Betreff
Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Elsepaßweg;
hier: Antrag Nr. 9/2019 des CDU-Ortsverbandes Hüthum-Borghees-Klein Netterden
Vorlage
05 - 16 1928/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Der CDU-Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein-Netterden beantragt die Prüfung der Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Elsepaßweg. Der CDU-Ortsverband führt an, dass die zunehmend hohe Geschwindigkeit der Autofahrer, die aus Richtung Autobahn kommend den Elsepaßweg in Richtung Kasernengeläne bzw. Hüthum/Elten befahren, Gegenstand von Beschwerden der Anwohner der „Vogelsiedlung“ seien.

 

Zudem habe sich seit der letzten Anfrage zu diesem Thema am 26.07.2014, welche zum Ergebnis hatte, dass kein Erfordernis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der hierfür fehlenden Voraussetzungen nach der StVO bestehe, die Gesamtsituation in der Zwischenzeit geändert.

Unter anderem würden immer mehr Autofahrer durch ihre Navigationsgeräte den Elsepaßweg als ausgewiesene Abkürzung in Richtung Hüthum/Elten nutzen. Der Weg würde auch als Ausweichmöglichkeit aufgrund der zunehmenden problematischen Situation auf der Klever Straße B 220 zwischen Rheinbrücke und Autobahn genutzt. Zudem sei auch durch die Entwicklung des Kasernengeländes mit vermehrtem Verkehr zu rechnen. Auch unter Berücksichtigung des fehlenden Rad- und Gehweges sei die beantragte Prüfung angezeigt.

 

Verkehrsrechtliche Lage

 

Die Straße Elsepaßweg befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach § 3 StVO. Für Personenkraftwagen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Entlang der Straße gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“.

Darüber hinaus gelten grundsätzlich die Verhaltensregeln gem. § 3 Absatz 1 StVO, die u. a. die Anpassung des Fahrverhaltens an die Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse vorschreiben.

Bei der Straße handelt sich weitgehend um eine gerade verlaufende Straße. Außer im Kurvenbereich zwischen dem Meisen- und Finkenweg sind der Begegnungsverkehr sowie andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger frühzeitig zu erkennen.

 

 

 

 

 

Prüfung der Voraussetzungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch das Verkehrszeichen 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abgebildet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung des Zeichens sind sowohl in der StVO als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt.

 

Gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Nach der Vorschrift dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten erheblich übersteigt.

 

Konkretisiert werden die genannten Voraussetzungen durch die VwV-StVO. Zu Zeichen 274 wird in dieser aufgeführt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen nur angeordnet werden sollen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die Unfalllage bei der Kreispolizei Kleve abgefragt. Diese teilte mit, dass sich seit dem 01.01.16 ein polizeilich registrierter Unfall ereignete. Es handelte sich hierbei um einen Wildunfall.

 

Darüber hinaus wurde eine Verkehrsmessung durchgeführt. Gemessen wurde in dem Bereich zwischen der Hüthumer Straße und dem Meisenweg. Hierbei wurden insgesamt 118 Kraftfahrzeuge gezählt. Auffällig ist die Verteilung dieser auf die beiden Fahrtrichtungen, da in Richtung Ostermayerstraße 101 Kraftfahrzeuge gemessen wurden, während es Richtung Hüthumer Straße 17 Kraftfahrzeuge waren.

Die Messung der Fahrgeschwindigkeiten ergab, dass die 85 % der gemessenen Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit von 42 km/h nicht überschritten haben. Die höchste gemessene Geschwindigkeit betrug 63 km/h.

 

Fazit:

Weder aus der abgefragten Unfalllage noch aus den Messergebnissen ergibt sich eine Gefahrenlage i. S. d. § 45 StVO, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorliegen.

Die abgefragten Daten sprechen dafür, dass die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO, insbesondere § 3 StVO (Anpassung des Fahrverhaltens an die Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse), ausreichend sind.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter