Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein
1.
nimmt
die Begründung zum Erlass der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung zur
Kenntnis und
2.
beschließt
die als Anlage 4 gekennzeichnete
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein mit ihren Anlagen 1, 2 und
3.
Sachdarstellung :
Die Gesetzgebung
im Bereich der Abfallentsorgung befindet sich im steten Wandel. Neben dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landesabfallgesetz sind die Gewerbeabfall-Verordnung,
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz und auch das Verpackungsgesetz
für die Durchführung der kommunalen Abfallentsorgung von Bedeutung. Hierdurch
wird eine Anpassung der Abfallentsorgungsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
notwendig. Allein durch die Verweise auf die unterschiedlichen Gesetzte und
Verordnungen sind 15 der 28 Paragraphen der Abfallentsorgungssatzung betroffen.
Darüber hinaus gibt es zwischen der Mustersatzung und der aktuellen
Abfallentsorgungssatzung einige strukturelle Unterschiede. Um zukünftig einen
schnelleren und übersichtlicheren Abgleich zu den sicher in den nächsten Jahren
noch folgenden Mustersatzungen vornehmen zu können, wird die Abfallentsorgungssatzung nach der
Vorlage der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes neu gefasst.
Die mit Anlage 1
gekennzeichnete Abfallentsorgungssatzung entspricht mit einigen individuellen
Abweichungen, z.B. bezüglich der Verwiegung, der o.g. Mustersatzung. Sie ist
mit farbigen Kennzeichnungen versehen. Die Passagen in roter Schrift sind
Änderungen zu der zurzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung auf Grundlage der
Mustersatzung. Die Passagen in grüner Schrift sind Änderungen, die sich in der
praktischen Anwendung der Satzung als sinnvoll erwiesen haben. Die Paragraphen,
die sich in der derzeitigen Abfallentsorgungsatzung mit der Sammlung der
einzelnen Abfallfraktionen befassen, wurden gestrichen, weil diese Regelungen
bereits in anderen Paragraphen der Mustersatzung geregelt werden.
Die Änderungen im Einzelnen:
§ 1 Aufgaben und
Ziele
Neben den
Verweisen auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird im Absatz 1 die Bezeichnung Stadt Emmerich
am Rhein mit dem Zusatz „ im Satzungstext bezeichnet als Stadt.“ versehen. In
den nachfolgenden Paragraphen wird, soweit nicht schon erfolgt, nur noch
„Stadt“ anstelle von Stadt Emmerich am Rhein oder Gemeinde verwendet.
Im Absatz 2 werden
die Aufgaben, die durch den Kreis wahrgenommen werden durch die „Verbrennung“,
die bisher keine Erwähnung fand, ergänzt
§ 2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt Emmerich am Rhein
In Absatz 1 finden jetzt neben den
Abfallentsorgungsanlagen auch die Müllumschlagstationen des Kreises Erwähnung.
In Absatz 2 wird unter Punkt
2 die Definition von Bioabfall ergänzt, unter
Punkt 3 die Definition von Altpapier, der
Punkt 4 mit der Sammlung von
Alttextilien in Sammel-
containern
wird neu aufgenommen, ebenso wie
unter
Punkt 7 das Einsammeln und Befördern
von Altbatterien, bei
Punkt
8 entfällt die Sammlung von Altmedikamenten in
Apotheken, die
schon länger nicht mehr stattfindet.
Die Einsammlung und Beförderung des
Schwemmselgutes bei Rheinhochwasser
entfällt ebenfalls.
Des Weiteren
erfolgt dann eine Aufzählung aller Formen der Einsammlung und Beförderung:
-
durch grundstückbezogene Abfallentsorgung mit
Abfallgefäßen
-
durch grundstückbezogene Abfallentsorgung im
Hohlsystem
-
durch Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen
-
durch Anlieferungsmöglichkeit an der
Sperrgutannahmestelle
-
Der Absatz 3 wird um den Hinweis ergänzt,
dass das Duale System kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung,
sondern privatwirtschlich tätig ist.
§ 3
Ausgeschlossene Abfälle
Neben den
Verweisen auf das KrWG werden auch die Abfälle, die einer Rücknahmepflicht
unterliegen, ausgeschlossen.
§ 4 Sammeln von
schadstoffhaltigen Abfällen
Verweise auf das KrWG sowie die Abfall-Verzeichnis Verordnung
§ 5 Anschluss- und
Benutzungsrecht
Zusätzliche Verweise auf die §§ 2 bis 4 der Satzung.
§ 6 Anschluss- und
Benutzungszwang
Neben den
Verweisen auf das KrWG wird der
Absatz 2 um die Definitionen vom „erstmaligen Anfall
von Abfällen“ und dem Verbot Restabfälle
mit ggf. verwertbaren Abfällen zu mischen, um damit den Anschluss- und
Benutzungszwang zu umgehen, erweitert.
Im Absatz 4 wird ergänzt, dass das Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde
zulässig ist.
§ 7 Ausnahmen von
Benutzungszwang
Neben den
Verweisen auf das KrWG wird hier auch in Bezugnahme auf das KrWG ergänzt, dass
auch dann eine Ausnahme besteht, wenn Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung Abfälle freiwillig zurückgenommen werden und eine Freistellung
erteilt wurde.
§ 8 Ausnahmen vom
Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
Verweise auf das KrWG.
§ 9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Hier wird ergänzt,
wie mit Abfällen, die auch der Kreis ausgeschlossen hat zu verfahren ist.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
Die Auflistung der zugelassenen Behältnisse in Absatz 2 wird um die Depotcontainer für Alttextilien und die
Behälter für die Sammlung der gebrauchten Einwegverpackungen im privatwirtschaftlichen Dualen System ergänzt.
§ 11 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter
In den Absätzen 3 und 4 wurden die
Regelung zur Festsetzung der Einwohnergleichwerte den Vorschlägen der
Mustersatzung angepasst und nicht mehr bestehende Regelungen z.B. für die
Kaserne entfernt. Diese Anpassung hat aktuell keine Auswirkung auf bestehende
Festsetzungen, Änderungen müssen dort nicht vorgenommen werden.
Im Absatz 6 wird, den Forderungen der Rechtsprechung
folgend, die fototechnische Dokumentation bei offensichtlich zu geringem
Behältervolumen ergänzt.
Der Absatz 7 wird zusätzlich angefügt und erlaubt bei
häufigen Fehlbefüllungen, ebenfalls nach fototechnischer Dokumentation, alle
Abfallbehälter für verwertbare Abfälle, gegen Restmüllbehälter auszutauschen.
§ 15 Benutzung der Abfallbehälter
Im Absatz 2 werden die Abfallbehälter
um die Depotcontainer für Altkleider ergänzt.
Der Absatz 10 mit dem Hinweis auf die
Entsorgungstermine für Wertstoffe wurde neu aufgenommen.
§ 18 Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und
Elektronik-Altgeräten und Alt-
batterien
Der
Absatz 2 wird zusätzlich aufgenommen, da jetzt zwischen Sperrmüll und Elektro-
und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien differenziert wird.
§ 19 Anmeldepflicht
In
Absatz 1 wird die Verpflichtung der Grundstückseigentümer aufgenommen, die
Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich anzumelden.
§ 20 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht
Der Absatz 1 wird um die
Auskunftspflicht für Gewerbetreibende über die Anzahl der Beschäftigten, ihrer
Arbeitszeiten und die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen
erweitert.
Der
Absatz 2 ist neu. Er verpflichtet die Grundstückseigentümer das Aufstellen von
Abfallbehältern, sowie das Betreten der Grundstücke zum Einsammeln und
Überwachen der überlassungspflichtigen Abfälle zu dulden.
Der
Absatz 3 wird noch um das Betretungsrecht aller Sammelstellen auf dem Grundstück,
sowie zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen Eigenverwertung (Kompost) erweitert.
Absatz
4 erhält noch das mündliche Anordnungsrecht auf privaten Grundstücken.
§ 22 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der
Abfälle
Der Absatz 1 wird um die „gebührenpflichtige“ Benutzung erweitert.
Die
Anlagen 1 „Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle“, 2 „Abfälle gemäß § 4 der Satzung“
(Schadstoffsammlung) und 3 „Zuordnung der Straßen zu Abfuhrbezirken“ zur Abfallentsorgungsatzung
verbleiben in ihrer ursprünglichen Fassung.
Die
Betriebsleitung schlägt vor, dem Rat zu
empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein mit ihren Anlagen zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Mark Antoni
Betriebsleiter