hier: Antrag Nr. 9/2019 des CDU-Ortsverbandes Hüthum-Borghees-Klein Netterden
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der CDU-Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein-Netterden
beantragt die Prüfung der Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf dem Elsepaßweg. Der CDU-Ortsverband führt an, dass die zunehmend hohe
Geschwindigkeit der Autofahrer, die aus Richtung Autobahn kommend den Elsepaßweg
in Richtung Kasernengeläne bzw. Hüthum/Elten befahren, Gegenstand von
Beschwerden der Anwohner der „Vogelsiedlung“ seien.
Zudem habe sich seit der letzten Anfrage zu
diesem Thema am 26.07.2014, welche zum Ergebnis hatte, dass kein Erfordernis für
eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der hierfür fehlenden
Voraussetzungen nach der StVO bestehe, die Gesamtsituation in der Zwischenzeit
geändert.
Unter anderem würden immer mehr Autofahrer
durch ihre Navigationsgeräte den Elsepaßweg als ausgewiesene Abkürzung in
Richtung Hüthum/Elten nutzen. Der Weg würde auch als Ausweichmöglichkeit
aufgrund der zunehmenden problematischen Situation auf der Klever Straße B 220
zwischen Rheinbrücke und Autobahn genutzt. Zudem sei auch durch die Entwicklung
des Kasernengeländes mit vermehrtem Verkehr zu rechnen. Auch unter
Berücksichtigung des fehlenden Rad- und Gehweges sei die beantragte Prüfung
angezeigt.
Verkehrsrechtliche Lage
Die Straße Elsepaßweg befindet sich außerhalb
der geschlossenen Ortschaft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit richtet sich
nach § 3 StVO. Für Personenkraftwagen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h. Entlang der Straße gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“.
Darüber hinaus gelten grundsätzlich die
Verhaltensregeln gem. § 3 Absatz 1 StVO, die u. a. die Anpassung des
Fahrverhaltens an die Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse vorschreiben.
Bei der Straße handelt sich weitgehend um
eine gerade verlaufende Straße. Außer im Kurvenbereich zwischen dem Meisen- und
Finkenweg sind der Begegnungsverkehr sowie andere Verkehrsteilnehmer wie
Radfahrer und Fußgänger frühzeitig zu erkennen.
Prüfung der
Voraussetzungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird
durch das Verkehrszeichen 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abgebildet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des
Zeichens sind sowohl in der StVO als auch in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt.
Gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend erforderlich ist.
Nach der Vorschrift dürfen insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten erheblich übersteigt.
Konkretisiert werden die genannten
Voraussetzungen durch die VwV-StVO. Zu Zeichen 274 wird in dieser aufgeführt,
dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen nur angeordnet
werden sollen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt
worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der
Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende
Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund wurde die Unfalllage
bei der Kreispolizei Kleve abgefragt. Diese teilte mit, dass sich seit dem
01.01.16 ein polizeilich registrierter Unfall ereignete. Es handelte sich
hierbei um einen Wildunfall.
Darüber hinaus wurde eine Verkehrsmessung
durchgeführt. Gemessen wurde in dem Bereich zwischen der Hüthumer Straße und
dem Meisenweg. Hierbei wurden insgesamt 118 Kraftfahrzeuge gezählt. Auffällig
ist die Verteilung dieser auf die beiden Fahrtrichtungen, da in Richtung
Ostermayerstraße 101 Kraftfahrzeuge gemessen wurden, während es Richtung
Hüthumer Straße 17 Kraftfahrzeuge waren.
Die Messung der Fahrgeschwindigkeiten ergab,
dass die 85 % der gemessenen Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit von 42
km/h nicht überschritten haben. Die höchste gemessene Geschwindigkeit betrug 63
km/h.
Fazit:
Weder aus der abgefragten Unfalllage noch aus
den Messergebnissen ergibt sich eine Gefahrenlage i. S. d. § 45 StVO, sodass
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht
vorliegen.
Die abgefragten Daten sprechen dafür, dass
die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO, insbesondere § 3 StVO
(Anpassung des Fahrverhaltens an die Straßen-, Verkehrs- und
Wetterverhältnisse), ausreichend sind.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter