung der Stelle eines Streetworkers / Sozialarbeiters erfolgt derzeit eine Prüfung seitens der Verwaltung. Nach einer Zusammenstellung sämtlicher auf kommunaler Ebene und auf Ebene der freien Träger vorhandener Beratungsangebote ist ein Abgleich mit dem bestehenden Beratungsbedarf vorgesehen. Sofern sich hier eine Beratungslücke darstellt, werden Vorschläge zur Schließung dieser Lücke im Rahmen der Budgetberatungen 2020 vorgestellt.

 

 

I.      Rahmendaten

 

Die Verwaltung hat 38 Unterkünfte erfasst, die von sog. Uitzendbureaus zur Unterbringung von Arbeitsmigranten gekauft oder angemietet worden.

 

Die Unterkünfte verteilen sich auf die einzelnen Ortsteile wie folgt:

                                                                                   

Praest                                                                            3

Vrasselt                                                                         1

Leegmeer/Speelberg                                                    6

Innenstadt südlich der Bahnlinie (Zentrum)                12

Hüthum                                                                         5

Elten                                                                            11

 

 

 

 

Im Melderegister sind für diese Unterkünfte insgesamt 409 Personen erfasst. Es handelt sich um Personen aus osteuropäischen Staaten, wie Polen, Rumänien, Slowakei, Tchechien, Ungarn und Bulgarien. Die überwiegende Anzahl der Bewohner ist rumänischer Staatsangehörigkeit. In Emmerich am Rhein wohnten am 01.06.2019 2.542 polnische, 581 rumänische und 47 bulgarische Personen. Es ist zu beobachten, dass polnische Landsleute zunehmend die Unterkünfte der Uitzendbureaus verlassen und eigene Wohnungen anmieten, wobei sie weiterhin bei den Uitzendbureaus beschäftigt sind. In den Unterkünften der Uitzendbureaus ist hingegen die Zahl der rumänischen Arbeitsmigranten gestiegen.

 

 

II. Ordnungsrechtliche Ebene

 

1.    Bauordnungsrecht

 

Für einige Immobilien wurde eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorgenommen.

In diesen Fällen hat der Fachbereich 5 – Stadtentwicklung als untere Bauaufsichtsbehörde

entsprechende bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet.

 

 

a)    Innenstadt – ungenehmigter Ausbau eines Dachgeschosses

 

Im Dezember 2018 wurden Arbeiten zum ungenehmigten Ausbau des Dachgeschosses mit 3 Gastzimmern zu Wohnzwecken stillgelegt. Trotz mehrerer Rücksprachen mit dem Geschäftsführer des Uitzendbureaus wurde ein vollständiger Bauantrag bis heute nicht vorgelegt.

 

b)    Innenstadt – ungenehmigte Nutzungsänderung von vorhandenen Wohnräumen zu. Beherbergungsräumen

 

Im Januar 2019 wurden Arbeiten zur ungenehmigten Nutzungsänderung von vorhandenen Wohnräumen zu Beherbergungsräumen stillgelegt. Das Gebäude war zuvor von einem Uitzendbureau erworben worden. Nachdem im März festgestellt wurde, dass Arbeiten im Widerspruch zur Baugenehmigung durchgeführt wurden, wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet. Nachdem im April dennoch eine Nutzungsaufnahme erfolgte, wurde ein Zwangsfeld festgesetzt. Inzwischen hat der Eigentümer beim VG Düsseldorf Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung erhoben.

 

c)    Elten - ungenehmigte Nutzung bzw. Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in Form der Vermietung von Gastzimmern an Arbeitsmigranten

 

Im Februar 2019 wurde die ungenehmigte Nutzung eines Wohngebäudes in Form der Vermietung von Gastzimmern an Arbeitsmigranten festgestellt. Das Gebäude ist im Eigentum einer Privatperson und vermietet an ein Uitzendbureau. Es wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet. 

 

Im März 2019 äußerte ein Bürger den Verdacht, ein ehemaliges Clubhaus am Yachthafen würde zur Unterbringung von Arbeitsmigranten genutzt. Nach Überprüfung  des Sachverhaltes konnte der Verdacht nicht bestätigt werden.

 

Im Mai 2019 wies ein Bürger darauf hin, dass ein Haus in seiner Nachbarschaft erneut zur Unterbringung von Arbeitsmigranten genutzt würde. Es ist ein Ortstermin mit dem Eigentümer (Privatperson) und Mieter (Privatperson) vorgesehen. Die Rückmeldung des Eigentümers steht noch aus.

 

2.    Allgemeines Ordnungsrecht

 

Der Fachbereich 6 – Bürgerservice und Ordnung greift als örtliche Ordnungsbehörde ein, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

 

Da diese Eingriffe i.d.R. die Freiheitssphäre einzelner Bürger einschränken, unterliegt das Einschreiten der Ordnungsbehörde grundsätzlich dem Gesetzesvorbehalt. In jedem Einzelfall gilt es daher zunächst zu ermitteln, ob ein Rechtsverstoß vorliegt.

 

Sofern ordnungsrechtliche Verstöße in den Abend-/Nachtstunden oder am Wochenende gemeldet werden, erfolgt eine Ermittlung des Sachverhalts durch den Bereitschaftsdienst der Ordnungsbehörde in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei.

 

Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Ordnungsbehörde, ob sie einschreitet oder nicht.

Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit des Eingreifens eindeutig zu begründen und die Art des Eingreifens in Abwägung der Interessen beider Seiten festzulegen.

 

Im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Arbeitsmigranten aus Osteuropa können folgende Voraussetzungen einen Anlass für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde darstellen:

 

a)    Beschwerden über Lärmbelästigung

 

Gem. § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

§ 117 OWiG gilt für alle Arten von verhaltensbedingtem Lärm. Gegenüber anderen Ordnungswidrigkeitstatbeständen ist diese Vorschrift allerdings nachrangig. Da speziellere Tatbestände des Bundes- und Landesrechts vorgehen, stellt § 117 OWiG einen sog. Auffangtatbestand dar.

In NRW gilt vorrangig das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Gem. § 3 Abs. 1 LImschG hat sich jeder Bürger so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinflüsse vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.

Darüber hinaus ist gem. § 9 LImschG die Nachtruhe geschützt. Nach § 9 Abs. 1 LImschG sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Außerhalb dieser Zeitspanne dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z.B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug etc.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs.1 LImschG). Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Lärmbelästigung außerhalb der Zeitspanne der Nachtruhe ist erheblich, wenn sie geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen, oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erheblichkeit ist in jedem Einzelfall anhand der individuellen Gegebenheiten zu prüfen. In jedem Fall ist eine andauernde bzw. sich regelmäßig wiederholende Geräuscheinwirkung, die auf eine Mehrzahl von Personen störend einwirkt, oder eine individuelle Gesundheitsbeeinträchtigung nachzuweisen.

 

Sofern eine erhebliche Lärmbelästigung nachweisbar ist, kann die Ordnungsbehörde anordnen, das Verhalten, das den Lärm verursacht, einzuschränken und bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Festsetzung eines Bußgeldes einleiten.

 

Bei eingehenden Beschwerden ermittelt die Ordnungsbehörde vor Ort. Sie führt zu den angegebenen „Lärm-Zeiten“ Kontrollen durch. Da die Kontrollen nicht alle in Frage kommenden Zeiten abdecken können, werden ergänzend Lärmprotokolle der Beschwerde-führer herangezogen. Als Verhaltensstörer ist seitens der Ordnungsbehörde der Verursacher des Lärms in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind selten die einzelnen Verantwortlichen  konkret zu benennen, so dass es an dem notwendigen Adressaten einer Ordnungsverfügung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fehlt.

 

Die Verwaltung wählt daher den Weg über die Uitzendbureaus. Beschwerden über Lärmbelästigung werden per E-Mail oder telefonisch an die Vertreter der Uitzendbureaus weitergegeben. Das Uitzendbureau mit den meisten Immobilien in Emmerich am Rhein ist darüber hinaus 24 Stunden für Beschwerden der Nachbarn erreichbar. In der Regel erfolgt bei Immobilien dieses Uitzendbureaus in Zusammenarbeit mit  den Vertretern der Uitzendbureaus Abhilfe.

 

 

b)    Beschwerden im Hinblick auf Rauchentwicklung im Zusammenhang

mit einer Grill-Nutzung

 

Grundsätzlich ist das Grillen im Garten erlaubt. Die erhöhte Rauchentwicklung bei einer Grill-Nutzung kann allerdings eine Beeinträchtigung im Sinne des Landesimmissionsschutz-gesetzes (LImschG) darstellen. Grundsätzlich gilt das in § 3 LImschG geregelte Gebot der Rücksichtnahme: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ Sofern Nachbarn in ihren Wohn- und Schlafräumen aufgrund der Rauchentwicklung nachweislich erheblich belästigt werden, kann die Ordnungsbehörde anordnen, das Grillen im Freien einzuschränken und bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Festsetzung eines Bußgeldes einleiten.

 

Bei eingehenden Beschwerden ist seitens der Ordnungsbehörde zunächst der Verursacher der Rauchentwicklung zu ermitteln, denn als Verhaltensstörer ist seitens der Ordnungsbehörde der Verursacher in Anspruch zu nehmen. Da die einzelnen Personen mit Namen in der Regel nicht benannt werden können, fehlt es hier an dem notwendigen Adressaten einer Ordnungsverfügung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

 

Auch hier erfolgt daher die Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Uitzendbureau, das auf die Bewohner einwirkt.

 

Im 1. Halbjahr 2019 sind in Bezug auf eine Immobilie in Speelberg/Leegmeer wiederholt Beschwerden über Lärmbelästigung sowie über Rauchentwicklung im Zusammenhang mit häufiger Grill-Nutzung eingegangen. Die konkreten Verursacher waren namentlich nicht zu ermitteln. Daher wurde das entsprechende Uitzendbureau zur Einwirkung auf die Bewohner und Abhilfe aufgefordert. In einem Fall hat das Uitzendbureau nach Aufforderung der Ordnungsbehörde zahlreiches Sitzmobiliar aus dem Garten entfernt und das Grillen untersagt. Ein Teil der Bewohnerschaft wurde seitens des Uitzendbureaus in einer anderen Immobilie untergebracht.

 

 

c)    Beschwerden über übermäßige Abfälle auf dem Grundstück

 

Wenn Müll nicht in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern entsorgt wird und stattdessen auf Grundstücken lagert, kann dies eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen. Insbesondere wenn aufgrund von Lebensmittelresten Ratten angezogen werden, die als Gesundheitsschädlinge i.S. des § 2 Ziffer 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten,

ist der Eingriff der Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 17 IfSG geboten, die entsprechende Maßnahmen anordnet. Die Lagerung von sog. Sperrmüll auf Privatgrundstücken stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

 

Im 1. Halbjahr 2019 hat die Ordnungsbehörde in einem Fall in der Innenstadt die Räumung des Grundstücks von Abfällen veranlasst.

 

Zur Anfrage von RM Bartels: § 36 IfSG schreibt für Gemeinschaftseinrichtungen wie Pflegeheime, Obdachlosen- und Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten und sonstige Massenunterkünfte Hygienepläne mit innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene vor.

 

Die Unterbringung von Arbeitsmigranten erfolgt nicht in Gemeinschaftseinrichtungen i.S. des § 36 IfSG. Die Regelung ist daher nicht anwendbar.

 

 

d)    Beschwerden über Parkverstöße

 

Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zur Überwachung des ruhenden Verkehrs kontrollieren regelmäßig die Einhaltung der gem. StVO vorgeschriebenen Halte- und Parkverbote im Innenstadtbereich und in den Ortsteilen. Es erfolgt keine systematische Kontrolle der zur Unterbringung von Arbeitsmigranten genutzten Immobilien.

 

Bisher sind nur 3 Beschwerden oder Fremdanzeigen in Bezug auf Immobilien der Uitzendbureaus eingegangen. Hier wurden verstärkte Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt. Es wurden entsprechende Verwarn- bzw. Bußgelder verhängt, die seitens der Uitzendbureaus auch bezahlt werden. Aktuell erfolgt aufgrund einer Beschwerde eine verstärkte Kontrolle an einer Immobilie in der Innenstadt.

 

 

e)    Beschwerden über Lärmbelästigung aufgrund der Benutzung von Fahrzeugen

 

Gem. § 30 Abs. 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden. Verstöße gegen diese Rechtsnorm stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Diese Rechtsnorm kommt im Zusammenhang mit der Unterbringung von Arbeitsmigranten zur Anwendung, wenn Nachbarn sich über Lärm im Zusammenhang mit dem Transport der Bewohner in Kleinbussen und in den damit verbundenen Lärm beschweren. Analog der Lärmbelästigung ist hier der einzelne Verursacher des Lärms in der Regel nicht zu ermitteln. Daher erfolgt auch hier die Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Uitzendbureau.

 

In zwei Einzelfällen im Bereich Speelberg/Leegmeer bzw. Innenstadt wurde der Abholort auf einen von den Wohnhäusern entfernten Standort verlegt.

 

 

f)     Hinweis auf Verstöße gegen das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

 

Die Rechtslage wurde in der Vorlage Nr. 06-16 1774/2019 der Ratssitzung vom 26.02.2019 ausführlich dargestellt.

 

Im Rahmen von Nachbarbeschwerden wird immer wieder auf die hohe Anzahl der Bewohner der einzelnen Immobilien hingewiesen und der Verdacht einer Überbelegung geäußert.

Der Verdacht konnte in keinem der Fälle bestätigt werden.

 

Hinsichtlich in § 10 Abs. 3 WAG NRW normierten Satzungsrechts für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf hat die Verwaltung zu dem entsprechenden Prüfauftrag der Fraktion Bündnis 90/die GRÜNEN in der Vorlage Nr. 06-16 1857/2019 ausführlich Stellung genommen.

 

 

3.    Melderecht

 

Gem. § 19 Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Auf dieser Grundlage lässt sich die Meldebehörde der Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich bei jeder Anmeldung immer eine vom Wohnungsgeber unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung mit Angaben zur eigenen Person,  zum Einzugsdatum und zur meldepflichtigen Person vorlegen.

 

Im Zusammenhang mit der Unterbringung von osteuropäischen Arbeitsmigranten werden die niederländischen Uitzendbureaus angehalten, regelmäßig Wohnungsgeberbestätigungen mit Angaben der sich in der Immobilie aufhaltenden Personen mit dem Einzugsdatum vorzulegen. Auf dieser Grundlage werden die meldepflichtigen Personen zur Anmeldung aufgefordert. Die Uitzendbureaus weisen die Bewohner auf die Meldepflicht hin.

 

Aufgrund der Feststellung, dass für 3 Unterkünfte (1 Hüthum, 1 Vrasselt, 1 Innenstadt) im Melderegister nach einem Bewohnerwechsel keine Bewohner mehr erfasst sind, wurden die Eigentümer im Rahmen der Mitwirkungswirkungspflicht gem. Bundesmeldegesetz zur Datenangabe bzw. zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung aufgefordert. Die fehlende Mitwirkung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sofern die Mitwirkung unterbleibt, wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

 

 

4.    Abfallrecht

 

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 ist jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Entsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).

 

Die Kommunalbetriebe stellen für die zu Wohnzwecken der Arbeitsmigranten genutzten Immobilien Abfallbehälter entsprechend der im Melderegister erfassten Bewohneranzahl

zur Verfügung. . Es werden Gebühren gem. Satzung veranlagt und den Eigentümern der Immobilien in Rechnung gestellt.

In den Fällen, in denen die Zahl der im Melderegister erfassten Bewohner offensichtlich nicht mit der tatsächlichen Bewohneranzahl übereinstimmt, wird - unabhängig von der Ermittlung im Rahmen des Melderechtes – der Grundstückseigentümer im Rahmen einer Auskunftspflicht gem. § 23 der Satzung zur Angabe der notwendigen Daten aufgefordert

 

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 ist der Eigentümer eines Grundstücks (Anschlusspflichtiger) und jeder andere Abfallbesitzer (Mieter, Pächter) verpflichtet, die Abfälle der Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

Einzelne Uitzendbureaus entsorgen den in den Immobilien angefallenen Hausmüll gesammelt selbst, um auf diese Weise zu verhindern, dass Abfall, der aufgrund mangelnder Kenntnis nicht korrekt getrennt und in den entsprechenden Müllgefäßen entsorgt wurde, seitens des Entsorgungsunternehmens nicht abgeholt wird und unnötig lange auf dem Grundstück verbleibt. Die Kommunalbetriebe wirken derzeit auf eine Durchsetzung des Benutzungszwanges hin. Es erfolgt zunächst eine Inanspruchnahme des Verursachers als Verhaltensstörer. Die Feststellung des Verursachers geht mit einer aufwendigen Sachverhaltsermittlung einher. Sofern das sich anschließende ordnungsrechtliche Verfahren fruchtlos bleibt, ist der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer zur Verantwortung zu ziehen.

 

Unabhängig davon stellen die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein bereits seit geraumer Zeit Abfallkalender in den Sprachen deutsch, arabisch, bulgarisch, englisch, polnisch, rumänisch, russisch und türkisch zur Verfügung. Die Kalender können auf der Internetseite der Stadt Emmerich am Rhein unter dem Stichwort „Entsorgungskalender“ heruntergeladen werden.

 

 

III. Informelle Ebene

 

1.    Bürgertelefon

 

Seit dem 13.03.2019 ist ein Bürgertelefon eingerichtet. Das Bürgertelefon wird von der Leiterin und dem stellv. Leiter des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung betreut. Unter der Nummer 75-5100 haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Beschwerden und Anregungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Arbeitsmigranten in ihrer Nachbarschaft mitzuteilen. Das Angebot wurde zu Beginn mit insgesamt 8 Anrufen in  Anspruch genommen, seit dem 01.05.2019 sind keine Anrufe mehr eingegangen.

 

Die Anrufe betrafen in 3 Fällen Beschwerden über laute Musik sowie Geruchs- und Rauchentwicklung aufgrund von Grillnutzung im Garten. Die Ordnungsbehörde hat Kontakt zu dem entsprechenden Uitzendbureau aufgenommen. Dies hat auf die Bewohner eingewirkt bzw. in einem Fall einen Bewohnerwechsel veranlasst. In 2 Fällen wurde die  Lagerung von Sperrmüll auf dem Grundstück und auf dem Gehweg gemeldet. Der Sperrmüll auf dem Gehweg wurde seitens der KBE entfernt. Die Lagerung von Sperrmüll auf dem Privatgrundstück stellte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die übrigen Telefonate beinhalteten eine Information über den Einzug von Arbeits-

migranten in eine benachbarte Immobilie und den Mülltransport durch Mitarbeiter des Uitzendbureaus.

 

 

2.    Mängelmelder

 

Für schriftliche Beschwerden und Anregungen steht der Mängelmelder der Verwaltung zur Verfügung. Hier sind in 2019 bisher 9 Hinweise zum Bezug von Wohnungen/Häusern durch Arbeitsmigranten und konkrete Beschwerden hinsichtlich des Verhaltens von in der Nachbarschaft lebenden Arbeitsmigranten eingegangen.

 

Die 9 Mängelmeldungen betrafen folgende Themenfelder, wobei meistens mehrere in einer Meldung genannt wurden:

 

·         Info über Einzug (1)

·         Müll (4)

·         Bauordnung (1)

·         Lärm (3)

·         Unangepasstes Verhalten; also wildes Grillen, starker Alkoholkonsum, Dachbegehungen etc. (3)

·         Parken (1) 

 

 

3.    Bürger-Dialog

 

Am 09.05.2019 hat der erste Bürger-Dialog im Ortsteil Praest stattgefunden. Neben Vertretern der Politik und Presse sind 2 Bürgerinnen und 1 Bürger der Einladung der Verwaltung gefolgt. Konkrete Beschwerden hinsichtlich der Wohnsituation der Arbeitsmigranten im Ortsteil Praest wurden nicht vorgetragen. Allerdings hatte sich eine Bürgerin aus dem Ortsteil Speelberg auf den Weg gemacht, um ihrem empfundenen

Ärger aufgrund des Verhaltens einzelner Arbeitsmigranten in der Nachbarschaft Luft zu machen. Die Vertreter des Uitzendbureaus Horizon Groep, die ebenfalls während des Bürger-Dialogs Rede und Antwort standen, haben im Anschluss an den Bürger-Dialog das Gespräch mit der Bürgerin aufgenommen. 

 

Der nächste Bürger-Dialog findet am Mittwoch, den 26.06.2019 im Ortsteil Elten statt.

 

 

4.    Erfahrungsaustausch „Umgang mit Zuwanderung aus Südosteuropa“ des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (NWStGB)

 

Am 07.02.2019 hatte der NWStGB zu einem Erfahrungsaustausch der Mitgliedskommunen zum Thema „Umgang mit Zuwanderung aus Südosteuropa“ eingeladen. Der Teilnehmerkreis setzte sich schwerpunktmäßig aus Vertretern der sozialen Aufgabengebiete verschiedener größerer Städte des Landes zusammen. Seitens der Kommunen des Kreises Kleve haben neben der Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung der Stadt Emmerich am Rhein der Bürgermeister der Gemeinde Kranenburg und eine Vertreterin des Fachbereichs Kultur und Integration der Stadt Goch teilgenommen. Es wurde deutlich, dass die größeren Kommunen, vor allem aus dem Ruhrgebiet, vor weitaus komplexeren Herausforderungen, u.a. aufgrund organsierter Ausbeutungssysteme, stehen. Das Modell der Unterbringung von Arbeitsmigranten durch Uitzendbureaus beschränkt sich auf die Grenzregion am Nieder-rhein. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass nur eine Kombination aus ordnungsrechtlichen Vorgehen und Integrationsmaßnahmen eine nachhaltige Wirkung erzielen könne. Vernetzungen aller relevanten Akteure seien unabdingbar. Seitens des NWStGB wurde die Organisation eines Wissens- und Erfahrungstransfers von Ruhrgebietsstädten in die kleineren Kommunen angekündigt.

 

 

5.    Arbeitsgruppe „Quartiersentwicklung“ des Lenkungskreises des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG)

 

Das MHKGB hat 2018 einen Lenkungskreis zum Thema „Zuwanderung aus Südosteuropa“ ins Leben gerufen. Innerhalb dieses Lenkungskreises wurde u.a. die Unterarbeitsgruppe „Quartiersentwicklung/Problemimmobilien“ eingerichtet. Die Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung hat am 20.03.2019 erstmals an einer Sitzung der Unterarbeits-gruppe in Duisburg-Marxloh teilgenommen. Vertreter der Stadt Duisburg stellten zum Schwerpunktthema „Organisationsstrukturen und institutionelle Zusammenarbeit“ das  Modellvorhaben „Problemimmobilien in Duisburg“ vor. Berichtet wurde über das Vorgehen bei Schließung von Immobilien aus Gründen der Gefahrenabwehr.

 

 

6.    Gespräch mit Vertretern des Finanzamtes des Kreises Kleve

 

Am 08.04.2019 fand ein Gespräch mit Vertretern des Finanzamtes des Kreises Kleve statt.

 

Es wurden u.a. die Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, zur Einkommensteuerpflicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zur Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Vermietung erörtert.

 

 

7.    Austausch mit Städten und Gemeinden des Kreises Kleve

 

Die Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung und die stellv. Leiterin des Fachbereichs Stadtentwicklung haben verschiedene Gespräche mit Vertretern anderer Kommunen des Kreises Kleve geführt. Insgesamt ist festzustellen, dass im Vergleich die Anzahl der in Emmerich am Rhein untergebrachten Arbeitsmigranten aus Osteuropa

hoch ist. Entsprechend sind auch die Problematiken und die in diesem Zusammenhang

ergriffenen Maßnahmen komplexer. Seitens des Kreises Kleve wurde bisher kein kreisweiter kommunaler Erfahrungsaustausch initiiert.

 

 

8.    Grenzüberschreitender Austausch

 

Seitens der Provinz Gelderland hat das Thema Arbeitsmigranten aus Osteuropa inzwischen auch politisch an Relevanz gewonnen. Es wird derzeit ein grenzüberschreitender Austausch (u.a. unter Beteiligung des Landes NRW, betroffener Kommunen und der polnischen Generalkonsulate) organisiert.

 

 

9.    Informationsaustausch mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG)

 

Jüngst hat das MHKBG die grenznahen niederrheinischen Gemeinden um einen Erfahrungs-bericht zu diesem Thema gebeten. Der Bürgermeister hat dem MHKBG Ende Mai auf dem Dienstweg über den Kreis Kleve eine entsprechende Stellungnahme zugeleitet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes. Kapitel 1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister