Betreff
Widmung von Straßen in Emmerich am Rhein;
hier: Moritz-von-Nassau-Straße
Vorlage
05 - 16 1966/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die unbeschränkte Widmung der

Moritz-von-Nassau-Straße – bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 33,

Flurstücke 63, 106 und 104  – gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW für den öffentlichen Verkehr.

 

Es handelt sich bei der Moritz-von-Nassau-Straße um eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Träger der Straßenbaulast ist künftig die Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

Die Moritz-von-Nasau-Straße ist entsprechend des zugrundeliegenden Bebauungsplanes Nr. E 33/1 "Kaserne"– im Rahmen eines Erschließungsvertrages durch einen Erschließungsträger ausgebaut worden. Nach den Regelungen dieses Vertrages wird die Straßenfläche nach Ausbau und Abnahme in das Eigentum der Stadt übergehen, so dass die Stadt Emmerich am Rhein dann Träger der Straßenbaulast ist. Eine Teilabnahme hat am 28.08.2019 stattgefunden. Der Eigentumsübergang an die Stadt Emmerich am Rhein wird nach vollständiger Fertigstellung der Erschließungsanlage erfolgen. Der Erschließungsträger hat einer öffentlichen Widmung der Straße zugestimmt.

 

Bei der Moritz-von-Nassau-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Die Moritz-von-Nassau-Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Die zu widmende Straßenfläche ist im anliegenden Lageplan dargestellt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter