Betreff
Neufassung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 16 1971/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

1.    nimmt die Begründung zum Erlass der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung zur Kenntnis und

2.    beschließt die als  Anlage 4 gekennzeichnete Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein mit ihren Anlagen 1, 2 und 3.

 

Sachdarstellung :

 

Die Gesetzgebung im Bereich der Abfallentsorgung befindet sich im steten Wandel. Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landesabfallgesetz sind die Gewerbeabfall-Verordnung, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz und auch das Verpackungsgesetz für die Durchführung der kommunalen Abfallentsorgung von Bedeutung. Hierdurch wird eine Anpassung der Abfallentsorgungsatzung der Stadt Emmerich am Rhein notwendig. Allein durch die Verweise auf die unterschiedlichen Gesetzte und Verordnungen sind 15 der 28 Paragraphen der Abfallentsorgungssatzung betroffen. Darüber hinaus gibt es zwischen der Mustersatzung und der aktuellen Abfallentsorgungssatzung einige strukturelle Unterschiede. Um zukünftig einen schnelleren und übersichtlicheren Abgleich zu den sicher in den nächsten Jahren noch folgenden Mustersatzungen vornehmen zu können,  wird die Abfallentsorgungssatzung nach der Vorlage der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes neu gefasst.

Die mit Anlage 1 gekennzeichnete Abfallentsorgungssatzung entspricht mit einigen individuellen Abweichungen, z.B. bezüglich der Verwiegung, der o.g. Mustersatzung. Sie ist mit farbigen Kennzeichnungen versehen. Die Passagen in roter Schrift sind Änderungen zu der zurzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung auf Grundlage der Mustersatzung. Die Passagen in grüner Schrift sind Änderungen, die sich in der praktischen Anwendung der Satzung als sinnvoll erwiesen haben. Die Paragraphen, die sich in der derzeitigen Abfallentsorgungsatzung mit der Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen befassen, wurden gestrichen, weil diese Regelungen bereits in anderen Paragraphen der Mustersatzung geregelt werden.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

 

§ 1 Aufgaben und Ziele

Neben den Verweisen auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird im Absatz 1 die Bezeichnung Stadt Emmerich am Rhein mit dem Zusatz „ im Satzungstext bezeichnet als Stadt.“ versehen. In den nachfolgenden Paragraphen wird, soweit nicht schon erfolgt, nur noch „Stadt“ anstelle von Stadt Emmerich am Rhein oder Gemeinde verwendet.

Im Absatz 2 werden die Aufgaben, die durch den Kreis wahrgenommen werden durch die „Verbrennung“, die bisher keine Erwähnung fand, ergänzt

 

 

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Emmerich am Rhein

In Absatz 1 finden jetzt neben den Abfallentsorgungsanlagen auch die Müllumschlagstationen des Kreises Erwähnung.

In Absatz 2 wird unter      Punkt 2 die Definition von Bioabfall ergänzt, unter

                                           Punkt 3 die  Definition von Altpapier, der           

                                           Punkt 4 mit der Sammlung von Alttextilien in Sammel-

                                                            containern wird neu aufgenommen, ebenso wie

                                                            unter   

                                           Punkt 7 das Einsammeln und Befördern von Altbatterien, bei

                                           Punkt  8 entfällt die Sammlung von Altmedikamenten in

Apotheken, die schon länger nicht mehr stattfindet.

Die Einsammlung und Beförderung des Schwemmselgutes  bei Rheinhochwasser entfällt ebenfalls.   

 

 

 

Des Weiteren erfolgt dann eine Aufzählung aller Formen der Einsammlung und Beförderung:

-                                 durch grundstückbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen

-                                 durch grundstückbezogene Abfallentsorgung im Hohlsystem

-                                 durch Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen

-                                 durch Anlieferungsmöglichkeit an der Sperrgutannahmestelle

-                                  

Der Absatz 3 wird um den Hinweis ergänzt, dass das Duale System kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung, sondern privatwirtschlich tätig ist.

 

 

§ 3 Ausgeschlossene Abfälle

Neben den Verweisen auf das KrWG werden auch die Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

Verweise auf das KrWG sowie die Abfall-Verzeichnis Verordnung

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht

Zusätzliche Verweise auf die §§ 2 bis 4 der Satzung.

 

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang

Neben den Verweisen auf das KrWG wird der

Absatz 2 um die Definitionen vom „erstmaligen Anfall von Abfällen“ und  dem Verbot Restabfälle mit ggf. verwertbaren Abfällen zu mischen, um damit den Anschluss- und Benutzungszwang zu umgehen, erweitert.

Im Absatz 4 wird ergänzt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig ist.

 

 

§ 7 Ausnahmen von Benutzungszwang

Neben den Verweisen auf das KrWG wird hier auch in Bezugnahme auf das KrWG ergänzt, dass auch dann eine Ausnahme besteht, wenn Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung Abfälle freiwillig zurückgenommen werden und eine Freistellung erteilt wurde.

 

 

§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale

      Abfallentsorgungseinrichtung

Verweise auf das KrWG.

 

 

§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

Hier wird ergänzt, wie mit Abfällen, die auch der Kreis ausgeschlossen hat zu verfahren ist.

 

 

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke

Die Auflistung der zugelassenen Behältnisse in Absatz 2 wird um die Depotcontainer für Alttextilien und die Behälter für die Sammlung der gebrauchten Einwegverpackungen im  privatwirtschaftlichen Dualen System ergänzt.

 

 

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter

In den Absätzen 3 und 4 wurden die Regelung zur Festsetzung der Einwohnergleichwerte den Vorschlägen der Mustersatzung angepasst und nicht mehr bestehende Regelungen z.B. für die Kaserne entfernt. Diese Anpassung hat aktuell keine Auswirkung auf bestehende Festsetzungen, Änderungen müssen dort nicht vorgenommen werden.

Im Absatz 6 wird, den Forderungen der Rechtsprechung folgend, die fototechnische Dokumentation bei offensichtlich zu geringem Behältervolumen ergänzt.

Der Absatz 7 wird zusätzlich angefügt und erlaubt bei häufigen Fehlbefüllungen, ebenfalls nach fototechnischer Dokumentation, alle Abfallbehälter für verwertbare Abfälle, gegen Restmüllbehälter auszutauschen.

 

 

§ 15 Benutzung der Abfallbehälter

Im Absatz 2 werden die Abfallbehälter um die Depotcontainer für Altkleider ergänzt.

Der Absatz 10 mit dem Hinweis auf die Entsorgungstermine für Wertstoffe wurde neu aufgenommen.

 

 

§ 18 Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Alt-

        batterien

Der Absatz 2 wird zusätzlich aufgenommen, da jetzt zwischen Sperrmüll und Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien differenziert wird.

 

 

§ 19 Anmeldepflicht

In Absatz 1 wird die Verpflichtung der Grundstückseigentümer aufgenommen, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich anzumelden.

 

§ 20 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht

Der Absatz 1 wird um die Auskunftspflicht für Gewerbetreibende über die Anzahl der Beschäftigten, ihrer Arbeitszeiten und die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen erweitert.

Der Absatz 2 ist neu. Er verpflichtet die Grundstückseigentümer das Aufstellen von Abfallbehältern, sowie das Betreten der Grundstücke zum Einsammeln und Überwachen der überlassungspflichtigen Abfälle zu dulden.

Der Absatz 3 wird noch um das Betretungsrecht aller Sammelstellen auf dem Grundstück, sowie zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Eigenverwertung (Kompost) erweitert.

Absatz 4 erhält noch das mündliche Anordnungsrecht auf privaten Grundstücken.

 

 

 

 

§ 22 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der Abfälle

Der Absatz 1 wird um die „gebührenpflichtige“ Benutzung erweitert.

 

 

Die Anlagen 1 „Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle“, 2  „Abfälle gemäß § 4 der Satzung“ (Schadstoffsammlung) und 3 „Zuordnung der Straßen zu Abfuhrbezirken“ zur Abfallentsorgungsatzung verbleiben in ihrer ursprünglichen Fassung.

 

 

 

Die Betriebsleitung schlägt  vor, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein  mit ihren Anlagen zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr  vorgesehen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Mark Antoni

Betriebsleiter