hier: Antrag der CDU-Fraktion
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die Ratsfraktion der CDU beantragt (Vgl.: Anlage
1), dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung für eine Genehmigung von
Tischen und Stühlen zur gastronomischen Nutzung im öffentlichen Bereich der
Rheinpromenade 14 (ehemaliges Ladenlokal Empanadas) auf Höhe des
Christoffeltors ausspricht. Hierzu solle mit dem Eigentümer kurzfristig eine
Vereinbarung über die Anzahl und Ausgestaltung getroffen werden. Diese solle
dem ASE abschließend vorgelegt werden.
I.
Gastronomie am Rhein / Gastronomie am Christoffeltor
Der östliche Teil der Rheinpromenade ist durch eine
Verdichtung von Gastronomiebetrieben geprägt. Bei einer Nord-Süd-Betrachtung
stellt sich die ortsbezogene Detailgliederung wie folgt dar: Aus dem
öffentlichen Grund wurde den Gastronomiebetrieben eine „hauszugehörige
Außengastronomiefläche“ zugeordnet. Dieser folgt der Fahrweg (Erschließung;
Rettungsweg incl. Aufstellfläche Drehleiter). Die sog. „Mittelzone“ ist
grundsätzlich eine weitere, durch die Gastronomie nutzbare und genutzte Fläche;
deren Vereinheitlichung durch Sonnenschirme gleicher Farbe und Bauart sowie
durch ein einheitliches Windschutzsystem erreicht wurde. Beides wurde der
nutzenden Gastronomie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die „Mittelzone“
wird über die gesamte Länge der Promenade durch den Deichverteidigungsweg /
Promenadenweg flankiert.
Neben der Aufweitung am Pegelhaus bildet die
Weitung am Christoffeltor mit dem Zugang zur Fußgängerzone der Innenstadt und
dem Zugang zu Rhein einen Konzentrationspunkt in der Gastronomiezone. Der Zugang
zum Rhein erfolgt über eine Sitztreppenanlage.
Nutzung und Gestaltung der Außengastronomieflächen
auf der Rheinpromenade wurden Anfang 2006 zwischen Gastronomen und Stadt
geregelt. Auf Grundlage vorlaufender Abstimmungsgespräche wurde für jeden Betrieb
ein Gestaltungs- und Nutzungskonzept erarbeitet. In den Gesprächen geäußerte
Vorstellungen wurden weitgehend berücksichtigt. Die maßgeblichen Anforderungen
für den jeweiligen Betrieb ergeben sich aus entsprechend gefertigten
Planskizzen. Einzelheiten für das Objekt Rheinpromenade 14 lassen sich aus
„Anlage 2“ entnehmen.
Die verfügbare Fläche der „hausnahen Nutzung“ der
Immobile ist, da das Gebäude nur 6,10 m breit ist, naturgemäß geringer, als die
anderer Gastronomiebetriebe der Promenade. Da das Gebäude im Vergleich zu dem
Nachbargebäude Rheinpromenade 15 um ca. 2,5 m zurückliegt, kann die sich daraus
ergebende Fläche ebenfalls für die Außengastronomie genutzt werden.
Darüber hinaus wurde, ohne Anspruchscharakter,
festgelegt, dass „hausfern“ eine Flächenerweiterung Richtung Christoffeltor
(max. Grenze Flucht der Christophorusstele), unter Berücksichtigung dauerhaft
zu sichernder Fahrbeziehungen, ermöglicht werde.
Dass der Immobilieneigentümer eigene Gewerbeflächen
insbesondere an der Rheinpromenade durch die Nutzung weiterer öffentlicher
Flächen erweitern will, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenso grundsätzlich
ist zu berücksichtigen, dass Grund und Boden, da nicht vermehrbar, ein
besonderes Gut ist. Jede Fläche kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
Daher gilt es, bei der Bodennutzung eine Abwägung einer Vielzahl von Belangen -
Eigentümer- und Anliegerinteressen, Interessen des fließenden und ruhenden
Verkehrs incl. der Sicherung von Rettungswegen, Interessen des
Hochwasserschutzes, städtebauliche Aspekte etc. – vorzunehmen.
II.
Sondernutzung der öffentlichen Straße „Rheinpromenade“ gem. StrWG NW
i.V.m. städtischer Sondernutzungssatzung
Die gastronomische Nutzung der „öffentlichen Fläche
Straße“ bemisst sich nach dem Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. den Regelungen
der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“. Auf Grundlage derer ergibt sich:
Die „Rheinpromenade“ ist durch den Rat der Stadt
gewidmet worden. Erst durch diesen Rechtsakt wurde sie „öffentliche Sache“ und
ist auch dem „öffentlichen Verkehr“ zugänglich gemacht worden. Die Benutzung
dieser Straße erfolgt entweder durch den „Gemeingebrauch“ oder aber im Wege der
„Sondernutzung“.
„Gemeingebrauch“ ist die Benutzung der Straße im
Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften. Insoweit sind sowohl
die Benutzung der „Rheinpromenade“ zur Fortbewegung (incl. „ruhender Verkehr“)
als auch der „kommunikative Verkehr“ auf ihr erlaubnisfrei. Die Benutzung der
Straße jenseits dieses Rahmes ist eine – erlaubnispflichtige – „Sondernutzung“.
Hierzu zählt das Aufstellen von Behältnissen und Hilfsvorrichtungen wie z.B.
von Tischen, Stühlen, Bänken und Sonnenschirmen.
Zuständig für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis ist die Stadt Emmerich am Rhein als Straßenbaubehörde;
die Erlaubniserteilung erfolgt durch einen mitwirkungspflichtigen
Verwaltungsakt (vgl. Anlage 2). Das der Erlaubniserteilung vorausgehende
Verwaltungsverfahren dient der verwaltungsseitigen Überprüfung möglicher
Auswirkungen der Sondernutzung auf die Straße und den Verkehr. Abzuwehren sind
Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, dem die Straße
schließlich gewidmet ist. Augenscheinlich im Fall der „Rheinpromenade“ ist,
dass es bei der begehrten „Sondernutzung Tische, Stühle, Bänke und
Sonnenschirme“ zu einem Zusammentreffen unterschiedlicher und sogar
gegenläufiger Nutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer kommt. Insoweit
ist mit der Sondernutzungserlaubnis ein Interessenausgleich zu schaffen. Die
Entscheidung hat nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen.
III.
Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber,
dass sich die Ermessensbetätigung zunächst an straßenrechtlichen Belangen
orientieren muss. Neben dem hier zu vernachlässigenden „Schutz des
Straßenkörpers“ ist dies insbesondere „die Gewährleistung eines störungsfreien
Gemeingebrauchs“. Neben diesen Belangen im engeren Sinne sind solche im
„weiteren Sinne“ zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung akzeptiert insoweit
auch auf einem Konzept fußende städtebauliche Ermessenserwägungen zum Schutz
eines bestimmten Straßen- und Ortsbildes.
III.1.
Gewährleistung des störungsfreien Gemeingebrauchs
Der „störungsfreie Gemeingebrauch“ ist dann
gegeben, wenn insbes. die „Fortbewegung auf der Rheinpromenade“ (s.o.)
dauerhaft sichergestellt wird; in der Nord-Süd-Betrachtung sind insoweit zu
bewerten (vgl. dazu auch: Anlage 3):
III. 1a.
der Fahrweg, insbesondere in seiner Funktion als
Rettungsweg. In entsprechender Anwendung des § 5 LBO NW sind Zu- und
Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge /
Rettungsfahrzeuge ständig freizuhalten. Das zu berücksichtigende Maß liegt,
abgeleitet aus den durch die neue Drehleiter implizierten Vorgaben, bei 3.50 m.
Darüber hinaus nimmt der Fahrweg auch eine, auf
Grund des limitierten Platzangebots auf der Rheinpromenade nicht unbedeutende
Funktion für den Fuß- und Radverkehr wahr.
Im Sinne einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist
der Fahrweg einer Sondernutzung nicht zugänglich.
III. 1b.
der Deichverteidigungsweg / Promenadenweg. Dieser
ist aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses aus 2001 in einer Breite von rd.
4m direkt an der Hochwasserschutzmauer ausgebaut; als Teil der
Hochwasserschutzanlage ist er dem Deichverband Bislich-Landesgrenze zugeordnet.
Mittels Vereinbarung vom 24.05.2006 (Anlage 4) hat der Deichverband (damalig
Deichschau Emmerich) der Stadt die eingeschränkte Nutzung des
Deichverteidigungsweges gestattet. Neben der Befahrbarkeit für
Rettungsfahrzeuge sowie der Polizei und Feuerwehr im Einsatzfall wurde
bestimmt: „Insgesamt soll der Deichverteidigungsweg zwischen Pegelhaus und
Fährstraße, soweit er nicht von der Deichschau Emmerich in Anspruch genommen
wird, von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden dürfen.“ Aus Anlage 1 zu dem
Vertrag ergibt sich, dass der Verteidigungsweg am Christoffeltor eine Breite
von 4 m hat; das Maß jedoch hinter der zweiten Mobilschutzreihe Christoffeltor
zu nehmen ist (Vgl.: Anlage 4, S.3).
Neben diesen, aus dem Hochwasserschutz (HWS)
begründeten „Grenzen einer Sondernutzung“ übernimmt der „aufgeweitete
Straßenteil Deichverteidigungsweg“ am Christoffeltor , auch als Reaktion auf
die technisch bedingte Einengung des Straßenprofils ( Mauerscheiben; Eckpfeiler
für die zweite bedingte Hochwasserschutzwand) eine wichtige Funktion für die
Leichtläufigkeit des Fuß- und Radverkehrs.
Im Sinne einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist
der Deichverteidigungsweg einer Sondernutzung nicht zugänglich.
Um den störungsfreien Gemeingebrauch im Sinne der
Fortbewegung sicherzustellen, können nach Gesagtem weder der „Fahrweg“ noch der
„aufgeweitete Deichverteidigungsweg“ einer Sondernutzung zur Verfügung gestellt
werden; allenfalls verbleibende Restflächen sind so marginal, dass sie eine
Außengastronomie nicht zulassen.
III.2.
Städtebauliche Erwägungen
Ließen schon die straßenrechtlichen „Belange im
engeren Sinne“ eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Außengastronomienutzung
nicht zu, sollen dennoch die anlässlich des Vertrages zwischen Stadt und
Eigentümer Rheinpromenade 14 mitberücksichtigten konzeptionellen Erwägungen zum
Schutz des „Straßen- und Ortsbildes Christoffeltor“ mitbetrachtet werden:
§ Als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerin hat
die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme im
HWS-Planfeststellungsverfahren, auf Basis des Ratsbeschlusses vom 20.06.2000,
ausdrücklich die Absenkungen des Grundschutzes am Christoffeltor zur
Freihaltung der Sichtachse begrüßt. Insoweit wurde ausgeführt:
„Charakteristisch für die skandierte Bebauung am Strom ist ihre Dichte, die nur
wenige Durchgänge aus dem Stadtkern zum Rhein offenlässt (Untere Fährstraße,
Krantor, Christoffeltor). Diese Durchgänge als ehemals elementare Verbindung
zum für die Stadt lebenswichtigen Strom zu betonen und den Sichtbezug zum
Wasser zu erhalten oder wieder herzustellen, soll ein unverzichtbares Element
jeder Umgestaltung sein, …“
§ Folgerichtig wurde im bürgerseitig gut frequentierten Werkstattverfahren
zur Neugestaltung der Rheinpromenade (Herbst 2001) festgehalten dass Intention
des Rheinzugangs am Christoffeltor sei, „den Bürgern das Wasser zugänglich und
es zugleich von der Sichtachse Christoffeltor-Rhein sichtbar und erfahrbar zu
machen.“
§ Entsprechend führt der Planfeststellungsbeschluss zur Sanierung der
HWS-Anlage (18.12.2001) aus, dass, um in die historischen Ansichten im Bereich
des Kran- und Christoffeltors nicht nachhaltig einzugreifen, an diesen Stellen
Durchlässe in der HWS-Mauer geschaffen werden sollen.
§ Die Bedeutung der „historischen Sichtbeziehungen zum Rhein“ wird
zusammenfassend im „Werkbericht Rheinpromenade Emmerich“ unterstrichen. Er
führt insofern auch aus: „Für die Erhaltung des Gebauten in seinem, dem
gewollten Sinne, wird es notwendig sein, sich diesen Sinn künftig immer wieder
bewusst zu machen.“
Auch die durch den Rat der Stadt regelmäßig und
konsistent verfolgten konzeptionellen Erwägungen zum Schutz des „Straßen- und
Ortsbildes Christoffeltor“ ließen und lassen, soll die Nutzung das Gebaute
nicht konterkarieren, eine Ermessensausübung im Sinne einer „Sondernutzung von
Tischen, Stühlen, Bänken und Sonnenschirmen“ im Bereich der „Mittelzone
Christoffeltor“ nicht zu.
III.3.
Ergebnis
Nach Gesagtem war die Entscheidung auf Grundlage
des StrWG NW i.V.m. der städtischen Sondernutzungssatzung mit in „Anlage 2“
aufgezeigtem Inhalt zutreffen; dem Begehren einer darüber hinaus gehenden
Flächennutzung konnte nicht gefolgt werden.
IV.
Ausschussentscheidung
Das Antragsbegehren, dem Ausschuss für
Stadtentwicklung eine zwischen der Stadt und dem Eigentümer Rheinpromenade 14
geschlossenen Vereinbarung zur straßenrechtlichen Sondernutzung der „Mittelzone
Christoffeltor zur abschließenden Entscheidung vorzulegen, begegnet vor dem
Hintergrund des § 41 GONW Bedenken.
Die Erlaubniserteilung ist sog. „Geschäft der
laufenden Verwaltung“, einer politischen Entscheidung zunächst also nicht
zugänglich. Will „der Rat sich, …oder einem Ausschuß … für einen Einzelfall die
Entscheidung“ jedoch vorbehalten, so muss er durch Beschluss die Entscheidung
an sich ziehen („Rückholrecht“) Die sich anschließende Entscheidung in der
Sache muss sich grundsätzlich an den o.g. benannten Gesichtspunkten orientieren.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter