Beschlussvorschlag
- Aufgrund der ermittelten
Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr
2020/2021 12 Eingangsklassen
gebildet. Die Luitgardisschule Elten und die Michaelschule bilden jeweils
eine Eingangsklasse, die Rheinschule und die St. Georg-Schule Hüthum
bilden jeweils zwei Eingangsklassen, die Liebfrauenschule und die
Leegmeerschule bilden je drei Eingangsklassen.
- Zur Erleichterung der Inklusion wird
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der
Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 begrenzt. Die
Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf
26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung, die Ermittlung der
kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Am Anmeldetag (31.
Oktober 2019) wurden für das Schuljahr 2020/2021 bisher (Stichtag 07.11.2019)
269 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. Da
diese Zahl die prognostizierte Anmeldezahl übersteigt, kann Aufgrund der
Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl entgegen der Darstellung im letzten
Schulausschuss eine 12. Klasse gebildet werden. Diese Klasse würde der
Liebfrauenschule zugeschlagen, so dass diese wieder eine Dreizügigkeit
erreicht. Die aktuellen Anmeldezahlen werden in der Sitzung vorgetragen.
Da die kommunale
Klassenrichtzahl jeweils bis zum 15. Januar der Schulaufsicht des Kreises Kleve
gemeldet werden muss, die nächste Schulausschusssitzung jedoch erst für den 21.
Januar vorgesehen ist, erfolgt die Festlegung bereits in der Sitzung am 21.
November 2019.
Bis zum
Schuljahresanfang werden sich die tatsächlichen Anmeldezahlen sicherlich
nochmals verändern, da außer ggf. zu
erwartenden Zu- und Wegzügen auch noch bei einigen Kindern Verfahren zur
Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs laufen. Ergebnis könnte die
Beschulung an der angemeldeten Schule oder der Wechsel zu einer Schule des
gemeinsamen Lernens oder einer Förderschule sein. Für die Berechnung der
kommunalen Klassenrichtzahl und der Verteilung der Eingangsklassen sind jedoch
die derzeitigen Anmeldezahlen relevant.
Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage
errechnen sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die Stadt 12
Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,652174).
Die Aufteilung der
Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen
und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013.
Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93
(2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:
1.
bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,
2.
bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,
3.
bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …
Aus den
Anmeldezahlen errechnet sich folgende Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2
Klassen
·
Leegmeerschule 3
Klassen
·
Liebfrauenschule 3
Klassen
·
St.Georg-Schule Hüthum 2 Klassen
·
Michaelschule 1
Klasse
·
Luitgardisschule Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines
Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale
Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer
Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der
zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1.
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2.
Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
3.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die
darunterliegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer
oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen
kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten
werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar
eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den
Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie
der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)
Zu 2.
Für die Anzahl der
Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis
29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die
Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren,
hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder
mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von
Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach
Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden
werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für
GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und
Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro
Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der
Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung
thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:
Für die
Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren
Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle
weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.
Da seit Beginn des
Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen
Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die
Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.
Die vorliegenden
Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit,
weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der
jeweiligen Schulleitung, über die Aufnahmen zu entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die
Haushaltsjahre 2020 ff
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister