hier: Antrag Nr. XXII/2019 der SPD-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
Straßenausbaumaßnahmen so lange zu verschieben, bis seitens des Landtags
abschließend über die Beitragserhebung nach § 8 KAG beraten wurde.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung werden
Straßenausbaumaßnahmen dann zur Entscheidung vorgelegt, wenn eine Verschiebung
aufgrund von anderweitigen Fördermitteln nicht ohne weiteres möglich ist.
Sachdarstellung :
Ausschuss für
Stadtentwicklung
In der Sitzung am 18.06.2019 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung aufgrund von drei verschiedenen Anträgen zur Aufschiebung bzw. Aussetzung der Abrechnung von Straßenerneuerungsmaßnahmen die damalige Lage diskutiert. Vor dem Hintergrund der Ankündigung der Landesregierung, vor der Sommerpause einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, beschloss der ASE, die Entscheidung über Straßenausbaumaßnahmen erst in der nächsten Sitzung nach der Sommerpause zu treffen. Inzwischen liegt ein Konzept der Landesregierung zum Umgang mit den Straßenausbaubeiträgen vor.
Landesgesetzgebung
In den letzten Wochen und Monaten gab es eine
anhaltende Diskussion über die Abschaffung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Aktueller Anlass sind die Drucksachen 17/4115
(Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 06.11.2018 „Abschaffung von
Straßenausbaubeiträgen“) sowie 17/4300 (Antrag der Fraktion der CDU und der
Fraktion der FDP vom 20.11.2018 „Straßenausbaubeiträge bürgerfreundlich
gestalten“) im Landtag Nordrhein-Westfalen.
Am 07.06.2019 fand im Landtag NRW die durch
den Bund der Steuerzahler erzwungene Expertenanhörung in öffentlicher Sitzung
statt.
Darauf folge am 02.07.2019 eine
Pressekonferenz der Fraktionsvorsitzenden aus CDU/FDP. Hier wurde bekannt gegeben,
wie die Landesregierung künftig den Beitragszahler zu entlasten und die
Mindereinnahmen der Kommunen zu kompensieren gedenkt.
Grundsatz des Entwurfs ist die Aufstellung
eines Förderprogramms des Landes mit jährlicher Bereitstellung von 65 Mio. Euro
im Landeshaushalt. Die Fördermittel können in einem vereinfachten Verfahren auf
der Grundlage der Schlussrechnung für die Straßenbaumaßnahmen beantragt werden.
Die Kommune darf bei Inanspruchnahme der
Fördermittel nicht mehr die bisher angewendete Mustersatzung für die Berechnung
der Anliegerbeiträge heranziehen. Im Mittel reduzieren sich die
Anliegerbeiträge auf ca. die Hälfte des heutigen Satzes.
Eine Kommune kann die Förderung nur für
beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen gemäß § 8 KAG beantragen, die nach dem
1.1.2018 begonnen haben. Als Beginn der Maßnahmen gilt der Beschluss des
zuständigen Rates.
Der Landtag muss das Förderprogramm sowie die
Haushaltsmittel genehmigen, bevor entsprechende Anträge gestellt werden können.
Vorschlag der Verwaltung
Insgesamt obliegt es somit der Kommune, für
notwendige Maßnahmen Fördermittel zu beantragen. Die Anliegerbeiträge
reduzieren sich somit für die Bürger entsprechend.
Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung grundsätzlich vor,
Straßenausbaumaßnahmen so weit zu verschieben bis o. g. Fördermittel beantragt
werden können.
Sollten jedoch anderweitige Fördermittel eine Verschiebung ohne weiteres
nicht zulassen, soll der Ausschuss für Stadtentwicklung im Einzelfall über den
Beginn einer Straßenausbaumaßnahme nach § 8 KAG entscheiden.
Es liegt bereits Förderzusage für den Ausbau der Nierenberger Straße /
Duisburger Straße aus einem Straßenbauförderprogramm vor. Voraussetzung für die
Zuwendung ist der Baubeginn in diesem Jahr. Durch die Fördermittel werden die
kommunalen Eigenanteile gefördert. Bei Wegfall der Fördermittel wird der
städtische Haushalt durch die Baumaßnahme mehr belastet. Seitens der Verwaltung
wird mit der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmt, welche
Auswirkungen die neue Fördermöglichkeit auf den bestehenden Förderbescheid hat.
Antrag Nr. XXII/2019 der SPD-Ratsfraktion
Dem Antrag wird durch den Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt. Der
Ausbau der Straßen kann verschoben werden, bis die Fördermittel des Landes
abgerufen werden können.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter