hier: Eingabe Nr. 11/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Die
Seniorenvertretung beantragt zur Erhöhung der Fußgängersicherheit auf der
Rheinpromenade ein Fahrverbot von E-Scootern, E-Bikes und Fahrrädern. Die
Fahrer würden die Rheinpromenade teilweise mit zu hoher Geschwindigkeit
befahren. Hinzu komme, dass die E-Scooter und E-Bikes teilweise sehr leise
seien, sodass die Fußgänger diese oftmals erst im letzten Moment wahrnehmen
würden.
Um
eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Fußgänger und der Mitarbeiter der
ansässigen Gastronomiebetriebe zu verhindern, solle ausschließlich
Fußgängerverkehr zugelassen werden.
Alternativ
könne die Nutzung von E-Scootern, E-Bikes und Fahrrädern nur auf den Zeitraum
22.00 Uhr bis 09:00 Uhr beschränkt werden.
Vorhandene Beschilderung
Die
jetzige Beschilderung im betreffenden Bereich zwischen Krantor und Wassertor
weist eine Fußgängerzone (VZ 242.1) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr
frei“ aus.
Der
Zusatz „Radverkehr frei“ erlaubt es Radfahrern, hier zu verkehren, allerdings
nur im Schritttempo. Die Radfahrer haben grundsätzlich das „Vorgehrecht“ der
Fußgänger zu beachten, sodass bereits die bestehende Beschilderung den
Radverkehr einschränkt.
Darüber
hinaus ist in allen Fällen das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO zu beachten.
Auf
dieses wird zudem durch die Beschilderung „Gemeinsam mit Rücksicht“ im Bereich
des Wasser- und Krantors hingewiesen.
Bedeutung für E-Scooter
Nach
der vorhandenen Beschilderung ist die Nutzung von E-Scootern auf der
Rheinpromenade nicht zulässig. Das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt es
ausschließlich Fahrern von Fahrrädern, die Rheinpromenade zu befahren.
E-Scooter,
die gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) unter die
Begriffsbestimmung der Elektrokleinstfahrzeuge fallen, zählen daher nicht
hierzu.
Das
Befahren der Rheinpromenade mit E-Scootern ist somit nicht erlaubt.
Bedeutung für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes
Grundsätzlich
unterscheidet man zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes.
Pedelecs
haben nur einen unterstützenden Motor, der sich erst einschaltet, wenn die
Pedale getreten wird. Auf den Einsatz des Motors kann auch ganz verzichtet
werden. Bei einer Motorleistung von maximal 250 Watt und einer
Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zählen die Pedelecs zu den Fahrrädern und
sind somit auf der Rheinpromenade zulässig.
S-Pedelecs
fahren ebenfalls mit Tretunterstützung, können aber mit einer Motorleistung von
maximal 500 Watt eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen.
E-Bikes
fahren hingegen auch ohne Pedalunterstützung und erreichen eine
Höchstgeschwindigkeit zwischen 20 km/h und 45 km/h.
Die
S-Pedelecs und E-Bikes zählen zu den Kleinkrafträdern und sind somit nicht vom
Geltungsbereich des Zusatzzeichens „Radverkehr frei“ erfasst. Die Benutzung von
S-Pedelecs und E-Bikes auf der Rheinpromenade ist demzufolge nach der vorhandenen
Beschilderung verboten.
Grundsätzlich
werden im Straßenverkehr überwiegend Pedelecs genutzt.
Unfalllage
Die
Abfrage der Unfalllage bei der Kreispolizeibehörde Kleve ergab, dass sich seit
2016 kein polizeilich registrierter Unfall in der Fußgängerzone ereignet hat.
Es haben sich nur Unfälle in dem verkehrsberuhigten Bereich ereignet, Fußgänger
waren hiervon nicht betroffen.
Fazit:
Aufgrund
der vorhandenen Beschilderung an der Rheinpromenade ist die Benutzung von
E-Scootern,
S-Pedelecs und E-Bikes nicht zugelassen.
Nur
eine zusätzliche Beschilderung kann die Benutzung erlauben.
Die
Entfernung des Zusatzzeichens „Radverkehr frei“ oder die Beschränkung des
Radverkehrs auf die Nachtzeiten wird aufgrund der o. g. hierzu geltenden
Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Fußgängerzone und aufgrund der
abgefragten Unfalllage als nicht erforderlich angesehen.
Eine
zusätzliche Beschilderung, die explizit auf das Verbot von E-Scootern,
S-Pedelecs und E-Bikes hinweist, kommt nicht in Betracht, da die Verkehrssituation
durch die vorhandene Beschilderung bereits ausreichend geregelt ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter