Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein beschließt die Satzung über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der
Stadt Emmerich gem. § 81 Abs. 1 Landesbauordnung NRW für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. H 4/1 -Ingenkampstraße- vom 15.11.1982.
Sachdarstellung :
Parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplans H 4/1 -Ingenkampstraße- im Jahre 1982 wurde eine
Gestaltungssatzung erlassen, um die gestalterische Entwicklung des
bauleitplanerisch vorbereiteten neuen Baugebietes steuern zu können.
Ziel der Satzung ist
es, für das gesamte Baugebiet H 4/1 -Ingenkampstraße- ein geordnetes
städtebauliches Gesamtbild zu erreichen. Hierzu sind die wesentlichen
Gestaltungsmerkmale der im Plangebiet und der unmittelbaren Nachbarschaft zum
Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung bestehenden Gebäude zum Maßstab der
gestalterischen Festsetzungen für die neu zu bebauenden Bauplätze im Plangebiet
gemacht worden. Für diese Flächen wurden insbesondere Festsetzungen zu Dachform
und Dachneigung, zu Gebäudehöhen und zur Gestaltung, bzw. Positionierung der
Garagen getroffen. Darüber hinaus enthält die Satzung für alle Grundstücke
innerhalb ihres Geltungsbereiches Vorgaben zu den Fassadenmaterialien / -farben
sowie zur Dacheindeckung und ferner zu Grundstückseinfriedungen und der
Freiflächengestaltung.
Zur Realisierung von
Einzelvorhaben, die von der Gestaltungssatzung abwichen, sind nach Aufstellung
drei räumlich beschränkte Änderungen der Gestaltungssatzung vorgenommen worden.
Die Umsetzung eines
geordneten städtebaulichen Gesamtbildes innerhalb des Plangebietes als Ziel der
Gestaltungssatzung ist nach der in den 1980er bis 1990er Jahren erfolgten
weitgehenden Realisierung des Bebauungsplans in der Örtlichkeit durchaus
erkennbar, auch wenn diverse Abweichungen von einzelnen Festsetzungen, insbesondere
der vorgeschriebenen Fassadengestaltung in überwiegend rauem Verblendmauerwerk
der Farbskala rot bis braun anzutreffen sind. Diese Abweichungen betreffen
einerseits vor Erlass der Satzung bereits bestehende Gebäude und andererseits
von den Eigentümern ohne Genehmigung vorgenommene Anstriche ihrer
Klinkerfassaden oder Anbringung von bauordnungsrechtlich genehmigungsfreien
Wärmedämmfassaden. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit auch
Farbabweichungen der Klinkerfassaden zu den Bestimmungen der Gestaltungssatzung
zugelassen.
Mit Hinweis auf
diese Abweichungen liegt ein Antrag auf eine weitere Abweichung für die
Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems mit Putzoberfläche am Giebel eines
Wohnhauses im Bereich der Wohnstraße Laarfeldweg vor. Im Zusammenhang mit
diesem Antrag ist die Einhaltung der Satzungsbestimmungen im Plangebiet noch
einmal geprüft worden. Dabei ist aufgefallen, dass die Satzung Mängel aufweist,
die ihre Wirksamkeit insgesamt in Zweifel stellen. Die Satzungsfestsetzungen zu
Dachform und Dachneigung beziehen sich auf einen Gestaltungsplan, der den
Bebauungsplanentwurf des Satzungsbeschlusses vom 09.11.1982 zur Grundlage hat.
Im Jahre 1987 ist eine umfängliche Änderung des Bebauungsplanes erfolgt mit
einer Reduzierung und Verlegung von Verkehrsflächen sowie einer Änderung
zulässiger Geschossigkeiten. Da die Gestaltungssatzung im Nachgang nicht an
diese Änderung angepasst wurde, sind die betreffenden Festsetzungen z.T.
unbestimmt.
Vor dem Hintergrund,
dass das Baugebiet zu 93 % bebaut ist und nur noch ca. 8 Bauplätze einer
Bebauung zugeführt werden können, wird deren zukünftige bauliche Nutzung im
Falle einer von der Gestaltungssatzung abweichenden äußeren Gestaltung das
bisher entstandene Gesamtbild des Baugebietes nicht wesentlich stören. Von
daher soll die Satzung nicht durch die Nachholung der Anpassung an das
geänderte Planungsrecht geheilt, sondern ersatzlos aufgehoben werden. In
Hinblick auf die Durchführung baulicher Maßnahmen z. B. zur Energieeinsparung
an den bestehenden Gebäuden eröffnet die Aufhebung der vor nahezu 40 Jahren
erlassenen und damit in Teilen nicht mehr zeitgemäßen Satzung erst die
Möglichkeiten zur Durchführung solcher Maßnahmen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter