hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom
Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu II.b.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.b.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu II.d.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.d.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen zum Umgang mit dem Boden mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
dass den Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.e) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.f) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
II.g) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu
IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Geologischen Dienstes zur Baugrunduntersuchung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Kreises Kleve zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu
IV.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der
Stadtwerke Emmerich zur Versorgung mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
IV.d) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der
Technischen Werke Emmerich zur Erschließung des Pumpwerkes mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
IV.e) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. D 2/1
-Pioniergelände- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplanverfahren D2/1 -Pioniergelände- gefasst sowie die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in
den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 21.11.2018 bis
einschließlich zum 21.12.2018 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
In seiner Sitzung am
09.07.2019 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 24.07.2019 bis einschließlich zum 26.08.2019 statt. Die
Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Während der
Offenlage ist aufgefallen, dass die Ergänzung der FFH-Vorprüfung um die
Auswirkungen des GE-Bereiches für den B-Plan D 2/1 nicht Bestandteil der
Unterlagen der aktuellen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist. Die inhaltlichen
Änderungen des Gutachtens rufen kein anderes Fazit als bisher hervor.
Um diese Unterlage
noch zum Bestandteil des B-Plan-Entwurfes für den Satzungsbeschluss ohne
erneute Offenlage zu machen, wurde unter Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB
eine formelle beschränkte Beteiligung folgender TÖB auf den Weg gebracht:
-
Untere
Naturschutzbehörde
-
Landesbüro
der Naturschutzverbände
-
Bezirksregierung
Düsseldorf.
Die
Beteiligungsfrist betrug einen Monat und endete am 13.09.2019.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Zentralrendantur der kath. Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018
Die
Bauleitplanung darf nicht zu einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks
mit den derzeitigen Nutzungen „Pfarrheim und Schießstand“ führen.
Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten
bleiben, um die tief liegenden Grundstücke weiterhin zu entwässern.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange der umliegenden Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die
Abwägung einzustellen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche
Grundstück und die dort ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung
Einschränkungen erfahren würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von
Wohnbebauung umgeben. Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der
Stadtverwaltung nicht bekannt.
Bzgl. des Pumpwerks ist anzumerken, dass dieses nicht primär dem
Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung des Pioniergeländes, wo eine
Versickerung nicht möglich ist. Die Einleitung des Regen- bzw.
Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche über das Pioniergelände gem.
Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das Wasser wird über die Mulde in der
Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in das Pumpwerk geleitet.
b)
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.12.2018
1. Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten)
Gegen
die Planung bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für
Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde
wird empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
genannten Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher
Belange. Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen
Planungsabsichten informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden
Beteiligungsschritts nach § 4 (2) BauGB die Entwurfsunterlagen.
2. Dez. 54 (Gewässerschutz)
Das
Vorhaben liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiets.
Das
Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem
Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10)
überschwemmt werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan
nachrichtlich darzustellen.
Die
Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von
Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden, sind in den
Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Die
Belange des Sachgebiets 54.4 – Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69.
FNP-Änderung betroffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Planung.
Für
geplante Eingriffe innerhalb der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind
Genehmigungen erforderlich.
Das
auf dem Gelände befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der
binnenseitigen Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses
zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Belange des Hochwasserschutzes werden zur Entwurfsfassung der
Planungsunterlagen im gebotenen Umfang berücksichtigt. Die Hinweise des
Dezernates 54 werden dabei, insbesondere im Umweltbericht aufgegriffen. Die
nachrichtliche Darstellung des Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung
des Bebauungsplans übernommen.
Die Funktion des Pumpwerks wurde zwischenzeitlich zwischen dem
Vorhabenträger, der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband
erörtert.
Das Pumpwerk pumpt im Regelfall bisher das anfallende Wasser der
gesamten versiegelten Fläche des Pioniergeländes durch den Deich in den
Rheinaltarm. Im Hochwasserfall wird diese Verbindung geschlossen, damit kein
Hochwasser durch den Deich ins Binnenland fließt. In diesem Fall läuft das
Becken des Pumpwerks über und das Wasser gelangt oberirdisch in die Mulde, die
im Rahmen der Deichsanierung nordöstlich des Pumpwerks hergestellt wurde. Von
dieser Mulde gibt es einen Notüberlauf mittels einer Verrohrung unter dem
anliegenden landwirtschaftlichen Betrieb hindurch in den Graben an der
Pionierstraße.
Künftig soll nur noch das Oberflächenwasser der Gewerbefläche und der
Wohnstraße in das Becken des Pumpwerks geleitet werden. Von dort wird es wie
bisher i. d. R. in den Rheinaltarm gepumpt. Bei hohen Wasserständen würde das
Wasser wie vorhanden über den Notüberlauf in den Entwässerungsgraben fließen.
Künftig werden jedoch deutlich weniger Wassermengen zum Pumpwerk gelangen, da
ein Großteil der Fläche des Pioniergeländes entsiegelt wurde (Obstwiese) oder
anfallendes Wasser örtlich versickert wird (Wohngebiet). Daher ist eher mit
einer Entlastung der Entwässerungsgräben im Hochwasserfall zu rechnen.
c)
Geologischer Dienst, Schreiben vom 06.12.2018
Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
und zur Verwendung von Mutterboden werden folgende Hinweise gegeben:
Beschreibung und Bewertung
des Schutzgutes Boden
Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3.
Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des
Schutzgutes Boden sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen, falls es sich um schutzwürdige Böden handelt. Für
die Erstellung des Umweltberichts sollte die aktuelle Karte aus dem Geoportal
NRW herangezogen werden.
Hinweis zum Mutterboden
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden
gem. § 202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur
Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Hinweise auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden
aufgenommen und bei der Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die
genannten Kartenwerke bzgl. des Schutzgutes Boden werden zur
Informationsbeschaffung herangezogen.
Die
Hinweise auf den Schutz des Mutterbodens werden aufgegriffen und im
Umweltbericht im Kapitel „Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum
Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen“ aufgeführt.
d) Kreis Kleve, Schreiben vom 17.12.2018
1.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Es
werden Bedenken angemeldet, da die Belange von Natur und Landschaftsschutz
nicht abschließend berücksichtigt werden.Die im Plan dargestellte Grünfläche
dient der Kompensation für die Versiegelung der Wohnbebauung. Die Ausweisung
als private Grünfläche genügt nicht den Anforderungen an die rechtliche
Sicherung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Auch fehlt die Sicherung des
Erhalts der Gehölze. Die Maßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 als Flächen für
die Anpflanzung bzw. den Erhalt von Bäumen und Sträuchern festzusetzen.
Der
Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil der
Begründung des Bebauungsplans bietet keine rechtliche Absicherung der
Ausgleichsmaßnahmen.
Die
Prüfung der Kompensationsplanung erfolgt nach Vorlage der dazu erforderlichen
Fachplanungen im weiteren Verfahren.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Anregung wird gefolgt. Die vorgeschlagene Festsetzung gem. § 9 Abs.
1 Nr. 25 wurde übernommen. Es wurden verschiedene Maßnahmen (M1-5) zum Erhalt
und zur Bepflanzung formuliert. Entsprechende Ausführungen finden sich im
Landschaftspflegerischen Begleitplan, in der Begründung und im Umweltbericht.
Aufgrund der vorgesehenen internen Maßnahmen geht mit der Bauleitplanung ein
positives Kompensationsergebnis einher.
2.
Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Da
erst im weiteren Verfahren der LBP und Umweltbericht erstellt werden, kann
hierzu noch keine Stellungnahme erfolgen.
Das
Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe von Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren
sind daher für folgende Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)
-
DE-4405-301 Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (FFH-Gebiet)
-
DE-4203-401 VSG Unterer Niederrhein (Vogelschutzgebiet)
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
erforderliche FFH-Vorprüfung wurde durchgeführt.
Im
Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine
betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der
geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu
erwarten.
Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit
den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich und eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
3.
Untere
Bodenschutzbehörde
Das
Gutachten der Aquatechnik GmbH vom 13.05.2016 kann den Verdacht von Altlasten
nachvollziehbar ausräumen. Der Rückbau von unterirdischen Einrichtungen wie
Tanks und Ölabscheidern muss unter Begleitung eines Gutachters erfolgen, um
sicherzustellen, dass ordnungsgemäß mit ggf. bisher nicht entdeckten
kleinräumigen Verunreinigungen umgegangen wird. Es wird empfohlen, auch das
Gutachten der Aquatechnik GmbH vom 16.05.2016 zur Gebäudeschadstoffbeurteilung
zumindest teilweise in die Planung einfließen zu lassen, da hier die Qualität
der Anschüttungen unter den versiegelten Flächen dokumentiert wird.
Um
die Nutzung als Garten- und Obstwiese sicherzustellen, muss ein Austausch der
technischen Bodenschichten erfolgen. Die Herrichtung der Fläche wird
wahrscheinlich die Aufbringung von Mutterboden erfordern. Hierbei sind die
Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung zu beachten. Dies ist Voraussetzung
dafür, dass die Kompensationsfläche auch in Bezug auf den Boden anerkannt
werden kann. Im Umweltbericht und LBP sind Vorgaben zu machen, wie die Arbeiten
zum Ab- und Auftrag von Boden durchzuführen sind, um Gefügeschäden zu vermeiden
und schädliche Auswirkungen auf den Boden gering zu halten.
Alle
weiteren boden- und abfallrechtlichen Belange wie Entsorgung der Abbruchmaterialien
und Regelungen zum Einbau von Recyclingmaterial können im Rahmen des
Abbruchantrags und ggf. zu stellender Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis
behandelt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rückbau und die Auffüllung des
Geländes sind bereits durch den Vorhabenträger durchgeführt. Die Genehmigung
und Überwachung durch die Untere Bodenschutzbehörde ist erfolgt. Der
Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis zum Umgang mit dem Boden ergänzt.
Die
geforderten Vorgaben zum Umgang mit Bodenbewegungen wurden in den Umweltbericht
übernommen.
4.
Untere Immissionsschutzbehörde
Die
geplanten Wohnnutzungen und die angrenzend geplante gewerbliche Nutzung können
zu einer Konfliktsituation v.a. in Bezug auf Lärmimmissionen führen.
Des
Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung landwirtschaftliche
Vollerwerbsbetriebe mit Tierhaltung, von welchen entsprechende
Geruchsemissionen ausgehen.
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die
zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden beauftragt.
Ihre Ergebnisse wurden bei der Ausarbeitung des Planentwurfs berücksichtigt.
Festsetzungen zum Immissionsschutz ergeben sich aus den Gutachten nicht.
Weder durch Verkehrslärm noch durch Gewerbelärm oder Geruch entstehen
erhebliche Beeinträchtigungen der geplanten Wohnnutzung.
e) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
vom 22.11.2018
Im
Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung
des Plangebiets ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Es
wird um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker
Straße und Haus-Wenge-Weg stattfinden werden.
Es
wird um Aufnahme folgender Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere
Abschnitt 6, zu beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die Baumbepflanzung
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der
Telekom nicht behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Koordination aller
Ver- und Entsorgungsträger erfolgt auf der nachfolgenden Genehmigungsebene. Die
Verkehrsflächen weisen eine ausreichende Breite für die genannten
Leitungstrassen auf. Die Aufnahme einer zusätzlichen Festsetzung bzgl. der
zukünftigen Telekommunikationslinien ist nicht erforderlich. Dieser Sachverhalt
betrifft die technische Erschließungsplanung und nicht den Bebauungsplan.
f) Deichverband Bislich-Landesgrenze, E-Mail
vom 27.02.2018 und Schreiben vom 01.08.2018
Der
Deichverband möchte zum Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem.
Bundeswehrgeländes aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko
birgt.
Das
Gelände und das Umfeld sind derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen
Vorflutverhältnisse nicht einfach wiederherstellen lassen und so
wasserwirtschaftlich, insbesondere für den Dorfkern Dornick, besondere
Beachtung benötigen.
Das
derzeitige Pumpwerk ist untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss
betriebssicher und dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die
Hochwasserschutzlinie und ist demnach auch für die Sicherheit in der Region
bedeutend.
Das
gesamte Gelände liegt im qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten
Hochwassersituationen kam es örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h.
bei einem Hochwasser wird deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das
Umfeld an die positiven Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur
Ur-Situation führt nicht zum Entwicklungserfolg.
Aber
auch einige Gebäude des Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch
hier ist der Eigentümer verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines
ordnungsgemäßen Hochwasserschutzes zu unterhalten.
Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich
als auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet
aus. Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung
nicht zugestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In
der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und
dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Dabei
wurde festgestellt, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient,
sondern der Entwässerung der Gewerbeflächen. Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird auch in Zukunft über das Pumpwerk gewährleistet. Die
Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand.
Auch wenn das Pumpwerk nicht direkt dem Hochwasserschutz dient, ist eine
geregelte Unterhaltung und Pflege bei Erhalt der Anlage erforderlich, da das
Bauwerk direkt am Deich liegt und die Ablaufleitung durch den Deich führt.
Marode Strukturen im/am Deich können sich auf die Standsicherheit auswirken und
sind zu vermeiden. Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Darstellung bzw.
Festsetzung der Fläche vorgenommen. Zudem wird der Betrieb und die Unterhaltung
des Pumpwerks vertraglich mit dem Vorhabenträger gesichert.
Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt,
um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung
geht auch eine Pflege der Substanz einher.
Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das
Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage
des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand
(Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen.
Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und
im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird
seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im
Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie
auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.
Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen
Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die
Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw.
aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht
und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung
erforderlich sein kann.
Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung
und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind
anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind
Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da
die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt
sind, sind keine darüberhinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen
Stadt und Projektentwickler erforderlich.
Es
ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des
Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des
Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene
Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits
heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten
Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage
war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist
nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend
Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
g) Deichverband
Bislich-Landesgrenze, E-Mail vom 13.12.2018
Die
Grundsätzlichen Bedenken des Deichverbandes zur Entwicklung dieses Standortes
aus wasserwirtschaftlicher Sicht wurden bereits in der E-Mail an die Stadt
Emmerich vom 27.02.2018 und im Schreiben vom 01.08.2018 geäußert, auf die
ausdrücklich verwiesen und die aufrechterhalten wird, da bis heute vom
Vorhabenträger/Interessengemeinschaft keine entsprechenden anderslautenden
Unterlagen vorgelegt werden konnten.
Mit Bezug auf Ihren Erläuterungsbericht D 2/1 –Pioniergelände- wird
der Aussage „Die Lagerhalle ist ohnehin Teil der Deichschutzanlage…“
widersprochen. Die Lagerhalle ist liegt in der Deichschutzzone und muss
entsprechende Beachtung finden. Ein Rückbau ist unter Berücksichtigung der
Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich, vielleicht sogar wünschenswert.
Dies kann ohne Planunterlagen derzeit nicht beurteilt werden und sollte in
einem weiteren Verfahrensschritt geklärt werden.
Der Deichverband kann derzeit nicht zusagen, dass das auf den
Verkehrsflächen anfallende Regenwasser in den benachbarten Graben abgeschlagen
werden kann und erhebt zunächst Bedenken.
Die Bedeutung des Pumpwerkes für das Pioniergelände und darüber hinaus
mit Auswirkungen auf den Dorfkern bleibt auch bei Veränderung der Nutzung des
Pioniergeländes weiterhin gegeben. Daher ist es unerlässlich belastbare
Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerkes über das gesamte Gelände zu
vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Besonders im
Hochwasserfall ist der Qualmwasseraustritt in Bereich Dornick nicht zu
vernachlässigen.
Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem
Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk in der Vergangenheit und in der Zukunft
erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
In
der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und
dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Dabei
wurde festgestellt, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient,
sondern der Entwässerung der Gewerbeflächen. Die Entwässerung des
Gewerbegebietes wird auch in Zukunft über das Pumpwerk gewährleistet. Die
Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand.
Auch wenn das Pumpwerk nicht direkt dem Hochwasserschutz dient, ist eine
geregelte Unterhaltung und Pflege bei Erhalt der Anlage erforderlich, da das
Bauwerk direkt am Deich liegt und die Ablaufleitung durch den Deich führt.
Marode Strukturen im/am Deich können sich auf die Standsicherheit auswirken und
sind zu vermeiden. Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Darstellung bzw.
Festsetzung der Fläche vorgenommen. Zudem wird der Betrieb und die Unterhaltung
des Pumpwerks vertraglich mit dem Vorhabenträger gesichert.
Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt,
um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung
geht auch eine Pflege der Substanz einher.
Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das
Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage
des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand
(Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen.
Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und
im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird
seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im
Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie
auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.
Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen
Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die
Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw.
aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht
und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung
erforderlich sein kann.
Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung
und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind
anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind
Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da
die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt
sind, sind keine darüberhinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen
Stadt und Projektentwickler erforderlich.
Es
ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des
Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des
Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene
Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits
heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die
versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor
in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu
entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk
ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
III. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
IV. Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
a)
Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom
20.08.2019
Zum Baugrund wird
die Information und Empfehlung gegeben, dass den vorliegenden Informationen
zufolge im Plangebiet Auenlehme anstehen. In geringer Tiefe folgen die Sande
und Kiessande der Jungholozänen Auenterrasse. Für das weitere Verfahren wird
empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Hinweis wurde in
den Bebauungsplan aufgenommen.
b)
Kreis Kleve, Schreiben vom 05.09.2019
Untere
Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes:
Die im als Anlage
beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 08.08.2019 aufgeführten
Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG
durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Die im Kapitel 6
„Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachten „FFH-Vorprüfung“,
Stand 19.12.2018, aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die CEF Maßnahmen
beziehen sich auf den Abbruch der aufstehenden Gebäude sowie die Entsiegelung
der Fläche. Sie sind im Vorfeld zur Bebauungsplanaufstellung durchgeführt
worden und müssen daher keinen Eingang in den Bebauungsplan finden.
Für die gewerbliche
Baufläche in der südlichen Teilfläche wurde mit Berücksichtigung des
Bestandsgebäudes die FFH-Verträglichkeitsprüfung erweitert. Hieraus ergibt sich
kein weiterer Handlungsbedarf.
Die in der
FFH-Vorprüfung aufgeführten Maßnahmen wurden in den Bebauungsplanentwurf
übernommen.
c)
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 29.08.2019
In § 6 der
Festsetzungen des Bebauungsplans ist mit „Ver- und Entsorgung“ überschrieben,
jedoch sind lediglich Aussagen zur Entsorgung getroffen worden. Die Versorgung
mit Strom kann aus der vorhandenen Trafostation über die Leitung auf dem
„Haus-Wenge-Weg“ erfolgen. Für die Versorgung mit Trinkwasser stet die im
„Haus-Wenige-Weg“ verlegte Trinkwasserleitung zur Verfügung. Löschwasser für
das Baugebiet steht an der Dornicker Straße sowie an der Pionierstraße mit 48
m³/h bereit.
Es wird gebeten, die
vorgenannten Punkte zu berücksichtigen und gegebenenfalls in dem Entwurf des
Bebauungsplans einzuarbeiten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Informationen
zur Versorgung des Plangebietes werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
d)
Technische Werke Emmerich, Schreiben vom
18.08.2019
Bei der Sicherung
des Betriebs des vorh. Pumpwerks im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages, ist
auch die dauerhafte Zugänglichkeit mit Fahrzeugen sicherzustellen. Dabei ist
davon auszugehen, dass 3-achsige LKW (Kanalspülwagen) zur Reinigung des
Pumpwerks erforderlich werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
In den
städtebaulichen Vertrag wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit
aufgenommen. Dadurch ist die Befahrbarkeit rechtlich gesichert. Die bauliche
Zugänglichkeit wird ebenfalls im städtebaulichen Vertrag gesichert.
e)
Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben
vom 18.07.2019
1.
Die
grundsätzlichen Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den Stellungnahmen vom 27.02.2018, 01.08.2018
und 13.12.2018 geäußert wurden, werden
aufrechterhalten.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Bedenken aus der E-Mail vom 27.02.2018, dem Schreiben vom 01.08.2018 und der
E-Mail vom 13.12.2018 werden in der Abwägung der Stellungnahmen der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (II.f und II.g) behandelt.
2.
Zu
6 Ver- und Entsorgung
Sowohl
im Schreiben vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden
bereits Bedenken bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden
Regenwassers in den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten
reichlich Wasser führt.
Die
Bedeutung des Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die
Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des
Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare
Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder
gleichwertig zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen.
Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch
das flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der
Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.
Laut
hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur
eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit
des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist
möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen
Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von
der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In
der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und
dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.
Die
Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über
das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der
Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks
wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.
Es
ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des
Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des
Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene
Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits
heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die
versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor
in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu
entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk
ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.
Das
Wohnbaugebiet befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine
Genehmigung für das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.
3.
Zu
13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser
Ebenso
wie der absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz
gegen Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das
Auftreten von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und
nicht zu vernachlässigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle
notwendigen Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den
Planunterlagen vorgenommen.
4.
Zu
14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Wie
bereits in der E-Mail vom 13.12.2018 angemerkt, ist die sich im südlichen Teil
des Gebiets befindliche Lagerhalle nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut
„die in diesem Bereich befindliche Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie
Teil des Deichschutzes ist“ wird seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt.
Die Lagerhalle liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung
finden. Ein Rückbau der Halle ist unter Berücksichtigung der
Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und sogar wünschenswert.
Stellungnahme der Verwaltung
Der
Hinweis bzgl. der Lagerhalle wird aufgegriffen und die entsprechenden
Formulierungen in der Begründung geändert.
Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt,
um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung
geht auch eine Pflege der Substanz einher.
Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das
Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage
des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand
(Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen.
Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und
im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird
seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im
Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie
auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.
Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen
Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die
Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw.
aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht
und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung
erforderlich sein kann.
Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung
und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind
anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind
Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da
die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt
sind, sind keine darüber hinausgehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen
Stadt und Projektentwickler erforderlich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushalt vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter