Betreff
Gastronomische Nutzung Rheinpromenade (ehem. Empanadas);
hier: Antrag der CDU-Fraktion
Vorlage
05 - 16 1957/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Die Ratsfraktion der CDU beantragt (Vgl.: Anlage 1), dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung für eine Genehmigung von Tischen und Stühlen zur gastronomischen Nutzung im öffentlichen Bereich der Rheinpromenade 14 (ehemaliges Ladenlokal Empanadas) auf Höhe des Christoffeltors ausspricht. Hierzu solle mit dem Eigentümer kurzfristig eine Vereinbarung über die Anzahl und Ausgestaltung getroffen werden. Diese solle dem ASE abschließend vorgelegt werden.

I.

Gastronomie am Rhein / Gastronomie am Christoffeltor

Der östliche Teil der Rheinpromenade ist durch eine Verdichtung von Gastronomiebetrieben geprägt. Bei einer Nord-Süd-Betrachtung stellt sich die ortsbezogene Detailgliederung wie folgt dar: Aus dem öffentlichen Grund wurde den Gastronomiebetrieben eine „hauszugehörige Außengastronomiefläche“ zugeordnet. Dieser folgt der Fahrweg (Erschließung; Rettungsweg incl. Aufstellfläche Drehleiter). Die sog. „Mittelzone“ ist grundsätzlich eine weitere, durch die Gastronomie nutzbare und genutzte Fläche; deren Vereinheitlichung durch Sonnenschirme gleicher Farbe und Bauart sowie durch ein einheitliches Windschutzsystem erreicht wurde. Beides wurde der nutzenden Gastronomie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die „Mittelzone“ wird über die gesamte Länge der Promenade durch den Deichverteidigungsweg / Promenadenweg flankiert.

 

Neben der Aufweitung am Pegelhaus bildet die Weitung am Christoffeltor mit dem Zugang zur Fußgängerzone der Innenstadt und dem Zugang zu Rhein einen Konzentrationspunkt in der Gastronomiezone. Der Zugang zum Rhein erfolgt über eine Sitztreppenanlage.

 

Nutzung und Gestaltung der Außengastronomieflächen auf der Rheinpromenade wurden Anfang 2006 zwischen Gastronomen und Stadt geregelt. Auf Grundlage vorlaufender Abstimmungsgespräche wurde für jeden Betrieb ein Gestaltungs- und Nutzungskonzept erarbeitet. In den Gesprächen geäußerte Vorstellungen wurden weitgehend berücksichtigt. Die maßgeblichen Anforderungen für den jeweiligen Betrieb ergeben sich aus entsprechend gefertigten Planskizzen. Einzelheiten für das Objekt Rheinpromenade 14 lassen sich aus „Anlage 2“ entnehmen.

 

Die verfügbare Fläche der „hausnahen Nutzung“ der Immobile ist, da das Gebäude nur 6,10 m breit ist, naturgemäß geringer, als die anderer Gastronomiebetriebe der Promenade. Da das Gebäude im Vergleich zu dem Nachbargebäude Rheinpromenade 15 um ca. 2,5 m zurückliegt, kann die sich daraus ergebende Fläche ebenfalls für die Außengastronomie genutzt werden.

Darüber hinaus wurde, ohne Anspruchscharakter, festgelegt, dass „hausfern“ eine Flächenerweiterung Richtung Christoffeltor (max. Grenze Flucht der Christophorusstele), unter Berücksichtigung dauerhaft zu sichernder Fahrbeziehungen, ermöglicht werde.

 

Dass der Immobilieneigentümer eigene Gewerbeflächen insbesondere an der Rheinpromenade durch die Nutzung weiterer öffentlicher Flächen erweitern will, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenso grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Grund und Boden, da nicht vermehrbar, ein besonderes Gut ist. Jede Fläche kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Daher gilt es, bei der Bodennutzung eine Abwägung einer Vielzahl von Belangen - Eigentümer- und Anliegerinteressen, Interessen des fließenden und ruhenden Verkehrs incl. der Sicherung von Rettungswegen, Interessen des Hochwasserschutzes, städtebauliche Aspekte etc. – vorzunehmen.

II.

Sondernutzung der öffentlichen Straße „Rheinpromenade“ gem. StrWG NW i.V.m. städtischer Sondernutzungssatzung

 

Die gastronomische Nutzung der „öffentlichen Fläche Straße“ bemisst sich nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. den Regelungen der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“. Auf Grundlage derer ergibt sich:

 

Die „Rheinpromenade“ ist durch den Rat der Stadt gewidmet worden. Erst durch diesen Rechtsakt wurde sie „öffentliche Sache“ und ist auch dem „öffentlichen Verkehr“ zugänglich gemacht worden. Die Benutzung dieser Straße erfolgt entweder durch den „Gemeingebrauch“ oder aber im Wege der „Sondernutzung“.

 

„Gemeingebrauch“ ist die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften. Insoweit sind sowohl die Benutzung der „Rheinpromenade“ zur Fortbewegung (incl. „ruhender Verkehr“) als auch der „kommunikative Verkehr“ auf ihr erlaubnisfrei. Die Benutzung der Straße jenseits dieses Rahmes ist eine – erlaubnispflichtige – „Sondernutzung“. Hierzu zählt das Aufstellen von Behältnissen und Hilfsvorrichtungen wie z.B. von Tischen, Stühlen, Bänken und Sonnenschirmen.

 

Zuständig für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist die Stadt Emmerich am Rhein als Straßenbaubehörde; die Erlaubniserteilung erfolgt durch einen mitwirkungspflichtigen Verwaltungsakt (vgl. Anlage 2). Das der Erlaubniserteilung vorausgehende Verwaltungsverfahren dient der verwaltungsseitigen Überprüfung möglicher Auswirkungen der Sondernutzung auf die Straße und den Verkehr. Abzuwehren sind Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, dem die Straße schließlich gewidmet ist. Augenscheinlich im Fall der „Rheinpromenade“ ist, dass es bei der begehrten „Sondernutzung Tische, Stühle, Bänke und Sonnenschirme“ zu einem Zusammentreffen unterschiedlicher und sogar gegenläufiger Nutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer kommt. Insoweit ist mit der Sondernutzungserlaubnis ein Interessenausgleich zu schaffen. Die Entscheidung hat nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen.

 

III.

Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“

 

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass sich die Ermessensbetätigung zunächst an straßenrechtlichen Belangen orientieren muss. Neben dem hier zu vernachlässigenden „Schutz des Straßenkörpers“ ist dies insbesondere „die Gewährleistung eines störungsfreien Gemeingebrauchs“. Neben diesen Belangen im engeren Sinne sind solche im „weiteren Sinne“ zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung akzeptiert insoweit auch auf einem Konzept fußende städtebauliche Ermessenserwägungen zum Schutz eines bestimmten Straßen- und Ortsbildes.

 

 

III.1.

Gewährleistung des störungsfreien Gemeingebrauchs

Der „störungsfreie Gemeingebrauch“ ist dann gegeben, wenn insbes. die „Fortbewegung auf der Rheinpromenade“ (s.o.) dauerhaft sichergestellt wird; in der Nord-Süd-Betrachtung sind insoweit zu bewerten (vgl. dazu auch: Anlage 3):

III. 1a.

der Fahrweg, insbesondere in seiner Funktion als Rettungsweg. In entsprechender Anwendung des § 5 LBO NW sind Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge / Rettungsfahrzeuge ständig freizuhalten. Das zu berücksichtigende Maß liegt, abgeleitet aus den durch die neue Drehleiter implizierten Vorgaben, bei 3.50 m.

Darüber hinaus nimmt der Fahrweg auch eine, auf Grund des limitierten Platzangebots auf der Rheinpromenade nicht unbedeutende Funktion für den Fuß- und Radverkehr wahr.

Im Sinne einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist der Fahrweg einer Sondernutzung nicht zugänglich.

 

III. 1b.

der Deichverteidigungsweg / Promenadenweg. Dieser ist aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses aus 2001 in einer Breite von rd. 4m direkt an der Hochwasserschutzmauer ausgebaut; als Teil der Hochwasserschutzanlage ist er dem Deichverband Bislich-Landesgrenze zugeordnet. Mittels Vereinbarung vom 24.05.2006 (Anlage 4) hat der Deichverband (damalig Deichschau Emmerich) der Stadt die eingeschränkte Nutzung des Deichverteidigungsweges gestattet. Neben der Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge sowie der Polizei und Feuerwehr im Einsatzfall wurde bestimmt: „Insgesamt soll der Deichverteidigungsweg zwischen Pegelhaus und Fährstraße, soweit er nicht von der Deichschau Emmerich in Anspruch genommen wird, von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden dürfen.“ Aus Anlage 1 zu dem Vertrag ergibt sich, dass der Verteidigungsweg am Christoffeltor eine Breite von 4 m hat; das Maß jedoch hinter der zweiten Mobilschutzreihe Christoffeltor zu nehmen ist (Vgl.: Anlage 4, S.3).

 

Neben diesen, aus dem Hochwasserschutz (HWS) begründeten „Grenzen einer Sondernutzung“ übernimmt der „aufgeweitete Straßenteil Deichverteidigungsweg“ am Christoffeltor , auch als Reaktion auf die technisch bedingte Einengung des Straßenprofils ( Mauerscheiben; Eckpfeiler für die zweite bedingte Hochwasserschutzwand) eine wichtige Funktion für die Leichtläufigkeit des Fuß- und Radverkehrs.

 

Im Sinne einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist der Deichverteidigungsweg einer Sondernutzung nicht zugänglich.

 

Um den störungsfreien Gemeingebrauch im Sinne der Fortbewegung sicherzustellen, können nach Gesagtem weder der „Fahrweg“ noch der „aufgeweitete Deichverteidigungsweg“ einer Sondernutzung zur Verfügung gestellt werden; allenfalls verbleibende Restflächen sind so marginal, dass sie eine Außengastronomie nicht zulassen.

 

 

III.2.

Städtebauliche Erwägungen

Ließen schon die straßenrechtlichen „Belange im engeren Sinne“ eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Außengastronomienutzung nicht zu, sollen dennoch die anlässlich des Vertrages zwischen Stadt und Eigentümer Rheinpromenade 14 mitberücksichtigten konzeptionellen Erwägungen zum Schutz des „Straßen- und Ortsbildes Christoffeltor“ mitbetrachtet werden:

 

§  Als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerin hat die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme im HWS-Planfeststellungsverfahren, auf Basis des Ratsbeschlusses vom 20.06.2000, ausdrücklich die Absenkungen des Grundschutzes am Christoffeltor zur Freihaltung der Sichtachse begrüßt. Insoweit wurde ausgeführt: „Charakteristisch für die skandierte Bebauung am Strom ist ihre Dichte, die nur wenige Durchgänge aus dem Stadtkern zum Rhein offenlässt (Untere Fährstraße, Krantor, Christoffeltor). Diese Durchgänge als ehemals elementare Verbindung zum für die Stadt lebenswichtigen Strom zu betonen und den Sichtbezug zum Wasser zu erhalten oder wieder herzustellen, soll ein unverzichtbares Element jeder Umgestaltung sein, …“

§  Folgerichtig wurde im bürgerseitig gut frequentierten Werkstattverfahren zur Neugestaltung der Rheinpromenade (Herbst 2001) festgehalten dass Intention des Rheinzugangs am Christoffeltor sei, „den Bürgern das Wasser zugänglich und es zugleich von der Sichtachse Christoffeltor-Rhein sichtbar und erfahrbar zu machen.“

§  Entsprechend führt der Planfeststellungsbeschluss zur Sanierung der HWS-Anlage (18.12.2001) aus, dass, um in die historischen Ansichten im Bereich des Kran- und Christoffeltors nicht nachhaltig einzugreifen, an diesen Stellen Durchlässe in der HWS-Mauer geschaffen werden sollen.

§  Die Bedeutung der „historischen Sichtbeziehungen zum Rhein“ wird zusammenfassend im „Werkbericht Rheinpromenade Emmerich“ unterstrichen. Er führt insofern auch aus: „Für die Erhaltung des Gebauten in seinem, dem gewollten Sinne, wird es notwendig sein, sich diesen Sinn künftig immer wieder bewusst zu machen.“

 

Auch die durch den Rat der Stadt regelmäßig und konsistent verfolgten konzeptionellen Erwägungen zum Schutz des „Straßen- und Ortsbildes Christoffeltor“ ließen und lassen, soll die Nutzung das Gebaute nicht konterkarieren, eine Ermessensausübung im Sinne einer „Sondernutzung von Tischen, Stühlen, Bänken und Sonnenschirmen“ im Bereich der „Mittelzone Christoffeltor“ nicht zu.

 

 

III.3.

Ergebnis

Nach Gesagtem war die Entscheidung auf Grundlage des StrWG NW i.V.m. der städtischen Sondernutzungssatzung mit in „Anlage 2“ aufgezeigtem Inhalt zutreffen; dem Begehren einer darüber hinaus gehenden Flächennutzung konnte nicht gefolgt werden.

 

IV.

Ausschussentscheidung

Das Antragsbegehren, dem Ausschuss für Stadtentwicklung eine zwischen der Stadt und dem Eigentümer Rheinpromenade 14 geschlossenen Vereinbarung zur straßenrechtlichen Sondernutzung der „Mittelzone Christoffeltor zur abschließenden Entscheidung vorzulegen, begegnet vor dem Hintergrund des § 41 GONW Bedenken.

Die Erlaubniserteilung ist sog. „Geschäft der laufenden Verwaltung“, einer politischen Entscheidung zunächst also nicht zugänglich. Will „der Rat sich, …oder einem Ausschuß … für einen Einzelfall die Entscheidung“ jedoch vorbehalten, so muss er durch Beschluss die Entscheidung an sich ziehen („Rückholrecht“) Die sich anschließende Entscheidung in der Sache muss sich grundsätzlich an den o.g. benannten Gesichtspunkten orientieren.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter