hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Hinweise zur Beteiligung der Denkmalpflege mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur wasserrechtlichen Erlaubnis mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Anregung zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu IV.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass der Anregung zum Straßenverkehrslärm mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu IV.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass der Stellungnahme zur privaten Versickerungsanlage mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur
2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. E 33/1 -Kaserne- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachverhalt :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1 -Kaserne- gefasst sowie die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
09.10.2018 bis einschließlich zum 09.11.2018 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 07.05.2019 gemäß § 3 Abs. 2
BauGB den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 33/1 -Kaserne- als
Offenlegungsentwurf und beauftragte die Verwaltung, die öffentliche Auslegung
durchzuführen.
Die Offenlage fand
in der Zeit vom 18.06. bis einschließlich 18.07.2019 statt. Gleichzeitig wurden
die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine
Anregungen abgeben.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 05.11.2018
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird die Beteiligung
des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und des LVR-Amts für
Bodendenkmalpflege, Bonn sowie der zuständigen kommunalen Unteren
Denkmalbehörde empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die kommunale Untere
Denkmalbehörde wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Die beiden anderen
genannten Ämter wurden bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans E
33/1 –Kaserne- beteiligt, der durch dieses Verfahren geändert werden soll. Hier
wurden keine Bedenken gegen die Planungen geäußert. Insgesamt werden so die
Belange des Denkmalschutzes ausreichend gewürdigt.
b)
Kreis Kleve, Untere Wasserbehörde, Schreiben vom 06.11.2018
Seitens der unteren
Wasserbehörde bestehen keine Bedenken bzgl. der 2. Änderung des Bebauungsplans
Emmerich am Rhein Nr. E 33/1 –Kaserne-, sofern folgender Hinweis beachtet wird:
Vom zuständigen
Bauträger ist ein separater Antrag für die Niederschlagsentwässerung der neu
festgesetzten privaten Erschließungsstraße bei der der unteren Wasserbehörde zu
beantragen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme
wird dem zuständigen Vorhabenträger zur Beachtung übergeben. Der Anregung wird
insofern gefolgt.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Anregungen
abgeben.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden
a)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 17.07.2019
Hinsichtlich der
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Der nordöstliche
Teil des o.g. BPL liegt innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebietes
Emmerich I (Helenenbusch), Zone III A. Dieses Wasserschutzgebiet wurde durch
die Ordnungsbehördliche Verordnung am 09.12.1985 festgesetzt.
Diese Verordnung
regelt Verbote und Genehmigungspflichten. Diese sind zu beachten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die hinsichtlich der
Belange des Gewässerschutzes vorgebrachten Hinweise wurden im Zuge der Planung
bereits berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die Lage im
Bereich des festgesetzten Wasserschutzgebietes Emmerich I (Helenenbusch), Zone
III A. Zudem wird darin ausgeführt, dass die Vorgaben der
Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind.
b)
Kreis Kleve, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.07.2019
Gegen
das geplante Vorhaben bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes keine Bedenken.
Es werden aber
folgende Anregungen vorgetragen:
Zur Beurteilung von
Straßenverkehrslärm gilt die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
vom 12.06.1990, geändert durch Gesetz vom 19.09.2006. Die Zuständigkeit, der
sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten obliegt nicht der Unteren
Immissionsschutzbehörde, sondern dem Träger der Baulast.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis auf
die Zuständigkeit der sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung ergebenden
Pflichten wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der durchgeführten
schalltechnischen Untersuchungen wurde für den vorgesehenen Straßenneubau
geprüft, welche Beurteilungspegel durch den zukünftigen Verkehr auf den neuen
Straßen an den bestehenden Gebäuden hervorgerufen werden und ob Ansprüche auf
Schallschutzmaßnahmen hieraus hervorgehen.
Das Gutachten
kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass an allen Immissionsorten im Umfeld die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
c)
Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH, Schreiben vom 19.06.2019
Seitens der
Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH (TWE) bestehen in Absprache mit den
Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein (KBE) zu o. g. Vorhaben folgende Anregungen
und Bedenken:
Gemäß dem Ver-
und Entsorgungskonzept (Seite 12) soll das im südlichen Teilbereich
(einschließlich der privaten Erschließungsstraße) anfallende Regenwasser in
einer zentralen Mulde über eine belebte Bodenschicht versickert werden. Da sich
dieser Bereich außerhalb einer Wasserschutzzone befindet, scheint dieses
Konzept genehmigungsfähig zu sein, ist aber durch die Untere Wasserbehörde des
Kreises Kleve in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigen zu lassen.
Für den
nördlichen Teilbereich ist die Lage innerhalb einer Wasserschutzzone IIIa zu
berücksichtigen. Hier reicht für befestigte Flächen die mit Fahrzeugen befahren
werden, eine einstufige Versickerung über eine belebte Bodenzone nicht aus.
Daher ist dort eine weitere Vorreinigung erforderlich, die ebenfalls mit der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve abzustimmen und von dort in Form einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zu genehmigen ist.
Auch wenn die
Versickerungsanlage privat bleibt, ist dafür dauerhaft eine ordnungsgemäße
Unterhaltung sicherzustellen. Dazu ist mir ein Nachweis der dauerhaften
Unterhaltung, z. B. in Form eines entspr. Unterhaltungsvertrages mit einer
Fachfirma, vorzulegen. Weiterhin ist eine dauerhafte Zuwegung für Fahrzeuge in
einer Breite von 3,00 m zur Versickerungsmulde vorzusehen, die eine
ordnungsgemäße Unterhaltung ermöglicht. Diese Zuwegung ist im Bebauungsplan
auszuweisen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Das auf den
Wohngrundstücken der nördlichen Teilfläche anfallende Niederschlagswasser
(allgemeines Wohngebiet WA 2) soll direkt auf den jeweiligen Baugrundstücken
durch die belebte Bodenschicht zur Versickerung gebracht werden. Die
angrenzenden Erschließungsstraßen sind dagegen nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens, da die hier erforderlichen Verkehrsflächen (einschließlich der
notwendigen Niederschlagswasserbeseitigung) bereits im Zuge der Durchführung
des Bebauungsplanverfahrens Nr. E 33/1 "Kaserne" behandelt und entsprechend
planungsrechtlich festgesetzt wurden.
Die dauerhafte
Zuwegung zu der für den südlichen Teilbereich erforderlichen
Versickerungsanlage ist direkt aus dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 heraus über
die Fläche für Garagen und Stellplätze nördlich der geplanten, privaten
Verkehrsfläche möglich. Alternativ kann eine Erschließung auch über die die
öffentlichen Grünflächen begleitenden Wegeverbindungen erfolgen (z.B. über eine
3,5 m breite, nördlich an das WA 1 angrenzende und vom Borgheeser Weg
ausgehende Fläche).
Weitere
Festlegungen werden im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung und der
erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisanträge erfolgen. In der Begründung
zum Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass für die Einleitung des
Niederschlagswassers in das Grundwasser (Versickerung) im Rahmen der
Ausbauplanung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter