hier: Antrag der UWE-Ratsfraktion
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt die Begründung, dass das Begehren bereits erfüllt und
rechtssystematisch keiner weiteren Setzung einer Satzung zugänglich ist, zur
Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die Ratsfraktion UWE beantragt die Schaffung
einer Außengastronomiesatzung für den Bereich zwischen Kran- und Wassertor.
Die nachfolgenden Ausführungen bauen auf dem
unter Vorlagennummer 05-16 1957/2019 (TOP 3 „Gastronomische Nutzung
Rheinpromenade“) Gesagten auf.
Die Forderung nach einer „Satzung für
Außengastronomie“ ist die Forderung nach einer Rechtsnorm, die für eine
Vielzahl von Personen („generell“) und eine Vielzahl von Sachverhalten
(„abstrakt“) die Fragen nach dem „Gemeingebrauch an der Straße“ bzw. – hier im
Vordergrund stehend - die Frage nach der „Sondernutzung“ regelt. Die Regelung
eines konkreten Sachverhalts bei bestimmtem Adressaten kann nicht durch
Rechtsnorm / Satzung geregelt werden; hier ist der Verwaltungsakt im Sinne des
§ 35 VwVfG NRW als Einzelfallregelung das richtige Instrument.
Die Rechtsnorm „Satzung“
(„abstrakt-generell“) als rechtlich erforderliche Grundlage für die
erforderliche Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt findet sich bereits jetzt
in der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“. Jede weitere
„Individualisierung/Konkretisierung“ widerspräche dem Normcharakter.
Die rechtmäßige Bescheidung eines
„Sondernutzungsbegehrens“ („Ob“) hat sich an den straßenrechtlichen Belangen im
engeren bzw. im weiteren Sinne zu orientieren (siehe dazu im Einzelnen: TOP 3,
III) und mündet in der „konkret-individuellen“ Genehmigung bzw. Versagung der
Sondernutzung durch Erlass eines Verwaltungsaktes. Wie aufgezeigt, ist in Bezug
auf jeden Betrieb im Gastronomiebereich der Promenade eine vermasste, zuvor
sogar besprochene Planzeichnung als Grundlage der jeweiligen
Sondernutzungserlaubnis geschaffen worden; die auch Inhalte in Bezug auf das
„Wie“ der Nutzung festlegt.
Der Ortssatzungsgeber kann diese, aus der
Rechtssystematik entweder der Norm oder aber der Einzelfallregelung
zugewiesenen, Inhalte nicht aufbrechen. Mit der städtischen
Sondernutzungssatzung sind die normativ zu regelnden Inhalte einer formellen
Rechtsgrundlage zugeführt worden; mit dem städtebaulichen Konzept der
Rheinpromenade (siehe dazu im Einzelnen: TOP 3, III.2) hat der Rat der Stadt
auch einige von verschiedenen Entscheidungsparametern („Belange im weiteren
Sinne“) für die jeweils durchzuführende Einzelfallbetrachtung gesetzt.
Es liegt somit die für den Erlass einer
Einzelfallentscheidung erforderliche Satzung vor. Ebenso sind die für eine
Ermessensentscheidung zum Erlass bzw. Versagung einer Sondernutzungserlaubnis
auf Grundlage der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
zugrundeliegenden Ermessensspielräume (Interessenabwägung zwischen Gemein- und
Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der durch den Rat beschlossenen
Entscheidungsparametern) rechtsverbindlich unter Berücksichtigung des
Gleichheitsgrundsatzes zu beachten.
Eine weitere gesonderte Rechtsgrundlage zur
Regelung der Außengastronomie für den Bereich zwischen Kran- und Wassertor ist
mit hin nicht erforderlich bzw. rechtssystematisch nicht angezeigt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter