hier: Sachstand
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass eine pauschale Absenkung des in der Stellplatzablösesatzung für den Stadtkern Emmerich am Rhein festgelegten Ablösebetrages von 5.100,00 € auf 2.500,00 € aufgrund der Gesetzeslage derzeitig nicht möglich ist und lehnt den Antrag ab.
Sachdarstellung :
1. Gesetzesgrundlage
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf Punkt Nr. 2 der Vorlage-Nr. 05- 16 1938/2019 verwiesen.
2. Stellplatzablösesatzung – pauschale
Reduzierung der Ablösebeträge
Zur rechtlichen
Zulässigkeit zum Erlass einer Stellplatzablösesatzung wird auf Punkt 3 der
Vorlage Nr. 05- 16 – 1938/2019 verwiesen.
Bezüglich des
Arguments, die Höhe der in der Vergangenheit geforderten Ablösebeträge im
Innenstadtbereich in Höhe von 5.100,00 € machten ein Bauvorhaben für einen
Investor unwirtschaftlich, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Planung und
Kalkulation eines Bauvorhabens der Bauherr / Investor bei der Ermittlung der
Kosten für ein Bauvorhaben regelmäßig auch die Kosten für die Errichtung von
notwendigen Stellplätzen mit zu berücksichtigen hat. Dies gilt unabhängig von
der Frage, welche Fassung der Bauordnung im Genehmigungsverfahren für ein
Bauvorhaben zur Anwendung gelangt.
Das bedeutet
konsequenterweise auch, dass ein Bauherr die Kosten für die Erstellung von
notwendigen Stellplätzen mit in seine Kalkulation mit einzubeziehen hat, d.h.
in Fällen des Neubaus Grundstückserwerb sowie Baukosten.
In den Fällen, in
denen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aber aufgrund der
Bestandssituation der Bau von Stellplätzen nicht möglich ist, entfallen die
vorgenannten Kosten für Grundstückserwerb und Baukosten. An deren Stelle tritt
in den Fällen, in denen eine Stellplatzablöse in Betracht kommt, die Zahlung
des Ablösebetrages – in der Vergangenheit im Innenstadtbereich von Emmerich am
Rhein 5.100,00 € pro Stellplatz.
Der Ablösebetrag
kommt somit nicht zu den Baukosten hinzu sondern tritt vielmehr an deren
Stelle. Da bereits in der Vergangenheit der Ablösebetrag mit 5.100,00 €
unterhalb der 80 % der Herstellkosten eines Stellplatzes gelegen haben, erspart
der Investor / Bauherr vielmehr durch die Zahlung des Ablösebetrages einen
gewissen Teil der Herstellkosten und in Folge auch ggf. die Unterhaltungskosten
der Stellplätze. In wirtschaftlicher Hinsicht steht sich der Bauherr insofern
sogar besser, als wenn er die Stellplätze selbst herstellt.
Insofern ist der
pauschale Verweis auf eine zu leistenden Ablösesumme und eine hieraus
resultierende Unwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens bzw. einer
Nutzungsänderung nicht zutreffend. Vielmehr finden sich die jeweiligen Kosten
in der Kalkulation eines Bauvorhabens im Zweifel lediglich an unterschiedlichen
Positionen.
Durchaus kann in
einigen Einzelfällen, gerade in Altbeständen, im Falle eines Bauvorhabens im
Bestand bzw. einer Nutzungsänderung die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze
nach subjektivem Empfinden des Bauherren recht hoch sein. Dies ist vielfach
darauf zurückzuführen, dass in der Vergangenheit gerade in den Fällen des
Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg der Nachweis der Stellplätze
baurechtlich aus nachvollziehbaren Gründen vernachlässigt wurde. Dies führt
dazu, dass der Nachweis der notwendigen Stellplätze im Falle eines Bauantrages
nachträglich geführt werden muss, so sowohl die Bauordnung NRW 2000 wie auch
die Bauordnung NRW 2018. Im Falle eines Neubaus würde dieser Stellplatznachweis
nicht hinterfragt werden, sondern wird regelmäßig durch Bauherren und
Investoren geführt. Da das Baurecht allerdings nicht zwischen Neubau und Bauen
im Bestand per se unterscheidet, können diese Bauanträge auch nicht unterschiedlich
bearbeitet werden.
Der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde auf
Grundlage der alten Rechtslage bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze regelmäßig ausschließlich das Mindestmaß an Stellplätzen gefordert
hat, d.h. in den Fällen, in denen die ehemaligen Richtzahlen und
Verwaltungsvorschriften ein Spanne von – bis angegeben haben, regelmäßig die
geringstmögliche Stellplatzforderung gestellt hat.
Im übrigen wird in
Bezug auf die Forderung, den Ablösebetrag pauschal auf 2,500,00 € zu
verringern, auf die Vorlage Nr. 05- 16 – 1938/2019, Punkt 4, verwiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter