hier: Sachstand
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass eine pauschale
Absenkung des in der Stellplatzablösesatzung für den Stadtkern Emmerich am
Rhein festgelegten Ablösebetrages von 5.100,00 € auf 1.000,00€ bzw. eine
pauschale Abschaffung der Stellplatzherstellungspflicht aufgrund der Gesetzeslage derzeitig nicht
möglich ist und lehnt den Antrag ab.
Sachdarstellung :
1. Gesetzesgrundlage
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf Punkt Nr. 2 der Vorlage-Nr. 05- 16 1938/2019 verwiesen.
2. Stellplatzablösesatzung – Reduzierung der
Ablösebeträge auf 1.000,00 €
Zur rechtlichen
Zulässigkeit zum Erlass einer Stellplatzablösesatzung wird auf Punkt 3 der
Vorlage Nr. 05- 16 – 1938/2019 verwiesen.
Bezüglich des
Arguments, die Höhe der in der Vergangenheit geforderten Ablösebeträge im
Innenstadtbereich in Höhe von 5.100,00 € würde Projekt von Bauherren und
Investoren zum Scheitern bringen, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Planung
und Kalkulation eines Bauvorhabens der Bauherr / Investor bei der Ermittlung
der Kosten für ein Bauvorhaben regelmäßig auch die Kosten für die Errichtung
von notwendigen Stellplätzen mit zu berücksichtigen hat. Dies gilt unabhängig
von der Frage, welche Fassung der Bauordnung im Genehmigungsverfahren für ein
Bauvorhaben zur Anwendung gelangt.
Das bedeutet
konsequenterweise auch, dass ein Bauherr die Kosten für die Erstellung von
notwendigen Stellplätzen mit in seine Kalkulation mit einzubeziehen hat, d.h.
in Fällen des Neubaus Grundstückserwerb sowie Baukosten.
In den Fällen, in
denen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aber aufgrund der
Bestandssituation der Bau von Stellplätzen nicht möglich ist, entfallen die
vorgenannten Kosten für Grundstückserwerb und Baukosten. An deren Stelle tritt
in den Fällen, in denen eine Stellplatzablöse in Betracht kommt, die Zahlung
des Ablösebetrages – in der Vergangenheit im Innenstadtbereich von Emmerich am
Rhein 5.100,00 € pro Stellplatz.
Der Ablösebetrag
kommt somit nicht zu den Baukosten hinzu sondern tritt vielmehr an deren
Stelle. Da bereits in der Vergangenheit der Ablösebetrag mit 5.100,00 €
unterhalb der 80 % der Herstellkosten eines Stellplatzes gelegen haben, erspart
der Investor / Bauherr vielmehr durch die Zahlung des Ablösebetrages einen
gewissen Teil der Herstellkosten und in Folge auch ggf. die Unterhaltungskosten
der Stellplätze. In wirtschaftlicher Hinsicht steht sich der Bauherr insofern
sogar besser, als wenn er die Stellplätze selbst herstellt.
Insofern ist der
pauschale Verweis auf eine zu leistenden Ablösesumme und eine hieraus
resultierende Unwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens bzw. einer
Nutzungsänderung nicht zutreffend. Vielmehr finden sich die jeweiligen Kosten
in der Kalkulation eines Bauvorhabens im Zweifel lediglich an unterschiedlichen
Positionen.
Durchaus kann in
einigen Einzelfällen, gerade in Altbeständen, im Falle eines Bauvorhabens im
Bestand bzw. einer Nutzungsänderung die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze
nach subjektivem Empfinden des Bauherren recht hoch sein. Dies ist vielfach
darauf zurückzuführen, dass in der Vergangenheit gerade in den Fällen des
Wiederaufbaus nach dem zweiten Weltkrieg der Nachweis der Stellplätze baurechtlich
aus nachvollziehbaren Gründen vernachlässigt wurde. Dies führt dazu, dass der
Nachweis der notwendigen Stellplätze im Falle eines Bauantrages nachträglich
geführt werden muss, so sowohl die Bauordnung NRW 2000 wie auch die Bauordnung
NRW 2018. Im Falle eines Neubaus würde dieser Stellplatznachweis nicht
hinterfragt werden, sondern wird regelmäßig durch Bauherren und Investoren
geführt. Da das Baurecht allerdings nicht zwischen Neubau und Bauen im Bestand
per se unterscheidet, können diese Bauanträge auch nicht unterschiedlich
bearbeitet werden.
Der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass die untere Bauaufsichtsbehörde auf
Grundlage der alten Rechtslage bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze regelmäßig ausschließlich das Mindestmaß an Stellplätzen gefordert
hat, d.h. in den Fällen, in denen die ehemaligen Richtzahlen und
Verwaltungsvorschriften ein Spanne von – bis angegeben haben, regelmäßig die
geringstmögliche Stellplatzforderung gestellt hat.
Im übrigen wird in
Bezug auf die Forderung, den Ablösebetrag pauschal auf 1.000,00 € zu
verringern, auf die Vorlage Nr. 05- 16 – 1938/2019, Punkt 4, verwiesen.
3. Abschaffung der Stellplatzablöse
Sofern der
Antragsteller den Antrag stellt, die Stellplatzablöse abzuschaffen, muss dieses
Anliegen offenbar so verstanden werden, dass der Antragsteller wünscht, im
Innenstadtbereich die Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen vollständig
abzuschaffen bzw. in den Fällen, in denen die Herstellung von notwendigen
Stellplätzen nicht möglich ist, zu beschließen, den Bauherren von jeglichen
Verpflichtungen, sowohl der Herstellungspflicht als auch der Zahlungspflicht zu
entbinden.
Im Falle einer
ausschließlichen Abschaffung der Möglichkeit zur Stellplatzablöse wäre
ansonsten der Bauherr nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, bei
Bauvorhaben immer notwendige Stellplätze real herzustellen, was eine
Verschlechterung der Position des Bauherren bedeuten würde.
Praktisch würde dies
bedeuten, dass der Bauherr gar keine Verpflichtung in Bezug auf den Nachweis
von Stellplätzen mehr innehätte, wenn die Grundstücksverhältnisse dies nicht
hergeben.
Diese Auffassung
steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften der Bauordnung, welche,
wie bereits umfassend dargelegt, bei jedem Bauvorhaben regelmäßig den Nachweis
von notwendigen Stellplätzen fordert.
Eine Baugenehmigung,
die den Bauherren somit von diesem Nachweis entbindet bzw. den Nachweis nicht
fordert, wäre insoweit rechtswidrig und wäre im Falle einer Klage oder einer
sonstigen Beanstandung aufzuheben.
Im Rahmen des nach
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen durchzuführenden Verfahrens zum
Erlass einer Stellplatzsatzung wird zu untersuchen und prüfen zu sein, ob gerade
die Gebäude und Grundstücke im Stadtkern von Emmerich am Rhein einer
gesonderten Betrachtung bedürfen und in diesen Fällen auch eine gesonderte
Regelung zur Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätzen in Betracht
gezogen werden kann.
Zum jetzigen
Zeitpunkt fehlen hierzu allerdings sowohl Rechtsgrundlagen als auch
tatsächliche Daten und Grundlagen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter