Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsunterkünften;
hier: Anpassung der Benutzungsgebühren
Vorlage
07 - 16 2022/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Unterhaltung und Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften.

 

 

Sachdarstellung :

 

Die zurzeit geltende Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Unterhaltung und Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften vom 12.11.2018 legt im § 4 Absatz 4 die Höhe der Benutzungsgebühr auf Grundlage der Gebührenkalkulation für das Jahr 2019, die Ende 2018 berechnet wurde, fest.

 

Zwischenzeitlich wurde eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 erarbeitet. Hierbei wurden die entsprechenden Zahlungsströme aus dem Jahr 2018 ausgewertet und aktuelle Änderungen (z.B. Änderungen im Immobilienbestand) vorausschauend berücksichtigt. Die entsprechende Gebührenkalkulation liegt als Anlage bei und weist eine um 12,40 € günstigere Monatsgebühr auf:

 

                                      derzeit             ab 2020   

Grundgebühr               150,62 €          146,53 €

Verbrauchsgebühr        41,88 €            37,14 €

Stromgebühr                 33,37 €            29,80 €

Gesamtgebühr            225,87 €          213,47 €

 

Da es sich um eine kostendeckende Einrichtung handelt und um diese positive Entwicklung an die Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte weitergeben zu können, ist es erforderlich, die Beträge im § 4 der o.a. Satzung entsprechend an die aktuelle Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 anzupassen.

 

Der neue Absatz 4 des § 4 der Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Unterhaltung und Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte lautet wie folgt:

 

§ 4 Höhe der Gebühren und Entgelte

(4) Ab dem 01.01.2020 beträgt die monatliche Gesamtbenutzungsgebühr beträgt 225,87 € 213,47 € je Person für die Benutzer der in § 1 Abs. 2 genannten Unterkünfte. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 150,62 € 146,53 €, einer Verbrauchsgebühr von 41,88 € 37,14 € und einer Stromgebühr von 33,37 € 29,80 €. Bis zum 31.12.2019 gelten die Gebührensätze des § 4 Absatz 4 in der Fassung vom 12.11.2018 fort.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme passt die Benutzungsgebühren durch die Neukalkulation auf ein kostendeckendes Niveau an.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister