hier: Eingabe Nr. 13/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat weist die Eingabe des Stadtverbandes
der AfD Emmerich am Rhein vom 09.09.2019 als unzulässig zurück
Begründung:
I. Rechtliche Würdigung
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Diese dem Petitionsrecht des Art 17 GG
nachgebildete Regelung manifestiert den Anspruch des Bürgers darauf, dass der
Rat sich mit dem Begehren sachlich befasst (OVG NRW, Urt. vom. 23.02.1993; Az.
15 A 2273/92.
a) formale Prüfung
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 4
Abs. 1 der Hauptsatzung muss die Eingabe des Antragstellers eine Angelegenheit
der Stadt Emmerich am Rhein betreffen, also in den konkreten Aufgabenbereich
der Gemeinde fallen, deren Rat angegangen wird (vgl. dazu Rehn/Cronauge/von
Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Ziffer 2.).
Es besteht keine Vorprüfungsbefugnis des
Bürgermeisters dahingehend, das Tatbestandsmerkmal der „gemeindlichen
Angelegenheit“ zu verneinen und dem Rat den Vorgang erst gar nicht vorzulegen
(OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015; Az. 15 E 94/15.
Mithin ist der Bürgermeister verpflichtet,
eine Eingabe auch ohne entsprechende Zuständigkeit der Gemeinde auf die
Tagesordnung der Ratssitzung zu setzen.
Angelegenheit der Stadt Emmerich am Rhein
Zu den Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft zählen nur solche Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft
wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und
von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt
werden können (vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Ziffer
2.)
Die Eingabe des AfD Stadtverbandes zielt auf
eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der
öffentlichen Verwaltung, namentlich des Landes NRW fällt, da es sich um den
Verfassungsschutzbericht des Landes NRW handelt, der in das Ressort des
Ministerium des Inneren des Landes NRW fällt.
Das Abstellen auf den Wohnort von
Bürgerinnen und Bürgern, die vom Verfassungsschutz (möglicherweise) beobachtet
werden, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine gemeindliche
Angelegenheit handelt. (vgl. OVG NRW, Urt. vom 16.12.1983; Az. A 2027/83
„atomwaffenfreie Zone“ kein tauglicher Gegenstand im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1
GO NRW.
Daher darf der Rat sich mit der in Rede
stehenden Angelegenheit sachlich nicht befassen.
b) ergänzende materielle Prüfung
Die -im vorliegenden Fall nicht
gegebene- Verbandskompetenz unterstellt, müsste sich eine Anregung im Sinne des
§ 24 GO NRW inhaltlich auf ein rechtmäßiges Anliegen beziehen, da der Rat nicht
dazu angehalten werden kann, den Bürgermeister mit etwas zu beauftragen, das
mit geltendem Recht nicht in Einklang steht.
Mit seiner Anregung möchte der Antragsteller
im Kern erreichen, dass der Bürgermeister beim Ministerium des Landes
nachfragt, ob sich Personen der im Verfassungsschutzbericht 2018 aufgeführten
Parteien, Organisationen und Personengruppen im Stadtgebiet von Emmerich
aufhalten und gegebenenfalls durch den Verfassungsschutz beobachtet werden bzw.
wurden. Darüber hinaus soll dezidiert nachgefragt werden, ob sich aktuell sog
„Gefährder oder Reichsbürger“ in Emmerich am Rhein aufhalten.
Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem
Bürgermeister nicht zu. Das beschränkte Auskunftsrecht natürlicher Personen
gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz ist in § 14 Abs. 1
Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) geregelt;
darüber hinausgehende Auskunftsansprüche sind nicht normiert. Insbesondere wäre
auch über ein Amtshilfeersuchen (§ 4 VSG NRW i.V.m. §§ 4-8 VWVfG NRW) nicht
mehr zu erreichen, weil kein Fall der „Amtshilfe“ vorläge, da der Bürgermeister
gerade nicht bei der Erledigung einer eigenen Aufgabe Hilfe benötigt und
darüber hinaus Ausschlussgründe nach § 5 VwVfG NRW vorliegen dürften.
Sofern ein Bürger / eine Bürgerin erfahren
möchte, welche zu seiner / ihrer Person gespeicherten Daten beim
Landesverfassungsschutz vorliegen und zu welchem Zweck / auf welcher Grundlage
diese Speicherung erfolgt, steht ihm / ihr der Antragsweg nach § 14 Abs. 1 VSG
NRW offen. Sofern das Auskunftsersuchen auf Daten Dritter gerichtet ist, stehen
ihm / ihr keine Auskunftsansprüche zu; der „Umweg“ über die Anfrage durch den
Bürgermeister führt nicht zu weitergehenden Möglichkeiten.
II. Fazit
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein darf
sich als Willensbildungsorgan der Gemeinde mit der betroffenen Angelegenheit
weder sachlich befassen noch dazu einen Sachbeschluss treffen. Eine Befassung mit
der Sache wäre wegen Überschreitung der Verbandskompetenz unzulässig.
Die Eingabe des AfD Stadtverbandes Emmerich am Rhein ist als unzulässig
zurück-zuweisen
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister