hier: Antrag der UWE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, dass das Begehren bereits erfüllt und auch
grundsätzlich keiner weiteren Setzung einer Satzung zugänglich ist.
Sachdarstellung :
I.
Dem, den Antrag
veranlassenden Sachverhalt - gastronomische Nutzung der Rheinpromenade (ehem.
Empanadas) – hat sich der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am
03.09.2019, TOP 3 gewidmet. Nach einem Orttermin und anschließender Beratung
waren sich die Ausschussmitglieder einvernehmlich einig, dass, in Abänderung
der bisherigen Praxis, auch der Deichverteidigungsweg im Bereich des
Christoffeltors einer gastronomischen Nutzung zugänglich sein soll.
Auf dieser
Grundlage hat der Eigentümer der Immobilie Rheinpromenade 14 der Verwaltung zwischenzeitlich,
zusammen mit seinem zukünftigen Mieter, eine Außengastronomieplanung
vorgestellt. Hierbei wird die Hausbreite der Immobilie in Richtung Rhein in
Anspruch genommen; insoweit bliebe die Sichtachse des Christoffeltors frei.
Aufgrund der Nutzung des Deichverteidigungsweges ist sowohl eine
deichaufsichtliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen
als auch der seit 2006 bestehende Vertrag mit der Deichschau den neuen
Gegebenheiten anzupassen. Entsprechendes ist veranlasst. Nach Vorliegen
entsprechender Genehmigung / Vertragsänderung ist der Sachverhalt auf Grundlage
der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“ grundsätzlich genehmigungsfähig.
II.
Nunmehr beantragt die
Ratsfraktion UWE die Schaffung einer Außengastronomiesatzung für den Bereich
zwischen Kran- und Wassertor.
Wie aufgezeigt, hat
sich der, die Forderung auslösende Sachverhalt aufgrund der am 03.09.2019
getroffenen ausschussseitigen Entscheidung grundsätzlich im Sinne des Petenten
gelöst. Einerseits ist damit der Antragsgrund entfallen, andererseits sprechen
auch (zwingende) systematische Gründe gegen eine „einzelfallregelnde Satzung“:
Die Forderung nach
einer „Satzung für Außengastronomie“ ist die Forderung nach einer Rechtsnorm,
die für eine Vielzahl von Personen („generell“) und eine Vielzahl von
Sachverhalten („abstrakt“) die Fragen nach dem „Gemeingebrauch an der Straße“
bzw. – hier im Vordergrund stehend - die Frage nach der „Sondernutzung“ regelt.
Demgegenüber kann die Regelung eines konkreten Sachverhalts („konkret“) bei
bestimmtem Adressaten („individuell“) nicht durch Rechtsnorm / Satzung erfolgen;
hier ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW als Einzelfallregelung
das richtige Instrument.
Die Rechtsnorm „Satzung“
(„abstrakt-generell“) als rechtlich erforderliche Grundlage für die
nachfolgende Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt findet sich bereits jetzt in
der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010
(Sondernutzungssatzung)“. Jede weitere „Individualisierung/Konkretisierung“
widerspräche dem Normcharakter.
Die rechtmäßige
Bescheidung eines „Sondernutzungsbegehrens“ („Ob“) hat sich an den
straßenrechtlichen Belangen im engeren bzw. im weiteren Sinne zu orientieren
(siehe dazu im Einzelnen: Ausschuss für Stadtentwicklung, 03.09.2019, TOP 3,
III) und mündet in der „konkret-individuellen“ Genehmigung bzw. Versagung der
Sondernutzung durch Erlass eines Verwaltungsaktes. Wie in der ASE-Sitzung aufgezeigt,
ist in Bezug auf jeden Betrieb im Gastronomiebereich der Promenade eine
vermasste, zuvor sogar besprochene Planzeichnung als Grundlage der jeweiligen
Sondernutzungserlaubnis geschaffen worden; die auch Inhalte in Bezug auf das
„Wie“ der Nutzung festlegt.
Der
Ortssatzungsgeber kann diese, aus der Rechtssystematik entweder der Norm oder
aber der Einzelfallregelung zugewiesenen Inhalte nicht aufbrechen. Mit der
städtischen Sondernutzungssatzung sind die normativ zu regelnden Inhalte einer
formellen Rechtsgrundlage zugeführt worden; mit dem städtebaulichen Konzept der
Rheinpromenade (siehe dazu im Einzelnen: Ausschuss für Stadtentwicklung,
03.09.2019, TOP 3, III.2) hat der Rat der Stadt auch einige von verschiedenen
Entscheidungsparametern („Belange im weiteren Sinne“) für die jeweils
durchzuführende Einzelfallbetrachtung gesetzt (und der ASE in vorgenannter
Sitzung teilweise modifiziert, s.o.).
Es liegt somit die
für den Erlass einer Einzelfallentscheidung erforderliche Satzung vor. Ebenso
sind die für eine Ermessensentscheidung zum Erlass bzw. Versagung einer
Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage der allgemeinen
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zugrundeliegenden
Ermessensspielräume (Interessenabwägung zwischen Gemein- und Allgemeininteressen
unter Berücksichtigung der durch den Rat beschlossenen Entscheidungsparametern)
rechtsverbindlich unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes zu
beachten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter