hier: Sachstand
Beschlussvorschlag
1.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die
Erarbeitung einer rechtssicheren Stellplatzsatzung einschließlich einer
Stellplatzablösesatzung aufgrund der gesetzlichen Situation derzeitig nicht
erfolgt, sondern hiermit erst begonnen wird, wenn die vom Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung zu erlassenden Rechtsverordnungen
Geltung erfahren haben.
2.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die bestehenden
Stellplatzablösesatzungen für den Stadtkern Emmerich am Rhein und den Ortsteil
Elten an die neu gefasste Ermächtigungsgrundlagen anzupassen sowie ein Konzept
für ein Verfahren zu erarbeiten, welches dem zur Ablöse verpflichteten
Bauherren ermöglicht, einen Zuschuss zu dem zu leistenden Ablösebetrag zu
erlangen.
Sachdarstellung :
1. Beschlusslage
In seiner Sitzung am
28.11.2017 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die Verwaltung mit der
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung unter besonderer Berücksichtigung der
Innenstadt zu beauftragen. Aus den folgenden dargelegten Gründen ist seitens der
Verwaltung weder mit der abschließenden Erarbeitung der Stellplatzsatzung noch
der Satzung zur Ablösung der Herstellungspflicht von Stellplätzen
(Stellplatzablösesatzung) begonnen worden.
In der Sitzung des
Rates der Stadt Emmerich am 09.07.2019 bat die BGE darum, den o.g. Antrag mit
der vorliegenden Eingabe der CDU-Fraktion vom 11.06.2019 zur Stellplatzsatzung
bzw. Stellplatzablöse zu beraten.
2. Gesetzesgrundlage
Nachdem die
Novellierung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 2016 die
Abschaffung der grundsätzlichen Verpflichtung des Bauherren zur Errichtung von
Stellplätzen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren vorsah, ist die nunmehr
nach Beschluss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 am
1.01.2019 in Kraft getretene Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018) im §
48 BauO NRW 2018 – Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze – zu dem zuvor
auch in § 51 BauO NRW 2000 verankerten Grundsatz zurückgekehrt, dass im Falle
der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu
erwarten ist, zwingend Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in
ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen
sind. Eine nach den gleichen Grundsätzen ausgestaltete Regelung beinhaltet der
§ 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 auch für die Änderung bestehender Nutzungen.
§ 48 Abs. 2 BauO NRW
2018 bestimmt, dass im Sinne einer landeseinheitlichen Regelung das für Bauen
zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze
im Falle einer Neuerrichtung von baulichen Anlagen regelt. Ebenso sollen die
Anforderungen an Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit
Behinderungen mittels Rechtsverordnung geregelt werden. Diese jeweils per
Rechtsverordnung zu bestimmenden
Anforderungen sowohl an die so genannten notwendigen Stellplätze als auch an
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sollen ausweislich der
Gesetzesbegründung zur Bauordnung des
Landes NRW 2018 das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen festschreiben
sowie den jeweiligen Anforderungen an die Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen gerecht werden.
Die jeweiligen
Rechtsverordnungen sollten ursprünglich zeitgleich mit der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen 2018 zum
1.01.2019 in Kraft treten. Dieser Termin konnte seitens Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung nicht gehalten werden. Es wurde
seitens des Ministeriums zugesagt, kurzfristig die jeweiligen Verordnungen zu
erarbeiten. Bis Mitte August 2019 sind diese Verordnungen nicht in Kraft
getreten. Der voraussichtliche Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und Erlasses ist
derzeitig offen.
Da
Rechtsverordnungen auf Landesebene gegenüber kommunalen Satzungen höherrangig
sind, müssen sich die innerhalb einer Stellplatzsatzung zu regelnden
Anforderungen an einen Stellplatz regelmäßig innerhalb des durch die
höherrangige Vorschrift vorgegebenen Rahmens bewegen. Werden die
obergesetzlichen Vorgaben über- bzw. unterschritten, ist zunächst von der
Rechtswidrigkeit der untergesetzlichen Norm auszugehen, sofern keine konkreten
Ausnahmeregelungen bestehen. Dies hat zur Konsequenz, dass trotz der
grundsätzlich bestehenden Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Satzungen in § 48 BauO NRW die Grundlagen zur
Erarbeitung einer rechtmäßigen mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden
Satzung nicht bestehen.
Die Satzung bzw.
insbesondere auf Grundlage dieser Satzung ergehende Entscheidungen zur
Bemessung von Stellplätzen wären rechtlich angreifbar und müssten im Falle
einer Klage womöglich sogar aufgehoben werden. Dies würde nicht nur für einen
Bauherren den Verlust eines Baurechts bedeuten, sondern im Zweifel auch zur
Schadensersatzpflicht der Kommune führen.
Folglich ist es
unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte mit der Erarbeitung einer
modifizierten Stellplatzsatzung unter Einschluss der Regelungen zur Möglichkeit
der Ablöse von Stellplätzen sinnvoll und zielführend, den Erlass und die
Inkraftsetzung der betreffenden Rechtsverordnungen abzuwarten.
3. Verfahren zur Erarbeitung einer
Stellplatzsatzung sowie einer
Stellplatz-
ablösesatzung
Es wird in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass sich die Dauer des Satzungsverfahrens zur Erarbeitung der
Stellplatzsatzung sowie der Stellplatzablösesatzung auch nach Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne weiteres bestimmen lässt, da bereits
die Vielzahl der durchzuführenden Verfahrensschritte, insbesondere die
Grundlagenermittlung einen nicht unerheblichen Aufwand nach sich ziehen. Daher
kann die voraussichtliche Dauer eines solchen Satzungsverfahrens derzeitig auch nicht konkret benannt werden.
Zwar hat das
„Zukunftsnetz Mobilität NRW“ in Zusammenarbeit mit dem Städtetag, dem
Städte-und Gemeindebund, dem Landkreistag sowie der Arbeitsgemeinschaft für
fußgänger- und fahrradfreundliche Städte (AGFS) einen Leitfaden zur
Musterstellplatzsatzung NRW mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag für
kommunale Stellplatzsatzungen entworfen und kann somit als Richtschnur für eine
auf die Belange der Stadt Emmerich am Rhein zugeschnittene Stellplatzsatzung
dienen.
Im Rahmen einer
Stellplatzsatzung wird die Anzahl herzustellender bzw. nachzuweisender
PKW-Stellplätze und auch von Abstellplätzen für Fahrräder festgeschrieben. Die
Kommune hat unter Berücksichtigung ihrer verkehrlichen und raumstrukturellen
Lage Richtzahlen für verschiedene Nutzungen zu bestimmen. Diese Richtzahlen
beziehen sich auf jeweils ein bestimmtes Nutzungsmaß (z. B. die Anzahl der
Wohneinheiten oder die Größe von Nutzflächen). Sie können für verschiedene
Teile des Gemeindegebiets variieren, weshalb es zur Erarbeitung einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Regelung durch Satzung auch der
hinreichenden Grundlagenermittlung, u.a. auch in Bezug auf bestehenden Parkraum
im Stadtgebiet sowie auf noch erforderlich werdenden Parkraum. Grundlage hierzu wird zum einen die
Bestandsaufnahme der Stellplätze im öffentlichen Raum in der Innenstadt im
Rahmen der Machbarkeitsstudie für ein Parkdeck am kleinen Wall bieten. Hierzu
werden eine Zählung der vorhandenen Stellplätze sowie eine Prognose über die
Auslastung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Vorhaben wie dem Neumarkt
oder der Bebauung des „Wemmer&Janssen“ Geländes erfolgen. Daraufhin können
Aussagen über den verfügbaren und notwendigen Parkraum im Bereich der
Innenstadt getroffen werden. Somit wird sichergestellt, dass nach wie vor ein
ausreichendes Parkangebot im öffentlichen Raum verbleibt, wenn die
Anforderungen für Bauvorhaben heruntergesetzt würden.
Zum anderen wird
derzeit eine Bestandsaufnahme im Rahmen des gesamtstädtischen
Mobilitätskonzeptes durchgeführt. Ziel des Konzeptes ist es, insbesondere den
Rad- und Fußverkehr in der Stadt zu stärken. Die Stellplatzsatzung kann
Grundlage für die entsprechende Umsetzung des Konzeptes sein. So könnte eine
Verknappung des Stellplatzangebotes für PKW aber die Einrichtung von
Radabstellanlagen eine Verschiebung hin zu klimafreundlicheren
Fortbewegungsmitteln sein. Die Pflicht zur Errichtung von entsprechenden
Fahrradabstellanlagen im privaten bzw. öffentlichen Raum ist ebenfalls auf
Grundlage der BauO NRW 2018 eingeführt worden und bei der Erarbeitung von den
jeweiligen Satzungen zu berücksichtigen.
Nach Abschluss der
Grundlagenermittlung müssen alle Belange unter- und gegeneinander unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben des § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 abgewogen werden. Dies gilt insbesondere für
den Bereich der Emmericher Innenstadt, in der aufgrund der Bestandsbebauung und
der vielfach faktischen Unmöglichkeit, auf den Vorhabengrundstücken selbst
Stellplätze zu errichten, unter Berücksichtigung des Wunsches u.a. zur
Beseitigung von Leerständen, Möglichkeiten zum Verzicht auf Stellplätze zu
schaffen, dieser Abwägungsprozess der besonderen Sorgfalt bedarf.
3. Stellplatzablösesatzung
Der Gesetzeswortlaut
des § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 bestimmt, dass die Möglichkeit zur
Stellplatzablöse prinzipiell dann besteht, wenn Regelungen in der
Stellplatzsatzung zur Schaffung von notwendigen Stellplätzen getroffen worden
sind.
Da derzeitig die
betreffenden Regelungen mangels Rechtsgrundlage nicht rechtssicher geschaffen
werden können, bedarf es hierzu ebenfalls zunächst des Erlasses der
betreffenden Rechtsverordnungen (s.o.), bevor mit der Erarbeitung von
Neuregelungen zur Stellplatzablöse insbesondere auch in Bezug auf deren Höhe
begonnen werden kann.
Diese gesetzliche
Regelung steht dem Wunsch, kurzfristig die Ablösebeträge pauschal zu halbieren,
insofern entgegen, da eine inhaltliche Veränderung der Höhe der Ablösebeträge
in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Erarbeitung der
Stellplatzsatzung steht.
Aufgrund der
Novellierung der Bauordnung NRW ist derzeitig ein Rückgriff auf die in der
Vergangenheit erlassenen Stellplatzablösesatzungen für den Stadtkern Emmerich
am Rhein sowie den Ortsteil Elten nicht möglich, da sich im Rahmen der
gesetzlichen Neuregelungen auch die Ermächtigungsgrundlagen für die
Zulässigkeit der Ablösesatzung geändert haben.
Angesichts der zuvor
geschilderten rechtlichen Situation wäre somit zumindest vorläufig der Weg für
eine Ablösezahlung derzeitig versperrt.
Diese Auffassung
steht auch in Einklang mit der bislang vom Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung des Landes NRW vertretenen Auffassung, dass eine
Stellplatzablöse auf Grundlage des § 48 BauO NRW ausschließlich dann möglich
sei, sofern eine vollständige Überarbeitung der Stellplatzsatzung im Sinne des
§ 48 Abs. 3 BauO NRW erfolge, zumal der § 48 BauO NRW die rechtliche
Möglichkeit einer isolierten Stellplatzablösesatzung nicht mehr beinhalte.
Diese Situation
würde zum einen Eingriff in die in
Rechte der Gemeinden, welche nunmehr ihre Satzungshoheit nicht mehr ausüben
könnten, bedeuten, zum anderen wäre es Bauwilligen nicht mehr möglich, gerade
in Fällen, in denen ihnen tatsächlich die Möglichkeit zur Schaffung eines
Stellplatzes fehlt, ihrer Verpflichtung mittels Ablöse nachzukommen. Nach
nochmaliger Prüfung auch in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden hält
das Ministerium infolge der hiermit verbundenen Eingriffe in Rechtspositionen
Dritter nicht mehr fest. Vielmehr wird unter Verweis auf § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO
NRW, welcher eine allgemeine Satzungsbefugnis im Zusammenhang mit der Erfüllung
von Stellplatzverpflichtungen enthält, die rechtliche Möglichkeit hergeleitet,
zumindest die bestehenden Stellplatzablösesatzungen auf dieser Rechtsgrundlage
auf die neue Bauordnung NRW 2018 überzuleiten und somit weiterhin die Ablöse
von Stellplätzen zu ermöglichen.
Durch diese
Überleitung wird lediglich die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die
vorhandene Ablösesatzung weiter zur Anwendung gelangen zu lassen und
Bauwilligen die Möglichkeit gegeben, ihre Stellplatzherstellungspflicht mittels
Ablöse zu erfüllen, um ihr Bauvorhaben zur Genehmigungsfähigkeit zu bringen. Eine
inhaltliche Änderung der Normen der bestehenden Stellplatzablösesatzungen ist
hiermit nicht automatisch verbunden und sollte angesichts der hiermit
einhergehenden Rechtsprobleme auch nicht erfolgen.
Insbesondere die
Fragestellung, in welcher Höhe eine Senkung der Ablösebeträge zulässig und
angemessen ist, bedarf der konkreten Untersuchung und Ermittlung.
Im übrigen wird zur
Thematik Absenkung der Stellplatzbeträge auf die Vorlagen-Nr. 05-16 1938/2019,
5. Unzulässigkeit der Halbierung der Ablösebeträge, verwiesen.
5. Fördermöglichkeiten
Sofern im Falle der
hier vorgeschlagenen Vorgehensweise Investitionshemmnisse befürchtet werden,
ist festzuhalten, dass die gegebenen rechtlichen Problemstellungen wesentlich
größere Hemmnisse aufwerfen, da insofern die Möglichkeit, rechtssichere
Baugenehmigungen zu erteilen, nicht mehr ohne weiteres gegeben ist.
Unter
Berücksichtigung der Forderung, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung
finanzschwächere Bauherren und kleinere Gewerbetreibende entlasten zu wollen,
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen zu prüfen, unter welchen Umständen eine
noch konkret zu bestimmende Zielgruppe an Bauherren in Lage versetzt werden
kann, eine Unterstützung im Sinne einer zielführenden Wirtschaftsförderung zu
erlangen.
Denkbar wäre, einen
in der Höhe noch zu bestimmenden Geldbetrag – analog zu einem bestimmten Zweck
zu verwendenden Sondervermögens – im kommenden Haushaltsjahr bereit zu stellen,
der dazu verwandt wird, dem jeweiligen Bauwilligen als Darlehen oder auch Zuschuss
zu dem von ihm aufzuwendenden Ablösebetrag zu gewähren, um ihm auf diesem Wege
die Realisierung seines Bauvorhabens zu ermöglichen.
Da hierfür
Haushaltsmittel derzeitig nicht zur Verfügung stehen, wäre politisch zu beraten
und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe diese in den Haushalt eingebracht
werden und welcher Personengruppe diese Mittel zur Verfügung gestellt werden
sollen.
Diese entstehenden
Kosten wären allerdings nicht refinanzierbar und kämen ausschließlich dem
einzelnen Bauwilligen zu Gute. Die Kosten gingen somit zu Lasten des
allgemeinen Haushalts. Hinzu kommt, dass darüber hinaus, wie in jedem Fall der
Ablöse, die Gemeinde verpflichtet ist, mit den erlangten Ablösebeträgen selbst
Parkflächen im öffentlichen Raum zu schaffen oder alternativ für investive
Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. für den Fahrradverkehr zu
nutzen.
In Konsequenz
bedeutet dies, dass verwaltungsseitig die vereinnahmten Stellplatzablösebeträge zur Erfüllung der
vorgenannten Verpflichtung zur Schaffung
von Parkflächen etc. verwendet werden, die in nicht unerheblichen Teilen aus
dem zuvor gesondert zur Verfügung gestellten
allgemeinen Haushaltsmitteln stammen.
Der zusätzliche
Aufwand für die Erhaltung der geschaffenen Parkflächen etc. ist in diesem Fall
ebenfalls durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erbringen.
Eventuelle
Mehrkosten zur Schaffung von Parkflächen infolge von Kostensteigerungen im
Bauwesen sowie infolge gestiegener Grundstückspreise wären ebenfalls durch die
öffentliche Hand zu tragen, da diese bei der Berechnung der derzeitigen
Stellplatzablösesumme von 5.100,00 € im Innenstadtbereich bzw. 4.400,00 € in
Elten noch nicht berücksichtigt sind.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter