Betreff
Anfrage zum kürzlich veröffentlichen Verfassungsschutzbericht des Landes NRW 2018;
hier: Eingabe Nr. 13/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 16 1978/2019
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist die Eingabe des Stadtverbandes der AfD Emmerich am Rhein vom 09.09.2019 als unzulässig zurück

 

 

Begründung:

I. Rechtliche Würdigung

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

Diese dem Petitionsrecht des Art 17 GG nachgebildete Regelung manifestiert den Anspruch des Bürgers darauf, dass der Rat sich mit dem Begehren sachlich befasst (OVG NRW, Urt. vom. 23.02.1993; Az. 15 A 2273/92.

 

a) formale Prüfung

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung muss die Eingabe des Antragstellers eine Angelegenheit der Stadt Emmerich am Rhein betreffen, also in den konkreten Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, deren Rat angegangen wird (vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Ziffer 2.).

Es besteht keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters dahingehend, das Tatbestandsmerkmal der „gemeindlichen Angelegenheit“ zu verneinen und dem Rat den Vorgang erst gar nicht vorzulegen (OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015; Az. 15 E 94/15.

 

Mithin ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Eingabe auch ohne entsprechende Zuständigkeit der Gemeinde auf die Tagesordnung der Ratssitzung zu setzen.

 

Angelegenheit der Stadt Emmerich am Rhein

Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Ziffer 2.)

 

Die Eingabe des AfD Stadtverbandes zielt auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung, namentlich des Landes NRW fällt, da es sich um den Verfassungsschutzbericht des Landes NRW handelt, der in das Ressort des Ministerium des Inneren des Landes NRW fällt.

Das Abstellen auf den Wohnort von Bürgerinnen und Bürgern, die vom Verfassungsschutz (möglicherweise) beobachtet werden, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt. (vgl. OVG NRW, Urt. vom 16.12.1983; Az. A 2027/83 „atomwaffenfreie Zone“ kein tauglicher Gegenstand im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW.

 

Daher darf der Rat sich mit der in Rede stehenden Angelegenheit sachlich nicht befassen.

 

 

b) ergänzende materielle Prüfung

Die -im vorliegenden Fall nicht gegebene- Verbandskompetenz unterstellt, müsste sich eine Anregung im Sinne des § 24 GO NRW inhaltlich auf ein rechtmäßiges Anliegen beziehen, da der Rat nicht dazu angehalten werden kann, den Bürgermeister mit etwas zu beauftragen, das mit geltendem Recht nicht in Einklang steht.

 

Mit seiner Anregung möchte der Antragsteller im Kern erreichen, dass der Bürgermeister beim Ministerium des Landes nachfragt, ob sich Personen der im Verfassungsschutzbericht 2018 aufgeführten Parteien, Organisationen und Personengruppen im Stadtgebiet von Emmerich aufhalten und gegebenenfalls durch den Verfassungsschutz beobachtet werden bzw. wurden. Darüber hinaus soll dezidiert nachgefragt werden, ob sich aktuell sog „Gefährder oder Reichsbürger“ in Emmerich am Rhein aufhalten.

 

Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Bürgermeister nicht zu. Das beschränkte Auskunftsrecht natürlicher Personen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz ist in § 14 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) geregelt; darüber hinausgehende Auskunftsansprüche sind nicht normiert. Insbesondere wäre auch über ein Amtshilfeersuchen (§ 4 VSG NRW i.V.m. §§ 4-8 VWVfG NRW) nicht mehr zu erreichen, weil kein Fall der „Amtshilfe“ vorläge, da der Bürgermeister gerade nicht bei der Erledigung einer eigenen Aufgabe Hilfe benötigt und darüber hinaus Ausschlussgründe nach § 5 VwVfG NRW vorliegen dürften.

 

Sofern ein Bürger / eine Bürgerin erfahren möchte, welche zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten beim Landesverfassungsschutz vorliegen und zu welchem Zweck / auf welcher Grundlage diese Speicherung erfolgt, steht ihm / ihr der Antragsweg nach § 14 Abs. 1 VSG NRW offen. Sofern das Auskunftsersuchen auf Daten Dritter gerichtet ist, stehen ihm / ihr keine Auskunftsansprüche zu; der „Umweg“ über die Anfrage durch den Bürgermeister führt nicht zu weitergehenden Möglichkeiten.

 

II. Fazit

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein darf sich als Willensbildungsorgan der Gemeinde mit der betroffenen Angelegenheit weder sachlich befassen noch dazu einen Sachbeschluss treffen. Eine Befassung mit der Sache wäre wegen Überschreitung der Verbandskompetenz unzulässig.

Die Eingabe des AfD Stadtverbandes Emmerich am Rhein ist als unzulässig zurück-zuweisen

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister