Betreff
Satzung Außengastronomie Rheinpromenade;
hier: Antrag der UWE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 1958/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Begründung, dass das Begehren bereits erfüllt und rechtssystematisch keiner weiteren Setzung einer Satzung zugänglich ist, zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Die Ratsfraktion UWE beantragt die Schaffung einer Außengastronomiesatzung für den Bereich zwischen Kran- und Wassertor.

 

Die nachfolgenden Ausführungen bauen auf dem unter Vorlagennummer 05-16 1957/2019         (TOP 3 „Gastronomische Nutzung Rheinpromenade“) Gesagten auf.

 

Die Forderung nach einer „Satzung für Außengastronomie“ ist die Forderung nach einer Rechtsnorm, die für eine Vielzahl von Personen („generell“) und eine Vielzahl von Sachverhalten („abstrakt“) die Fragen nach dem „Gemeingebrauch an der Straße“ bzw. – hier im Vordergrund stehend - die Frage nach der „Sondernutzung“ regelt. Die Regelung eines konkreten Sachverhalts bei bestimmtem Adressaten kann nicht durch Rechtsnorm / Satzung geregelt werden; hier ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW als Einzelfallregelung das richtige Instrument.

 

Die Rechtsnorm „Satzung“ („abstrakt-generell“) als rechtlich erforderliche Grundlage für die erforderliche Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt findet sich bereits jetzt in der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“. Jede weitere „Individualisierung/Konkretisierung“ widerspräche dem Normcharakter.

 

Die rechtmäßige Bescheidung eines „Sondernutzungsbegehrens“ („Ob“) hat sich an den straßenrechtlichen Belangen im engeren bzw. im weiteren Sinne zu orientieren (siehe dazu im Einzelnen: TOP 3, III) und mündet in der „konkret-individuellen“ Genehmigung bzw. Versagung der Sondernutzung durch Erlass eines Verwaltungsaktes. Wie aufgezeigt, ist in Bezug auf jeden Betrieb im Gastronomiebereich der Promenade eine vermasste, zuvor sogar besprochene Planzeichnung als Grundlage der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis geschaffen worden; die auch Inhalte in Bezug auf das „Wie“ der Nutzung festlegt.

 

Der Ortssatzungsgeber kann diese, aus der Rechtssystematik entweder der Norm oder aber der Einzelfallregelung zugewiesenen, Inhalte nicht aufbrechen. Mit der städtischen Sondernutzungssatzung sind die normativ zu regelnden Inhalte einer formellen Rechtsgrundlage zugeführt worden; mit dem städtebaulichen Konzept der Rheinpromenade (siehe dazu im Einzelnen: TOP 3, III.2) hat der Rat der Stadt auch einige von verschiedenen Entscheidungsparametern („Belange im weiteren Sinne“) für die jeweils durchzuführende Einzelfallbetrachtung gesetzt.

 

Es liegt somit die für den Erlass einer Einzelfallentscheidung erforderliche Satzung vor. Ebenso sind die für eine Ermessensentscheidung zum Erlass bzw. Versagung einer Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zugrundeliegenden Ermessensspielräume (Interessenabwägung zwischen Gemein- und Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der durch den Rat beschlossenen Entscheidungsparametern) rechtsverbindlich unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes zu beachten.

 

Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage zur Regelung der Außengastronomie für den Bereich zwischen Kran- und Wassertor ist mit hin nicht erforderlich bzw. rechtssystematisch nicht angezeigt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter