Betreff
Fahrverbot von E-Scootern an der Rheinpromenade;
hier: Eingabe Nr. 11/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 1984/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Die Seniorenvertretung beantragt zur Erhöhung der Fußgängersicherheit auf der Rheinpromenade ein Fahrverbot von E-Scootern, E-Bikes und Fahrrädern. Die Fahrer würden die Rheinpromenade teilweise mit zu hoher Geschwindigkeit befahren. Hinzu komme, dass die E-Scooter und E-Bikes teilweise sehr leise seien, sodass die Fußgänger diese oftmals erst im letzten Moment wahrnehmen würden.

Um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Fußgänger und der Mitarbeiter der ansässigen Gastronomiebetriebe zu verhindern, solle ausschließlich Fußgängerverkehr zugelassen werden.

Alternativ könne die Nutzung von E-Scootern, E-Bikes und Fahrrädern nur auf den Zeitraum 22.00 Uhr bis 09:00 Uhr beschränkt werden.

 

Vorhandene Beschilderung

 

Die jetzige Beschilderung im betreffenden Bereich zwischen Krantor und Wassertor weist eine Fußgängerzone (VZ 242.1) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ aus.

Der Zusatz „Radverkehr frei“ erlaubt es Radfahrern, hier zu verkehren, allerdings nur im Schritttempo. Die Radfahrer haben grundsätzlich das „Vorgehrecht“ der Fußgänger zu beachten, sodass bereits die bestehende Beschilderung den Radverkehr einschränkt.

Darüber hinaus ist in allen Fällen das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO zu beachten.

 

Auf dieses wird zudem durch die Beschilderung „Gemeinsam mit Rücksicht“ im Bereich des Wasser- und Krantors hingewiesen.

 

Bedeutung für E-Scooter

 

Nach der vorhandenen Beschilderung ist die Nutzung von E-Scootern auf der Rheinpromenade nicht zulässig. Das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt es ausschließlich Fahrern von Fahrrädern, die Rheinpromenade zu befahren.

E-Scooter, die gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) unter die Begriffsbestimmung der Elektrokleinstfahrzeuge fallen, zählen daher nicht hierzu.

Das Befahren der Rheinpromenade mit E-Scootern ist somit nicht erlaubt.

 

 

 

 

 

Bedeutung für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes.

Pedelecs haben nur einen unterstützenden Motor, der sich erst einschaltet, wenn die Pedale getreten wird. Auf den Einsatz des Motors kann auch ganz verzichtet werden. Bei einer Motorleistung von maximal 250 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zählen die Pedelecs zu den Fahrrädern und sind somit auf der Rheinpromenade zulässig.

 

S-Pedelecs fahren ebenfalls mit Tretunterstützung, können aber mit einer Motorleistung von maximal 500 Watt eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichen.

 

E-Bikes fahren hingegen auch ohne Pedalunterstützung und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 20 km/h und 45 km/h.

 

Die S-Pedelecs und E-Bikes zählen zu den Kleinkrafträdern und sind somit nicht vom Geltungsbereich des Zusatzzeichens „Radverkehr frei“ erfasst. Die Benutzung von S-Pedelecs und E-Bikes auf der Rheinpromenade ist demzufolge nach der vorhandenen Beschilderung verboten.

 

Grundsätzlich werden im Straßenverkehr überwiegend Pedelecs genutzt.

 

Unfalllage

 

Die Abfrage der Unfalllage bei der Kreispolizeibehörde Kleve ergab, dass sich seit 2016 kein polizeilich registrierter Unfall in der Fußgängerzone ereignet hat. Es haben sich nur Unfälle in dem verkehrsberuhigten Bereich ereignet, Fußgänger waren hiervon nicht betroffen.

 

Fazit:

Aufgrund der vorhandenen Beschilderung an der Rheinpromenade ist die Benutzung von

E-Scootern, S-Pedelecs und E-Bikes nicht zugelassen.

Nur eine zusätzliche Beschilderung kann die Benutzung erlauben.

 

Die Entfernung des Zusatzzeichens „Radverkehr frei“ oder die Beschränkung des Radverkehrs auf die Nachtzeiten wird aufgrund der o. g. hierzu geltenden Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Fußgängerzone und aufgrund der abgefragten Unfalllage als nicht erforderlich angesehen.

 

Eine zusätzliche Beschilderung, die explizit auf das Verbot von E-Scootern, S-Pedelecs und E-Bikes hinweist, kommt nicht in Betracht, da die Verkehrssituation durch die vorhandene Beschilderung bereits ausreichend geregelt ist.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter