Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:
- den anliegenden Wirtschaftsplan der
Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2020 und
- die Vorabführung eines Betrages in Höhe
von 779.775,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der
Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.
Sachdarstellung :
Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines
jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser
Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2020 ist nach
handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die
erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2019 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden
voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2019 neben den eigentlichen Planzahlen
für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine
Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden
Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2019) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus
Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2018 aufgeführt.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2020 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 28.11.2019 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 17.12.2018 erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss eine Sondersitzung noch vor der Ratssitzung stattfinden.
Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2020 mit mehreren Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser, Friedhöfe und Straßenreinigung. Die Einzelheiten der Kalkulation werden sowohl in der Sitzung des Betriebsausschusses als auch des Rates vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.
Zu 1.:
Der Wirtschaftsplan ist öffentlich
und somit für jedermann zugänglich. Bisher wurden die Investitionen stets
ausführlich im Gesamtwirtschaftsplan mit Beschreibung jeder Einzelmaßnahme
wiedergegeben. Damit wurde jedoch auch der erwartete Preis für eine Leistung
öffentlich, was im Ausschreibungsverfahren nicht sachdienlich ist.
Wie
in der Sitzung des Betriebsausschusses am 22.03.2018 angekündigt hat sich die
Betriebsleitung daraufhin dazu entschlossen, ab 2019 einen separaten
detaillierten nicht öffentlichen Investitionsplan zu erstellen, der zwar
durch den Betriebsausschuss zu genehmigen ist aber nicht mehr im öffentlichen
Wirtschaftsplan wiedergegeben wird, obwohl er nach wie vor Bestandteil des Wirtschaftsplanes
ist. Formal handelt es sich um eine Anlage zum Wirtschaftsplan.
Im
eigentlichen WP 2020 sind daher lediglich die Gesamtsummen an Investitionen (=
Budget) der einzelnen Betriebszweige zusammengefasst. Änderungen im Laufe eines
Jahres können vom Betriebsausschuss - wie auch bisher - beschlossen werden,
solange das Gesamtbudget sich nicht verändert.
Auskunft über die
Effektivität des Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu
Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2018 auch
die, sich nach derzeitigem Kenntnisstand, abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse
für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine
Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2019 und sind im Folgenden
als Nachtrag (NT 2019) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das Gesamtergebnis
verschiedener Betriebszweige.
Nach dem Regelwerk
des Kommunalen Abgabegesetzes
NRW ( = KAG NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen
eines Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zu zuführen und auf
diese Weise gebührenmindernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in
der Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, sind diese
innerhalb von 4 Jahren auszugleichen.
Grundsätzlich sind
Gebühren aber kostendeckend zu kalkulieren. Wissentlich in Kauf genommene
Unterdeckungen, durch eine bewusst nicht ausreichend hoch bemessene
Gebührenanpassung dürfen nach dem KAG nicht mehr dem Gebührenhaushalt in Rechnung
gestellt werden und sind durch allgemeine Haushaltsmittel zu decken.
Das laufende
Geschäftsjahr 2019 wird im Rahmen der ursprünglichen Planung abschließen. Für
2020 wird das Gesamtergebnis besser ausfallen als in 2019. Die Auszahlung der
gewünschten Eigenkapitalverzinsung ist somit wirtschaftlich vertretbar.
In dem
spartenübergreifenden Bereich der allgemeinen Verwaltung wird von einem ausgeglichenen Gesamtbudget
ausgegangen.
Das
Gesamtjahresergebnis des Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt
durch den Betriebszweig Abwasser.
Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet,
die die KBE in die Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt die
gesetzlich vorgesehene und in der Höhe gewünschte Eigenkapitalverzinsung zu
zahlen.
Eine
Gebührenreduzierung von 1 % für 2020 verändert die Erlösseite durch Ausgleich
aus der GBA nur unwesentlich. Dafür steigen jedoch die Kosten. Das
Betriebsführungsentgelt für die TWE bleibt unverändert. Da eine verstärkte
Bautätigkeit weiter erforderlich ist, wird die Abschreibung und die Verzinsung
steigen. Dem stehen jedoch Mehreinnahmen aus der GBA gegenüber, so dass der
Erfolgsplan zwar schlechter abschneidet als 2019, insgesamt jedoch noch immer
mit ausreichend positiven Potential.
Auf der Einnahmeseite besteht jedoch kalkulatorisch hinsichtlich der
Gebührenhöhe eine starke Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines
Großeinleiters. Dieser unternimmt seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine
Abwassermenge zu reduzieren.
Die geplante Reduzierung der Abwassermenge konnte 2019 nach wie vor noch
nicht umgesetzt werden, sie ist nunmehr für 2020 angestrebt. Ebenso konnte die,
für 2019 geplante, Reduzierung der Schmutzfracht nicht umgesetzt werden, die
Reduzierung der Schmutzfracht um fast 50 % ist für 2020 geplant.
Im Ergebnis ist die GBA weiter gestiegen bei sinkenden Einnahmen. Dies
hat eine weitere minimale Gebührensenkung für 2020 die Folge.
Die oben genannten Überschüsse sind in erster Linie im Betriebszweig Klärwerk
angefallen. Hier konnte daher auch die Gebührensenkung umgesetzt werden.
Im Kanal reichen die erzielten Überschüsse und der
Rückgriff auf die GBA lediglich aus um einen Teil der gestiegenen Kosten
aufzufangen. Eine geringfügige Gebührenanpassung ist daher für 2020 bei der
Kanalbenutzungsgebühr im Bereich Schmutzwasser notwendig.
2019 wurde im Betriebszweig
Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 23,90 €/cbm erhöht. Für das Jahr 2020 wird
diese Gebühr beibehalten, da die Leistungen der Fäkalienabfuhr gerade neu
ausgeschrieben werden.
Infolge der milden
Winter in den letzten Jahren ist in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage
für den Betriebszweig Straßenreinigung
ein Überschuss über 300 T€ entstanden, der nach den Regularien des KAG
zwangsläufig ab 2016 zu einer gravierenden Gebührensenkung führte. In 2019 wird
dieser Überschuss vollständig aufgezehrt sein und für 2020 muss eine
Gebührenanpassung sowohl für die Straßenreinigungsgebühr wie auch für die
Winterdienstgebühr erfolgen. Die Winterdienstgebühr steigt damit auf 1,02 € pro
Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr steigt auf 2,44 € pro Meter
Straßenlänge (einfacher Gebührensatz). Für ein Mustergrundstück mit 20 m Straßenlänge
steigt dadurch die Belastung zwischen 10 €/a und 20 €/a je nach Reinigungsklasse
und satzungsmäßigem Reinigungsintervall.
Im Betriebszweig Abfallentsorgung wird für 2020
wird mit Blick auf die erneute europaweite Ausschreibung der Abfallentsorgung
für die Jahre ab 2021 auf eine Gebührenanpassung verzichtet.
Damit bewegen sich
die Kosten für einen Musterhaushalt (260,66 €/anno) unterhalb des Niveaus des
Jahres 2000.
Im
Betriebszweig Friedhöfe ist
für 2019 die Gebühr erhöht worden. Die in der Gebührenkalkulation 2019 zugrunde
gelegten Fallzahlen sind nicht in der Höhe eingetreten. Darüber hinaus haben
sich die Kosten erhöht. Es ist daher unabdingbar die Gebühr für 2020 erneut zu
erhöhen.
Für die nicht aus
Gebühren finanzierten Betriebszweige Straßen-
und Grünflächenunterhaltung
(zusammengefasst: Bauhof) ist
der jährliche Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein im letzten Jahr auf 3.755 T€
(2019) angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate mit der
Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines jährlichen Anstiegs
dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. In der Tat
wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets
zwischen der Kämmerei und der KBE ein Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss
diese Betriebszeige stets ausgeglichen war. Insoweit gilt der Budgetansatz
stets als Richtschnur.
Neben dem obigen
Ansatz sind weiterhin Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen
Mittel der Straßen- und Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können. Für 2020
sind hier insgesamt 470 T€ vorgesehen, für die Überwachung des Breitbandausbaus,
die Sanierung der Spyker Brücke, die Straße Am Bollwerk, die Straßenentwässerung
Bergerweg, sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit
Eagle-Eye-Technik. In 2019 sind 75 T€ für die Überarbeitung der Rheinpromenade
enthalten. Die zusätzlichen 36 T€ für die Nachpflanzung von Bäumen sind in
anderen Aufwandspositionen eingerechnet.
Insgesamt schließen
beide Bereiche zusammen mit einem rein rechnerisch positiven Ergebnis ab.
Sollte sich dieses Ergebnis tatsächlich realisieren lassen, so wird sich der
Zuschuss der Stadt, dann natürlich entsprechend spitz abgerechnet, wieder senken.
Große Unwägbarkeiten
bestehen in diesen Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der
Personalausgaben, da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich
hieraus rekrutiert. In den letzten fünf Jahren hat der "Winter" quasi
nicht stattgefunden". Die Kosten verblieben also in diesen Sparten.
Der Vermögensplan
besteht gem. § 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Wie bereits oben erwähnt wird der
Investitionsplan in einem eigenen Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen
Teil des WP vorgestellt. Er unterliegt der Beschlussfassung des
Betriebsausschusses.
Den Abschluss des
Wirtschaftsplanes bildet der Stellenplan
mit der Stellenübersicht nach Betriebszweigen. In diesem war bereits letztes
Jahr der nunmehr erfolgte Wechsel der Betriebsleitung sowie die Einrichtungen
einer zusätzlichen Stelle für die kaufmännische Abteilung eingearbeitet.
Eingearbeitet wurde nun auch die zusätzliche Stelle im Bereich der
Friedhofspflege.
Aufgrund von
Dauererkrankungen und dauerhaft hoher Arbeitsbelastungen ist es notwendig,
zukünftig eine zusätzliche Stelle im Bereich der Verwaltung zu schaffen. Hinzu
kommt, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall und Urlaub derzeit keine
funktionsfähige Vertretung in den Bereichen der Personalabrechnung, der
Buchhaltung und der Gebührenbuchhaltung möglich ist. Die neue Stelle soll
zunächst hälftig im Bereich der Personalabrechnung und der Gebührenabrechnung
tätig sein.
Zu 2.
Mit der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am
Rhein Eigenkapital in Form von Abwasseranlagen in den Eigenbetrieb eingebracht.
Die KBE hat mit ihrer Gründung im Jahr 2004 diese Mittel übernommen. Es besteht
daher ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientierte
sich die Höhe stets an dem nach Verwaltungsrecht entsprechend entwickelten
Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Vermögenswerten. Jahrelang
durfte aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 1994 ein Nominalzinssatz bis zu
einer Höhe von 7 % angewendet werden. Diese Rechtsprechung ist in den letzten
Jahren jedoch abgeändert worden. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in
einem Urteil vom 11.11.2015 die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer
der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. In Anpassung an die neuere Rechtsprechung
des VG Düsseldorfs und OVG Münster sinkt der Prozentsatz von derzeit 6,18 % auf
5,56 % (= -87 T€) mit weiter fallender Tendenz.
Die Abführung in Höhe von 779.775 € an den städtischen Haushalt ist aufgrund des erwarteten Ergebnisses des KBE wirtschaftlich vertretbar.
Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2020 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Mark Antoni
Betriebsleiter