Betreff
Beratung des Wirtschaftsplans der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2020; hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 16 2050/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:

  1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2020 und
  2. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 779.775,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2020 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2019 wieder.
Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2019 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2019) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2018 aufgeführt.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2020 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 28.11.2019 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 17.12.2018 erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss eine Sondersitzung noch vor der Ratssitzung stattfinden.

Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2020 mit mehreren Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser, Friedhöfe und Straßenreinigung. Die Einzelheiten der Kalkulation werden sowohl in der Sitzung des Betriebsausschusses als auch des Rates vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.

 

Zu 1.:
Der Wirtschaftsplan ist öffentlich und somit für jedermann zugänglich. Bisher wurden die Investitionen stets ausführlich im Gesamtwirtschaftsplan mit Beschreibung jeder Einzelmaßnahme wiedergegeben. Damit wurde jedoch auch der erwartete Preis für eine Leistung öffentlich, was im Ausschreibungsverfahren nicht sachdienlich ist.

Wie in der Sitzung des Betriebsausschusses am 22.03.2018 angekündigt hat sich die Betriebsleitung daraufhin dazu entschlossen, ab 2019 einen separaten detaillierten nicht öffentlichen Investitionsplan zu erstellen, der zwar durch den Betriebsausschuss zu genehmigen ist aber nicht mehr im öffentlichen Wirtschaftsplan wiedergegeben wird, obwohl er nach wie vor Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist. Formal handelt es sich um eine Anlage zum Wirtschaftsplan.

Im eigentlichen WP 2020 sind daher lediglich die Gesamtsummen an Investitionen (= Budget) der einzelnen Betriebszweige zusammengefasst. Änderungen im Laufe eines Jahres können vom Betriebsausschuss - wie auch bisher - beschlossen werden, solange das Gesamtbudget sich nicht verändert.

 

Auskunft über die Effektivität des Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2018 auch die, sich nach derzeitigem Kenntnisstand, abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2019 und sind im Folgenden als Nachtrag (NT 2019) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das Gesamtergebnis verschiedener Betriebszweige.

Nach dem Regelwerk des Kommunalen Abgabegesetzes NRW ( = KAG NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zu zuführen und auf diese Weise gebührenmindernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in der Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, sind diese innerhalb von 4 Jahren auszugleichen.

Grundsätzlich sind Gebühren aber kostendeckend zu kalkulieren. Wissentlich in Kauf genommene Unterdeckungen, durch eine bewusst nicht ausreichend hoch bemessene Gebührenanpassung dürfen nach dem KAG nicht mehr dem Gebührenhaushalt in Rechnung gestellt werden und sind durch allgemeine Haushaltsmittel zu decken.

Das laufende Geschäftsjahr 2019 wird im Rahmen der ursprünglichen Planung abschließen. Für 2020 wird das Gesamtergebnis besser ausfallen als in 2019. Die Auszahlung der gewünschten Eigenkapitalverzinsung ist somit wirtschaftlich vertretbar.

In dem spartenübergreifenden Bereich der allgemeinen Verwaltung wird von einem ausgeglichenen Gesamtbudget ausgegangen.

 

Das Gesamtjahresergebnis des Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt durch den Betriebszweig Abwasser. Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet, die die KBE in die Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt die gesetzlich vorgesehene und in der Höhe gewünschte Eigenkapitalverzinsung zu zahlen.

 

Eine Gebührenreduzierung von 1 % für 2020 verändert die Erlösseite durch Ausgleich aus der GBA nur unwesentlich. Dafür steigen jedoch die Kosten. Das Betriebsführungsentgelt für die TWE bleibt unverändert. Da eine verstärkte Bautätigkeit weiter erforderlich ist, wird die Abschreibung und die Verzinsung steigen. Dem stehen jedoch Mehreinnahmen aus der GBA gegenüber, so dass der Erfolgsplan zwar schlechter abschneidet als 2019, insgesamt jedoch noch immer mit ausreichend positiven Potential.

 

Auf der Einnahmeseite besteht jedoch kalkulatorisch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine starke Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines Großeinleiters. Dieser unternimmt seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine Abwassermenge zu reduzieren.

Die geplante Reduzierung der Abwassermenge konnte 2019 nach wie vor noch nicht umgesetzt werden, sie ist nunmehr für 2020 angestrebt. Ebenso konnte die, für 2019 geplante, Reduzierung der Schmutzfracht nicht umgesetzt werden, die Reduzierung der Schmutzfracht um fast 50 % ist für 2020 geplant.

Im Ergebnis ist die GBA weiter gestiegen bei sinkenden Einnahmen. Dies hat eine weitere minimale Gebührensenkung für 2020 die Folge.

 

Die oben genannten Überschüsse sind in erster Linie im Betriebszweig Klärwerk angefallen. Hier konnte daher auch die Gebührensenkung umgesetzt werden.

Im Kanal reichen die erzielten Überschüsse und der Rückgriff auf die GBA lediglich aus um einen Teil der gestiegenen Kosten aufzufangen. Eine geringfügige Gebührenanpassung ist daher für 2020 bei der Kanalbenutzungsgebühr im Bereich Schmutzwasser notwendig.

2019 wurde im Betriebszweig Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 23,90 €/cbm erhöht. Für das Jahr 2020 wird diese Gebühr beibehalten, da die Leistungen der Fäkalienabfuhr gerade neu ausgeschrieben werden.

Infolge der milden Winter in den letzten Jahren ist in der zugehörigen Gebührenausgleichsrücklage für den Betriebszweig Straßenreinigung ein Überschuss über 300 T€ entstanden, der nach den Regularien des KAG zwangsläufig ab 2016 zu einer gravierenden Gebührensenkung führte. In 2019 wird dieser Überschuss vollständig aufgezehrt sein und für 2020 muss eine Gebührenanpassung sowohl für die Straßenreinigungsgebühr wie auch für die Winterdienstgebühr erfolgen. Die Winterdienstgebühr steigt damit auf 1,02 € pro Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr steigt auf 2,44 € pro Meter Straßenlänge (einfacher Gebührensatz). Für ein Mustergrundstück mit 20 m Straßenlänge steigt dadurch die Belastung zwischen 10 €/a und 20 €/a je nach Reinigungsklasse und satzungsmäßigem Reinigungsintervall.

 

Im Betriebszweig Abfallentsorgung wird für 2020 wird mit Blick auf die erneute europaweite Ausschreibung der Abfallentsorgung für die Jahre ab 2021 auf eine Gebührenanpassung verzichtet.

Damit bewegen sich die Kosten für einen Musterhaushalt (260,66 €/anno) unterhalb des Niveaus des Jahres 2000.

 

Im Betriebszweig Friedhöfe ist für 2019 die Gebühr erhöht worden. Die in der Gebührenkalkulation 2019 zugrunde gelegten Fallzahlen sind nicht in der Höhe eingetreten. Darüber hinaus haben sich die Kosten erhöht. Es ist daher unabdingbar die Gebühr für 2020 erneut zu erhöhen.

 

Für die nicht aus Gebühren finanzierten Betriebszweige Straßen- und Grünflächenunterhaltung (zusammengefasst: Bauhof) ist der jährliche Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein im letzten Jahr auf 3.755 T€ (2019) angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate mit der Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines jährlichen Anstiegs dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. In der Tat wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE ein Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss diese Betriebszeige stets ausgeglichen war. Insoweit gilt der Budgetansatz stets als Richtschnur.

Neben dem obigen Ansatz sind weiterhin Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen Mittel der Straßen- und Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können. Für 2020 sind hier insgesamt 470 T€ vorgesehen, für die Überwachung des Breitbandausbaus, die Sanierung der Spyker Brücke, die Straße Am Bollwerk, die Straßenentwässerung Bergerweg, sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit Eagle-Eye-Technik. In 2019 sind 75 T€ für die Überarbeitung der Rheinpromenade enthalten. Die zusätzlichen 36 T€ für die Nachpflanzung von Bäumen sind in anderen Aufwandspositionen eingerechnet.

Insgesamt schließen beide Bereiche zusammen mit einem rein rechnerisch positiven Ergebnis ab. Sollte sich dieses Ergebnis tatsächlich realisieren lassen, so wird sich der Zuschuss der Stadt, dann natürlich entsprechend spitz abgerechnet, wieder senken.

Große Unwägbarkeiten bestehen in diesen Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben, da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich hieraus rekrutiert. In den letzten fünf Jahren hat der "Winter" quasi nicht stattgefunden". Die Kosten verblieben also in diesen Sparten.

 

Der Vermögensplan besteht gem. § 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Wie bereits oben erwähnt wird der Investitionsplan in einem eigenen Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen Teil des WP vorgestellt. Er unterliegt der Beschlussfassung des Betriebsausschusses.

 

Den Abschluss des Wirtschaftsplanes bildet der Stellenplan mit der Stellenübersicht nach Betriebszweigen. In diesem war bereits letztes Jahr der nunmehr erfolgte Wechsel der Betriebsleitung sowie die Einrichtungen einer zusätzlichen Stelle für die kaufmännische Abteilung eingearbeitet. Eingearbeitet wurde nun auch die zusätzliche Stelle im Bereich der Friedhofspflege.

 

Aufgrund von Dauererkrankungen und dauerhaft hoher Arbeitsbelastungen ist es notwendig, zukünftig eine zusätzliche Stelle im Bereich der Verwaltung zu schaffen. Hinzu kommt, dass bei krankheitsbedingtem Ausfall und Urlaub derzeit keine funktionsfähige Vertretung in den Bereichen der Personalabrechnung, der Buchhaltung und der Gebührenbuchhaltung möglich ist. Die neue Stelle soll zunächst hälftig im Bereich der Personalabrechnung und der Gebührenabrechnung tätig sein.

 

Zu 2.
Mit der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am Rhein Eigenkapital in Form von Abwasseranlagen in den Eigenbetrieb eingebracht. Die KBE hat mit ihrer Gründung im Jahr 2004 diese Mittel übernommen. Es besteht daher ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientierte sich die Höhe stets an dem nach Verwaltungsrecht entsprechend entwickelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Vermögenswerten. Jahrelang durfte aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 1994 ein Nominalzinssatz bis zu einer Höhe von 7 % angewendet werden. Diese Rechtsprechung ist in den letzten Jahren jedoch abgeändert worden. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.11.2015 die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. In Anpassung an die neuere Rechtsprechung des VG Düsseldorfs und OVG Münster sinkt der Prozentsatz von derzeit 6,18 % auf 5,56 % (= -87 T€) mit weiter fallender Tendenz.

Die Abführung in Höhe von 779.775 € an den städtischen Haushalt ist aufgrund des erwarteten Ergebnisses des KBE wirtschaftlich vertretbar.

 

Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2020 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Mark Antoni

Betriebsleiter