Betreff
Satzung Außengastronomie Rheinpromenade;
hier: Antrag der UWE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 2000/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass das Begehren bereits erfüllt und auch grundsätzlich keiner weiteren Setzung einer Satzung zugänglich ist.

 

Sachdarstellung :

 

I.

Dem, den Antrag veranlassenden Sachverhalt - gastronomische Nutzung der Rheinpromenade (ehem. Empanadas) – hat sich der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 03.09.2019, TOP 3 gewidmet. Nach einem Orttermin und anschließender Beratung waren sich die Ausschussmitglieder einvernehmlich einig, dass, in Abänderung der bisherigen Praxis, auch der Deichverteidigungsweg im Bereich des Christoffeltors einer gastronomischen Nutzung zugänglich sein soll.

 

Auf dieser Grundlage hat der Eigentümer der Immobilie Rheinpromenade 14 der Verwaltung zwischenzeitlich, zusammen mit seinem zukünftigen Mieter, eine Außengastronomieplanung vorgestellt. Hierbei wird die Hausbreite der Immobilie in Richtung Rhein in Anspruch genommen; insoweit bliebe die Sichtachse des Christoffeltors frei. Aufgrund der Nutzung des Deichverteidigungsweges ist sowohl eine deichaufsichtliche Genehmigung bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuholen als auch der seit 2006 bestehende Vertrag mit der Deichschau den neuen Gegebenheiten anzupassen. Entsprechendes ist veranlasst. Nach Vorliegen entsprechender Genehmigung / Vertragsänderung ist der Sachverhalt auf Grundlage der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“ grundsätzlich genehmigungsfähig.

 

II.

Nunmehr beantragt die Ratsfraktion UWE die Schaffung einer Außengastronomiesatzung für den Bereich zwischen Kran- und Wassertor.

Wie aufgezeigt, hat sich der, die Forderung auslösende Sachverhalt aufgrund der am 03.09.2019 getroffenen ausschussseitigen Entscheidung grundsätzlich im Sinne des Petenten gelöst. Einerseits ist damit der Antragsgrund entfallen, andererseits sprechen auch (zwingende) systematische Gründe gegen eine „einzelfallregelnde Satzung“:

 

Die Forderung nach einer „Satzung für Außengastronomie“ ist die Forderung nach einer Rechtsnorm, die für eine Vielzahl von Personen („generell“) und eine Vielzahl von Sachverhalten („abstrakt“) die Fragen nach dem „Gemeingebrauch an der Straße“ bzw. – hier im Vordergrund stehend - die Frage nach der „Sondernutzung“ regelt. Demgegenüber kann die Regelung eines konkreten Sachverhalts („konkret“) bei bestimmtem Adressaten („individuell“) nicht durch Rechtsnorm / Satzung erfolgen; hier ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW als Einzelfallregelung das richtige Instrument.

 

Die Rechtsnorm „Satzung“ („abstrakt-generell“) als rechtlich erforderliche Grundlage für die nachfolgende Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt findet sich bereits jetzt in der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“. Jede weitere „Individualisierung/Konkretisierung“ widerspräche dem Normcharakter.

 

Die rechtmäßige Bescheidung eines „Sondernutzungsbegehrens“ („Ob“) hat sich an den straßenrechtlichen Belangen im engeren bzw. im weiteren Sinne zu orientieren (siehe dazu im Einzelnen: Ausschuss für Stadtentwicklung, 03.09.2019, TOP 3, III) und mündet in der „konkret-individuellen“ Genehmigung bzw. Versagung der Sondernutzung durch Erlass eines Verwaltungsaktes. Wie in der ASE-Sitzung aufgezeigt, ist in Bezug auf jeden Betrieb im Gastronomiebereich der Promenade eine vermasste, zuvor sogar besprochene Planzeichnung als Grundlage der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis geschaffen worden; die auch Inhalte in Bezug auf das „Wie“ der Nutzung festlegt.

Der Ortssatzungsgeber kann diese, aus der Rechtssystematik entweder der Norm oder aber der Einzelfallregelung zugewiesenen Inhalte nicht aufbrechen. Mit der städtischen Sondernutzungssatzung sind die normativ zu regelnden Inhalte einer formellen Rechtsgrundlage zugeführt worden; mit dem städtebaulichen Konzept der Rheinpromenade (siehe dazu im Einzelnen: Ausschuss für Stadtentwicklung, 03.09.2019, TOP 3, III.2) hat der Rat der Stadt auch einige von verschiedenen Entscheidungsparametern („Belange im weiteren Sinne“) für die jeweils durchzuführende Einzelfallbetrachtung gesetzt (und der ASE in vorgenannter Sitzung teilweise modifiziert, s.o.).

 

Es liegt somit die für den Erlass einer Einzelfallentscheidung erforderliche Satzung vor. Ebenso sind die für eine Ermessensentscheidung zum Erlass bzw. Versagung einer Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zugrundeliegenden Ermessensspielräume (Interessenabwägung zwischen Gemein- und Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der durch den Rat beschlossenen Entscheidungsparametern) rechtsverbindlich unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes zu beachten.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter