Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu II.a)            Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Ableitung des Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

Zu II.b.1)         Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.b.2)  Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.c)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.d.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Umgang mit dem Boden mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

 

Zu II.d.4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.e)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu II.f)      Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Pumpwerk mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu II.g)     Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Geologischen Dienstes zur Baugrunduntersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Stadtwerke Emmerich zur Versorgung mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.d)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Technischen Werke Emmerich zur Erschließung des Pumpwerkes mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

Zu IV.e)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze zum Hochwasserschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. D 2/1 -Pioniergelände- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 04.09.2018 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren D2/1 -Pioniergelände- gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 21.11.2018 bis einschließlich zum 21.12.2018 statt.

 

Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g. Aufstellungsverfahrens beteiligt.

 

In seiner Sitzung am 09.07.2019 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 24.07.2019 bis einschließlich zum 26.08.2019 statt. Die Behörden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.

 

Während der Offenlage ist aufgefallen, dass die Ergänzung der FFH-Vorprüfung um die Auswirkungen des GE-Bereiches für den B-Plan D 2/1 nicht Bestandteil der Unterlagen der aktuellen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist. Die inhaltlichen Änderungen des Gutachtens rufen kein anderes Fazit als bisher hervor.

 

Um diese Unterlage noch zum Bestandteil des B-Plan-Entwurfes für den Satzungsbeschluss ohne erneute Offenlage zu machen, wurde unter Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eine formelle beschränkte Beteiligung folgender TÖB auf den Weg gebracht:

-       Untere Naturschutzbehörde

-       Landesbüro der Naturschutzverbände

-       Bezirksregierung Düsseldorf.

Die Beteiligungsfrist betrug einen Monat und endete am 13.09.2019.

 

Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.

 

I.   Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

 

 

II.  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

a) Zentralrendantur der kath. Kirchengemeinden, Schreiben vom 19.12.2018

 

Die Bauleitplanung darf nicht zu einer Einschränkung des kirchlichen Grundstücks mit den derzeitigen Nutzungen „Pfarrheim und Schießstand“ führen.

Das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Pumpwerk soll erhalten bleiben, um die tief liegenden Grundstücke weiterhin zu entwässern.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Belange der umliegenden Bestandsnutzungen sind grundsätzlich in die Abwägung einzustellen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das kirchliche Grundstück und die dort ausgeübten Nutzungen durch die geplante Wohnbebauung Einschränkungen erfahren würde. Das Kirchengrundstück ist bereits heute von Wohnbebauung umgeben. Konflikte aus dieser Bestandssituation sind der Stadtverwaltung nicht bekannt.

 

Bzgl. des Pumpwerks ist anzumerken, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung des Pioniergeländes, wo eine Versickerung nicht möglich ist. Die Einleitung des Regen- bzw. Oberflächenwassers vom Grundstück der Kirche über das Pioniergelände gem. Grunddienstbarkeit ist sichergestellt. Das Wasser wird über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in das Pumpwerk geleitet.

 

b) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.12.2018

 

1. Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten)

Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde wird empfohlen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die genannten Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen Planungsabsichten informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden Beteiligungsschritts nach § 4 (2) BauGB die Entwurfsunterlagen.

 

2. Dez. 54 (Gewässerschutz)

Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets.

Das Plangebiet befindet sich in den Risikogebieten des Rheins, die bei einem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen ab einem häufigen Hochwasser (HQ 10) überschwemmt werden können. Risikogebiete sind im Flächennutzungsplan nachrichtlich darzustellen.

Die Belange Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung von Sachschäden, sind in den Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Belange des Sachgebiets 54.4 – Hochwasserschutz Rhein – sind von der 69. FNP-Änderung betroffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Planung.

Für geplante Eingriffe innerhalb der Deichschutzzonen (bis 100 m) sind Genehmigungen erforderlich.

Das auf dem Gelände befindliche Pumpwerk ist bei Hochwasser für die Entlastung der binnenseitigen Entwässerungsgräben erforderlich. Es ist zu klären, wer dieses zukünftig unterhält und betreibt. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Belange des Hochwasserschutzes werden zur Entwurfsfassung der Planungsunterlagen im gebotenen Umfang berücksichtigt. Die Hinweise des Dezernates 54 werden dabei, insbesondere im Umweltbericht aufgegriffen. Die nachrichtliche Darstellung des Hochwasserrisikogebiets wurde in die Zeichnung des Bebauungsplans übernommen.

 

Die Funktion des Pumpwerks wurde zwischenzeitlich zwischen dem Vorhabenträger, der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband erörtert.

Das Pumpwerk pumpt im Regelfall bisher das anfallende Wasser der gesamten versiegelten Fläche des Pioniergeländes durch den Deich in den Rheinaltarm. Im Hochwasserfall wird diese Verbindung geschlossen, damit kein Hochwasser durch den Deich ins Binnenland fließt. In diesem Fall läuft das Becken des Pumpwerks über und das Wasser gelangt oberirdisch in die Mulde, die im Rahmen der Deichsanierung nordöstlich des Pumpwerks hergestellt wurde. Von dieser Mulde gibt es einen Notüberlauf mittels einer Verrohrung unter dem anliegenden landwirtschaftlichen Betrieb hindurch in den Graben an der Pionierstraße.

 

Künftig soll nur noch das Oberflächenwasser der Gewerbefläche und der Wohnstraße in das Becken des Pumpwerks geleitet werden. Von dort wird es wie bisher i. d. R. in den Rheinaltarm gepumpt. Bei hohen Wasserständen würde das Wasser wie vorhanden über den Notüberlauf in den Entwässerungsgraben fließen. Künftig werden jedoch deutlich weniger Wassermengen zum Pumpwerk gelangen, da ein Großteil der Fläche des Pioniergeländes entsiegelt wurde (Obstwiese) oder anfallendes Wasser örtlich versickert wird (Wohngebiet). Daher ist eher mit einer Entlastung der Entwässerungsgräben im Hochwasserfall zu rechnen.

 

c) Geologischer Dienst, Schreiben vom 06.12.2018

 

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zur Verwendung von Mutterboden werden folgende Hinweise gegeben:

 

Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden

Von der Karte der schutzwürdigen Böden ist die 3. Auflage erarbeitet worden. Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen, falls es sich um schutzwürdige Böden handelt. Für die Erstellung des Umweltberichts sollte die aktuelle Karte aus dem Geoportal NRW herangezogen werden.

 

Hinweis zum Mutterboden

Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist der Oberboden gem. § 202 BauGB i.V.m. DIN 18915 in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Hinweise auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden aufgenommen und bei der Verfassung des Umweltberichts berücksichtigt. Die genannten Kartenwerke bzgl. des Schutzgutes Boden werden zur Informationsbeschaffung herangezogen.

 

Die Hinweise auf den Schutz des Mutterbodens werden aufgegriffen und im Umweltbericht im Kapitel „Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen“ aufgeführt.

 

d) Kreis Kleve, Schreiben vom 17.12.2018

 

1.    Untere Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz

         

Es werden Bedenken angemeldet, da die Belange von Natur und Landschaftsschutz nicht abschließend berücksichtigt werden.Die im Plan dargestellte Grünfläche dient der Kompensation für die Versiegelung der Wohnbebauung. Die Ausweisung als private Grünfläche genügt nicht den Anforderungen an die rechtliche Sicherung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Auch fehlt die Sicherung des Erhalts der Gehölze. Die Maßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 als Flächen für die Anpflanzung bzw. den Erhalt von Bäumen und Sträuchern festzusetzen.

Der Hinweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans bietet keine rechtliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen.

Die Prüfung der Kompensationsplanung erfolgt nach Vorlage der dazu erforderlichen Fachplanungen im weiteren Verfahren.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Anregung wird gefolgt. Die vorgeschlagene Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 wurde übernommen. Es wurden verschiedene Maßnahmen (M1-5) zum Erhalt und zur Bepflanzung formuliert. Entsprechende Ausführungen finden sich im Landschaftspflegerischen Begleitplan, in der Begründung und im Umweltbericht. Aufgrund der vorgesehenen internen Maßnahmen geht mit der Bauleitplanung ein positives Kompensationsergebnis einher.

 

2.    Untere Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz

Da erst im weiteren Verfahren der LBP und Umweltbericht erstellt werden, kann hierzu noch keine Stellungnahme erfolgen.

Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe von Natura 2000-Gebieten. Im Verfahren sind daher für folgende Gebiete FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich:
- DE-4103-301 Dorniscksche Ward (FFH-Gebiet)

- DE-4405-301 Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef (FFH-Gebiet)

- DE-4203-401 VSG Unterer Niederrhein (Vogelschutzgebiet)

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die erforderliche FFH-Vorprüfung wurde durchgeführt.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben keine betriebs- und anlagebedingten Störungen oder Verluste von Habitaten der geschützten Arten bzw. den FFH-Lebensraumtypen verursacht werden. Zudem sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes und der FFH-Gebiete durch baubedingte Wirkungen zu erwarten.

Aufgrund der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgebiete auszugehen. Das Vorhaben ist mit den Schutzzwecken bzw. den Erhaltungszielen verträglich und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

 

3.    Untere Bodenschutzbehörde

 

Das Gutachten der Aquatechnik GmbH vom 13.05.2016 kann den Verdacht von Altlasten nachvollziehbar ausräumen. Der Rückbau von unterirdischen Einrichtungen wie Tanks und Ölabscheidern muss unter Begleitung eines Gutachters erfolgen, um sicherzustellen, dass ordnungsgemäß mit ggf. bisher nicht entdeckten kleinräumigen Verunreinigungen umgegangen wird. Es wird empfohlen, auch das Gutachten der Aquatechnik GmbH vom 16.05.2016 zur Gebäudeschadstoffbeurteilung zumindest teilweise in die Planung einfließen zu lassen, da hier die Qualität der Anschüttungen unter den versiegelten Flächen dokumentiert wird.

 

Um die Nutzung als Garten- und Obstwiese sicherzustellen, muss ein Austausch der technischen Bodenschichten erfolgen. Die Herrichtung der Fläche wird wahrscheinlich die Aufbringung von Mutterboden erfordern. Hierbei sind die Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung zu beachten. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Kompensationsfläche auch in Bezug auf den Boden anerkannt werden kann. Im Umweltbericht und LBP sind Vorgaben zu machen, wie die Arbeiten zum Ab- und Auftrag von Boden durchzuführen sind, um Gefügeschäden zu vermeiden und schädliche Auswirkungen auf den Boden gering zu halten.

 

Alle weiteren boden- und abfallrechtlichen Belange wie Entsorgung der Abbruchmaterialien und Regelungen zum Einbau von Recyclingmaterial können im Rahmen des Abbruchantrags und ggf. zu stellender Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnis behandelt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rückbau und die Auffüllung des Geländes sind bereits durch den Vorhabenträger durchgeführt. Die Genehmigung und Überwachung durch die Untere Bodenschutzbehörde ist erfolgt. Der Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis zum Umgang mit dem Boden ergänzt.

Die geforderten Vorgaben zum Umgang mit Bodenbewegungen wurden in den Umweltbericht übernommen.

 

 

4.    Untere Immissionsschutzbehörde

Die geplanten Wohnnutzungen und die angrenzend geplante gewerbliche Nutzung können zu einer Konfliktsituation v.a. in Bezug auf Lärmimmissionen führen.

Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe mit Tierhaltung, von welchen entsprechende Geruchsemissionen ausgehen.

Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob an den geplanten Nutzungen die zulässigen Immissionen aus Lärm und Geruch eingehalten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die geforderten immissionsschutzrechtlichen Gutachten wurden beauftragt. Ihre Ergebnisse wurden bei der Ausarbeitung des Planentwurfs berücksichtigt.

Festsetzungen zum Immissionsschutz ergeben sich aus den Gutachten nicht.

Weder durch Verkehrslärm noch durch Gewerbelärm oder Geruch entstehen erhebliche Beeinträchtigungen der geplanten Wohnnutzung.

 

e) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 22.11.2018

 

Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Plangebiets ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Es wird um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen im Bereich Dorfstraße, Dornicker Straße und Haus-Wenge-Weg stattfinden werden.

Es wird um Aufnahme folgender Festsetzung in den Bebauungsplan gebeten:
in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,2 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Bepflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Es wird darum gebeten, dass durch die Baumbepflanzung der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Koordination aller Ver- und Entsorgungsträger erfolgt auf der nachfolgenden Genehmigungsebene. Die Verkehrsflächen weisen eine ausreichende Breite für die genannten Leitungstrassen auf. Die Aufnahme einer zusätzlichen Festsetzung bzgl. der zukünftigen Telekommunikationslinien ist nicht erforderlich. Dieser Sachverhalt betrifft die technische Erschließungsplanung und nicht den Bebauungsplan.

 

f) Deichverband Bislich-Landesgrenze, E-Mail vom 27.02.2018 und Schreiben vom 01.08.2018

 

Der Deichverband möchte zum Ausdruck bringen, dass die Veräußerung des ehem. Bundeswehrgeländes aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein besonderes Risiko birgt.

Das Gelände und das Umfeld sind derart umgestaltet, dass sich die ehemaligen Vorflutverhältnisse nicht einfach wiederherstellen lassen und so wasserwirtschaftlich, insbesondere für den Dorfkern Dornick, besondere Beachtung benötigen.

Das derzeitige Pumpwerk ist untrennbarer Bestandteil des Pioniergeländes und muss betriebssicher und dauerhaft unterhalten werden. Das Pumpwerk quert die Hochwasserschutzlinie und ist demnach auch für die Sicherheit in der Region bedeutend.

Das gesamte Gelände liegt im qualwassergefährdeten Gebiet. In den letzten Hochwassersituationen kam es örtlich nicht zu nennenswerten Überflutungen, d.h. bei einem Hochwasser wird deutlich, wie wichtig das Pumpwerk ist, da sich das Umfeld an die positiven Verhältnisse angepasst hat. Ein Rückführen zur Ur-Situation führt nicht zum Entwicklungserfolg.

Aber auch einige Gebäude des Pioniergeländes ragen bis in den Deich hinein. Auch hier ist der Eigentümer verpflichtet, die baulichen Anlagen im Sinne eines ordnungsgemäßen Hochwasserschutzes zu unterhalten.

Eine Übernahme der Lasten (Unterhaltung der baulichen Anlagen im Deich als auch der Pumpenanlage nebst Nebenanlagen) durch den Deichverband scheidet aus. Einer Entwicklung des Geländes kann ohne eine grundbuchliche Absicherung nicht zugestimmt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

Dabei wurde festgestellt, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung der Gewerbeflächen. Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird auch in Zukunft über das Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand.

 

Auch wenn das Pumpwerk nicht direkt dem Hochwasserschutz dient, ist eine geregelte Unterhaltung und Pflege bei Erhalt der Anlage erforderlich, da das Bauwerk direkt am Deich liegt und die Ablaufleitung durch den Deich führt. Marode Strukturen im/am Deich können sich auf die Standsicherheit auswirken und sind zu vermeiden. Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Darstellung bzw. Festsetzung der Fläche vorgenommen. Zudem wird der Betrieb und die Unterhaltung des Pumpwerks vertraglich mit dem Vorhabenträger gesichert.

 

Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt, um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung geht auch eine Pflege der Substanz einher.

 

Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand (Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen. Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.

 

Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw. aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung erforderlich sein kann.

 

Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt sind, sind keine darüberhinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Stadt und Projektentwickler erforderlich.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

g) Deichverband Bislich-Landesgrenze, E-Mail vom 13.12.2018

 

Die Grundsätzlichen Bedenken des Deichverbandes zur Entwicklung dieses Standortes aus wasserwirtschaftlicher Sicht wurden bereits in der E-Mail an die Stadt Emmerich vom 27.02.2018 und im Schreiben vom 01.08.2018 geäußert, auf die ausdrücklich verwiesen und die aufrechterhalten wird, da bis heute vom Vorhabenträger/Interessengemeinschaft keine entsprechenden anderslautenden Unterlagen vorgelegt werden konnten.

 

Mit Bezug auf Ihren Erläuterungsbericht D 2/1 –Pioniergelände- wird der Aussage „Die Lagerhalle ist ohnehin Teil der Deichschutzanlage…“ widersprochen. Die Lagerhalle ist liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung finden. Ein Rückbau ist unter Berücksichtigung der Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich, vielleicht sogar wünschenswert. Dies kann ohne Planunterlagen derzeit nicht beurteilt werden und sollte in einem weiteren Verfahrensschritt geklärt werden.

 

Der Deichverband kann derzeit nicht zusagen, dass das auf den Verkehrsflächen anfallende Regenwasser in den benachbarten Graben abgeschlagen werden kann und erhebt zunächst Bedenken.

 

Die Bedeutung des Pumpwerkes für das Pioniergelände und darüber hinaus mit Auswirkungen auf den Dorfkern bleibt auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin gegeben. Daher ist es unerlässlich belastbare Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerkes über das gesamte Gelände zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Besonders im Hochwasserfall ist der Qualmwasseraustritt in Bereich Dornick nicht zu vernachlässigen.

 

Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk in der Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

Dabei wurde festgestellt, dass dieses nicht primär dem Hochwasserschutz dient, sondern der Entwässerung der Gewerbeflächen. Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird auch in Zukunft über das Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand.

 

Auch wenn das Pumpwerk nicht direkt dem Hochwasserschutz dient, ist eine geregelte Unterhaltung und Pflege bei Erhalt der Anlage erforderlich, da das Bauwerk direkt am Deich liegt und die Ablaufleitung durch den Deich führt. Marode Strukturen im/am Deich können sich auf die Standsicherheit auswirken und sind zu vermeiden. Im Bebauungsplan wurde eine entsprechende Darstellung bzw. Festsetzung der Fläche vorgenommen. Zudem wird der Betrieb und die Unterhaltung des Pumpwerks vertraglich mit dem Vorhabenträger gesichert.

 

Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt, um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung geht auch eine Pflege der Substanz einher.

 

Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand (Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen. Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.

 

Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw. aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung erforderlich sein kann.

 

Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt sind, sind keine darüberhinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Stadt und Projektentwickler erforderlich.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

 

 

III. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

 

 

IV.       Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 

a)    Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom 20.08.2019

 

Zum Baugrund wird die Information und Empfehlung gegeben, dass den vorliegenden Informationen zufolge im Plangebiet Auenlehme anstehen. In geringer Tiefe folgen die Sande und Kiessande der Jungholozänen Auenterrasse. Für das weitere Verfahren wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

b)    Kreis Kleve, Schreiben vom 05.09.2019

 

Untere Naturschutzbehörde bzgl. des Artenschutzes:

 

Die im als Anlage beigefügten Protokollbogen C der Artenschutzprüfung vom 08.08.2019 aufgeführten Nebenbestimmungen sind zu übernehmen, da durch die formulierten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst wird.

 

Die im Kapitel 6 „Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen“ des Fachgutachten „FFH-Vorprüfung“, Stand 19.12.2018, aufgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die CEF Maßnahmen beziehen sich auf den Abbruch der aufstehenden Gebäude sowie die Entsiegelung der Fläche. Sie sind im Vorfeld zur Bebauungsplanaufstellung durchgeführt worden und müssen daher keinen Eingang in den Bebauungsplan finden.

 

Für die gewerbliche Baufläche in der südlichen Teilfläche wurde mit Berücksichtigung des Bestandsgebäudes die FFH-Verträglichkeitsprüfung erweitert. Hieraus ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Die in der FFH-Vorprüfung aufgeführten Maßnahmen wurden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

 

c)    Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 29.08.2019

 

In § 6 der Festsetzungen des Bebauungsplans ist mit „Ver- und Entsorgung“ überschrieben, jedoch sind lediglich Aussagen zur Entsorgung getroffen worden. Die Versorgung mit Strom kann aus der vorhandenen Trafostation über die Leitung auf dem „Haus-Wenge-Weg“ erfolgen. Für die Versorgung mit Trinkwasser stet die im „Haus-Wenige-Weg“ verlegte Trinkwasserleitung zur Verfügung. Löschwasser für das Baugebiet steht an der Dornicker Straße sowie an der Pionierstraße mit 48 m³/h bereit.

 

Es wird gebeten, die vorgenannten Punkte zu berücksichtigen und gegebenenfalls in dem Entwurf des Bebauungsplans einzuarbeiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Informationen zur Versorgung des Plangebietes werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

d)    Technische Werke Emmerich, Schreiben vom 18.08.2019

 

Bei der Sicherung des Betriebs des vorh. Pumpwerks im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages, ist auch die dauerhafte Zugänglichkeit mit Fahrzeugen sicherzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass 3-achsige LKW (Kanalspülwagen) zur Reinigung des Pumpwerks erforderlich werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In den städtebaulichen Vertrag wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit aufgenommen. Dadurch ist die Befahrbarkeit rechtlich gesichert. Die bauliche Zugänglichkeit wird ebenfalls im städtebaulichen Vertrag gesichert.

 

 

e)    Deichverband Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 18.07.2019

 

1.

Die grundsätzlichen Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht, die bereits in den    Stellungnahmen vom 27.02.2018, 01.08.2018 und 13.12.2018 geäußert wurden, werden   

aufrechterhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Bedenken aus der E-Mail vom 27.02.2018, dem Schreiben vom 01.08.2018 und der E-Mail vom 13.12.2018 werden in der Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (II.f und II.g) behandelt.

 

2.

Zu 6 Ver- und Entsorgung

Sowohl im Schreiben vom 13.12.2018 als auch bei einem Gespräch im Mai 2019 wurden bereits Bedenken bzgl. der Entwässerung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Regenwassers in den benachbarten Graben geäußert, da dieser in Hochwasserzeiten reichlich Wasser führt.

 

Die Bedeutung des Pumpwerks für das Pioniergelände und darüber hinaus die Auswirkungen auf den Dorfkern bleiben auch bei Veränderung der Nutzung des Pioniergeländes weiterhin gegeben. Es ist daher unerlässlich, belastbare Vereinbarungen für die Folgenutzung des Pumpwerks über das gesamte Gelände oder gleichwertig zu vereinbaren, um so einen dauerhaften Betrieb sicherzustellen. Insbesondere bei Hochwasser ist die Beseitigung von überschüssigem Wasser durch das flächeneigene Pumpwerk im Bereich des Dorfkerns Dornick in der Vergangenheit und in der Zukunft erforderlich.

 

Laut hydrogeologischer Beurteilung vom 25.04.2019 ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen auf den Grundstücken nur eingeschränkt möglich. Eine Muldenversickerung ist aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht realisierbar. Die Versickerung durch Rigolen ist möglich, allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Durchteufen der tonigen Lehmschicht aufgrund der Lage des Wohngebiets in der Deichschutzzone III von der Bezirksregierung im Vorfeld zu genehmigen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In der Zwischenzeit wurde zwischen der Stadtverwaltung, der Bezirksregierung und dem Deichverband eine umfangreiche Abstimmung bzgl. des Pumpwerks vorgenommen.

 

Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird bereits heute und auch in Zukunft über das bestehende Pumpwerk gewährleistet. Die Verrohrungen durch den Deich und der Notüberlauf bleiben im heutigen Zustand. Der zukünftige Betrieb des Pumpwerks wird zwischen Stadt und Projektentwickler vertraglich gesichert.

 

Es ist geplant, über die vorhandenen Rohrleitungen auch die geplante Straße des Baugebietes sowie das nicht versickerbare Niederschlagswasser des Kirchengrundstücks über die Mulde in der Obstwiese und das vorhandene Rohrsystem in Richtung des Pumpwerks zu leiten. Diese Flächen gehören bereits heute zum Einzugsbereich des Pumpwerkes. Da sich durch das Vorhaben die versiegelten Flächen deutlich verringert haben und das Pumpwerk bereits zuvor in der Lage war den Einzugsbereich bei möglichem Rück- und/oder Überstau zu entwässern, ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass das Pumpwerk ausreichend Förderkapazitäten für die zufließenden Wassermengen aufweist.

 

Das Wohnbaugebiet befindet sich außerhalb der Deichschutzzone III. Somit ist eine Genehmigung für das Durchteufen der Lehmschicht nicht erforderlich.

 

3.

Zu 13 Hochwasserschutz und Hochwasserrisiko und 14.2.1.5 Schutzgut Wasser

Ebenso wie der absolute Schutz gegen Hochwassereinwirkungen kann der absolute Schutz gegen Qualmwasseraustritt bei Hochwasser nicht gewährleistet werden. Das Auftreten von Qualmwasser im Bereich Dornick ist ein natürliches Ereignis und nicht zu vernachlässigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Emmerich ist sich der Hochwasser- und Qualmwassersituation bewusst. Alle notwendigen Kennzeichnungen und Erläuterungen zu dem Thema wurden in den Planunterlagen vorgenommen.

 

4.

Zu 14.2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Wie bereits in der E-Mail vom 13.12.2018 angemerkt, ist die sich im südlichen Teil des Gebiets befindliche Lagerhalle nicht Teil des Deichschutzes. Dem Wortlaut „die in diesem Bereich befindliche Lagerhalle muss erhalten bleiben, da sie Teil des Deichschutzes ist“ wird seitens des Deichverbandes nicht zugestimmt. Die Lagerhalle liegt in der Deichschutzzone und muss entsprechende Beachtung finden. Ein Rückbau der Halle ist unter Berücksichtigung der Hochwasserschutzbelange grundsätzlich möglich und sogar wünschenswert.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Hinweis bzgl. der Lagerhalle wird aufgegriffen und die entsprechenden Formulierungen in der Begründung geändert.

 

Das Lagergebäude wird als Baufläche in der vorhandenen Form festgesetzt, um es in der vorhandenen Form auch weiterhin nutzen zu können. Mit der Nutzung geht auch eine Pflege der Substanz einher.

 

Das Pumpwerk einschließlich Leitung durch den Deich sowie das Lagergebäude befinden sich in der Deichschutzzone I der Hochwasserschutzanlage des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze. Zukünftige Änderungen im Bestand (Umbau, Abbruch, und Neubau) sind durch die Deichaufsicht zu genehmigen. Änderungs- und Umbaumaßnahmen sind aus Sicht der Deichaufsicht unkritisch und im Einzelfall zu prüfen. Einen Neubau einer Lagerhalle an besagter Stelle wird seitens der Deichaufsicht für nicht mehr genehmigungsfähig gehalten. Im Anschluss an einen Abbruch würde der Wiederaufbau des Deiches angeregt, wie auch an anderen Stellen mit diesen gewachsenen Strukturen verfahren wird.

 

Um einen Gebäudeverfall zu verhindern wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, dass das Gebäude zu unter- bzw. erhalten ist, um die Standsicherheit des angrenzenden Deichbauwerks nicht zu gefährden bzw. aufrechtzuerhalten. Jedwede Änderung (Umbau, Abbruch) ist mit der Deichaufsicht und dem zuständigen Deichverband abzustimmen, da hierfür eine Genehmigung erforderlich sein kann.

 

Im Rahmen der Deichschauen wird durch die Deichaufsicht die Unterhaltung und der Zustand der Anlagen in der Deichschutzzone I geprüft. Mängel sind anschließend durch den Eigentümer zu beseitigen. Darüber hinaus sind Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich, wenn dem nicht Folge geleistet wird. Da die Verfahren in geltenden Vorschriften und Gesetzen des Deichschutzes geregelt sind, sind keine darüber hinausgehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Stadt und Projektentwickler erforderlich.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushalt vorgesehen. Produkt: 1.100.09.01.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter